Landgericht Ingolstadt Beschluss, 06. Apr. 2017 - 21 T 1767/16

published on 06/04/2017 00:00
Landgericht Ingolstadt Beschluss, 06. Apr. 2017 - 21 T 1767/16
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Amtsgericht Ingolstadt, 2 IK 450/13, 27/10/2016

Gericht

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Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders vom 10.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 27.10.2016, Az. 2 IK 450/13 wird

zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 411,96 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren für Frau ... mit dem Az. 2 IK 450/13 war Herr Rechtsanwalt ... durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 21.10.2013 zum Treuhänder bestimmt worden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.10.2016 wurde der Schuldnerin vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt.

Durch Beschluss vom 27.10.2016 hat das Amtsgericht Ingolstadt die Vergütung des Rechtsanwalts ... als Treuhänder auf 1.512,19 € (inklusive MwSt.) festgesetzt. Der weitergehende Antrag des Treuhänders, nämlich die Vergütung auf insgesamt 1.805,15 € festzusetzen, wurde zurückgewiesen.

Der Beschluss wurde zur Zustellung an den Treuhänder am 28.10.2016 zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016, am gleichen Tage per Telefax beim Amtsgericht Ingolstadt eingegangen legte der Treuhänder Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Gerichts vom 27.10.2016 ein.

Durch weiteren Beschluss vom 15.11.2016 hat das Amtsgericht Ingolstadt der sofortigen Beschwerde des Treuhänders nicht abgeholfen. Die Sache wurde dem Landgericht Ingolstadt zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist vorliegend der statthafte Rechtsbehelf, sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache allerdings als nicht begründet und war demgemäß zurückzuweisen.

Im Kern geht es darum, welcher Bemessungsbetrag als Grundlage für die Festsetzung der Treuhändervergütung nach § 14 Abs. 1 InsVV heranzuziehen ist.

Nach § 14 Abs. 1 InsVV wird die Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO nach der Summe der Beträge berechnet, die aufgrund der Abtretung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 InsO) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. In seinem Beschluss vom 27.10.2016 geht das Insolvenzgericht Ingolstadt davon aus, dass ein Betrag in Höhe von 25.691,65 € als Berechnungsgrundlage anzusetzen ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 24.765,55 €, welche vom Treuhänder an die Gläubiger ausgeschüttet wurden, zuzüglich der Gerichtskosten. Im Ergebnis ist das Amtsgericht Ingolstadt der Meinung, zugeflossene Beträge seien bei der Bemessung der Treuhändervergütung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie letztlich auch der Befriedigung der Gläubiger dienten. Überschießende Beträge seien nicht zu berücksichtigen.

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, als Bemessungsgrundlage müsste ein Betrag von 37.231,00 € in Ansatz gebracht werden. Vorliegend hat nämlich die Schuldnerin einen hälftigen Anteil aus einer Erbschaft, nämlich insgesamt 37.231,00 € an den Treuhänder bezahlt. Dies führte letztlich dazu, dass sämtliche Gläubiger vollumfänglich befriedigt und der Schuldnerin vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt werden konnte.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Ingolstadt vom 27.10.2016 sowie auf die ausführliche Darstellung in der Beschwerdebegründung vom 10.11.2016 verwiesen.

Das Beschwerdegericht schließt sich nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage der Meinung des Amtsgerichts Ingolstadt an. Dies aus folgenden Erwägungen:

1. Nach Meinung der Kammer spricht bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 1 InsVV klar für die vom Amtsgericht vertretene Meinung. Der Zusatz im Verordnungstext „... zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners ...“ spricht eindeutig dafür, dass eingehende Beträge nur insoweit Berücksichtigung bei der Bemessung der Betreuervergütung finden können, soweit sie tatsächlich zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich waren. Der entsprechende Zusatz im Verordnungstext wäre ansonsten völlig überflüssig.

2. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 15.03.2011, Az. 6 T 20/11 überzeugt weder im Ergebnis noch in der Begründung. Eine eigentliche Begründung enthält die Entscheidung des Landgerichts Hannover nämlich nicht. Insbesondere setzt sich die Entscheidung schon gar nicht mit dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 InsVV auseinander.

3. Für die vorliegend zu treffende Entscheidung kann dahinstehen, ob grundsätzlich sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO bei der Berechnung einbezogen werden müssten. Derartige Masseverbindlichkeiten gab es nämlich im vorliegenden Verfahren nicht.

4. In die Berechnungsgrundlage ist jedenfalls aber nicht die Vergütung des Treuhänders einzurechnen, mit der Folge, dass dieser Betrag zu den Gläubigerforderungen und den Gerichtskosten hinzuzurechnen wäre. Insoweit hat der Beschwerdeführer bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Fall sich die Vergütung nach einer Bemessungsgrundlage richten müsste, diese aber wiederum von der Höhe der zu zahlenden Vergütung abhängig wäre, was letztlich eine Art Zirkelschluss ergeben würde. Derartiges war zum einen vom Verordnungsgeber sicher nicht gewollt.

Andererseits hat jedoch auch der Bundesgerichtshof bereits im Beschluss vom 20.11.2014 (IX ZB 16/14) entschieden, dass zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gerade nicht die Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO zählt, weil sie erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entsteht. Demgemäß ist die Vergütung für den Treuhänder auch nicht in § 54 InsO aufgeführt.

5. Auch der Hinweis auf § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 12.08.2016 wiederholt auch insoweit letztlich nur den Gesetzeswortlaut. Die entsprechende Vorschrift wurde aber sicherlich nicht im Hinblick auf die Vergütung des Treuhänders erlassen. Die Vorschrift zielt doch ganz offensichtlich darauf ab, dass geregelt wird, welchen Teil einer Erbschaft der Schuldner für sich behalten darf und welchen er (letztlich zur Erlangung der Restschuldbefreiung) (jedenfalls zunächst) an den Treuhänder abzuführen hat.

6. An einem überspitzten Beispiel zeigt sich eindrucksvoll und abschließend, dass die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht richtig sein kann: Nähme man an, ein Schuldner würde durch einen glücklichen Zufall in den Genuss einer Erbschaft im Bereich von beispielsweise 40 Millionen € gelangen, bei einem vergleichbaren Schuldenstand des Schuldners wie vorliegend. Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum hieraus dann eine Vergütung für den Treuhänder in Höhe von etwas mehr als 200.000,00 € resultieren sollte, nachdem der Schuldner ja, ohne Rücksicht auf den Schuldenstand, die Hälfte der Erbschaft zunächst an den Treuhänder zahlen müsste. Auch bei einem solch extremen Beispiel müsste die Berechnung der Treuhändervergütung zu einem gerechten Ergebnis führen, was aber erkennbar dann nicht der Fall wäre. Dies zeigt, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 1 InsVV tatsächlich ernst zu nehmen ist und die Treuhändervergütung nicht abstrakt von der Summe gesehen werden darf, die letztlich zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden kann und dieser diente.

Insgesamt ergibt sich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt der Sach- und Rechtslage entspricht und nicht zu beanstanden ist.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.

IV.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 411,96 € festgesetzt. Dies entspricht der Differenz zwischen der vom Beschwerdeführer begehrten Vergütung und der Vergütung, wie sie das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzt hat.

V.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Es handelt sich vorliegend offensichtlich um einen sehr seltenen Ausnahmefall. Mit Ausnahme der bereits zitierten Entscheidung des Landgerichts Hannover konnte keine vergleichbare Rechtsprechung gefunden werden. Die zu entscheidende Rechtsfrage hat die in der Praxis also kaum Relevanz.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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published on 20/11/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB16/14 vom 20. November 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 292 Abs. 1 Satz 2, § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2, § 198 analog Der Insolvenzverwalter hat ei
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(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1.
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1.
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1.
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.