Landgericht Heidelberg Urteil, 15. Juli 2016 - 5 O 75/16

published on 15/07/2016 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 15. Juli 2016 - 5 O 75/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz von Reparaturkosten an einer Feuerwehrfahrzeug nach einem Brand.
In der Nacht vom 13./14.6.2014 kam es in der A.straße ... in ... N. auf dem Firmengelände der Firma S. u. H. M. GmbH zu einem Brand in einer Lagerhalle. In ihr waren zwei Lkw und sechs Gabelstapler abgestellt und Holz gelagert. Die Halle brannte nieder. Bei den Löscharbeiten wurde ein Feuerwehrfahrzeug beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf Euro 24.154,20 (Anl. K 4).
Der Kläger ist in der Versicherungsbranche als Kommunalversicherer tätig. Er versichert die Gemeinde A., die Eigentümerin des beschädigten Feuerwehrfahrzeugs ist und beglich die Reparaturkosten.
Die Beklagte ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Lkw, amtliches Kennzeichen ..., deren Halterin die genannte Firma in N. ist.
Der Kläger behauptet,
der Brand sei von dem Lkw, amtliches Kennzeichen ..., ausgegangen. Im Bereich der Hauptstromleitung dieses LKWs sei es zu einem Kurzschluss infolge eines Isolationsdefektes gekommen. Der so ausgelöste Brand habe sich auf das Außenlager der Firma fortgesetzt und die schadensauslösenden Löscharbeiten erforderlich gemacht.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 24.154,20 nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2015 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
10 
Klagabweisung.
11 
Sie behauptet,
12 
die polizeilichen Vermutungen zu einem Kurzschluss als Brandursache ließen wesentliche Umstände außer Acht. Unter anderem seien an der Brandstelle mehrere Elektroleitungen mit auffälligen Schmelzmarken gefunden worden, die den Brand ausgelöst haben könnten.
13 
Die Beklagte ist der Ansicht,
14 
eine Haftung nach § 7 StVG sei nicht gegeben, weil es nicht, wie diese Haftungsnorm voraussetze, „beim Betrieb“ des bei ihr versicherten LKWs zu dem Brand gekommen sei. Der Lkw sei zum Zeitpunkt des Ausbruch des Brandes bereits seit etwa 6 Stunden in der Halle und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrs abgestellt gewesen.
15 
Für das weitere Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus übergegangenem Recht gemäß §§ 86, 115 VVG, § 823 Abs. 1 oder 2 BGB. Eine deliktische Handlung, für die die Beklagte einstandspflichtig wäre, wird von keiner Partei behauptet.
18 
2. Der Anspruch ist allerdings auch aus der Halterhaftung des § 7 StVG nicht gegeben.
19 
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist.
20 
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift wolle daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden sei demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt hätten, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden sei (BGH Urteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich sei, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt werde, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handele, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden solle, d.h. die Schadensfolge müsse in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden sei (BGH vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH Urteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).
21 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der BGH in seinem Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 (BGHZ 199, 377 „Tiefgaragenfall“) ausgesprochen, dass der Halter eines in den Nachmittagsstunden in einer Tiefgarage abgestellten Pkw gemäß § 7 StVG für den Schaden verantwortlich ist, den ein in den frühen Morgenstunden infolge einer Selbstentzündung des Pkw ausgebrochener Brand am benachbart geparkten Pkw auslöste. Er begründete dies damit, dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden würden, gehöre zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten wolle. Dabei mache es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintrete. Wolle man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden seien, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden sei. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sei das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reiche es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe.
22 
b) Eine Definition der Betriebseinrichtung enthält die Entscheidung nicht. Den von ihr zugrunde gelegten Sachverhalt fasst sie als „Selbstentzündung infolge eines technischen Defekts“ zusammen.
23 
Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 24. November 2015 - 12 U 110/15 (R+S 2016, 150), die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin verstanden, dass schon der bloße Zusammenhang mit den in dem Fahrzeug verbauten oder befindlichen Materialien ausreichend sei. Es bejahte daher eine Haftung nach § 7 StVG bei einem Brand in einer Scheune, in der seit 4 Tagen ein Quad abgestellt war. Dieses Verständnis schafft eine Halterhaftung für den Gegenstand an sich (Schwab DAR 2014, 197). Die dazugehörige Norm könnte und dürfte somit auch das Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb“ nicht enthalten. Das ist de lege lata aber der Fall.
24 
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 9.03.2015 - 9 W 3/15 (NZV 2015, 440) im Fall eines möglicherweise durch einen Marderbiss verursachten Brands eines seit zwei Tagen geparkten Kfz in Nachfolge der genannten höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Gefahrenquellen, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs zusammenhängen und damit mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, die Elektrik gezählt. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führe, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht werde, stelle ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden solle.
25 
Beide Entscheidungen lassen nicht erkennen, worin die betriebsspezifische Gefahr der Betriebseinrichtung liegen soll. So ist etwa ein technischer Defekt der Elektrik eines Fernsehers in der Rückenlehne des Fahrersitzes ohne weiteres erfasst, wenn er dazu führt, dass das Kfz brennt. Wird der Brand allerdings durch einen zum Aufwärmen in einem Kfz abgestellten Heizlüfter ausgelöst, soll dies nicht dem Gebrauch (= Betrieb: BGH, Urt. v. 8. 12. 2015 - VI ZR 139/15, Rn. 23) des Fahrzeugs zuzuordnen sein (BGH, Urt. v. 13. 12. 2006 -IV ZR 120/05, r+s 2007, 102), obwohl auch der Fernseher in keinem Zusammenhang mit der Fortbewegung des Kfz oder den hierfür nötigen technischen Einrichtungen steht.
26 
Der Marder wirkte von außen auf das Kfz ein, ohne dass ein Zusammenhang zur Fortbewegung des Fahrzeugs oder ihren Nachwirkungen bestand. Herbers (NZV 2014, 208) und Lemcke (R + S 2016, 150) sehen daher keinen wesentlichen Unterschied zu den Fällen, in denen das Auto in Brand gesetzt wird, den der BGH aus der Haftung des § 7 StVG ausgrenzt.
27 
c) Unerheblich ist nach allen drei Gerichtsentscheidungen, ob das Fahrzeug sich bewegt oder - egal wie lange - steht.
28 
Lemcke wirft daher die Frage auf, ob danach auch der länger als ein Jahr abgemeldeter Wagen erfasst ist, obwohl er in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht versicherbar wäre (BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 VersR 1990, 482). Nach der Formulierung der BGH-Entscheidung wäre das - selbst für Museumsstücke - zu bejahen. Auch wer durch eine Betriebseinrichtung geschädigt wird, die nicht in einem Kfz eingebaut ist, etwa seine Kleidung an Öl, das an einem ausgebauten undichten Motor haftet, verschmutzt, könnte nach dem Wortlaut der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Halterhaftung denken.
29 
Sprachlich gehört zu dem Substantiv „Betrieb“ das Verb „betreiben“, was im technischen Bereich im Sinne von „antreiben“ „gebrauchen“ benutzt wird (http://www.duden.de/rechtschreibung/betreiben). Eine Ausdehnung der Halterhaftung auf stillgelegte stehende Fahrzeuge negiert diesen Wortsinn, der die Auslegung bestimmt.
30 
§ 7 StVG und sein Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb“ stehen auch nicht isoliert. Sie sind Teil eines Haftungssystems, das eine vom Grundgedanken der verschuldensabhängigen Eigentümerhaftung abweichende Haftungsordnung statuiert. Die Haftung nach dem StVG hat die Haftung für Eisenbahnen zum Vorbild (Deutsche Juristenzeitung 1908, Nr. 18). Auch für sie heißt es: Wird beim Betrieb einer Schienenbahn eine Sache beschädigt (§ 1 HaftPflG). Für Luftfahrzeuge gilt dies ebenfalls (§ 33 LuftVG). Eine Haftung für mit ihren Betriebseinrichtungen (= Material, Elektrik) kausal zusammenhängende Schäden müsste folgerichtig auch für sie gelten.
31 
Das Merkmal „beim Betrieb“ ist auch innerhalb des StVG in eine Systematik eingebunden. Eine Halterhaftung unabhängig vom Betriebsvorgang nur für eine Betriebseinrichtung (= Material) passt nicht zu einer Haftungsfreistellung für Fahrzeuge, die auf ebener Strecke nicht mehr als 20 Stundenkilometer fahren können (§ 8 Nr. 1 StVG). Es entspricht nämlich höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass einem Fahrzeug, das nicht schneller als 20 km/h fahren kann, nicht die typischen Risiken anhaften, die sonst das Eingreifen der Gefährdungshaftung gebieten (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 156/96 -, BGHZ 136, 69). Da dies auch gilt, wenn die geschwindigkeitsbegrenzende Vorrichtung schnell und einfach zu beseitigen ist (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 156/96 -, BGHZ 136, 69), wird die Unterscheidung zu anderen Kraftfahrzeugen, für die in abgestelltem Zustand gehaftet wird, noch weniger einsichtig.
32 
Auf die Halterhaftung kann sich nicht berufen, wer „beim Betrieb“ des Fahrzeugs tätig war (§ 8 Nr. 2 StVG). Das ist jemand, wenn er in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 -, NZV 2010, 609). In zwei aufeinander folgenden Normen denselben Begriff grundsätzlich anders auszulegen, erscheint zweifelhaft.
33 
Schließlich steht das Merkmal „Betrieb“ im Zusammenhang mit dem Begriff des „Halters“. Haften soll derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 132/58 -, BGHZ 32, 331; BGH, Urteil vom 03. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 -, BGHZ 116, 200). Eine Haftung für den Gegenstand Kraftfahrzeug zieht möglicherweise Korrekturbedarf beim Begriff des Halters nach sich.
34 
d) Schließlich soll es nach der genannten Rechtsprechung auch nicht darauf ankommen, wo das Fahrzeug abgestellt ist, im Verkehrsraum oder außerhalb.
35 
Warum für Kfz in diesen Situationen der mit dem Eigentümer nicht notwendig identische Halter verschuldensunabhängig haften soll, für andere mindestens ebenso gefährliche Maschinen aber der Eigentümer und verschuldensabhängig haftet, ist nicht zu erkennen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 2016 Rn 9; Lemcke, R + S 2014 194, R+S 2016, 192). Vorliegend dürfte von den sechs ebenfalls geparkten Gabelstaplern mindestens eine gleiche Brandgefahr ausgegangen sein. Im Übrigen reicht allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 -, VersR 2008, 656).
36 
e) Der BGH stellt im Tiefgaragenfall auf das Kompensationsinteresse des geschädigten Dritten ab. Aus Sicht der durch die brennende Halle geschädigten Feuerwehr war es aber Zufall, ob der Hallenbrand durch die in der Nähe des Lkw verlegten elektrischen Leitungen, einen Gabelstapler oder den Lkw ausgelöst worden ist. Gleichwohl ist dies rechtlich entscheidend für eine Haftung nach § 7 StVG.
37 
f) Die genannte Rechtsprechung wird daher als zu weitgehend (Lemcke aaO, Herbers NZV 2014, 208, Schwab aaO), beziehungsweise nachvollziehbar sehr weitgehend (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. § 7 Rn 51) und künftiger „Nachjustierungen“ bedürftig (Heß/Burmann, NJW 2016, 1138, 1142) angesehen.
38 
g) Das vorliegend zu beurteilende Geschehen ist von dem höchstrichterlich entschiedenen unterscheidbar. Die Entscheidung des BGH (BGHZ 199, 377) hatte eine Tiefgarage zum Gegenstand, die zwar auch kein öffentlicher Verkehrsraum ist, aber doch von einer Mehrzahl unterschiedlicher Nutzer gleich einem öffentlichen Parkplatz befahren wird. Der hiesige Sachverhalt unterscheidet sich davon dadurch, dass die Halle der Lagerung von Holz diente, die beiden Lkw wie die Gabelstapler während der Arbeitszeiten genutzt und nach Arbeitsschluss wie die anderen Arbeitsmittel in der Halle vergleichbar einer privaten Einzelgarage abgestellt wurden, ohne dass mit irgendeiner Auswirkung auf andere Fahrzeuge oder überhaupt Andere zu rechnen war. Auch Nachwirkungen aus dem Stunden zurückliegenden Fahrvorgang haben sich nicht ausgewirkt (vgl. aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010 - I 1 U 105/09,- MDR 2011, 28). Es erscheint dem Gericht daher gerechtfertigt, den hier zu beurteilenden Sachverhalt von der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszunehmen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass die Selbstentzündung des bereits geraume Zeit auf diese Weise abgestellten Lkw ihre Ursache in der Elektrik des Lkw hatte, ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht von einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG auszugehen.
39 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
40 
Dr. Bauer-Gerland
Vorsitzende Richterin am Landgericht

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus übergegangenem Recht gemäß §§ 86, 115 VVG, § 823 Abs. 1 oder 2 BGB. Eine deliktische Handlung, für die die Beklagte einstandspflichtig wäre, wird von keiner Partei behauptet.
18 
2. Der Anspruch ist allerdings auch aus der Halterhaftung des § 7 StVG nicht gegeben.
19 
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist.
20 
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift wolle daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden sei demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt hätten, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden sei (BGH Urteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich sei, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt werde, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handele, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden solle, d.h. die Schadensfolge müsse in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden sei (BGH vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH Urteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).
21 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der BGH in seinem Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 (BGHZ 199, 377 „Tiefgaragenfall“) ausgesprochen, dass der Halter eines in den Nachmittagsstunden in einer Tiefgarage abgestellten Pkw gemäß § 7 StVG für den Schaden verantwortlich ist, den ein in den frühen Morgenstunden infolge einer Selbstentzündung des Pkw ausgebrochener Brand am benachbart geparkten Pkw auslöste. Er begründete dies damit, dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden würden, gehöre zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten wolle. Dabei mache es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintrete. Wolle man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden seien, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden sei. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sei das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reiche es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe.
22 
b) Eine Definition der Betriebseinrichtung enthält die Entscheidung nicht. Den von ihr zugrunde gelegten Sachverhalt fasst sie als „Selbstentzündung infolge eines technischen Defekts“ zusammen.
23 
Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 24. November 2015 - 12 U 110/15 (R+S 2016, 150), die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin verstanden, dass schon der bloße Zusammenhang mit den in dem Fahrzeug verbauten oder befindlichen Materialien ausreichend sei. Es bejahte daher eine Haftung nach § 7 StVG bei einem Brand in einer Scheune, in der seit 4 Tagen ein Quad abgestellt war. Dieses Verständnis schafft eine Halterhaftung für den Gegenstand an sich (Schwab DAR 2014, 197). Die dazugehörige Norm könnte und dürfte somit auch das Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb“ nicht enthalten. Das ist de lege lata aber der Fall.
24 
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 9.03.2015 - 9 W 3/15 (NZV 2015, 440) im Fall eines möglicherweise durch einen Marderbiss verursachten Brands eines seit zwei Tagen geparkten Kfz in Nachfolge der genannten höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Gefahrenquellen, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs zusammenhängen und damit mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, die Elektrik gezählt. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führe, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht werde, stelle ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden solle.
25 
Beide Entscheidungen lassen nicht erkennen, worin die betriebsspezifische Gefahr der Betriebseinrichtung liegen soll. So ist etwa ein technischer Defekt der Elektrik eines Fernsehers in der Rückenlehne des Fahrersitzes ohne weiteres erfasst, wenn er dazu führt, dass das Kfz brennt. Wird der Brand allerdings durch einen zum Aufwärmen in einem Kfz abgestellten Heizlüfter ausgelöst, soll dies nicht dem Gebrauch (= Betrieb: BGH, Urt. v. 8. 12. 2015 - VI ZR 139/15, Rn. 23) des Fahrzeugs zuzuordnen sein (BGH, Urt. v. 13. 12. 2006 -IV ZR 120/05, r+s 2007, 102), obwohl auch der Fernseher in keinem Zusammenhang mit der Fortbewegung des Kfz oder den hierfür nötigen technischen Einrichtungen steht.
26 
Der Marder wirkte von außen auf das Kfz ein, ohne dass ein Zusammenhang zur Fortbewegung des Fahrzeugs oder ihren Nachwirkungen bestand. Herbers (NZV 2014, 208) und Lemcke (R + S 2016, 150) sehen daher keinen wesentlichen Unterschied zu den Fällen, in denen das Auto in Brand gesetzt wird, den der BGH aus der Haftung des § 7 StVG ausgrenzt.
27 
c) Unerheblich ist nach allen drei Gerichtsentscheidungen, ob das Fahrzeug sich bewegt oder - egal wie lange - steht.
28 
Lemcke wirft daher die Frage auf, ob danach auch der länger als ein Jahr abgemeldeter Wagen erfasst ist, obwohl er in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht versicherbar wäre (BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 VersR 1990, 482). Nach der Formulierung der BGH-Entscheidung wäre das - selbst für Museumsstücke - zu bejahen. Auch wer durch eine Betriebseinrichtung geschädigt wird, die nicht in einem Kfz eingebaut ist, etwa seine Kleidung an Öl, das an einem ausgebauten undichten Motor haftet, verschmutzt, könnte nach dem Wortlaut der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Halterhaftung denken.
29 
Sprachlich gehört zu dem Substantiv „Betrieb“ das Verb „betreiben“, was im technischen Bereich im Sinne von „antreiben“ „gebrauchen“ benutzt wird (http://www.duden.de/rechtschreibung/betreiben). Eine Ausdehnung der Halterhaftung auf stillgelegte stehende Fahrzeuge negiert diesen Wortsinn, der die Auslegung bestimmt.
30 
§ 7 StVG und sein Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb“ stehen auch nicht isoliert. Sie sind Teil eines Haftungssystems, das eine vom Grundgedanken der verschuldensabhängigen Eigentümerhaftung abweichende Haftungsordnung statuiert. Die Haftung nach dem StVG hat die Haftung für Eisenbahnen zum Vorbild (Deutsche Juristenzeitung 1908, Nr. 18). Auch für sie heißt es: Wird beim Betrieb einer Schienenbahn eine Sache beschädigt (§ 1 HaftPflG). Für Luftfahrzeuge gilt dies ebenfalls (§ 33 LuftVG). Eine Haftung für mit ihren Betriebseinrichtungen (= Material, Elektrik) kausal zusammenhängende Schäden müsste folgerichtig auch für sie gelten.
31 
Das Merkmal „beim Betrieb“ ist auch innerhalb des StVG in eine Systematik eingebunden. Eine Halterhaftung unabhängig vom Betriebsvorgang nur für eine Betriebseinrichtung (= Material) passt nicht zu einer Haftungsfreistellung für Fahrzeuge, die auf ebener Strecke nicht mehr als 20 Stundenkilometer fahren können (§ 8 Nr. 1 StVG). Es entspricht nämlich höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass einem Fahrzeug, das nicht schneller als 20 km/h fahren kann, nicht die typischen Risiken anhaften, die sonst das Eingreifen der Gefährdungshaftung gebieten (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 156/96 -, BGHZ 136, 69). Da dies auch gilt, wenn die geschwindigkeitsbegrenzende Vorrichtung schnell und einfach zu beseitigen ist (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 156/96 -, BGHZ 136, 69), wird die Unterscheidung zu anderen Kraftfahrzeugen, für die in abgestelltem Zustand gehaftet wird, noch weniger einsichtig.
32 
Auf die Halterhaftung kann sich nicht berufen, wer „beim Betrieb“ des Fahrzeugs tätig war (§ 8 Nr. 2 StVG). Das ist jemand, wenn er in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 -, NZV 2010, 609). In zwei aufeinander folgenden Normen denselben Begriff grundsätzlich anders auszulegen, erscheint zweifelhaft.
33 
Schließlich steht das Merkmal „Betrieb“ im Zusammenhang mit dem Begriff des „Halters“. Haften soll derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 132/58 -, BGHZ 32, 331; BGH, Urteil vom 03. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 -, BGHZ 116, 200). Eine Haftung für den Gegenstand Kraftfahrzeug zieht möglicherweise Korrekturbedarf beim Begriff des Halters nach sich.
34 
d) Schließlich soll es nach der genannten Rechtsprechung auch nicht darauf ankommen, wo das Fahrzeug abgestellt ist, im Verkehrsraum oder außerhalb.
35 
Warum für Kfz in diesen Situationen der mit dem Eigentümer nicht notwendig identische Halter verschuldensunabhängig haften soll, für andere mindestens ebenso gefährliche Maschinen aber der Eigentümer und verschuldensabhängig haftet, ist nicht zu erkennen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 2016 Rn 9; Lemcke, R + S 2014 194, R+S 2016, 192). Vorliegend dürfte von den sechs ebenfalls geparkten Gabelstaplern mindestens eine gleiche Brandgefahr ausgegangen sein. Im Übrigen reicht allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 -, VersR 2008, 656).
36 
e) Der BGH stellt im Tiefgaragenfall auf das Kompensationsinteresse des geschädigten Dritten ab. Aus Sicht der durch die brennende Halle geschädigten Feuerwehr war es aber Zufall, ob der Hallenbrand durch die in der Nähe des Lkw verlegten elektrischen Leitungen, einen Gabelstapler oder den Lkw ausgelöst worden ist. Gleichwohl ist dies rechtlich entscheidend für eine Haftung nach § 7 StVG.
37 
f) Die genannte Rechtsprechung wird daher als zu weitgehend (Lemcke aaO, Herbers NZV 2014, 208, Schwab aaO), beziehungsweise nachvollziehbar sehr weitgehend (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. § 7 Rn 51) und künftiger „Nachjustierungen“ bedürftig (Heß/Burmann, NJW 2016, 1138, 1142) angesehen.
38 
g) Das vorliegend zu beurteilende Geschehen ist von dem höchstrichterlich entschiedenen unterscheidbar. Die Entscheidung des BGH (BGHZ 199, 377) hatte eine Tiefgarage zum Gegenstand, die zwar auch kein öffentlicher Verkehrsraum ist, aber doch von einer Mehrzahl unterschiedlicher Nutzer gleich einem öffentlichen Parkplatz befahren wird. Der hiesige Sachverhalt unterscheidet sich davon dadurch, dass die Halle der Lagerung von Holz diente, die beiden Lkw wie die Gabelstapler während der Arbeitszeiten genutzt und nach Arbeitsschluss wie die anderen Arbeitsmittel in der Halle vergleichbar einer privaten Einzelgarage abgestellt wurden, ohne dass mit irgendeiner Auswirkung auf andere Fahrzeuge oder überhaupt Andere zu rechnen war. Auch Nachwirkungen aus dem Stunden zurückliegenden Fahrvorgang haben sich nicht ausgewirkt (vgl. aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010 - I 1 U 105/09,- MDR 2011, 28). Es erscheint dem Gericht daher gerechtfertigt, den hier zu beurteilenden Sachverhalt von der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszunehmen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass die Selbstentzündung des bereits geraume Zeit auf diese Weise abgestellten Lkw ihre Ursache in der Elektrik des Lkw hatte, ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht von einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG auszugehen.
39 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
40 
Dr. Bauer-Gerland
Vorsitzende Richterin am Landgericht
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
10 Referenzen - Urteile

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published on 27/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 210/06 Verkündet am: 27. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 21/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 253/13 Verkündet am: 21. Januar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 05/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 286/09 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 31/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 43/11 Verkündet am: 31. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1.
zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2.
beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1.
zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2.
beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.