Landgericht Hamburg Beschluss, 20. Sept. 2017 - 318 T 49/17
Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 06.09.2017, Az. 539 C 24/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde vom 07.06.2017 (Eingang beim Amtsgericht: 21.06.2017) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 10.04.2017, Az. 539 C 24/16, mit dem der Streitwert auf € 22.517,00 festgesetzt worden ist. Sie begehren eine Reduzierung des Streitwerts für den Antrag auf Abberufung des Verwalters durch das Gericht von € 20.817,00 auf € 2.698,50 und damit eine Reduzierung des Gesamtstreitwerts auf € 4.398,50.
II.
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Die Beschwerde der Beklagten ist gem. §§ 68 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert insgesamt auf € 20.817,00 festgesetzt. Die Wertfestsetzung für den Antrag der Kläger auf sofortige Abberufung der Verwaltung durch das Gericht ist nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, dass sich das Gesamtinteresse im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, wenn ein Wohnungseigentümer die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begehrt, anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar geschätzt werden kann (BGH, Urteil vom 10.02.2012 – V ZR 105/11, NJW 2012, 1884, Rn. 18, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104, Rn. 4, zitiert nach juris).
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Im vorliegenden Fall lief der Bestellungszeitraum der Verwaltung bis zum 31.12.2020. Zwar trifft es zu, dass zwischen dem organschaftlichen Bestellungsakt und dem Abschluss des Verwaltervertrages zu trennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – V ZB 39/01, BGHZ 151, 164; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 26 Rdnr. 19) und der zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwaltung bestehende Verwaltervertrag für Wohnungseigentum vom 10.12.1986 (vorbehaltlich seiner Kündigung) keinen bestimmten Beendigungszeitpunkt enthielt. Gleichwohl hatte der zwischen den Parteien bestehende Verwaltervertrag keine längere Laufzeit als bis zum 31.12.2020, da die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG entgegen ihrem Wortlaut, dass die Bestellung eines Verwalters auf höchstens fünf Jahre erfolgen darf, Geltung auch für den schuldrechtlichen Verwaltervertrag beanspruchen kann (BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, Rn. 37, zitiert nach juris).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten bleibt die Höhe der Verwaltervergütung bis zum 31.12.2020 maßgebend, obwohl der Verwaltervertrag in § 1.3 und 1.4 die Regelung enthält, dass das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 4 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden kann. Dass eine der Vertragsparteien den Verwaltervertrag im Zeitpunkt der Klagerhebung gekündigt hatte, ist nicht ersichtlich. Ob die Beklagten irgendwann in der Zukunft vor dem 31.12.2020 beschließen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ist völlig offen. Für eine vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrages sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Daher besteht das Interesse der Beklagten darin, dass der Verwaltervertrag bis zum 31.12.2020 Bestand hat. Für die Wertfestsetzung ist somit von der vollen Laufzeit des Verwaltervertrages auszugehen. Daher hat das Amtsgericht das Gesamtinteresse zu Recht anhand der Verwaltervergütung für den Zeitraum von 54 Monaten (Juli 2016 – Dezember 2020) geschätzt. Die Klage ist am 30.06.2016 eingereicht worden.
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Gegen die vom Amtsgericht im Rahmen der Wertfestsetzung angesetzte Verwaltervergütung wenden sich die Beklagten nicht. Die monatliche Vergütung des Verwalters beläuft sich auf € 1.130,03. Daraus ergibt sich für die restliche Laufzeit des Verwaltervertrages eine Gesamtvergütung von € 61.047,00 (€ 1.130,03/Monat x 54 Monate). 50 % davon sind € 30.523,50. Das Einzelinteresse der Kläger beträgt 682/10.000 = € 4.163,41. Da der Betrag von € 30.523,50 das fünffache Einzelinteresse der Kläger von € 20.817,00 übersteigt, bleibt es bei dem Wert von € 20.817,00.
- 6
Die Nebenentscheidungen folgen § 68 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.