Landgericht Hamburg Urteil, 03. Mai 2017 - 318 S 48/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 15.04.2016, Az. 532 C 367/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.200,-- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 6% und die Beklagte 94% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 3.400,-- festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger, der in dem auf Eigenantrag vom 01.02.2013 am 13.03.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G.S.- H. (im Folgenden auch „Schuldnerin“) zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung auf Erstattung von empfangenen Zahlungen über € 3.400,-- in Anspruch.
- 2
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
- 3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der - allein in Betracht kommende - Anspruch aus Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO) jedenfalls daran scheitere, dass die Beklagte keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe.
- 4
Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO berufen. Insoweit fehle es an der Kenntnis der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Zahlungen. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass der Beklagten überhaupt bekannt gewesen sei, dass die Schuldnerin weitere Gläubiger gehabt habe und zwar in einem Umfang, der es habe fraglich erscheinen lassen, dass diese nach Leistung der hier streitgegenständlichen Wohngeldzahlungen noch hätten befriedigt werden können. Dafür habe die Beklagte indes keine Anzeichen gehabt.
- 5
Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Forderungen mit € 3.400,-- - auch für einen Privathaushalt - noch vergleichsweise gering seien, jedenfalls aber keinen Umfang hätten, der die Beklagte habe vermuten lassen müssen, dass das Hinzutreten jeder weiteren Forderung eines anderen Gläubigers zu einer wirtschaftlichen Überforderung der Schuldnerin hätte führen müssen.
- 6
Es lägen aber auch keine sonstigen Umstände vor, die der Beklagten Kenntnis von der Existenz weiterer Gläubiger im o.g. Sinne vermittelt hätten. Insbesondere könne sich der Kläger vorliegend nicht auf die Rechtsprechung berufen, der zufolge die Kenntnis vom Vorhandensein weiterer Gläubiger vermutet werde, wenn dem Anfechtungsgegner bekannt sei, dass der Schuldner gewerblich oder unternehmerisch tätig sei. Diese Rechtsprechung sei anhand von Fällen entwickelt worden, bei denen auf Seiten des beklagten Anfechtungsgegners ein Sozialversicherungsträger oder ein vergleichbarer institutioneller Gläubiger gestanden habe, und auf Seiten des Schuldners ein Unternehmen mittleren bis großen Zuschnitts mit einer nennenswerten Zahl von Arbeitnehmern. In diesen Fällen sei es in der Tat ohne Weiteres zutreffend, die Gesamtumstände als Beweisanzeichen dafür anzusehen, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis vom Vorhandensein weiterer, gegebenenfalls benachteiligter Gläubiger habe, zumal die institutionellen Anfechtungsgegner aufgrund der häufig langjährigen und weitreichenden Beziehung zum Schuldner regelmäßig über einen besseren Einblick in die wirtschaftliche Situation und Struktur des Schuldners verfügten. Diese Vermutung sei aber nicht unterschiedslos auf jegliche Formen des gewerblichen oder unternehmerischen Schuldnerhandelns übertragbar. Vielmehr sei, worauf auch der Bundesgerichtshof immer wieder zutreffend hinweise, stets zu berücksichtigen, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellten, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machten und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürften. Dem folgend sei das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 25.02.2011 (ZInsO 2011, S. 1066) zutreffend davon ausgegangen, dass der Umstand einer gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners keinen hinreichenden sicheren Schluss auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zulasse, wenn es sich bei dem Anfechtungsgegner nicht um einen institutionellen Gläubiger handele (dort: Gewerberaumvermieter) und für ihn weder aus Art und Höhe der bedienten Forderung (dort: Gewerbemiete), noch aus etwaigen Kenntnissen des Gläubigers vom Zuschnitt des Gewerbebetriebes des Schuldners oder aus den sonstigen Gesamtumständen erkennbar gewesen sei, dass der Schuldner weitere Gläubiger habe, deren Forderung einen potenziell zur Überforderung führenden Umfang hätten.
- 7
So liege es auch hier. Bei der Beklagten handele es sich nicht um einen institutionellen Gläubiger der o.g. Art, sondern um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die jedenfalls nicht kraft der zwischen ihr und der Schuldnerin bestehenden schuldrechtlichen Verbindung über hinreichende Kenntnisse der wirtschaftlichen Umstände der Schuldnerin verfügt habe. Dies gelte umso mehr, als die wohnungseigentumsrechtliche Sonderverbindung zwischen der Beklagten und der Schuldnerin nicht die beruflich/gewerblich genutzten Räume der Schuldnerin betroffen habe, sondern deren Privatwohnung. Auch die Art und Höhe der Forderung habe keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein weiterer Gläubiger zugelassen, denn es handele sich um eine Wohngeldforderung, die zudem - wie oben bereits ausgeführt - für sich genommen keine Höhe gehabt habe, die eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz (ggf. durch andere Gläubiger) vermuten lasse. Soweit der Kläger schließlich behaupte, die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass die Schuldnerin gewerblich tätig gewesen sei, sei dem nicht weiter nachzugehen gewesen. Denn der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, dass das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin einen Zuschnitt gehabt habe, der auf das Vorhandensein weiterer Gläubiger mit Forderungen im nennenswerten Umfang hätte schließen lassen müssen. Ausweislich des Insolvenzeröffnungsbeschlusses vom 13.3.2013 habe die Schuldnerin im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung „ G. S.-H. - P.-F.“ gehandelt. Unterstelle man, dass die Beklagte dies gewusst habe (was diese bestreite), so habe die Beklagte aber jedenfalls davon ausgehen können, dass die Schuldnerin als Einzelperson freiberuflich in der Journalismusbranche tätig sei. Daraus habe sie aber nicht schließen müssen, dass die Schuldnerin noch weitere Gläubiger im o.g. Sinne gehabt habe. Insbesondere gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass die Schuldnerin Arbeitnehmer beschäftigt habe, was immerhin zur Folge gehabt hätte, dass sie Schuldnerin von Arbeitslohn und Sozialversicherungsbeiträgen gewesen wäre.
- 8
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 19.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.04.2016 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 13.06.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
- 9
Der Kläger trägt u.a. vor, dass entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes die Beklagte bereits aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gekannt habe. Mit Kenntnis der Zahlungseinstellung habe die Beklagte auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt. Das Amtsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingestanden habe. Weiterhin sei der Beklagten wegen eigener Forderungen die Notwendigkeit zur Zwangsvollstreckung, die jedenfalls auch auf Zahlungseinstellung hingedeutet habe, bekannt gewesen. Die Beklagte habe auch Kenntnis vom laufenden Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Eigentumswohnung der Schuldnerin gehabt. Unzutreffend gehe das Gericht auch davon aus, dass die Beklagte keine Kenntnis von der gewerblichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin und damit per se keine Kenntnis von weiteren Gläubigern gehabt habe.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
das Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese vom 15.04.2016, Az.: 532 C 367/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 3.400,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 13.03.2013 zu zahlen.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Berufung zurückzuweisen.
- 14
Sie trägt im Wesentlichen vor, dass es keine erkennbaren Indizien für eine Zahlungseinstellung oder eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben habe. Der Kläger lasse völlig außer Acht, dass eine Zahlungsunfähigkeit und auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit immer von einer insolvenzrechtlich unbeachtlichen Zahlungsstockung abgegrenzt werden müsse. In diesem Zusammenhang könne sich der Kläger auch nicht auf das Schreiben des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin vom 10.08.2009 berufen. Zum einen sei nicht erkennbar, ob die Schuldnerin oder ihr Ehemann Zahlungsschwierigkeiten gehabt hätten, zum anderen werde entgegen der Behauptung des Klägers in diesem Schreiben keinesfalls behauptet, nicht zahlen zu können. Ausdrücklich würde es im Schreiben heißen, dass der fällige Betrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht auf einmal gezahlt werden könne. Aus diesem Grund sei um Ratenzahlung gebeten worden. Ihr sei auch keinesfalls die Beschlagnahme des Grundstückes der Schuldnerin im November 2009 bekannt gewesen. Sie habe - was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist - erstmals am 24.02.2011 durch die Mitteilung des Zwangsversteigerungsgerichtes (Anlage BF 1) von der Zwangsversteigerung des Wohnungs- und Teileigentums der Schuldnerin Kenntnis erhalten. Aus diesem Schreiben ergebe sich jedoch nicht, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei.
- 15
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug im Berufungsverfahren genommen.
II.
- 16
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache größtenteils auch Erfolg.
1.
- 17
Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage in Höhe von € 3.200,-- abgewiesen. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. §§ 133 Abs. 1 S. 1 und 2, 129 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in dieser Höhe.
- 18
Der erkannte Betrag setzt sich zusammen aus den 16 Zahlungen der Schuldnerin in der Zeit vom 24.02.2011 bis zum 27.09.2012 in Höhe von jeweils € 200,--.
- 19
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
- 20
Diese Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO liegen hinsichtlich der vorbezeichneten Zahlungen vor.
a)
- 21
Bei den vorgenannten Zahlungen der Schuldnerin an den Gerichtsvollzieher E. B. handelt es sich jeweils um Rechtshandlungen (§ 140 InsO) der Schuldnerin im Zehn-Jahres-Zeitraum.
b)
- 22
Diese Zahlungen waren auch objektiv gläubigerbenachteiligend. Sie haben die Aktivmasse geschmälert. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Gläubigerbenachteiligung nicht durch etwaige vormals bestandene Vorrechte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Rahmen der Zwangsversteigerung der Wohnung der Schuldnerin hinsichtlich des den Zahlungen zugrundeliegenden Anspruches der Beklagten auf Zahlung von Wohngeld. Durch die erbrachten Zahlungen wurden jedenfalls alle Gläubiger benachteiligt, deren Forderungen nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind. Die Beklagte ist auch nicht absonderungsberechtigt nach § 49 InsO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hinsichtlich der Zahlungen. Ein Absonderungsrecht hätte allein an der beschlagnahmten Wohnung der Schuldnerin entstehen können (BGH, Urteil vom 21.07.2011, Az. IX ZR 120/10, Rn. 17, zitiert nach juris). Die Wohnung wurde jedoch bereits vor der Insolvenzeröffnung zwangsversteigert.
c)
- 23
Die Schuldnerin hatte bei Erbringung der vorgenannten Zahlungen auch jeweils den Vorsatz, hiermit (Dritt-)Gläubiger zu benachteiligen. Der jeweilige Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin folgt aus dem Umstand, dass die Schuldnerin zumindest drohte zahlungsunfähig zu werden und die Schuldnerin von dieser - zumindest drohenden - Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte.
- 24
Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az. IX ZR 95/14, Rn. 11, zitiert nach juris) gegeben, wenn dieser bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, a. a. O.).
- 25
Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Zahlungseinstellung aus. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 12.10.2006, Az. IX ZR 228/03, zitiert nach juris, Rn. 9 m. w. N.). Ein wesentliches Indiz in der gebotenen Gesamtwürdigung, das auf eine Zahlungseinstellung hindeutet, stellt zudem die eigene Erklärungen des Schuldners dar, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können (BGH, Urteil vom 30.04.2015, Az. IX ZR 149/14, Rn. 9, zitiert nach juris).
- 26
Die Tatsache, dass die Schuldnerin bereits vor der ersten hier anfechtungsgegenständlichen Zahlung zumindest drohend zahlungsunfähig war, ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass gemäß der Insolvenztabelle nach § 175 InsO vom 21.07.2015 (Anlage K 10) Forderungen in Höhe von € 93.029,40 angemeldet worden sind, wobei allein die H. Sparkasse Forderungen aus einem am 11.01.2005 gekündigten Girokontovertrag in Höhe von € 16.184,40 und aus einem gekündigten Darlehensvertrag/Anerkenntnisurteil vom 22.11.2006 in Höhe von € 13.216,44 (Anlage K 11) zur Tabelle angemeldet hat. Zudem war die Schuldnerin auch bereits 2009 nicht in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nachzukommen. Mit Schreiben vom 10.08.2009 (Anlage K 9) teilte der Ehemann der Schuldnerin dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass sie den fälligen Betrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht auf einmal zahlen könnten.
d)
- 27
Die Beklagte hatte auch Kenntnis von dem jeweiligen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten.
- 28
Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29.10.2011, Az. IX ZR 202/10; vom 25. April 2013, Az. IX ZR 235/12). Der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit folgt (BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. IX ZR 13/12).
- 29
Danach hatte die Beklagte nach Auffassung der Kammer seit dem 24.02.2011 Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 22.02.2011, das der Verwalterin der Beklagten am 24.02.2011 zuging, teilte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese der Beklagten mit, dass durch Beschluss vom 26.11.2009 die Zwangsversteigerung des auf die Schuldnerin und deren Ehemann eingetragenen Wohnungseigentums angeordnet worden sei. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich dem Schreiben nicht explizit entnehmen lässt, ob weitere Gläubiger der Schuldnerin vorhanden sind. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, insbesondere unter Einbeziehung der weiteren Umstände, dass die Beklagte die Schuldnerin und ihren Ehemann innerhalb von zwei Jahren zweimal (2007 und 2009) auf fällige Wohngeldzahlungen gerichtlich in Anspruch nehmen musste einschließlich anschließender Zwangsvollstreckung und der Anzeige an die Beklagte, nicht in der Lage zu seien, den fälligen Betrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf einmal zu bezahlen, ist aber letztlich anzunehmen, dass die Beklagte seit dem 24.02.2011 Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und dem Vorhandensein und somit der Benachteiligung anderer Gläubiger hatte. Die Annahme, dass die Beklagte aufgrund dieser Sachlage davon ausging, die Zwangsversteigerung der Wohnung erfolge im Rahmen der Aufhebung der Eigentümergemeinschaft der Schuldnerin und ihres Ehemannes oder es seien lediglich weitere Gläubiger ihres Ehemannes vorhanden, ist fernliegend. Die Beklagte muss sich in diesem Fall das im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit erlangte Wissen ihrer WEG-Verwalterin analog § 166 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, Az. III ZR 436/12, Rn. 18, zitiert nach juris).
- 30
Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO ist mithin zu vermuten, dass die Beklagte auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte.
2.
- 31
Zinsen stehen dem Kläger auf den erkannten Betrag seit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu, § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3.
- 32
Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der am 21.01.2011 erfolgten Zahlung in Höhe von € 200,-- liegt (noch) keine Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin vor. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichtes verwiesen. Die Kenntnis ergab sich erst im Zusammenhang mit der Mitteilung über die gerichtliche Anordnung der Zwangsversteigerung der Wohnung der Schuldnerin und den weiteren dargelegten Umständen.
4.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
- 34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.
- 35
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.
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Annotations
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.