Landgericht Essen Urteil, 10. Feb. 2016 - 20 O 155/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt vollen Ersatz ihres Fahrzeugschadens, den sie am … in F auf der Ampelkreuzung H-Straße/H1-Straße bei einem Zusammenstoß mit dem für sie von links kommenden Pkw des Beklagten zu 3.) erlitten hat. Die Beklagte zu 1.) hat bislang 2/3 des Schadens ausgeglichen.
3Der Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag mit dem Pkw der Klägerin, P mit dem amtlichen Kennzeichen …, die H-Straße aus Norden kommend in Richtung Innenstadt. Die Beklagte zu 2.) fuhr mit dem Fahrzeug L, amtliches Kennzeichen …, des Beklagten zu 3.), das bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert ist, die H1-Straße von Westen kommend in Richtung Osten. Die H1-Straße ist in beiden Fahrtrichtungen zweispurig ausgebaut, zwischen den Richtungsfahrbahnen befindet sich ein erhöhter und begrünter Mittelstreifen. Die H1-Straße wird von der H-Straße (B…) gekreuzt, der Kreuzungsbereich ist durch eine LZA gesichert.
4In entgegengesetzter Fahrtrichtung befinden sich auf der H1-Straße zwei Geradeaus- sowie zwei gesonderte Linksabbiegerfahrspuren. Die H-Straße ist ebenfalls in beiden Fahrtrichtungen zweispurig ausgebaut, im Kreuzungsbereich befinden sich in beiden Fahrtrichtungen jeweils gesonderte Linksabbiegerfahrspuren. Es handelt sich um einen weiträumigen Kreuzungsbereich.
5Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Fahrzeug der Klägerin wurde durch die Kollision erheblich beschädigt. Es erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten, gab den differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert mit 19.500,00 €, den Restwert mit 4.300,00 € und die Wiederbeschaffungsdauer mit 10 bis 12 Kalendertagen an. In diesem Zusammenhang vermittelte die Beklagte zu 1.) der Klägerin ein vom Gutachter abweichendes Restwertangebot i.H.v. 6.650,00 €. Das Fahrzeug wurde entsprechend veräußert. Erst am 16.05.2013 wurde ein neues Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen.
6Die Klägerin beziffert ihren Sachschaden wie folgt:
71.) Wiederbeschaffungswert gemäß Gutachten |
19.500,00 € |
2.) abzügl. Restwert |
6.650,00 € |
3.) Wiederbeschaffungsaufwand |
12.850,00 € |
4.) Nebenkostenpauschale |
25,00 € |
5.) Sachverständigengebühren |
1.470,84 € |
Gesamt |
14.345,84 € |
Auf diesen Schaden zahlte die Beklagte zu 1.) unter Annahme einer Mithaftung der Klägerin von 1/3 und unter Zugrundelegung eines Nettowiederbeschaffungswertes von 19.024,39 € einen Betrag von 9.246,82 €. Den Restbetrag i.H.v. 5.099,02 € macht die Klägerin mit der Klage geltend.
9Das Fahrzeug der Klägerin war aufgrund des Unfalles nicht mehr fahrbereit und musste abgeschleppt werden. Dadurch fielen weitere Kosten in Höhe von insgesamt 427,95 € an. Darauf zahlte die Beklagte zu 1.) unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/3 einen Betrag von 206,02 €. Den Restbetrag macht die Klägerin mit der Klage geltend.
10Darüber hinaus begehrt sie Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 2.107,00 € (49 Tage á 43,00 €). Die Beklagte zu 1.) erstattete insoweit 688,00 € (2/3 x ( 24 Tage á 43,00 €) ), so dass der Restbetrag noch eingeklagt ist.
11Die Klägerin behauptet, es sei zur Kollision gekommen, weil die Beklagte zu 2.) unter Missachtung des Rotlichtes in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Der Zeuge L1 sei bei Grünlicht in die Kreuzung hineingefahren und habe damit die H1-Straße vorfahrtsberechtigt passiert. De Beklagte zu 2.) habe den Unfall wegen Missachtung der Vorfahrt allein herbeigeführt.
12Die Beklagte zu 2.) habe sich vom Kreuzungskern soweit entfernt befunden, dass ihr Fahrzeug vom Querverkehr der H-Straße nicht habe gesehen werden können. Sie habe vor der Fluchtlinie der Querfahrbahn angehalten. Als die LZA der Querfahrbahnen auf Grünlicht umgesprungen sei, habe sich die Beklagte zu 2.) mit ihrem Fahrzeug nicht im Bereich des Kreuzungskerns befunden. Es sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, von der rechten Geradeausspur der H1-Straße in den inneren Kreuzungsbereich einzufahren, wenn sich stehender Verkehr auf der gegenüberliegenden Linksabbiegerfahrspur befunden habe. Die Beklagte zu 2.) sei daher ein nicht bevorrechtigter "Nachzügler" gewesen. Ein solcher Nachzügler, der zwar die Ampelanlage noch bei Grünlicht passiert habe, befinde sich aber nach Umschalten der Ampel noch vor der Fluchtlinie der Kreuzung und habe daher keinen Vorrang im Hinblick auf die Räumung der Kreuzung.
13Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
141.)
15an sie 5.099,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.
162.)
17an sie 1.046,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen
183.)
19an sie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 185,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.
20Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
21Sie behaupten, die Beklagte zu 2.) habe beabsichtigt, den Kreuzungsbereich H-Straße geradeaus zu durchfahren. Sie habe ihr Fahrzeug auf der rechten Geradeausspur als erstes Fahrzeug an der für sie Rotlicht zeigenden LZA zum Stehen gebracht. Als die LZA sodann auf links umgesprungen sei, habe sie ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt. Sie habe aber aufgrund eines kurzen Rückstaus auf der linken Linksabbiegerspur der H1-Straße in entgegengesetzter Richtung ihr Fahrzeug kurz vor der Kreuzungsmitte anhalten müssen, um diese Linksabbieger zunächst passieren zu lassen. Als dieser Linksabbieger seine Fahrt fortgesetzt habe, habe sie ihr Fahrzeug ebenfalls in Bewegung gesetzt. Als sie den Kreuzungsbereich nahezu vollständig durchfahren habe, sei das plötzlich und unerwartet von rechts kommende Auto der Klägerin im Bereich ihrer rechten Seite mit ihr kollidiert. Sie sind der Ansicht, die Beklagte zu 2.) habe sich als Kreuzungsräumerin im Kreuzungsbereich befunden, so dass der Zeuge L1 ihr trotz seines Grünlichtes zunächst habe Gelegenheit geben müssen, die Kreuzung zu räumen. Dies habe er nicht getan.
22Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L1, N, X, T und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 19.03.2014 (Bl. 113 ff. d.A.) und vom 19.11.2014 (Bl. 180 ff d.A.).
23Die Kammer hat außerdem Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird insoweit Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 31.8.2015 sowie die Anhörung des Sachverständigen A vom 20.01.2016 ( Bl. 230 ff d.A.).
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist unbegründet.
26Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Unfall vom … in F, Kreuzung H-Straße / H1-Straße.
27Dem Kläger steht kein über die bereits erhaltenen Beträge hinausgehender Zahlungsanspruch zu. Denn ihm steht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823, 249 ff BGB bzw. § 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nur ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2/3 der ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu (1). Den in diesem Umfang ersatzfähigen Schaden hat die Beklagte zu 3.) bereits in vollem Umfang ausgeglichen (2).
281.)
29Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher die Kollision verhindert hätte.
30Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW 2012, 1953).
31Die vorzunehmende Abwägung nach §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG führt vorliegend dazu, dass die Beklagten nicht zum Ersatz des dem Kläger entstandenen weiteren Schadens verpflichtet sind. Denn die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagten zu 2) ein Verschulden am Zustandekommen der Kollision anzulasten ist, welches die von der Klägerin angestrebte vollständige Haftung der Beklagten rechtfertigen kann.
32Ein unfallursächlicher Rotlichtverstoß der Beklagten zu 2) kann nicht festgestellt werden. Denn nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Beweisaufnahme ist anzunehmen, dass die Beklagte zu 2.) bei Grünlicht in die Kreuzung hineingefahren ist. Nach den Angaben der Beklagten zu 2.) ist sie bei Grünlicht in die Kreuzung hineingefahren, konnte die Kreuzung aber nicht überqueren, weil sich bei dem Linksabbiegerverkehr ein Rückstau gebildet hatte. Diese Schilderung wird von der Zeugen B bestätigt, die in derselben Fahrtrichtung der Beklagten hinter ihr an der Ampel gestanden hat. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Sie stimmte insbesondere mit ihren Angaben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens überein.
33Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2.) lediglich ein sog. unechter Nachzügler war. Nach den Aussagen der Zeugen X und T und auch des Sachverständigen A befand sich die Beklagte zu 2.) vielmehr bereits im inneren Kreuzungsbereich. So haben die Zeugen X und T insoweit übereinstimmend bekundet, die Beklagte zu 2.) habe mit ihrem Fahrzeug bereits die 2. gestrichelte Linie hinter dem Ampel- bzw. Fußgängerbereich passiert. Der Zeuge X hat zudem bekundet, dass der Geradeausverkehr aus der H-Straße Richtung Norden um das Beklagtenfahrzeug habe herumfahren müssen, um geradeaus weiterfahren zu können. Diese Schilderungen stehen im Einklang mit den Angaben des Sachverständigen A zu den Ampelphasen der Kreuzung und den von ihm im Rahmen der Anhörung vorgelegten maßstabgerechten Zeichnungen des Kreuzungsbereiches mit den möglichen Fahrzeugstellungen des Beklagtenfahrzeuges. Daraus ergibt sich nicht nur, dass sich das Fahrzeug mit seiner Stellung hinter der 2. gestrichelten Linie bereits im Kreuzungskern befand, sondern auch, dass dies – entgegen der Behauptung der Klägerin – auch durchaus trotz des Verkehrs auf der Linksabbiegerspur möglich war.
34Die Beklagte zu 2.) war damit zwar berechtigt und verpflichtet, die Kreuzung alsbald zu verlassen, und hatte dabei ein Vorrecht gegenüber dem anlaufenden Querverkehr. Das befreite sie aber nicht davon, die jedem Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO obliegende Sorgfalt zu beachten. Wer in der Kreuzung aufgehalten wird, muss damit rechnen, dass inzwischen der Querverkehr durch Grünlicht freigegeben wurde. Er darf daher nur vorsichtig einbiegen und nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde. Für die Beklagte zu 2.). bestand Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht, weil es sich um eine große Kreuzung handelte und sie in einem Teilbereich der Kreuzung hielt, der durch die Unterbrechung mit einem Grünstreifen, auf dem sich ein Verkehrsschild befand nach rechts etwas abgeschirmt war. In dieser Lage musste sie das Ihrige tun, um zu verhindern, dass sie mit dem sich verkehrswidrig verhaltenden Fahrer des anderen Fahrzeugs zusammenstieß. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 1.) in erheblichem Maße verstoßen, indem sie losfuhr, ohne das herannahende klägerische Fahrzeug hinreichend zu beachten.
35Weitere erhebliche Umstände hat die Klägerin zur Rechtfertigung der mit der Klage verfolgten weitergehenden Haftung der Beklagten nicht vorgetragen. Dagegen fällt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, den Zeugen L1, ein Verstoß zur Last, weil er mit einem fliegenden Start in die Kreuzung eingefahren ist.
36Der Zeuge L1 hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO verstoßen, wonach derjenige, der Vorrang hat, auf sein Recht verzichten muss, wenn es die allgemeine Verkehrslage erfordert, und aus dem folgt, dass das grüne Lichtzeichen den Vorfahrberechtigten nicht von der Verpflichtung befreit, auf der Kreuzung verbliebene Nachzügler des Querverkehrs vorrangig räumen zu lassen. Das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit fliegendem Start – also ohne ein vorheriges Anhalten vor dem Lichtzeichenwechsel – ist nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende vorher davon überzeugt hat, dass die Kreuzung von bevorrechtigtem Querverkehr frei ist; dabei muss er vollen Überblick über die Kreuzung haben und diesen zuverlässig als frei erkennen. Ist dies nicht der Fall, kann er sich nicht darauf berufen, auf das Nichtvorhandensein von Nachzüglern vertraut zu haben; zwar muss er nicht mit verbotswidrigem Querverkehr rechnen, aber mit Nachzüglern.
37Der Zeuge L1 hat selbst bekundet, nur auf die Ampelschaltung und die Fahrzeuge vor sich geachtet zu haben und nicht auch auf den von links kommenden Verkehr. Dementsprechend war er auch nicht in der Lage zu schildern, wo sich das Bekklagenfahrzeug befand, als er in die Kreuzung hineinfuhr. Er hat aber auch bekundet, wahrgenommen zu haben, dass sich Linksabbieger vorher gestaut hatten. Dennoch ist er ohne die Geschwindigkeit zu verringern in die Kreuzung gefahren. Außerdem befand sich der Zeuge N hinter 2 weiteren Fahrzeugen neben dem Zeugen L1 auf der Linksabbiegerspur, so dass der Zeuge L1 nach links durch diese Fahrzeuge bereits kein freies Sichtfeld hatte. Hinzu kommt, dass die Sicht, wie der Sachverständige ausgeführt hat, durch ein Verkehrsschild auf der Verkehrsinsel zusätzlich beeinträchtigt war.
38Es fehlte dem Zeugen L1 daher die Übersicht, um darauf vertrauen zu dürfen, dass die Kreuzung vollständig geräumt war. Er hätte unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit und mit gesteigerter Sorgfalt in den Kreuzungsbereich einfahren müssen. Der Sachverhalt ist auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil der Kläger aus einiger Entfernung auf den durch Grünlicht freigegebenen Kreuzungsbereich zu- und sodann in diesen eingefahren ist. Auch das Einfahren von weiter hinten ist als sog. "fliegender Start" zu qualifizieren. Einen solchen zeichnet aus, dass der Fahrer einen Lichtzeichenwechsel wahrnimmt und auf ihn reagiert, ohne anzuhalten. Für den Fahrenden ist auch aus etwas weiterer Entfernung, ebenso wie dem unmittelbarer vor der Kreuzung in Fahrt auf den Farbwechsel Reagierenden, erkennbar, dass es gerade erst zu einem Farbwechsel gekommen ist und die Kreuzung noch nicht vollständig geräumt sein könnte.
39Vor diesem Hintergrund ist bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge von der vorgenommenen Quotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten nicht zugunsten der Klägerin abzuweichen.
402.)
41Auf der Grundlage dieser Quote hat die Beklagte zu 1.) bereits den Schaden der Klägerin reguliert. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
42Zu Recht hat die Beklagte zu 1.) den Schaden der Klägerin auch unter Zugrundelegung eines Nettowiederbeschaffungswertes von 19.024,39 abgerechnet.
43Denn trotz der Ersatzbeschaffung rechnet die Klägerin (zulässig) fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Dies bedeutet, dass sie aber nicht wegen der Ersatzbeschaffung auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung (VersR 2006, 238; VersR 2009, 516) Anspruch auf Ersatz des Bruttowiederbeschaffungswertes hat. Der BGH (a.a.O.) hat ausgeführt, dass nur bei der hier nicht vorliegenden konkreten Schadensberechnung im Fall der Ersatzbeschaffung auf den im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert abzustellen ist. Nur für die konkrete Schadensberechnung hat der BGH (VersR 2009, 516) entschieden, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter nicht verpflichtet ist, beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ein regelbesteuertes Fahrzeug anzuschaffen. Wenn er ein nur differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffe, sei er nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so dass auf den Bruttowiederbeschaffungswert abzustellen sei (vgl. OLG Hamm Urteil vom 19.2.2010 AZ: 9 U 147/09 ).
44Da die Klägerin ihren Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis berechnet, ist die Umsatzsteuer nicht i.S. von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB tatsächlich angefallen und nicht ersatzfähig.
45Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie auch keine weitere Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
46Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich für die Dauer einer notwendigen Reparatur bzw. - wie hier - Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, VersR 2013, 471).
47Danach kann die Klägerin hier auf der Grundlage der im vorprozessualen Sachverständigengutachten ausgewiesenen Dauer der Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung für maximal 12 Tage verlangen, wobei die in Ansatz gebrachte Höhe von 43 € pro Tag unstreitig ist. Die Beklagte zu 1.) hat aber sogar darüber hinaus 12 weitere Tage erstattet, so dass kein weiterer Anspruch besteht.
48Unabhängig davon, ob die Beklagten sich in Verzug befanden, hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Denn die Beklagte zu 1.) hat auch insoweit bereits vor Rechtshängigkeit den Schaden in Höhe von 2/3 ausgeglichen.
49Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.