Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2016 - 6 O 162/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der vorliegenden Klage als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) aus Insolvenzanfechtung Erstattung von Zahlungen in Höhe von 20.000,00 EUR.
3Mit Beschluss vom 01.09.2009 eröffnete das Amtsgericht Bonn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
4Die Insolvenzschuldnerin geriet aufgrund des folgenden Sachverhalts in Zahlungsschwierigkeiten:
5Der Gesellschafter K hatte bei Gründung der L GmbH vorgeschlagen, dass das Steuerbüro seines Vaters unentgeltlich die steuerlichen Angelegenheiten der Insolvenzschuldnerin erledige. Er behauptete der Wahrheit zuwider, er selbst sei ebenfalls S und könne die dazu notwendigen Arbeiten kostenfrei durchführen. Im Vertrauen hierauf beauftragte die Insolvenzschuldnerin das Steuerbüro K aus Linz mit der Erledigung aller steuerlichen Aufgaben. Zur Vereinfachung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern händigte die Insolvenzschuldnerin dem Steuerbüro K Blankoschecks aus. Das Steuerbüro sollte diese nach Feststellung der jeweiligen Zahllasten vervollständigen und an die jeweiligen Gläubiger übersenden. Ende 2006 stellte die Geschäftsführerin Q Unregelmäßigkeiten fest und stellte den Gesellschafter K zur Rede. Dieser bestritt unberechtigte Entnahmen. Im Verlaufe der Ermittlungen konnte jedoch belegt werden, dass tatsächlich unbefugte Entnahmen stattgefunden hatten. Daraufhin erhob die GmbH Ausschlussklage gegen den Gesellschafter K und erwirkte unter dem 03. Dezember 2008 ein obsiegendes Zwischenfeststellungsurteil. Dem Zwischenfeststellungsurteil des Landegerichts Koblenz ist zu entnehmen, dass eine Bezifferung des Schadens nicht möglich sei, weil noch weitere Berechnungen zu tätigen sind und die Insolvenzschuldnerin diesbezüglich noch keine ausreichenden Angaben getätigt habe. Die Zahlen konnte die Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt nicht beibringen, weil die Buchhaltung durch die Herren K falsch war. Durch die hohen Entnahmen des Gesellschafters K geriet die Insolvenzschuldnerin jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten und die vormalige Hausbank, die Sparkasse KölnBonn kündigte im Frühjahr 2009 die Kontokorrentkonten. Wegen der ausbleibenden Verbindlichkeiten wurde der Bürge August G in Höhe von 180.000,00 EUR in Anspruch genommen, der wiederum einen Rückgriffsanspruch gegenüber der Insolvenzschuldnerin geltend machte.
6Die Beklagte war unter anderem auch für die persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin, die Y (im Folgenden: GmbH) steuerberatend tätig. Sie erstellte unter anderem die Jahresabschlüsse für die Jahre 2004 und 2005.
7Unter dem 10.04.2009 trafen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte eine Vereinbarung für die Überprüfung und Neuerstellung der Firmenbuchführung für die Jahre 1999 bis 2006.
8Als Vergütung wurde Folgendes vereinbart:
9„Da sich für die vorgenannten Tätigkeiten keinen Gegenstandswert ermitteln lässt, erfolgt die Abrechnung der Leistungen gem. § 13 StBGebV und wird mit 51,00 EUR je angefangene Stunde als Zeitgebühr berechnet.“
10Im Laufe des hiesigen Verfahrens stellte die Beklagte klar, dass es sich bei dieser Formulierung um einen Schreibfehler handelt und 51,00 EUR pro angefangener halben Stunde berechnet werden sollte.
11Darüber hinaus wurde Folgendes vereinbart:
12„Des Weiteren wird nochmals festgehalten, dass die Arbeitsergebnisse nur gegen Barzahlung an das Unternehmen herausgegeben werden.“
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung vom 10.04.2009 (Anlage B 2) verwiesen. Insgesamt erfolgte die Beauftragung der Beklagten, um die Auswirkungen des Ausscheidens der ursprünglichen Komplementärin und die Ansprüche gegen den S K und den Mitgesellschafter Harald K zu ermitteln. Um den Schaden ermitteln zu können, der der Insolvenzschuldnerin entstanden war, prüfte die Beklagte die bereits erstellten Jahresabschlüsse bzw. erstellte diese neu.
14Am 15.06.2009 erstellte die Beklagte die Jahresabschlüsse der GmbH für die Jahre 2006 und 2007.
15Unter dem 18.06.2009 stellte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin die Leistungen in Rechnung (Anlage B 2 a).
16Am 30.06.2009 beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 15.10.2009 eröffnete das Amtsgericht Bonn das Insolvenzverfahren und bestellte auch in diesem Verfahren den Kläger zum Insolvenzverwalter.
17Am 19.06.2009 hob die Insolvenzschuldnerin von ihrem Konto bei der Sparkasse Köln/Bonn einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR ab und legt diesen in ihre Kasse. Am gleichen Tag zahlte die Insolvenzschuldnerin diesen Betrag an die Beklagte.
18Mit Schreiben vom 27.11.2009 meldeten die Beklagten eine Forderung zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH an (Anlage K 13). In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin meldeten die Beklagten keine Forderung zur Insolvenztabelle an.
19Mit Schreiben vom 18.12.2012 focht der Insolvenzverwalter die Zahlung gegenüber der Beklagten an.
20Der Insolvenzverwalter konnte die Schadensersatzansprüche in Höhe von 500.000,00 EUR in der Folge erfolgreich gegen die Herren K durchsetzen. Die Zwangsvollstreckung blieb jedoch erfolglos.
21Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung bereits zahlungsunfähig gewesen, da sie nicht mehr über ausreichende liquide Mittel verfügt habe, um die jeweils fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 88.579,64 EUR (Anlage K 6) zu begleichen. Diese Forderungen seien auch bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr beglichen worden (vgl. Insolvenztabelle Anlage K 7). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz vom 27. Mai 2013 Bezug genommen.
22Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, ihm stünde in streitgegenständliche Höhe ein Rückforderungsanspruch zu. Dies zum einen deshalb, weil die streitgegenständliche Zahlung eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin darstellen würde. Mit der Zahlung habe sie eine fremde Schuld, nämlich die der Beklagten gegen die GmbH getilgt. Der Auftrag sei der Beklagten nämlich von der GmbH erteilt worden. Hierfür spreche auch, dass sich aus dem Umsatzbericht der Insolvenzschuldnerin von 12.05. und 27.05.2009 ergebe, dass die Insolvenzschuldnerin am 12.05.009 eine Überweisung in Höhe von 2.500,00 EUR mit dem Buchungsvermerk
23„1. AZ StB Abschluss 2006 gem. Herrn F2
24getätigt habe und einen weiteren Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR am 27.05.2009 mit dem Buchungsvermerk
25„Abschlag Bilanzerstellung 2006“
26überwiesen habe.
27Zum anderen handele es sich hierbei aber auch um eine inkongruente Leistung. Da die Leistung zum Zeitpunkt der Zahlung bereits vollendet worden sei, könne es sich nur um einen Vorschussanspruch handeln, der aber nach Beendigung der Arbeiten unzulässig sei. Zum anderen sei die Rechnung der Beklagten formunwirksam, weil diese keine Unterschrift enthalte.
28Zuletzt ergebe sich der Anspruch des Klägers auch aus einer Vorsatzanfechtung, weil die Insolvenzschuldnerin Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt habe und die Beklagte diesen auch gekannt habe, was sich insbesondere daraus ergebe, dass die Beklagte die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin erstellt habe.
29Der Kläger beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2009 zu zahlen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte behauptet, der Auftrag, der der Zahlung von 20.000,00 EUR zugrunde lag, habe die Insolvenzschuldnerin erteilt, so dass die Leistungen nicht unentgeltlich gewesen seien. Dieser Auftrag habe die Prüfung, Überarbeitung und Neuerstellung der Jahresabschlüsse bis 2006 sowohl der Insolvenzschuldnerin als auch der GmbH beinhaltet.
34Darüber hinaus läge vorliegend auch keine inkongruente Leistung vor. Der Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR sei keinesfalls ein Vorschuss gewesen, sondern eine Zahlung auf die Rechnung vom 18.06.2009 (Anlage B 2 a), welche aufgrund der mit der Insolvenzschulderin abgeschlossenen Vereinbarung vom 10.04.2009 (Anlage B 2) gestellt worden sei.
35Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass vorliegend ein Bargeschäft anzunehmen sei, das nicht anfechtbar sei. Dies deswegen weil Leistung und Gegenleistung innerhalb von vier Tagen ausgetauscht worden seien. Insoweit fehle es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin hätte den Abschluss 2006 nicht beauftragt, um irgendwelche Gläubiger zu benachteiligen, sondern um ihrer gesetzlichen Pflicht, ordnungsgemäße Jahresabschlüsse einzureichen, nachzukommen. Im Übrigen hätten die Schadensersatzansprüche gegen die Herren K auch nur dann eingefordert werden können, wenn der Schaden durch Überprüfung der Jahresabschlüsse festgestellt werden konnte.
36Sie beruft sich im Übrigen auf die Einrede der Verjährung.
37Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.06.2016.
38Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die zulässige Klage ist unbegründet.
41I.
42Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aus § 143 Abs. 1 InsO zu.
431.
44Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO.
45Der Kläger konnte eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin nicht nachweisen. Der Insolvenzschuldner ist jedoch darlegungs- und beweisbelastet für die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung (Kayser, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, Band 2, § 134, Rn. 49).
46Bei der in Rede stehenden Zahlung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte setzt eine unentgeltliche Leistung voraus, dass die Forderung der Beklagten gegenüber der GmbH wirtschaftlich wertlos war. Dies setzt aber zunächst auch voraus, dass mit der Zahlung der Insolvenzschuldnerin eine fremde Schuld, nämlich die der GmbH, getilgt werden sollte. Insoweit war zwischen den Parteien streitig, ob der streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2006 und 2007 für die GmbH gezahlt wurde – so behauptet der Kläger – oder aber der Auftrag von der Insolvenzschuldnerin erteilt wurde und die Prüfung der Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin und der GmbH beinhaltete.
47In dem Fall, dass der Auftrag von der Insolvenzschuldnerin erteilt worden ist, handelt es sich nicht um die Tilgung einer fremden Schuld, sondern einer eigenen Verbindlichkeit, so dass eine Anfechtung nach § 134 InsO mangels Unentgeltlichkeit ausscheidet. Aus der von dem Kläger Dokumenten der Anlage K 4 ergibt sich keinesfalls, dass der streitgegenständliche Betrag für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2006 und 2007 der GmbH gezahlt wurden, welche diese im Übrigen auch beauftragt haben müsste. Kein Indiz ist für das Gericht auch, dass die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2009 eine Forderung zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH angemeldet hat. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte bei der Zahlung von 20.000,00 EUR an sie nicht davon ausgegangen ist, dass dies eine Forderung der GmbH tilgt. Wenn sie dann gleichzeitig keine Forderung zur Tabelle bei der Insolvenzschuldnerin anmeldet, ist dies konsequent, da aus ihrer Sicht nach der streitgegenständlichen Zahlung keine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin mehr offen steht. Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit Überweisungen in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagten im Mai 2009 dafür sprechen sollen, dass der streitgegenständliche Betrag eine Schuld der GmbH gewesen sein soll.
482.
49Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO.
50Eine inkongruente Leistung liegt vorliegend nicht vor.
51Voraussetzung einer solchen ist, dass der Gläubiger eine Sicherung erhält, die er nach dem ursprünglichen Schuldverhältnis gar nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte, § 131 Abs. 1 S. 1 InsO.
52a)
53Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass ein Vorschussanspruch nicht mehr besteht, wenn eine Angelegenheit beendigt ist und entsprechende Vorschusszahlungen dann inkongruente Leistungen darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. 4. 2006 - IX ZR 158/05), jedoch konnte der Kläger vorliegend weder schlüssig darlegen, noch nachweisen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung um eine Vorschusszahlung gehandelt hat. Hiergegen sprechen bereits die von der Beklagten vorgelegte Vereinbarung vom 10.04.2009 (Anlage B 2) und die entsprechende Rechnung vom 18.06.2009 (Anlage B 2 a). Aus der Rechnung ergeben sich keine Umstände, die darauf schließen lassen, dass lediglich ein Vorschussanspruch geltend gemacht wird. Im Gegenteil, der Rechnung ist zu entnehmen, dass die Arbeitsergebnisse nur gegen Zahlung herausgegeben werden. Aus Sicht des Gerichts war es daher der unbedingte Wille der Beklagten, die Arbeitsergebnisse nur gegen vollständige Zahlung herauszugeben. Aus einen Vorschuss der Insolvenzschuldnerin auf die fertig gestellten Arbeitsergebnisse hätte sich die Beklagte auch ausweislich der Vereinbarung vom 10.04.2009 nicht eingelassen, da sie auch dort auf Seite 2 oben explizit darauf hinweist, dass die Arbeitsergebnisse nur gegen Barzahlung an das Unternehmen herausgegeben werden.
54b)
55Eine inkongruente Leistung liegt auch nicht schon deswegen vor, weil der Rechnung der Beklagten vom 18.06.2009 vermeintlich die Unterschrift fehlt, was als zwingende Voraussetzung einer Rechnung nach § 9 StBVV gilt.
56Die Inkongruenz der Leistung ist nach allgemeinen Grundsätzen von dem Insolvenzverwalter nachzuweisen (vgl. MüKoInsO/Kayser InsO § 131 Rn. 57-64). Dem ist der Kläger vorliegend hinsichtlich der fehlenden Unterschrift nicht nachgekommen. Der Kläger hat nicht bestritten, die entsprechende Rechnung von den Beklagten erhalten zu haben. Insoweit hätte er die Originalrechnung an die Insolvenzschuldnerin vorlegen müssen. Aus der von der Beklagten als Anlage B 2 a vorgelegten Rechnung und der dort fehlenden Unterschrift ergibt sich keinesfalls, dass auch die Originalrechnung keine Unterschrift enthält. Denn die Kopie, die der Dienstleister für sich in seinen Akten behält, enthält regelmäßig keine Unterschrift, weil diese nur zu internen Zwecken abgeheftet wird.
57c)
58Eine inkongruente Leistung ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass die Beklagte in Ihrer Rechnung vom 18.06.2009 102,00 EUR pro Stunde abgerechnet hat, obwohl die Vereinbarung vom 10.04.2009 einen Stundensatz von 51,00 EUR je abgerechneter Stunde enthält. Es ist nämlich unbestritten geblieben, dass es sich hierbei in der Vereinbarung um einen Schreibfehler handelt und zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten ein Satz von 51,00 EUR pro halbe Stunde entsprechend § 13 StbGebV vereinbart wurde.
593.
60Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger auch nicht aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 und 2 InsO zu.
61a)
62Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger nicht den zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Steuerberatervertrag anficht, sondern die einseitige Zahlung der Insolvenzschuldnerin. Auf die Frage, ob der S eine nahestehende Person darstellt, kommt es daher nicht an.
63b)
64Auch eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheidet aufgrund des fehlenden Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages aus.
65aa)
66Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn die Insolvenzschuldnerin bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung ihrer Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg ihrer Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und zumindest gebilligt hat. Dabei handelt eine Insolvenzschuldnerin, die zahlungsunfähig ist uns ihre Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiߠ sie, dass ihr Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – IX ZR 3/12; BGH, Urteil vom 29.09.2011 – I ZR 202/10).
67Aufgrund der substantiierten Darlegungen des Klägers, welchen die Beklagte nicht dezidiert entgegengetreten ist, geht das Gericht vorliegend von einer Zahlungsunfähigkeit jedenfalls zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen aus. Hinsichtlich des Benachteiligungsvorsatzes ist es ausreichend, dass die Benachteiligung als mutmaßliche Folge des Handels erkannt und gebilligt wird (BGH, Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 158/05; BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10). Für den Nachweis des bedingten Vorsatzes ist es regelmäßig ausreichend, dass die Schuldnerin zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlungen (drohend) zahlungsunfähig war (BGH Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 169/02; BGH, Urteil vo 13.05.2004 – IX ZR 190/03). In diesem Fall weiß die Insolvenzschuldnerin, dass ihr Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.
68Der Kläger hat vorliegend eine Zahlungseinstellung gem. § 17 Abs. 2 InsO dargelegt, welche die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10; BGH, Urteil vom 06.12.2012 – IX ZR 3/12). Von einer Zahlungseinstellung als das nach außen hervortretende Verhalten der Insolvenzschuldnerin, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass sie nicht in der Lage ist, Ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, ist grundsätzlich wiederum dann auszugehen, wenn im betreffenden Zeitpunkt Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht mehr beglichen worden sind ( BGH, Urteil vom 29.03.2012 – IX ZR 40/10). Eine solche Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin ergibt sich aus den von dem Kläger vorgelegten Anlagen K 6 und 7. Zum Zeitpunkt der Zahlung des streitgegenständlichen Honorars an die Beklagte bestanden ausweislich der Anlage K 6 erhebliche Forderungen, die auch zur Insolvenztabelle (Anlage K 7) angemeldet wurden.
69bb)
70Die Vermutung des Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin ist vorliegend aber dadurch entkräftet, weil es sich um ein Bargeschäft handelt.
71Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist. In Fällen kongruenter Leistungen hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass der Schuldner trotz Vermutungsregel ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er diese Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt (vgl. BGH, NJW 1997, 3028; 3029; Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 178/07; Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12). Der subjektive Tatbestand kann danach entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. BGH, NJW 2014, 2956). Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustausches die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann.
72Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
73Der Leistungsaustausch der Parteien hatte bargeschäftlichen Charakter und war auch zur Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin notwendig. Unstreitig erfolgt die Zahlung in Höhe von 20.000,00 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des für die Insolvenzschuldnerin notwendigen Jahresabschlusses 2006.
74Bereits der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 2 ist zu entnehmen, dass „Grund der Beauftragung das Zwischenurteil des Landgerichts Koblenz von 02.12.2008 und sowie die Bürgschaftskündigung von Herrn G als Gesellschafter der ehemaligen Komplementärin […] sowie die angefochtenen Feststellungen der Betriebsprüfung FA St. Augustin für die Jahre 2001 und 2003“ war. Den Grund der Beauftragung haben die Parteien daher unstreitig festgehalten. Daraus ergibt sich auch, dass die damalige Gesellschafterin Q beabsichtige, diese Unterlagen in dem genannten Prozess zu nutzen, um die Herren K2 im Folgenden auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Damit musste der Zeugin Q zum Zeitpunkt der Zahlung der 20.000,00 EUR an die Beklagte auch bewusst gewesen sein, dass sie die Unterlagen mit Erfolg in dem Prozess einsetzen kann und einen vielfacheren Betrag im Vergleich zur Zahlung des Honorars an die Beklagte zur Befriedigung der Gläubiger erhalten kann. Auch aus dem Zwischenfeststellungsurteil des Landgerichts Koblenz vom 02.12.2008 ( 3 HK O 150/07) ergibt sich, dass das Gericht nur ein Zwischenurteil erlassen könne, da es zur Feststellung der Höhe des Abfindungsbetrages noch weiterer Berechnungen bedürfte und die Klägerin (Insolvenzschuldnerin) in dem Verfahren noch keine hinreichenden Angaben getätigt hat. Um diese Zahlen dem Gericht beizubringen – und dies ist zwischen den Parteien unstreitig – wurde die Beklagte von der Zeugin Q beauftragt. Bei der Beauftragung der Beklagten musste der Zeugin Q daher bewusst gewesen sein, dass Schadensersatzansprüche gegen die Herren K nur vor dem Landgericht Koblenz durchgesetzt werden konnten, wenn sie die Jahresabschlüsse erhält.
75Die Berechnungen der Beklagten ergaben dann, dass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000,00 EUR gegen die Herren K bestand, der in der Folge auch erfolgreich durchgesetzt wurde. Darauf, dass dieser Betrag im Nachhinein nicht beigetrieben werden konnte, kommt es vorliegend bereits deswegen nicht an, weil dies der Zeugin Q bei der Zahlung des Honorars an die Beklagte nicht bewusst sein konnte.
76Zum Zeitpunkt der Zahlung des Honorars war der Zeugin Q jedoch bewusst, dass sie die Arbeitsergebnisse der Beklagten erhalten muss, um das Unternehmen fortzuführen und Gläubiger zu befriedigen.
77Die Arbeitsergebnisse waren auch nicht nur mittelbar für das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin von Bedeutung. Wenn der Kläger diesbezüglich ausführt, dass es hätte sein können, dass die Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt noch liquide Mittel hätte erhalten können, so dass es nicht notwendigerweise zum Erhalt des Unternehmens auf die Unterlagen der Beklagten angekommen wäre, ist dies widersprüchlich, wenn auf der anderen Seite die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlung des Honorars dargelegt wurde. Augenscheinlich bestand doch dann zum Zeitpunkt der Zahlung keine Möglichkeit liquide Mittel zur Fortführung des Unternehmens zu beschaffen, ansonsten kann nicht von einer Zahlungsunfähigkeit gesprochen werden.
78Auch wenn der Nutzen der Unterlagen der Beklagten im Weiteren noch davon abhängig war, dass der Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend gemacht werden konnte, war es doch aus Sicht der Zeugin Q zum damaligen Zeitpunkt die einzige Möglichkeit, das Unternehmen aufrecht zu erhalten. Hierauf kommt es bei der Beurteilung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes alleine an.
79II.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
81Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
82Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
83Rechtsbehelfsbelehrung:
84Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
851. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
862. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
87Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-B-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
88Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
89Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
90Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.