Landgericht Deggendorf Beschluss, 26. Jan. 2016 - 12 T 160/15

published on 26/01/2016 00:00
Landgericht Deggendorf Beschluss, 26. Jan. 2016 - 12 T 160/15
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betreuerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 31.08.2015, Az. XVII 147/13, abgeändert:

Der Betreuerin wird für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 16.05.2015 bis 15.08.2015 eine Vergütung gem. §§ 1836 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2, 4 ff VBVG gegen die Staatskasse in Höhe von 226,20 € festgesetzt.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 31.08.2015 hat das Amtsgericht Deggendorf – Abteilung für Betreuungssachen – auf den Antrag der Berufsbetreuerin vom 26.08.2015 eine Vergütung gegen die Staatskasse gemäß §§ 1836 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2, 4 ff Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) in Höhe von 201,00 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag, der eine Vergütung in Höhe von insgesamt 226,20 € begehrte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass lediglich – wie bisher – ein Stundensatz in Höhe von 33,50 € gewährt werden könne. Der Ansatz der beantragten erhöhten Vergütung für 2,4 Stunden im Zeitraum ab 10.07.2014 bis 15.08.2015 in Höhe von 44,00 € je Stunde sei nicht gerechtfertigt, weil die von der Betreuerin erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zur Zertifizierten Berufsbetreuerin (Curator de Jure) an der Technischen Hochschule Deggendorf nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genüge. Der Antrag wurde in Höhe von 25,20 € (2,4 Stunden × 10,50 €) zurückgewiesen.

Gegen diese der Betreuerin am 02.09.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich diese mit der Beschwerde vom 20.09.2015, bei Gericht eingegangen am 29.09.2015. Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass die Zusatzausbildung nach Art und Umfang einem Hochschulstudium entspräche.

Mit Beschluss vom 12.10.2015 hat das Erstgericht der Beschwerde in der Sache nicht abgeholfen, jedoch den angegriffenen Beschluss dahin ergänzt, dass die Beschwerde gemäß § 61 FamFG zugelassen wird, und die Sache dem Landgericht Deggendorf zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat die Betreuerin ihre Beschwerde ergänzend begründet und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Zusatzausbildung um eine staatlich reglementierte Ausbildung handele, welche an einer staatlichen Hochschule durchgeführt würde und besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittele. Es handele sich um eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 VBVG, jedenfalls um eine Ausbildung, die einer solchen vergleichbar sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 VBVG. Die Ausbildung umfasse 90 ECTS bzw. 2.700 Stunden und vermittele ausschließlich für die Betreuung notwendige Kenntnisse. Weiter wurde eine Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf vom 28.09.2015 vorgelegt, die im Wesentlichen ausführt, dass das Zertifikat nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspreche.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Deggendorf hat mit Stellungnahme vom 29.10.2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorliegende Zertifikat kein Studiengang im Sinne des BayHSchG darstelle, weil keiner der in Art. 66 BayHSchG aufgeführten akademischen Grade verliehen werde. Auch stelle die Zertifikatsausbildung keine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung dar, weil der Umfang von 90 ETCS und die Ausbildungsdauer einem Bachelor-Studium nicht vergleichbar sei. Die Beschwerde sei unbegründet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung einer Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf gemäß Beweisbeschluss vom 02.11.2015. Unter dem 03.12.2015 hat die Hochschule die angeforderte Stellungnahme abgegeben und umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu, die Betreuerin hat sich die Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf unter dem 07.01.2016 im Wesentlichen zu eigen gemacht.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführerin steht für den Zeitraum ab 10.07.2014 eine Vergütung in Höhe von 44,00 € je Stunde zu. Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der abgeschlossenen Zusatzausbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf über besondere Kenntnisse (Fachkenntnisse), die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 VBVG durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben sind, die einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar ist.

1. Bei der Prüfung, ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise festzustellen, ob besondere Fachkenntnisse vorliegen, die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 409/10, Rz. 10 bis 13 zitiert nach juris) von folgenden Grundsätzen auszugehen:

(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die – bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet – über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG m.w.N.; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 m.w.N.; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 – XII ZB 87/03 – FamRZ 2003, 1653).

(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).

Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 – XII ZB 87/03 – FamRZ 2003, 1653).

(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 m.w.N.; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB a.F. i.V.m. § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.

2. Diesen Anforderungen genügt die Zusatzausbildung Curator de Jure der Technischen Hochschule Deggendorf, welche die Betreuerin seit 10.07.2014 erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Die Zusatzausbildung Curator de Jure vermittelt besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Betreuungsrechts und den damit zusammenhängenden Gebieten, die über Grundkenntnisse deutlich hinausgehen. Der vermittelte Wissensstand ist von Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums vergleichbar. Dies ergibt sich aus den von der Technischen Hochschule Deggendorf vorgelegten ausführlichen Unterlagen zu den einzelnen Modulen der Zusatzausbildung und den dort vermittelten Lehrinhalten. Die Kammer hat sich durch Prüfung der Lehrinhalte vor dem Hintergrund der betreuungsrechtlichen Relevanz die Überzeugung verschafft, dass die vermittelten Fachkenntnisse den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Diese Kenntnisse werden auf wissenschaftlicher Grundlage vermittelt und anhand von konkreten Fallbeispielen vertieft, so dass neben dem theoretischen Grundwissen ein hohes Maß an praktischem Bezug vorliegt. Auf die Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf vom 03.12.2015 nebst anliegender detaillierter Modulübersicht wird ergänzend Bezug genommen.

(2) Die vorliegende Zusatzausbildung ist einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar.

(a) Hinsichtlich des Zugangs und den Prüfungsanforderungen ist die vorliegende Zusatzausbildung einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und weist einen formalen Abschluss auf. Der Lehrgang ist nicht allgemein zugänglich, sondern verlangt gemäß § 3 der hier maßgeblichen „Prüfungsordnung für das Weiterbildungsangebot Zertifizierter Berufsbetreuer/in/Curator de jure an der Technischen Hochschule Deggendorf vom 20.10.2014“ (Prüfungsordnung) neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Hochschul- bzw. Fachhochschulreife mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und eine Zulassung durch die Zulassungskommission, die von dem Fakultätsrat der Fakultät Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen Hochschule Deggendorf bestellt wird. Die Berufserfahrung muss zudem durch eine Bestätigung des Betreuungsgerichts nachgewiesen werden. Die Ausbildung wird von einer staatlich anerkannten und reglementierten Hochschule durchgeführt, wobei – wie bei jedem regulären Studiengang – das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) und das hierin verankerte Satzungsrecht der Hochschule maßgebliche Gesetzesgrundlage ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 2, 58 Abs. 1 und 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). In dessen Vollzug wird die Zusatzausbildung im Rahmen einer von der Technischen Hochschule Deggendorf aufgestellten Prüfungsordnung reglementiert, ähnlich einem Studiengang an einer Hochschule. Aus der Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf vom 28.09.2015 und 03.12.2015 ergibt sich, dass die Prüfungsordnung vom Fakultätsrat der Fakultät Angewandte Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen und vom Senat der Technischen Hochschule Deggendorf verabschiedet und von dem Präsidenten der Technischen Hochschule Deggendorf ratifiziert wurde. Die Fakultät Angewandte Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen ist wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifikats. Hierzu werden Modulübersichten, Stundenpläne und Lehraufträge erstellt sowie die Erfüllung der Studien- und Prüfungsleistungen überwacht. Die Ausbildung endet mit einer schriftlichen Abschlussarbeit, die sich gemäß § 5 Abs. 3 der Prüfungsordnung auf dem Niveau einer Masterarbeit bewegt, sowie einer mündlichen Abschlussprüfung. Die Hochschule stellt, unterzeichnet durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission, ein Abschlusszeugnis aus, das die Prüfungsleistung ausweist. Das Zertifikat Curator de Jure wird von der Technischen Hochschule Deggendorf verliehen und weist einen Umfang von 90 ECTS (Studiencredits) aus.

(b) Der zeitliche Aufwand bleibt mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei regulär 4 Semestern hinter einem Bachelor-Studiengang zurück, der einen zeitlichen Aufwand von mindestens 180 ECTS bei regulär 6 Semestern erfordert. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vorgesehene Vergleichbarkeit nicht erfordert, dass der zeitliche Umfang mit einem Hochschulstudium identisch sein muss. Eine auch vom Umfang mit einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung ist auch dann gegeben, wenn die vermittelten Lehrinhalte vom Wissensstand her einem Hochschulstudium vergleichbar sind. Vorliegend werden ausschließlich Kenntnisse vermittelt, die unmittelbar der Berufsbetreuung zugute kommen, so dass die Ausbildungszeit in besonderem Maße gerade der Vermittlung betreuungsspezifischer Fachkenntnisse dient. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Vorhandensein besonderer Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, eine eigene Voraussetzung für die Erhöhung der Vergütung in § 4 Abs. 1 Satz 2 HS 1 VBVG darstellt, zu welcher der Erwerb dieser Fachkenntnisse durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine abgeschlossene vergleichbare Ausbildung hinzukommen muss. Die erste Voraussetzung ist, wie oben unter (1) ausgeführt, durch den Inhalt der Ausbildungsmodule belegt, nachdem ausschließlich Fachkenntnisse im Betreuungsrecht Gegenstand der Ausbildung sind. Die zweite Voraussetzung erfordert eine Vergleichsbetrachtung mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule. Im Rahmen dieser Vergleichsbetrachtung ist jedoch auch der Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG in den Blick zu nehmen, nämlich eine erhöhte Qualität der Berufsbetreuung durch einen erhöhten Stundensatz zu vergüten, sofern nachgewiesen ist, dass die Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung erworben wurden, die inhaltlich und zeitlich einen Aufwand erfordert, der einem Studium vergleichbar ist. Hierbei ist nach Auffassung der Kammer nicht isoliert auf den zeitlichen Aufwand abzustellen, sondern auf den Gewinn an betreuungsrechtlicher Fachkenntnis im Verhältnis zum Zeitaufwand. Die vorliegende Zusatzausbildung vermittelt ausschließlich derartige Kenntnisse und ist damit hinsichtlich der Vermittlung an betreuungsrechtlichem Fachwissen im Rahmen von 90 ECTS und 4 Semestern der Vermittlung dieser Kenntnisse einem regulärem Bachelor-Studium vergleichbar, wenn auch nicht identisch. Denn die von der Rechtsprechung anerkannten Studiengänge wie etwa Rechtswissenschaften, Theologie oder Lehramt stellen auf andere Berufsbilder und gerade nicht auf eine Tätigkeit als Berufsbetreuer ab. Daher sind die vermittelten Studieninhalte weiter und für die Ausübung einer Berufsbetreuung stets nur in Teilen (potentiell) nützlich. Hinzu kommt, dass ausweislich der detaillierten Anlagen zur Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf vom 03.12.2015 die Lehrinhalte im Rahmen der Module einen Kenntnisstand vermitteln, der einem Studium der gegenständlichen Inhalte an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar ist. Hiervon hat sich die Kammer durch Prüfung der vorgelegten Unterlagen überzeugt. Insgesamt steht die vorliegende Zusatzausbildung daher auch zeitlich einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich.

(c) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Technische Hochschule Deggendorf im vorliegenden Fall gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG mit Genehmigung vom 17.11.2014 eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen hat. Denn eine solche Anrechnung ist auch im Rahmen eines Bachelor-Studiums unter Anwendung derselben gesetzlichen Vorschriften möglich, gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG bis zur Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen. Nach der gesetzlichen Regelung und den Ausführungen der Technischen Hochschule Deggendorf in der Stellungnahme vom 03.12.2015 besteht ein Anspruch des Studierenden auf Anrechnung, sofern die jeweiligen Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen. Bei Versagung der Anrechnung stehen Rechtsschutzmöglichkeiten offen, die Anrechnung ist gängige Praxis an jeder staatlichen Hochschule. Die Voraussetzungen werden von der Hochschule auf Antrag in einem eigens hierfür vorgesehenen Verfahren geprüft und in einem Anrechnungsbescheid festgestellt, der von dem Studiengangsleiter und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Es ist vorliegend nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die hochschulrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung von Vorkenntnissen selbst im Detail nachzuprüfen, nachdem auch eine Anrechnungsentscheidung im Rahmen bzw. vor Beginn eines Bachelor-Studiums nach bestandenem Studiengang und Verleihung des Bachelor-Grades einer Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Rahmen der Betreuervergütung nicht zugänglich wäre. Ob von diesem Grundsatz der Anerkennung der von der staatlichen Hochschule getroffenen Entscheidung in Fällen evidenter Unrichtigkeit abzuweichen wäre, kann offen bleiben, denn ein solcher Fall ist vorliegend sicher nicht gegeben. Die angerechneten Vorleistungen sind ebenfalls offensichtlich für die Betreuung vorteilhaft, ein offensichtliches Fehlen einer Anrechnungsvoraussetzung ist nicht ersichtlich.

(d) Schließlich handelt es sich bei der Technischen Hochschule Deggendorf auch um eine Einrichtung, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, sowohl generell als auch bezogen auf die vorliegende Zusatzausbildung. Denn aus den von der Technischen Hochschule Deggendorf zur Verfügung gestellten Lehrmaterialien ergibt sich, dass im Rahmen der Zusatzausbildung Curator de Jure die betreuungsrechtlichen Kenntnisse in wissenschaftlich aufgebauter und überwachter Weise vermittelt werden. Die Technische Hochschule Deggendorf verfügt über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper, die Erlangung des Abschlusses wird durch eine vor dem in § 4 der Prüfungsordnung vorgesehenen Gremium abzulegende Prüfung belegt. Die Prüfungskommission wird von dem Fakultätsrat der Fakultät Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen Hochschule Deggendorf bestellt.

(3) Insgesamt ergibt die wertende Gesamtbetrachtung, dass das vorliegende Zertifikat einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar ist i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Jedoch ergibt sich auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes bereits aus den beiden Alternativen in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, dass neben der Ausbildung an einer Hochschule auch eine vergleichbare Ausbildung für die Erhöhung der Vergütung ausreichend ist. Es ist daher im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, ob es sich bei der vorliegenden Zusatzausbildung um eine abgeschlossene Ausbildung handelt, die einer Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar ist, ohne dass die Ausbildung vom Umfang oder Inhalt mit einem Hochschulstudium identisch sein muss. Die vorliegende Zusatzausbildung vermittelt in hohem Maße an den praktischen Bedürfnissen der Berufsbetreuer orientierte Fachkenntnisse, beschäftigt sich auf wissenschaftlichem Niveau ausschließlich mit betreuungsrelevanten Inhalten und weist einen erheblichen Umfang auf. Das Minus an Zeitaufwand gegenüber einem Bachelor-Studium wird vorliegend durch das Plus an inhaltlicher Passgenauigkeit kompensiert. Die Zusatzausbildung steht, ähnlich und vergleichbar einem Studiengang, nicht jedem Interessierten offen, sondern stellt Zulassungsvoraussetzungen auf. Es existiert eine Prüfungsordnung, der Wissenserwerb wird im Rahmen einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung festgestellt und durch eine staatliche Hochschule in einem Abschlusszeugnis dokumentiert. Dabei nimmt die Kammer gerade keine Gesamtbetrachtung mehrerer Ausbildungen und Fortbildungen der Betreuerin vor, sondern eine Gesamtbetrachtung der durch die Technische Hochschule Deggendorf mit dem Zertifikat Curator de Jure als staatlicher Hochschule vermittelten Zusatzausbildung, beginnend bei den Zulassungsvoraussetzungen bis hin zur Abschlussprüfung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob die hier gegenständliche Zusatzausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar ist i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, ist für eine Vielzahl weiterer, bereits anhängiger gleichgelagerter Beschwerdeverfahren relevant. Zudem sind künftig weitere Anträge von Berufsbetreuern mit dieser Zusatzausbildung auf Gewährung der erhöhten Vergütung zu erwarten.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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published on 18/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 409/10 vom 18. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG §§ 4, 5 Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nac
published on 23/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/03 vom 23. Juli 2003 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein FGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß di
published on 31/08/2015 00:00

Tenor Der Betreuerin ... wird für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 16.05.2015 bis 15.08.2015 eine Vergütung gem. §§ 1836 BGB, 1 Abs. 2 S. 2, 4 ff VBVG gegen die Staatskasse in Höhe von 201,00 EUR festgesetzt. Der darüber
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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.