Landgericht Coburg Endurteil, 02. März 2017 - 22 O 155/16

published on 02/03/2017 00:00
Landgericht Coburg Endurteil, 02. März 2017 - 22 O 155/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Autounfalls.

Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma … die - neben ihm als einzigen Kommanditisten - Komplementärin der Firma … ist, bei welcher der Beklagte zu 1) angestellt war. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversichert des Unfallwagens.

Am 07.02.2013 war der Kläger Beifahrer im Pkw Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1) war. Ihre gemeinsame Fahrt führte den Kläger und den Beklagten zu 1) von der Firma in … in das Jagdgebiet des Beklagten zu 1). Auf dem Hinweg machten sie Station in … beim Sägewerk … Außerdem besuchte der Beklagte zu 1) in …, um sich dort eine Waffe anzusehen. Nach einer Mittagseinkehr in … setzten sie die Fahrt fort. Der Kläger nahm bei der nächsten Station in … einen Termin bei seinem Holzhändler wahr. Anschließend wollte er die Arbeiten auf einer Baustelle in … kontrollieren. Sodann war geplant, in … im Schützenverein mit dem Luftgewehr zu schießen. Zuletzt sollte der Beklagte zu 1) vor seiner Rückkehr nach … den Kläger wieder in … absetzen. Jedoch kam es bereits kurz hinter … zu dem streitgegenständlichen Unfall.

Gegen 14.30 Uhr kam der Beklagte zu 1) aus unerklärlichem Grund auf der B… von der Straße ab. Das Fahrzeug prallte mit der Beifahrerseite gegen einen Baum. Der Kläger wurde erheblich verletzt, insbesondere zog er sich eine offene Ellenbogenfraktur zu. Für die Unfallfolgen im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Klage vom 30.03.2016, dort Bl. 24 ff d.A..

Durch den Unfall beschädigt wurden - wie unstreitig gestellt (Bl. 112, 115 d.A.) - folgende im Eigentum des Klägers stehende Gegenstände:

– handgefertigte Schuhe, Anschaffungskosten 217,- € am 16.02.2012 - Hose, Anschaffungskosten 99,- € am 07.06.2012 - Boxershorts, Anschaffungskosten 39,90 € am 10.04.2012 - Walkjanker, Anschaffungskosten 900,- €

– Uhr, Reparaturkosten 176,- €

Auf die Sachschäden zahlte die Beklagtenseite bereits einen Betrag - nach Klägervortrag in Höhe von 475,- € - nach Beklagtenvortrag in Höhe von 450,- € (Bl. 33 unten, Bl. 53 unten d.A.).

Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft des Klägers durch bestandskräftigen Bescheid vom 04.09.2015 (Anlage K7) als Arbeitsunfall anerkannt.

Der Kläger begehrt neben einem Schmerzensgeld den Ausgleich eigener materieller Schäden einschließlich Fahrten Angehöriger in Höhe von 4.437,69 € (Bl. 33 d.A.) und aus abgetretenem Recht Ersatz des Verdienstausfalls seiner Ehefrau, die als Begleitperson für ihn fungierte, in Höhe von 4.471,- € (Bl. 34 d.A.). Bei dem Unfall sei auch die von ihm getragene Gleitsichtbrille mit Wiederbeschaffungskosten von 900,- € am 06.04.2013 zerstört worden. Für Mehraufwendungen durch dem Kläger nicht mehr selbst mögliche Verrichtungen beantragt er für den Zeitraum vom 07.02.2013 bis zur Klageerhebung 5.349,18 € (Bl. 36, 37 d.A.). Auch in Zukunft werde der Kläger die für Haus und Liegenschaften erforderlichen Arbeiten nicht mehr ausführen und auch nicht, wie zuvor, hausschlachten können. Er verliere zudem Mieteinnahmen, da er ein geplantes Heizhaus nicht habe erbauen können (Bl. 35 d.A.).

Nach Auffassung des Klägers steht seinen Ansprüchen ein Haftungsausschluss nach SGB VII nicht entgegen, da mit dem Privatwagen des Beklagten eine Fahrt unternommen worden sei, die auch Privatinteressen gedient habe. Es handele sich um einen Wegeunfall. Die Nutzung des Privat-Pkw des Beklagten zu 1) sei nicht betrieblich veranlasst gewesen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger einen materiellen Schaden in Höhe von 8.908,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 29.03.2016 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger einen Teilschmerzensgeldbetrag für alle bisher eingetretenen Verletzungsfolgen (BGH NJW 2004, 1243) in Höhe von mindestens 35.000,00 € zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Schmerzensgeldbetrag wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

  • 3.Für die Zeit der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden die Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom Unfallereignis, dem 07.02.2013, bis zur Klageerhebung einen weiteren Betrag in Höhe von 5.349,18 € für die entsprechenden nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger auch für alle absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden (BGH ZFS 2006, 381), die kausal aus dem Unfallereignis resultierenden Schadenersatzansprüche zu ersetzen hat. Ferner haben die Beklagten für die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der außergerichtlichen Tätigkeit anwaltliche Gebühren in Höhe von 2.423,79 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie machen geltend, dass die Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII eingreife. Es handele sich nicht um einen Wegeunfall, weil dieser nur den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle erfasse. Es läge ein Betriebswegeunfall und damit ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 I SGB VII vor. Für die weiteren Einwände der Beklagten gegen den geltend gemachten Personenschaden wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 02.05.2016, dort Bl. 52 f d.A..

Für beschädigte Gegenstände könne der Kläger nur den Zeitwert, nicht den Neuwert verlangen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) im Termin vom 09.09.2016 persönlich angehört.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2016 (Bl. 75 ff d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.1. Der Kläger vermag mit seinen Anträgen nicht durchzudringen, weil die Haftung für Personenschäden im Verhältnis zwischen den Parteien nach § 105 I 1 SGB VII ausgeschlossen ist. Ihm zustehende Ansprüche für bereits entstandene Sachschäden sind durch Erfüllung erloschen; zukünftige stehen nicht zu erwarten. Die von ihm geltend gemachten abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau bestehen nicht.

1.1.1. Ansprüche des Klägers

a) Ansprüchen des Klägers aus § 823 I, II BGB, § 229 StGB bzw. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG steht - soweit es um den Ersatz von Personenschäden geht - der Haftungsausschluss nach § 105 I 1 SGB VII entgegen.

Nach § 105 I 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

aa) Der Unfall des Klägers und des Beklagten zu 1) vom 07.02.2013 stellt einen Versicherungsfall im Sinne der Vorschrift dar. Dies steht durch die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 04.09.2015 (Anlage K7) gemäß § 108 I SGB VII fest.

bb) Hiermit verbindet sich der Haftungsausschluss nach § 105 I 1 SGB VII, weil keiner der genannten Ausnahmetatbestände; die - hier nicht im Raum stehende - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles oder ein Unfall auf einem Arbeitsstättenweg nach § 8 II SGB VII, eingreift.

Arbeitsstättenwege sind solche, die aus dem privaten Bereich zur Aufnahme der versicherten Tätigkeit und danach zurück führen und solche, die in die versicherte Tätigkeit eingeschoben werden. Die Abgrenzung erfolgt danach, in welcher inhaltlichen Zielrichtung die Fortbewegung erfolgt; ob dies also in Ausführung der versicherten Tätigkeit geschieht (vgl. Ricke in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht SGB VII, April 2015, EL 85, § 8 Rn. 179, 191 ff, 197 b, 217; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 2016, § 8 SGB VII, Rn. 13). Für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsstättenweg und einem Betriebs Weg kommt es auf die Örtlichkeit und den Zusammenhang mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten an (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 334/04).

Im vorliegenden Fall fuhren der Kläger und der Beklagte zu 1) entlang ihrer Route unterschiedliche Punkte mit teils privaten, teils betrieblichen Anliegen an. Entscheidend ist für die Einordnung der Art des Weges das konkrete Wegstück, auf dem sich der Unfall ereignete. Dies war der Fall zwischen … wo der Kläger sich im Betriebsinteresse mit einem Holzhändler traf und … wo er eine Baustelle kontrollieren wollte. Sowohl Startals auch Endpunkt der Etappe waren daher betriebsbezogen. Es liegt aus diesem Grund kein Arbeitsstättenwegeunfall, sondern ein Betriebswegeunfall vor, der vom gesetzlichen Haftungsausschluss für Personenschäden erfasst ist.

cc) Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII bezieht sich lediglich auf Personenschäden. Darunter ist der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit trifft. Hierunter fällt zum einen der rein immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), aber auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden, der als Folge der Körperverletzung auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az.: III ZR 191/11).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass nicht nur der eingeklagte Anspruch auf Schmerzensgeld, sondern auch Fahrtkosten, Besuchskosten und Mehraufwendungen von dem Haftungsausschluss erfasst sind. Die diesbezüglichen Kosten gelten als durch die Versicherungsleistungen abstrakt abgegolten (vgl. Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 2016, § 104 SGB VII, Rn. 15). Dem steht es auch nicht entgegen, wenn diese Positionen mit den Versicherungsleistungen nicht deckungsgleich sind. Die sich ergebenden Leistungsunterschiede, die sich je nach Situation zu Gunsten oder zu Lasten eines Geschädigten auswirken können, sind systemimmanent und vom Gesetzgeber angesichts des bezweckten Schutzes Geschädigter einerseits und der Enthaftung des beitragszahlenden Unternehmers und dem Betriebsfrieden andererseits bewusst in Kauf genommen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az.: III ZR 191/11).

Auch Ansprüche, die sich auf die Gleitsichtbrille des Klägers beziehen, sind von der Ausschlusswirkung erfasst, weil die Gleitsichtbrille als Sehhilfe ein Hilfsmittel im Sinne des § 8 III SGB VII darstellt, dessen Beschädigung durch die Vorschrift einem Gesundheitsschaden gleichgestellt wird, wenn es sich - wie hier unbestritten vorgetragen - im Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß am Körper befand (vgl. Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 2016, § 104 SGB VII, Rn. 14; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. EL, September 2016, § 8 SGB VII, Rn. 33).

b) Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz für Sachschäden sind durch Erfüllung (§ 362 I BGB) erloschen.

Die Haftung der Beklagten für Sachschäden, die von der Wirkung des Haftungsausschlusses nicht erfasst werden, hat die Beklagtenseite auf gerichtliche Nachfrage (Bl. 112 d.A.) dem Grunde nach unstreitig gestellt (Bl. 115 d.A.).

Nach § 249 I BGB ist ein Geschädigter zu stellen, wie er ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand - hier also den Unfall - stünde. Der Kläger kann daher in Höhe von 176,- € die Reparaturkosten für seine Uhr ersetzt verlangen. Für die Schadensbemessung bei den beschädigten Kleidungsstücken ist angesichts des Umstands, dass sie bereits gebraucht waren, eine Abschreibung vorzunehmen (vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, 2017, § 249, Rn. 19). Das Gericht geht im Wege der Schätzung (§ 287 I ZPO) davon, dass als Wert für die Bekleidungsstücke mit einem Gesamtanschaffungswert von 1.255,90 € jedenfalls nicht mehr als ein Betrag von 251,18 € angesetzt werden kann. Dabei wurde berücksichtigt, dass sich die Textilien - soweit vorgetragen - seit dem Vorjahr im Gebrauch des Klägers befanden und Garderobe nicht nur aus modischen Gesichtspunkten, sondern auch unter dem Aspekt der Abnutzung sehr schnell Werteinbußen erleidet. Der Kläger selbst hat zudem vortragen lassen (Bl. 63 d.A.) dass er stets hochwertige Kleidung trage. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er seine Kleidungsstücke allzu lange trägt. Angesetzt wurde daher ein Fünftel des Anschaffungspreises. Nach Addition der Reparaturkosten ergibt sich eine Schadenssumme von 427,18 €. Nachdem die Beklagte jedoch bereits in Höhe von 475,- € bzw. 450,- € Schadenersatz für dieses Positionen geleistet hat, ist der Anspruch voll umfänglich erloschen.

c) Dem Feststellungsantrag konnte nicht entsprochen werden, weil eine Einstandspflicht für Personenschäden, wie dargelegt, nicht besteht. Die vom Kläger nach seinem Vortrag zukünftig befürchteten weiteren Schäden durch die Beeinträchtigungen, die er bei der eigenständigen Ausführung von Arbeiten erlitten hat, zählen jedoch zu den Personenschäden. Soweit für Sachschäden kein Haftungsausschluss besteht, ist nicht ersichtlich, dass solche möglicherweise in Zukunft noch entstehen können, wie es für die Begründetheit des Feststellungsantrags erforderlich wäre.

1.1.2. Abgetretene Ansprüche der Ehefrau des Klägers Aus abgetretenem Recht kann der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen, weil seine Ehefrau durch den Unfall keine eigenen Ansprüche erlangt hat, die sie ihm im Wege der Abtretung (§ 398 BGB) übertragen konnte.

a) Die Haftpflichtvorschriften in §§ 7, 18 StVG gewähren Schadenersatz nur dem Verletzten selbst.

b) Auf § 823 I BGB kann die Ehefrau des Klägers keine Ansprüche stützen, weil durch den Unfall keines ihrer absolut geschützten Rechtsgüter verletzt wurde. Das Vermögen als solches zählt hierzu nicht. Auch soweit die Ehefrau des Klägers ihre selbständige Arbeit reduzieren musste, kommt eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB nicht in Betracht, da es hierzu eines betriebsbezogenen Eingriffs bedürfte. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung ist in Gestalt des Unfalls des Klägers jedoch nicht gegeben.

c) Auch § 823 II, § 229 StGB erfassen vom Schutzbereich her nur den Verletzten selbst und stehen daher der Ehefrau des Klägers nicht als Anspruchsgrundlage zur Verfügung.

d) Auf § 826 BGB, der Vermögensschutz gewährt, kann die Ehefrau des Klägers sich nicht stützen, weil schon eine vorsätzliche Schädigung nicht im Raum steht.

e) Ein Anspruch der Ehefrau kann sich auch nicht aus § 280 I BGB in Verbindung mit den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten. Abgesehen davon, dass der Sachverhalt für eine vertragliche Beförderung des Klägers schon keine Anhaltspunkte liefert, würde es jedenfalls an der erforderlichen Leistungsnähe der Ehefrau des Klägers fehlen, weil diese nicht bestimmungsgemäß mit der Leistung, also der Fahrt, in Berührung kam und den Gefahren nicht so wie ihr Mann ausgesetzt war (vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, 2015, § 328, Rn. 13 ff).

1.2. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

2. Die Kostenentscheidung gemäß § 91 I ZPO beruht auf dem vollständigen Unterliegen der Klägerseite.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für das nur für die Beklagtenseite in den Kosten vollstreckbare Endurteil aus § 709 1, 2 ZPO.

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 25/10/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 334/04 Verkündet am: 25. Oktober 2005 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB
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Annotations

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.