Landgericht Coburg Endurteil, 03. März 2017 - 14 O 147/16

published on 03/03/2017 00:00
Landgericht Coburg Endurteil, 03. März 2017 - 14 O 147/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Subsequent court decisions
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 29/17, 19/10/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die restliche Kostenerstattung für eine stationäre Heilbehandlung in der Privatklinik ... aufgrund eines privaten Krankenversicherungsvertrages.

Zwischen den Parteien besteht ein Krankheitskostenversicherungsvertrag gemäß Versicherungsschein vom 17.01.2012, der u.a. die Erstattung der Kosten stationärer Krankenhausbehandlung verspricht. Als Versicherungsfall ist die medizinische notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen geregelt (§ 1 I (2) der Tarifbedingungen). Die Bedingungen sehen in § 4 I (4) vor, dass bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hat, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen (klägerische Anlagen). In § 6 l (2) wird darauf verwiesen, dass sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG ergeben.

Der Kläger schloss am 07.04.2012 einen Behandlungsvertrag mit der ... Klinik GmbH als Trägerin der ... ab (enthalten in den klägerischen Anlagen) und wurde am 25.04.2012 an der rechten Hüfte operiert. Es wurde eine Implantation eines Oberflächenersatzes Typ Mac Minn, ein ausgedehntes Kapsel-Weichteilrelease, eine Bursektomie, eine Synovektomie sowie eine Spongiosaplastik des Acetabulums durchgeführt. Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 24.04.2012 bis 02.05.2012. Die medizinische Notwendigkeit der Operation und der stationären Aufenthalt sind unstreitig. Die ... stellte dem Kläger für die Behandlung Behandlungskosten in Höhe von 15.405,97 € in Rechnung inkl. 952,00 € für die Implantation der speziellen Prothese (Rechnung vom 08.05.2012, enthalten in den klägerischen Anlagen). Auf diese Rechnung erstattete die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.361,32 €. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, den ein Plankrankenhaus bei der Behandlung des Klägers in Rechnung gestellt hätte (i.E.: Klageerwiderung S. 13, Bl. 96 d.A.). Der Kläger forderte die Beklagte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 22.12.2015 (enthalten in den klägerischen Anlagen) erfolglos auf, den Differenzbetrag in Höhe von 8.044,65 € bis längstens 29.12.2015 zu bezahlen nebst den Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Die ... Klinik GmbH betreibt seit dem Jahr 2006 zusammen der ... GmbH in ... einen Krankenhausbetrieb mit insgesamt 70 Betten, von denen 30 in den Krankenhausplan des Landes ... aufgenommen sind. Letztere sind der ... Klinik GmbH unter der Bezeichnung ... zugeordnet. Die weiteren 40 Betten sind der der ... Klinik GmbH unter der Bezeichnung , ... zugeordnet. Die Geschäftsadressen der Kliniken sind identisch. Für sie gibt es einen einheitlichen Internetauftritt. Sie sind unter einer einheitlichen Telefonnummer erreichbar.

Der Kläger behauptet im Wesentlichen, zwischen den Kliniken gebe es keine räumliche und organisatorische Verbundenheit. Das Krankenhausentgeltgesetz sei nicht auf die ... anwendbar, deswegen sei diese auch nicht an § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG gebunden. Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG führe daher nicht zur Nichtigkeit des Behandlungsvertrages. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestünden Bedenken. Eine so weitgehende Verpflichtung zur Aufklärung der Patienten über die Unterschiede in den Kliniken, wie die Beklagte statuiere, bestehe nicht. Trotzdem würden alle Patienten, so auch der Kläger, vorsorglich und umfassend über die Unterschiede in beiden Kliniken aufgeklärt. Etwaige Einreden des Patienten gegen die Behandler durch den Versicherer im Verhältnis zum Versicherten könnten nicht geltend gemacht werden. Die Fälligkeit der Forderung ergebe sich allein aus § 6 AVB der Beklagten und § 14 VVG. Das Vorliegen der von der Beklagten unsubstantiiert behaupteten Stundungsabrede werde bestritten. Auch bestehe entgegen der gerichtlichen Anordnung mit Verfügung vom 13.12.2016 (Bl. 249 der Akten) keine Verpflichtung des Klägers, sich darüber zu erklären, ob er mit der ... eine Stundungsabrede getroffen habe und wenn ja, welchen Inhalt diese habe.

Der Kläger meint, die Beklagte schulde dem Kläger die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines anwaltlichen Bevollmächtigten in Höhe von 808,13 €. Er behauptet, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten am 25.02.2016 gezahlt worden seien.

Der Kläger hatte ursprünglich mit weiteren acht Klägern Klage gegen die Beklagte erhoben. Mit Beschluss vom 29.07.2016 (Bl. 230 ff. d.A.) ist die Abtrennung der Ansprüche der übrigen Kläger und die jeweils getrennte Verhandlung darüber angeordnet worden.

Der Kläger begehrte mit der Klage ursprünglich den Differenzbetrag des von der Beklagten erstatteten Betrages zum Rechnungsbetrag. In der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 hat er die Klage um den Betrag in Höhe von 952,00 € für die Prothese zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.092,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2015 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu erstatten, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2015.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint im Wesentlichen, dass die Abrechnung der ... gegenüber dem Kläger gegen § 17 Abs. 1 KHG n.F. verstoße. Dieses sei ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Seit dem 01.01.2012 dürften Privatkliniken, die ihre allgemeinen Krankenhausleistungen „im Verbund“ mit Plankrankenhäusern anbieten, ihren Privatpatienten keine höheren Entgelte in Rechnung stellen, als diese Patienten für gleiche Behandlungen im Plankrankenhaus hätten bezahlen müssen. So sei es hier. Die Beklagte behauptet, die ... falle unter § 17 Abs. 1 Satz KHG. Folge sei, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der Klinik nicht nichtig sei, sondern unter Zugrundelegung des zulässigen Preises fortbestehe. Die Privatpatienten würden bewusst in die ... zur Erzielung höherer Entgelte als im Plankrankenhaus ... gesteuert. Es handele sich um einen sittenwidrigen und damit unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, da die Privatklinik zur Gewinnoptimierung im Einverständnis mit dem Kläger einseitig die Beklagte als private Krankenversicherung schädige. Dabei finde keine Aufklärung der Patienten darüber statt, dass teurere Leistungen ohne einen Unterschied in den medizinischen Leistungen berechnet würden. Der Unterschied zwischen beiden Bereichen sei bei der Aufnahme des Patienten nicht erkennbar aufgrund des für beide zuständigen Krankenhauseinganges und Empfanges und der optischen Einheit des Gebäudes, in dem beide Kliniken untergebracht sind. Die Klinik habe sich einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht, daraus resultiere ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe des restlichen Vergütungsanspruches, mit dem die Aufrechnung erklärt werden könne. Außerdem habe der hiesige Kläger, wie in dem als beklagtenseitige Anlagen B 4 und B 5 vorgelegten Verfahren vor dem Landgericht ... und folgend dem OLG Karlsruhe, eine Stundungsabrede mit der ... abgeschlossen. Deswegen sei die Forderung nicht fällig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen zum gerichtlichen Protokoll.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag auf weitere Zahlung von Behandlungskosten über den bereits gezahlten Betrag hinaus ist jedenfalls nicht fällig.

Dies folgt daraus, dass ein etwaiger Anspruch des behandelnden Krankenhauses, der ..., gegen den Kläger auf Zahlung des bisher nicht geleisteten Teils der Behandlungskosten, sofern er in der streitgegenständlichen Höhe besteht und die Vergütungsvereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 S. 5 KHG i.V.m. §§ 134, 139 BGB nichtig ist (so LG Karlsruhe, Urt. v. 06.12.2016, 3 O 185/16, Anl. B 15), nicht fällig ist.

Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung. Sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 176). Berechtigt sind Ansprüche Dritter u.a. nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt des an den Versicherer gerichteten Erstattungsverlangens des Versicherten auch fällig sind (Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 192 Rn. 6; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Aufl. 2015, VVG § 192 Rn. 38, MB/KK § 1 Rn. 17 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.05.2007, 19 U 88/06, zit. nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1994, 20 U 141/94, zit. nach juris; LG Kempten, Urt. v. 07.05.2012, 13 O 2311/11, VersR 2013, 571).

1. An dieser Voraussetzung mangelt es hier nach dem Inhalt der zwischen dem Kläger und der ... geschlossenen Stundungsvereinbarung.

A) Eine solche Vereinbarung wurde von der Beklagten substantiiert behauptet, jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 durch Bezugnahme auf die den als Anlagen B 4 und B 5 beigefügten Urteilen des Landgerichtes ... und Oberlandesgerichtes ... zugrundeliegende Vereinbarung des dortigen Klägers mit der .... Diese hatte folgenden Wortlaut (siehe Seiten 3 u. 4 des Urteils des OLG Karlsruhe vom 01.09.2015, 12 U 46/15, Anlage B 5):

„§ 1 Vorbemerkung (...) Die Krankenversicherung des Patienten (...) wird die Kostenübernahme auf Grundlage der aktuellen Entgelte der ... voraussichtlich ablehnen. Um die Durchführung der Operation und die Durchsetzung der Vergütungsansprüche der ... zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsschließenden Nachfolgendes: (...)

§ 3. Der Patient verpflichtet sich, die Rechnung(en) der ... unverzüglich nach deren Vorliegen bei seiner privaten Krankenversicherung (...) einzureichen. Erstattungen bzw. Abschlagszahlungen eines der genannten Kostenträger leitet der Patient nach Erhalt unverzüglich an die ... weiter.

Bei weitergehender Weigerung der Krankenversicherung des Patienten verpflichtet sich dieser, im eigenen Namen die Forderung gegen die Krankenversicherung gerichtlich geltend zu machen, erforderlichenfalls unter Ausschöpfung des Instanzenwegs. Die ... verpflichtet sich, den Patienten von allen anfallenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits freizustellen, sofern der Patient keine Rechtsschutzversicherung hat, die für die Geltendmachung der Ansprüche Rechtsschutz gewährt.

Die Auswahl und Beauftragung des Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Rechtsstreits überträgt der Patient der .... Der Patient entbindet den Prozessbevollmächtigten von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der ....

§ 4. Falls die Krankenversicherung des Patienten die abgerechneten Entgelte nicht bzw. nicht vollständig bezahlt, stundet die ... dem Patienten die Vergütung der Entgelte bzw. des hiervon noch offenstehenden Betrags zinslos bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen die Krankenversicherung zu führenden Rechtsstreits.

Sollte rechtskräftig entschieden werden, dass die Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, dem Patienten die abgerechneten Entgelte ganz/teilweise zu erstatten, so verzichtet die ... unwiderruflich ganz/teilweise auf die Geltendmachung der abgerechneten Entgelte gegenüber dem Patienten.“

Der Kläger hat es abgelehnt, trotz mit Verfügung vom 13.12.2016 ergangener Aufforderung hierzu (Bl. 249 d.A.), letztmals durch seine Prozessbevollmächtigte im Termin vom 20.01.2017 (Seite 4 des Protokolls, Bl. 265 d.A.), sich darüber zu erklären, ob er mit der ... eine Stundungsabrede getroffen hat oder ob er keine Stundungsabrede getroffen hat und wenn ja, welchen Inhalt diese hat. Schriftsätzlich hat er bislang lediglich bestritten, dass eine solche Abrede getroffen wurde.

Ein solches bloßes Bestreiten ist nicht zulässig. Bei der behaupteten Stundungsabrede handelt es sich um eine Tatsache, die Gegenstand einer eigenen Handlung des Klägers gewesen sein muss, sofern eine entsprechende Abrede getroffen wurde, § 138 Abs. 4 ZPO. Auf diese Folge wurde der Kläger mit der Verfügung vom 13.12.2016 auch hingewiesen. Infolge des bloßen unzulässigen Bestreitens ohne eigenen Vortrag ist der konkrete Vortrag der Beklagten zum Vorliegen einer Stundungsabrede mit dem geschilderten Inhalt als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8 b, 14).

Im Übrigen deutet auch die Prozessvertretung des Klägers durch dieselben Prozessbevollmächtigten, die auch den Kläger in dem Verfahren des Landgerichts Mannheim und Oberlandesgerichts Karlsruhe und alle anderen acht ursprünglichen Mitkläger vor der Abtrennung von deren Ansprüchen vertraten bzw. vertreten, auf das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung hin, nach welcher die Auswahl und Beauftragung der Prozessbevollmächtigten in Rechtstreitigkeiten von Patienten gegen ihre Krankenversicherer vom Patienten auf die ... übertragen wurde (§ 3 Abs. 3 der Vereinbarung).

B) Nach dem Inhalt der Vereinbarung ist ein möglicher, weiterer Entgeltanspruch des Krankenhausträgers nicht fällig. Dieser hat dem Kläger die noch offenstehenden Beträge „zinslos bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen die Krankenversicherung zu führenden Rechtsstreits gestundet“ (§ 3 der Vereinbarung). Die damit vereinbarte aufschiebende Bedingung für die Fälligkeit des Anspruchs war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Coburg, auf die es für die Beurteilung ankommt, nicht eingetreten. Eine rechtskräftige Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Zwar entspricht die mit der Annahme der fehlenden Fälligkeit eintretende Wirkung, nämlich die Entlastung der Beklagten von etwaigen Ansprüchen, offensichtlich nicht dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsschließenden. Diesen kam es offenbar (lediglich) darauf an, das Risiko eine Prozesses gegen den Krankenversicherer von dem Kläger, der es an sich zu tragen hat, auf den Träger des Krankenhauses zu verlagern, um diesem die Entscheidung für die Behandlung in der Sportklinik zu erleichtern. Dafür spricht die Vorbemerkung „Um die Durchführung der Operation ... zu gewährleisten“. Dennoch ist die Vereinbarung zu beachten. Eine interessengerechte Auslegung, die zu einer Verlagerung des Risikos auf den Kläger führt, ohne Einfluss auf die Fälligkeit des Anspruchs zu haben, lässt sich nach Wortlaut und Systematik des Vertrages nicht vornehmen. Denn dieser sieht vor, dass der Kläger nur dann und nur soweit materiellrechtlich zahlungspflichtig sein soll, als er ein rechtskräftiges Obsiegen des Urteils gegenüber dem beklagten Versicherer erreicht. Er setzt ein Hinausschieben der Fälligkeit notwendig voraus (so bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2015, 12 U 46/15, Anlage B 5).

Zwar trifft es zu, worauf der Kläger sich beruft, dass die Fälligkeit der Erstattungsforderung (grundsätzlich) in § 6 der AVB i.V.m. § 14 VVG geregelt ist. Hiernach sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Allerdings schließt sich das Gericht der Auffassung des Klägers nicht an, dass mit diesen Vorschriften die Fälligkeit abschließend geregelt sei und für allgemeine Erwägungen aus der Rechtsnatur der passiven Versicherung kein Raum bestehe. Vielmehr schließt sich das Gericht ausdrücklich dem OLG Karlsruhe in der genannten Entscheidung an, dass die Beklagte als Krankenversicherer als Passivenversicherer (erst) dann zur Leistung an den Kläger als seinen Versicherungsnehmer verpflichtet ist, wenn dieser seinerseits die Leistung an seinen Vertragspartner - den Behandler - erbringen muss und dass die Beklagte nicht leisten muss, wenn eine entsprechende Verpflichtung - wie hier aufgrund einer Stundung - nicht besteht. Dieser Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger in dem Vertrag mit der ... vereinbart hat, dass dann, wenn rechtskräftig entschieden werden sollte, dass die Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, dem Patienten die abgerechneten Entgelte ganz/teilweise zu erstatten, die ... unwiderruflich ganz/teilweise auf die Geltendmachung der abgerechneten Entgelte gegenüber dem Patienten verzichtet (§ 4 der Vereinbarung). Insoweit führt die Berufung des Klägers darauf, dass möglicherweise trotz der Verwendung des Begriffes „Stundung“ tatsächlich ein Stillhalteabkommen gemeint gewesen sei, d.h. die Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen bis zu einer evtl. Erhebung der Einrede durch den Schuldner (Schriftsatz vom 18.01.2017, Bl. 258 f. d.A.) nicht weiter. Gerade der unter § 4 der Vereinbarung geregelte Verzicht auf eine Forderung der Klinik gegen den Kläger als Patienten berührt unmittelbar den Bestand der dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zugrundeliegenden Forderung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies im Fall der vorangehenden und ausdrücklich so bezeichneten Stundung bezüglich des Hinausschiebens der Fälligkeit anders sein sollte.

C) Soweit auf der dem Kläger erteilten Rechnung vom 08.05.2012 vermerkt ist, dass der dort ausgewiesene Betrag „zahlbar innerhalb von 30 Tagen, spätestens bis zum 07.06.2012 rein netto ohne Abzug“ sei, vermag dieser einseitige Hinweis die zwischen den Parteien bereits vor der Operation beschlossene Stundungsabrede nicht außer Kraft zu setzen (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).

2. Da die über die bereits gezahlten Rechnungsbeträge hinausgehende Rechnungsforderung der ... gegen den Kläger bereits wegen der Stundungsvereinbarung nicht fällig ist, kommt es auf die sich weiter aufdrängende Frage, ob die Rechnung wegen mangelnder Prüfbarkeit nicht fällig ist, nicht an. Die Rechnung vom 08.05.2012 nimmt zwar Bezug auf die Abrechnung der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Fallpauschalensystem (DRG-System) „erlauben wir uns gemäß DRG I47A zu berechnen“, rechnet aber gerade nicht nach der maßgeblichen Fallpauschale ab (siehe Klageerwiderung S. 13, Bl. 96 d.A., unstreitig), sondern setzt einen jedenfalls für das Gericht nicht nachvollziehbaren Einzelpreis an, der sich nicht einmal aus dem vorgelegten Behandlungsvertrag ergibt. Der Anregung des Gerichts in der Verfügung vom 13.12.2016 (Bl. 249 d.A.), die für die Behandlung des Klägers gültigen Abrechnungsgrundlagen/Preisblätter vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen.

II.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und waren als unbegründet abzuweisen.

Darüber hinaus besteht auch deswegen kein Anspruch auf Zahlung (so gemeint offenbar der Antrag auf Erstattung) der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 €, weil aufgrund der Vereinbarung des Klägers mit der ... feststeht, dass der Kläger keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an seine Prozessbevollmächtigten bezahlt hat. Solches hat er nicht einmal selbst vorgetragen. Mit der Klageschrift, Seite 18 (Bl. 48 d.a.), wurde hinsichtlich der Begründetheit der Rechtsanwaltskosten lediglich vorgetragen, dass die Beklagte dem Kläger weiterhin die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines anwaltlichen Bevollmächtigten in Höhe von 808,13 € schulde. Nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 hat der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 10.02.2017 (Bl. 270 d.A.) vorgetragen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten am 25.02.2016 bezahlt wurden. Ein Vortrag, dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt hat, ist nicht erfolgt. Die zwischen dem Kläger und dem Träger der ... abgeschlossene Vereinbarung deutet auch eher darauf hin, dass diese die Kosten für die Prozessbevollmächtigten des Klägers übernommen hat (§ 3 Abs. 2 der Vereinbarung). Einen Anspruch, diese im Prozessrechtsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien von der Beklagten erstattet zu erhalten, ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Verkündet am 03.03.2017

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Annotations

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.