Die Kläger begehren die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten aus der Beteiligung der Kläger an der … Objekt - … (im Folgenden: …)
Am 03.03.1997 haben sich die Kläger durch Zeichnung der Beitrittserklärung mit einer Zeichnungssumme von 16.105,70 € unter der Vertragsnummer … an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt. Zur Finanzierung des Anlagebetrages schlossen die Kläger einen Kreditvertrag mit de… Bank Auf Antrag der Klägervertreter vom 29.12.2011 wurde vor dem Schlichter Rechtsanwalt … ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Der Antrag wurde der Beklagten gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer Schlichtungsanträge als Paket am 08.11.2012 zugestellt. Die Beklagte erschien nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin am 18.12.2012, woraufhin der Schlichter das Verfahren für gescheitert erklärte.
Die Kläger haben wegen exakt derselben behaupteten Prospekt- und Schulungsfehler zusätzlich eine weitere Klage vor dem Landgericht … gegen den persönlich haftenden Gründungsgesellschafter … erhoben. Dort werden von den hiesigen Klägervertreterin insgesamt ca. 1.750 gleichgelagterte Parallelverfahren geführt. In diesen Verfahren sahen sich die Klägervertretter in der Lage, ihre auch in den dortigen Klagen ursprünglich angekündigten Feststellungsanträge in ihren Repliken in Leistungsanträge umzustellen. Entsprechende Ankündigungen äußerten die Klägervertreter in den ersten mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht … im November 2013 und erklärten hierzu, dass allein sieben Anwälte ihrer Kanzlei mit der Berechnung der jeweiligen Schadenshöhe zwecks Bezifferung der in Leistungsanträge umzustellenden Klageanträge beschäftigt seien.
Die Kläger behaupten, die Beklagte sei durch ihren Finanzberater an die Kläger herangetreten, um sie in Vermögensangelegenheiten zu beraten. Der Berater, der Zeuge … hätte sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger erkundigt und eine individuelle Finanzanalyse erstellt. Es hätten zwei Beratungstermine bei den Klägern an deren Wohnort stattgefunden. Dabei sei ihnen die streitgegenständliche Investition als geeignete Anlage vorgestellt worden. Bei der Vorstellung des Fonds hätte sich der Berater an den Vorgaben und Inhalten der Schulung durch die Beklagte sowie an den Prospektinformationen orientiert. Die Informationen zu den Investitionen und Investitionsobjekten habe der Berater u.a. der Prospektdarstellung ab Seite 10 des Prospekts entnommen. Der Berater habe sich weiter bei der Darstellung der in Aussicht genommenen Wertentwicklung der Beteiligung an den Angaben im Prospekt (ab Seite 40 bzw. ab Seite 43) orientiert. Nach den Schulungsveranstaltungen der Berater der Beklagten sei der Zeuge … davon ausgegangen, dass die in der Berechnung enthaltenen 7% „Ausschüttungen“ der … der Nettorendite aus den Investitionen entsprechen und hat dies den Klägern unter Bezug auf die Berechnungen dargestellt.
Tatsächlich sei jedoch die Anlage als risikoärmer dargestellt worden, als sie tatsächlich war. Im Rahmen des nach der Auffassung der Kläger zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages hätte der Mitarbeiter der Beklagten insbesondere nicht durch Richtigstellung der nicht vertretbaren Prospektangaben einen zutreffenden Hinweis auf das Chancen-Risiko-Verhältnis der Anlage erteilt.
Die Kläger behaupten insoweit, der Prospekt enthalte verschiedene Fehler, welche die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung hätte erkennen können und müssen. Insbesondere seien die Prognoserechnungen zum Mietausfallwagnis, zu den Modernisierungskosten und Instandhaltungskosten sowie zu Mietsteigerungen und dem Verkaufswert der Immobilien unvertretbar. Darüber hinaus seien Weichkosten unzureichend dargestellt und eine Aufklärung über die zutreffende Höhe der Vertriebsprovisionen erfolge nicht. Schließlich täusche der Prospekt über die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der … Vorgängerbeteiligungen.
Die Beteiligung sei auf der Grundlage und unter Verwendung des Prospekts des … zu Stande gekommen.
Die Kläger behaupten weiter, der Beklagten sei eine systematisch fehlerhafte und unzureichende Schulung ihrer Vertriebsmitarbeiter, die es diesen nicht ermöglicht hätte, die Kunden zutreffend über Chancen und Risiken der Kapitalanlage aufzuklären, bekannt gewesen.
Die Kläger tragen weiter vor, sie hätten die Beteiligung im Vertrauen auf die Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen …, gezeichnet. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätten die Kläger, so ihre Einlassung, die streitgegenständliche Beteiligung nicht abgeschlossen.
Die Kläger vertreten die Auffassung, die Beklagte hafte aus vermutetem Verschulden wegen Verletzung der Plausibilitätsprüfungspflicht im Hinblick auf den streitgegenständlichen Prospekt und wegen anderer Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen des behaupteten Anlageberatungsvertrages sowie darüber hinaus aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung der Kläger durch den wissentlichen Einsatz falsch geschulter Berater zum Vertrieb.
Da eine endgültige Bezifferung des den Klägern entstandenen Schadens noch nicht möglich sei, liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
Es bestünde die Möglichkeit, dass den Klägerin durch die seitens der Initiatoren der … fonds angestoßenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen der Fonds umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten entstehen, insbesondere vor dem Hintergrund des bis zum Ende des Jahres 2013 bestehenden Kündigungsmoratoriums und des im Rahmen der Neuorganisation geplanten Börsengangs der …-Gruppe.
Weiter wird vorgetragen, durch die gegebenenfalls entstehende Notwendigkeit von Grundstücksverkäufen ergäben sich Steuerrisiken dergestalt, dass privat getätigte Immobilienverkäufe der Kläger als gewerblich infiziert werden könnten.
Unabhängig von den geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen bestünde weiter die Gefahr des Entstehens weiterer Schäden im Zusammehang mit dem Halten der Beteiligung, z.B. in Form von Steuerberatergebühren, wobei diese bereits dadurch entstehen könnten, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die unabhängig von etwaigen Ausschüttungen bestehen könnten, zu versteuern seien.
Die Kläger begründen das nach ihrer Auffassung bestehende Feststellungsinteresse weiterhin mit der drohenden Verjährung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche.
Infolge einer Vielzahl von Kündigungen sähe sich die F. KG einem erhöhten Liquiditätsbedarf ausgesetzt. Durch den nun wahrscheinlich notwendig werdenden Verkauf von Immobilien würden sich die Risiken negativer steuerlicher Auswirkungen dieser Verkäufe auf Ebene der Anleger und hieraus erwachsender Kosten weiter konkretisieren. Auf Grund von Überlegungen in der Vergangenheit, dass die komplette Abwicklung des US-Steuerberatungsverhältnisses ausschließlich in die Hände der Anleger gelegt wird und wegen weiterer nicht auszuschließender und nicht absehbarer Strukturveränderungen sowie aus evtl. Rechsstreitigkeiten aus der Abwicklung der Kapitalanlage könnten jeweils Kosten für die Anleger entstehen.
Auch die Verdichtung der Risiken aus der Abwicklung der Anlage infolge der für 2014 angekündigten vollständigen Auflösung der … begründe das nötige Feststellungsinteresse.
Schließlich seit offen, ob und wann die Beklagte das Angebot der Rückübertragung der Beteiligung, welches Zug um Zug mit einem Leistungsantrag zu verknüpfen sei, annimmt. So sei selbst im Falle des Obsiegens eine sofortige Loslösung von der Beteiligung nicht möglich. Weitere Schäden aus der Beteiligung würden dann bis zur vollständigen Rückübertragung die Kläger treffen.
Die Kläger vertreten die Auffassung, der zu ersetzende Schaden umfasse die aufgebrachten Kapitalbeträge (abzüglich erhaltener Ausschüttungen), den entgangenen Gewinn, ggf. entstandene sonstige Schäden (z.B. aus einer Darlehensfinanzierung oder Steuernachzahlungen) sowie sämtliche zukünftig aus der Beteiligung noch entstehende Schäden. Die Schadensersatzpflicht erstrecke sich zudem auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014 keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und darüber hinaus den Erlass eines Versäumnisurteils.
Die Beklagte vertritt die Auffassung,
die Klage sei unzulässig.
Ein Feststellungsinteresses läge nicht vor. Eine Bezifferung des Schadens sei möglich, weshalb die Leistungsklage vorrangig zu erheben sei. Darüber hinaus genüge die Klage nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit des Klagegrundes und sei auch mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung unzulässig. Schließlich läge eine unzulässige Alternativklage deshalb vor, weil die Kläger in ihrem Vortrag offen lassen würden, ob und inwieweit die Beratung der Kläger auf der Grundlage des Emissionsprospektes oder auf der Grundlage der vom Prospekt abweichenden Schulungsinhalte erfolgt sei.
Die Klage sei auch unbegründet.
Das inhaltliche Vorbringen der Kläger rechtfertige den geltend gemachten Anspruch nicht, weshalb die Klage jedenfalls auch unschlüssig sei. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, sie sei als reine Vertriebsgesellschaft für die behaupteten Prospektfehler nicht passivlegitimiert.
Der Prospekt sei nicht zu beanstanden und die behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen lägen nicht vor. Der Sachvortrag der Kläger zum Schulungssystem der Berater der Beklagten sei nicht von Belang, da nicht vorgetragen sei, inwieweit dieses Eingang in den konkreten Fall gefunden haben soll.
Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Insbesondere sei die Verjährung durch das vor Klageerhebung durchgeführte Schlichtungsverfahren nicht wirksam gehemmt worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des weiteren umfangreichen Parteivorbringens wird auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.
Schriftsätzlich hatten die Kläger folgenden Antrag angekündigt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss - der Beteiligung mit der Vertragsnr.: … an der … ihre Ursachen haben.
Den Antrag der Kläger vom 28.02.2014 (Bl. 278 ff. d.A.) auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gemäß § 1 KapMuG hat das Gericht durch Beschluss vom 12.11.2014 als unzulässig verworfen.
Die Klage ist unzulässig.
I.
Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage nicht gegeben. Eine Prüfung dieser besonderen Prozessvoraussetzung für die gegenständliche Feststellungsklage (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Auflage 2014, § 256 Rn. 3) hat dabei von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 35).
1.) Das Feststellungsinteresse fehlt in der Regel dann, wenn die Klage auffällige Leistung, insbesondere eine Bezifferung, möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 2006, 2548; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 256 Rn. 18; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7 a).
Dies gilt zwar nicht in denjenigen Fällen, in denen der Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne die Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann sowie dann, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 a).
Dagegen entfällt der Vorrang der Leistungsklage aber nicht deshalb, weil die Bemessung des bereits entstandenen Schadens schwierige Prognosen erfordert (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 a).
Auch können, worauf die Beklagtenvertreter bereits im Schriftsatz vom 01.04.2014, Seite 55 (Bl. 408 d.A.), sowie im Schriftsatz vom 24.06.2014, Seite 26 (Bl. 538 d.A.), zutreffend hingewiesen haben, etwaige Kapazitätsengpässe in der Kanzlei der Klägervertreter und eine damit evtl. verbundene Arbeitsüberlastung eine unterlassene Bezifferung des Schadens nicht rechtfertigen und damit den Vorrang der Leistungsklage nicht in Wegfall bringen.
2.) Nach dem streitgegentständlichen Sachvortrag ist hier von einer ohne besonderen Aufwand möglichen und damit zumutbaren Bezifferung der klägerischen Schadensersatzansprüche bereits zur Zeit der Klageerhebung auszugehen.
a) Die Kläger stützen den geltend gemachten Anspruch u.a. auf die Behauptung, im Rahmen eines mit der Beklagten zu Stande gekommenen Anlageberatungsvertrages (vgl. Klageschrift vom 10.06.2013, Seite 5, Bl. 5 d.A.) sei diese ihrer Verpflichtung zur Überprüfung des maßgeblichen Prospekts auf dessen Plausibilität mit kritischem Sachverstand nicht nachgekommen (vgl. Schriftsatz vom 27.02.2014, Seite 13, Bl. 314 d.A.). Die Beklagte hafte für die fehlende Aufklärung der Kläger über die tatsächlichen Renditeaussichten und das tatsächliche Chancen-Risiko-Verhältnis der Kapitalanlage. Weiterhin hafte die Beklagte dafür, dass die Berater durch die vermittelten Schulungsinhalte eine sachlich richtige, vollständige und anlage- und anlegergerechte Beratung der Anleger von Anfang an nicht hätten leisten können, diese vielmehr vorsätzlich verhindert worden sei (vgl. Schriftsatz vom 02.05.2014, Seite 27, Bl. 492 d.A.).
Die Kläger hätten nach ihrem Sachvortrag in der Klageschrift vom 10.06.2013, Seite 46 (Bl. 46 d.A.), bei ordnungsgemäßer Aufklärung die streitgegenständliche Beteiligung nicht abgeschlossen.
Der zu ersetzende Schaden umfasse daher die aufgebrachten Kapitalbeträge (abzüglich erhaltener Ausschüttungen), den entgangenen Gewinn, ggf. entstandene sonstige Schäden (z.B. aus einer Darlehensfinanzierung oder Steuernachzahlungen) sowie sämtliche zukünftig aus der Beteiligung noch entstehende Schäden. Die Schadensersatzpflicht erstrecke sich zudem auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. Klageschrift vom 10.06.2013, Seite 47, Bl. 47 d.A.).
b) Die geltend gemachten Pflichtverletzungen im Rahmen des behaupteten Anlageberatungsvertrages zwischen den Parteien führen im Falle ihres Vorliegens zur Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. für den Fall des Vorliegens der weiterhin behaupteten sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (vgl. Klageschrift vom 10.06.2013, Seiten 47 f., Bl. 47 f. d.A., Schriftsatz vom 02.05.2014, Seiten 27 ff., Bl. 492 ff. d.A.) zu einem Anspruch der Kläger gemäß § 826 BGB.
Für beide Ansprüche richtet sich die konkrete Schadensersatzverpflichtung nach den §§ 249 ff. BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 280 Rn. 50; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 14).
In Falle der Verletzung von Verpflichtungen aus dem Anlageberatungsvertrag ist der Schadensersatzanspruch daher auf Rückzahlung des aufgewandten Betrages und Ersatz etwaiger Folgeschäden, Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage, zu richten (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 50 m.w.N.).
Die Kläger sind also, die behaupteten Schadensersatzansprüche unterstellt, so zu stellen, als ob sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätten.
c) Vor diesem Hintergrund ist vorliegend in keiner Weise erkennbar, dass die Schadensentwicklung bei Klageerhebung nicht bereits abgeschlossen war.
aa) Die Summe des für die Zeichnung der Anlage aufgewandten Kapitals sowie die erhaltenen Ausschüttungen dürften den Klägern ohne Weiteres bekannt sein, ließen sich andernfalls aber ohne größeren Aufwand kurzfrisig ermitteln.
bb) Die Kläger lassen weiter vortragen, es bestünde die Möglichkeit, dass ihnen durch die seitens der Initiatoren der … angestoßenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen der Fonds umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten entstehen, insbesondere vor dem Hintergrund des bis zum Ende des Jahres 2013 bestehenden Kündigungsmoratoriums und des im Rahmen der Neuorganisation geplanten Börsengangs der …-Gruppe (vgl. Klageschrift vom 10.06.2013, Seite 42, Bl. 42 d.A.).
Ein Feststellungsinteresse lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten.
Unabhängig von dem Umstand, dass der vorgenannte Sachvortrag in nicht unerheblichem Maße spekulativ und vage erscheint, ist für das Gericht in keiner Weise ersichtlich, wie sich die dort genannten möglichen Umstände auf eine Rückgängigmachung der Beteiligung auswirken könnten. Die Kläger behaupten Schadensersatzansprüche, im Falle deren Bestehens die Kapitalanlage auf die Beklagte zu übertragen wäre gegen Zahlung der geleisteten Beträge unter Anrechnung erhaltener Vorteile.
Inwieweit die möglicherweise zukünftig stattfindenden Umstrukturierungsmaßnahmen der Fonds vor diesem Hintergrund noch Anlass zu einer notwenig werdenden Beratung der Kläger geben sollten, erschießt sich dem Gericht nicht.
Mit erfolgter Rückabwicklung der Beteiligung ist der Anleger weiteren Risiken aus der Kapitalanlage, die etwaige Beratungen erforderlich machen könnten, enthoben.
cc) Gleiches gilt für die durch eine „gegebenenfalls entstehende Notwendigkeit von Grundstücksverkäufen“ (Klageschrift vom 10.06.2013, Seite 42, Bl. 42 d.A.) gegebenen Steuerrisiken dergestalt, dass privat getätigte Immobilienverkäufe der Kläger als „gewerblich infiziert“ werden könnten.
Nach einer für den Fall des Bestehens der behaupteten Schadensersatzansprüche durchzuführenden Rückgängigmachung der Beteiligung sind die Kläger aus ihrer Stellung als Gesellschafter ausgeschieden. Das beschriebene Risiko einer gewerblichen Infizierung privater Immobilienverkäufe der Kläger scheidet dann notwendigerweise aus.
Darüber hinaus ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Kläger über Immobilienvermögen verfügen, welches auch nur möglicherweise veräußert werden soll.
dd) Soweit die Kläger zur Begründung des Feststellungsinteresses weiter vortragen lassen, es bestünde - unabhängig von den geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen - die Gefahr des Entstehens weiterer Schäden im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung, z.B. in Form von Steuerberatergebühren, wobei diese bereits dadurch entstehen könnten, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die unabhängig von etwaigen Ausschüttungen bestehen könnten, zu versteuern seien (vgl. Klageschrift vom 10.06.2013, Seiten 42 f., Bl. 42 f. d.A.), vermag auch dieser Vortrag ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen.
Schon nach dem klägerischen Vortrag sollten sich diese Schäden „im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung“ ergeben.
Diese Gefahr des weiteren Haltens der Beteiligung kann jedoch dann nicht eintreten, wenn die behaupteten Schadensersatzansprüche der Kläger tatsächlich bestehen, weil dann, wie bereits ausgeführt, die Beteiligung rückgängig zu machen ist und von den Klägern gerade nicht weiter gehalten wird.
ee) Wollte man die vorgenannten Argumtente der Kläger zur Begründung des Feststellungsinteresses genügen lassen, käme es in Fällen der behaupteten Pflichtverletzungen im Rahmen von Anlageberatungsverträgen wohl kaum noch zu einer abschließenden Schadensbezifferung, da sich aus künftig möglicherweise im Raum stehenden Maßnahmen sowie dem weiteren Halten der Beteiligung schlichtweg immer weitere Schäden ergeben könnten.
Den Anlegern stünde es insoweit frei, im Wege der Feststellungsklage die Haftung dem Grunde nach feststellen zu lassen und sodann die weitere Entwicklung der Beteiligung abzuwarten, um im Falle einer positiven Entwicklung diese für sich zu nutzen oder aber im anderen Fall die Risiken weiterer Schäden den Vertragspartnern des Anlageberatungsvertrages aufzubürden.
Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass eine solche Schadensregulierung nicht der geltenden Rechtslage entspricht (vgl. Schriftsatz vom 24.06.2014, Seite 25, Bl. 537 d.A.).
ff) Soweit die Kläger weiter vortragen lassen, bereits die drohende Verjährung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche begründe das nötige Feststellungsinteresse (vgl. Klageschrift vom 10.06.2013; Seite 43, Bl. 43 d.A.), vermag das Gericht auch dieser Auffassung nicht zu folgen.
Insbesondere die klägerseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2010 (NJW-RR 2010, 750 f.) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Im entschiedenen Fall ging es gerade um die Feststellung der Ersatzpflicht für einen künftigen Schaden während vorliegend der Schaden bereits mit Abschluss des Beteiliungsvertrages eingetreten ist und, wie darlegt, auch bereits bei Klageerhebung vollständig beziffert werden konnte.
Wenn der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung weiter ausführt, es sei dem Kläger nicht zuzumuten sei, den Eintritt des Schadens abzuwarten und sodann Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, weshalb die drohende Verjährung ein Feststellungsinteresse begründe, so können diese Gesichtspunkte aus den vorgenannten Gründen gerade nicht auf den hierzu entscheidenden Fall übertragen werden.
Auch der weiteren von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2005 (NJW 2005, 3275 ff.) lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.
Dort ging es um das Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens. Dieses besteht nach der genannten Entscheidung zwar regelmäßig nicht, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiß ist, wobei das dann jedoch nicht gilt, wenn die für den Anspruch geltende Verjährungsfrist unabhängig von dessen Entstehung zu laufen beginnt.
Dem entschiedenen Fall lagen Ansprüche wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung zu Grunde, deren Verjährung nach damals geltendem Recht mit der Beendigung des Auftrags begann.
Den in diesem Zusammenhang ergangenen vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen somit jeweils gerade noch nicht eingetretene, sondern vielmehr künftige Schäden zu Grunde, bei denen im Falle drohender Verjährung ein Feststellungsinteresse vorliegt. Auf die ansonsten in diesen Fällen erforderliche Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es dann nicht an. Es genügt vielmehr, dass künftige Schäden möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 9).
Die Argumentation der Kläger, die drohende Verjährung begründe das nötige Feststellungsinteresse, auf den hier zu entscheidenden Fall zu übertragen, hieße im Ergebnis, der mutmaßliche Gläubiger eines Schadensersatzanspruches könne diesen kurz vor Eintritt der Verjährung im Wege einer Feststellungsklage gerichtlich geltend machen und wäre so der (andernfalls bestehenden) Verpflichtung enthoben, eine ihm ohne Weiteres mögliche Bezifferung der vermeintlichen Ansprüche vornehmen zu müssen. Im Folgenden könnte dann der Gläubiger, wie oben (vgl. Teil I., 2., c., ee) beschrieben, in Ruhe die weitere Entwicklung der Beteiliung abwarten und die für ihn günstigten Folgen daraus ziehen.
Das kann nicht zutreffend sein, weil hierdurch der im vorgenannten Sinn agierende Kläger allein durch Zeitablauf hieraus ungerechtfertige prozessuale Vorteile ziehen könnte, die den berechtigten Interessen des beklagten Schuldners zuwider laufen würden.
gg) Auch die im weiteren Schriftsatz der Klägervertreter vom 02.05.2014, Seiten 8 f. (Bl. 473 f. d.A.) vorgebrachten Argumente rechtfertigen die Annahme des erforderlichen Feststellungsinteresses nicht.
Dies gilt für den infolge von Kündigungen und einem erhöhten Liquiditätsbedarf „wahrscheinlich notwendig werdenden Verkauf von Immobilien“ ebenso wie für die „in der Vergangenheit“ bestehenden „Überlegungen, dass die komplette Abwicklung des US-Steuerberatungsverhältnisses ausschließlich in die Hände der Anleger gelegt wird“ wie auch für die weiteren „zurzeit nicht absehbaren Strukturveränderungen“, die nicht ausgeschlossen werden können.
Ein derart unsubstantiierter Sachvortrag, worauf die Klägerseite bereits durch Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 24.06.2014, Seite 25 (Bl. 537 d.A.), konkret hingewiesen worden war, vermag das Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Insoweit handelt es sich um völlig vage Vermutungen der Kläger ohne jeglichen konkreten tatsächlichen Hintergrund.
Gleiches muss für die „aus der Abwicklung der Kapitalanlage“ möglicherweise entstehenden Rechtsstreitigkeiten (Schriftsatz vom 02.05.2014, Seiten 8 f., Bl. 473 f. d.A.) gelten.
Die Klägerseite lässt hier völlig offen, um welche Rechtsstreitigkeiten es sich dabei handeln könnte, zwischen welchen Parteien diese evtl. geführt werden könnten/müssten und inwieweit die Kläger insbesondere nach einer anzustrebenden Rückgängigmachung der streitgegenständlichen Beteiligung hiervon (noch) betroffen wären.
Schließlich begründet auch die Verdichtung der Risiken aus der Abwicklung der Anlage infolge der für 2014 angekündigten vollständigen Auflösung der … (vgl. Schriftsatz vom 02.05.2014, Seite 9, Bl. 474 d.A.) nicht das nötige Feststellungsinteresse. Die zutreffende Rechtsfolge aus den behaupteten Schadensersatzansprüchen der Kläger ist nicht die Abwicklung der Anlage, sondern die Rückgängigmachung der Beteilung der Kläger (vgl. Teil I., 2., b).
hh) Auch die weiteren Bedenken der Kläger, der Leistungsantrag müsse mit dem Zug-um-Zug-Angebot auf Rückübertragung der Beteiligung einhergehen, wobei selbst im Falle des Obsiegens eine sofortige Loslösung von der Beteiligung nicht möglich sei, weil offen sei, ob und wann die Beklagte die Übertragung der Beteiligung annimmt (Schriftsatz vom 02.05.2014, Seite 9, Bl. 474 d.A.), greifen hier nicht durch.
Zutreffend ist, dass die Kläger, sollten die behaupteten Schadensersatzansprüche tatsächlich bestehen, die Rückzahlung der aufgewandten Beträge und den Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen die Übertragung der streitgegenständlichen Anlage geltend zu machen hätten (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 50 m.w.N.; vgl. Teil I., 2. b).
Dabei möglicherweise entstehenden Problemen der Vollstreckung eines entsprechenden obsiegenden Urteils im Hinblick auf die Zug-um-Zug-Leistung kann dadurch begegnet werden, dass der Geschädigte den Schädiger durch das Angebot der Übertragung der Beteiligung und die Aufforderung zur Annahme dieses Angebotes binnen einer angemessenen Frist in den Gläubigerverzug gemäß § 293 BGB bringt und neben dem Leistungsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung die Feststellung dieses Umstandes begehrt.
Ein vorläufig vollstreckbares Urteil, in dem der Annahmeverzug des Schädigers mit der Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung festgestellt wird, ermöglicht den unmittelbaren Beginn der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 756 Rn. 9). Entsprechendes hat für den identischen Beweis des Annahmeverzuges des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich belaubigte Urkunden im Sinne des § 765 Nr. 1 ZPO zu gelten.
d) Ergänzend ist weiter der Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägervertreter nach dem unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Beklagten in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2014, Seiten 54 f. (Bl. 407 f. d.A.), sowie im Schriftsatz vom 24.06.2014, Seite 26 (Bl. 538 d.A.), sich in der Lage sehen, in einer Vielzahl von völlig identisch gelagerten Parallelverfahren vor dem Landgericht Stuttgart gegen den Gründungskomplementär Walter Fink den Schaden zu beziffern.
Gründe, weshalb eine Schadensbezifferung in den dortigen Verfahren möglich sein soll, vorliegend jedoch gerade nicht, sind aber weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
3.) Im Übrigen ist die Feststellungsklage auch nicht geeignet, Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Beklagte im Falle einer positiven Entscheidung über den Feststellungsantrag ohne ein Urteil zur Schadenshöhe zufrieden geben wird (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 8).
Aus dem gesamten auch vorprozessualen Verhalten der Beklagten, die grundsätzlich jegliche gütliche Einigung mit den Klägern ablehnt, sind keinerlei tragfähige Anhaltspunkte ersichtlich, dass bereits ein positives Feststellungsurteil im klägerischen Sinne ausreichend sein könnte, die Streitigkeiten über die Rückgängigmachung der Beteiligung endgültig zu befrieden.
Solche Anhaltspunkte werden auch von Klägerseite nicht vorgetragen.
4.) Angesichts der dezidierten und wiederholten Ausführungen der Beklagtenvertreter in deren Schriftsätzen vom 25.11.2013, Seiten 20 ff. (Bl. 83 ff. d.A.), vom 01.04.2014, Seiten 54 f. (Bl. 407 f. d.A.), und vom 24.06.2014, Seiten 22 ff. (Bl. 534 ff. d.A.) zur hier entscheidungserheblichen Frage des Vorliegens eines Feststellungsinterresses bedurfte es eines nochmaligen gleichlautenden Hinweises durch das Gericht nicht (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 6 a; Zöller/Herget, a.a.O., Vor § 330 Rn. 11; Münchener Kommentar zur ZPO/Wagner, a.a.O., § 139 Rn. 4 ff., Rn. 7; Musielak/Stader, ZPO, 11. Auflage 2014, § 139 Rn. 7).
5.) Damit war die Klage trotz der Säumnis der Klägerseite im Termin vom 08.10.2011 durch die unterlassene Antragstellung (§§ 330, 333 ZPO) (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 333 Rn. 1) und trotz des Antrages der Beklagtenvertreter auf Erlass eines Versäumnisurteils gleichwohl durch streitiges Endurteil als unzulässig abzuweisen, weil auch der Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils gegen den Kläger eine zulässige Klage voraussetzt.
Es ergeht vielmehr ein Urteil gegen die säumige Partei, ohne dass das Urteil in Anwendung der §§ 330, 331 erlassen würde. Hat der säumige Kläger eine unzulässige Klage erhoben, ergeht ein streitiges Urteil, und zwar ein Prozessurteil, weil nicht die Säumnis, sondern allein eine fehlende Sachurteilsvoraussetzung Grundlage dieses Urteils gegen die säumige Partei ist (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, a.a.O., § 330 Rn. 20; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 330 Vorbem Rn. 12; Zöller/Herget, a.a.O., Vor § 330 Rn. 11).
Daher kann, wenn die Unzulässigkeit der Klage feststeht - gleichviel welche Partei säumig ist und in welcher Instanz der Rechtsstreit schwebt - keine die Weiterführung des Prozesses zulassende Versäumnisentscheidung ergehen, sondern nur ein kontradiktorisches Urteil, das den Rechtsstreit zum endgültigen Abschluß bringt (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1041).
6.) Auf die weitere, ebenfalls von den Beklagtenvertretern mehrfach dezidiert gerügte Frage, ob die erhobene Klage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit entspricht (Klageerwiderung vom 25.1.1.2013, Seiten 15 ff., Bl. 78 ff. d.A.; Schriftsatz vom 01.04.2014, Seiten 3 f., Bl. 356 f. d.A.; Seiten 52 ff., Bl. 405 ff. d.A.; Schriftsatz vom 24.06.2014, Seite 22, Bl. 534 d.A.) kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.
Gleiches gilt für die ebenfalls bereits gerügte Behauptung der Beklagten, es läge eine unzulässige Alternativklage vor (Klageerwiderung vom 25.11.2013, Seiten 19 f., Bl. 82 f. d.A.).
II.
1.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
2.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.