Landgericht Berlin Urteil, 11. Jan. 2019 - (579) 281 AR 122/18 Ns (19/18)

originally published: 23/01/2024 14:23, updated: 23/01/2024 14:30
Landgericht Berlin Urteil, 11. Jan. 2019 - (579) 281 AR 122/18 Ns (19/18)
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Das Landgericht Berlin hat in einer Strafsache gegen den Angeklagten A wegen Diebstahls entschieden. Die Berufung der Angeklagten wurde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. April 2018 verhandelt. Das Landgericht änderte das Strafmaß ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem vorherigen Strafbefehl. Die Kosten des Berufungsverfahrens trug der Angeklagte zur Hälfte, und die Landeskasse Berlin übernahm die Hälfte der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Das Gericht berücksichtigte die finanzielle Situation des Angeklagten und seiner Familie bei der Festsetzung der Geldstrafe.
 
 Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
 
 

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

 

g e g e n 

 

A,

 

w e g e n      

 

Diebstahls pp.

Auf die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. April 2018 hat die 79. kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 3. Januar 2019, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht Faust als Vorsitzender,

Staatsanwalt Dr. Dreher, als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Martens als Verteidiger,

Justizobersekretärin  …, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

 

 für  R e c h t  erkannt:

 

Das angefochtene Urteil wird im Strafmaß dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juli 2018 (256 Cs 125/18) - dessen Gesamtstrafe entfällt - zu einer Gesamtgeldstrafe von

80 Tagessätzen zu je 10,- Euro

verurteilt wird.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte die Hälfte, mit Ausnahme der Kosten, die durch die späte Beschränkung des Rechtsmittels entstanden sind, die ihm voll zur Last fallen.

Die Landeskasse Berlin trägt die Hälfte der dem Angeklagten im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen.

Weiter angewendete Strafvorschrift: § 55 StGB

Gründe:

(Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I. 

Die Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. April 2018 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 (neunzig) Tagessätzen zu je zehn (10) Euro verurteilt worden.

Der Angeklagte hat am 23. April 2018 (Eingang) gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung zulässig auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkt. 

Das angefochtene Urteil ist deswegen im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden; insoweit wird auf es verwiesen.

Das beschränkte Rechtsmittel, mitdem der Angeklagte eine deutlich geringere Geldstrafe erstrebte, hatte teilweisen Erfolg.

II.

Die Berufungshauptverhandlung  hat folgendes ergeben:

1. Der Angeklagte ist moldauischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat drei (eheliche) Kinder, die neun, zweieinhalb und eineinhalb Jahre alt sind. In Deutschland ist er aufenthaltsrechtlich geduldet. Die Duldung gilt nur so lange, wie das Asylverfahren für sein jüngstes Kind, den eineinhalb Jahren alten Sohn, noch nicht abgeschlossen ist. Er befindet sich seit Mai 2016 mit seiner Familie in Deutschland. Er gibt an, einen mittleren Schulabschluss zu haben und in seiner Heimat Theologie studiert zu haben.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Angeklagte, der mit seiner Familie in einem Wohnheim lebt, von öffentlichen Mitteln. Er erhält - wie seine Frau - monatlich 380,00 Euro. Außerdem erhalten auch die Kinder staatliche Leistungen. Die Miete wird ebenfalls staatlicherseits getragen.

2. Die Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:

a) Am 21. September 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten (256 Os 112/16; rechtskräftig seit dem 29. September 2016) wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung.

Der Angeklagte hatte mit seiner Ehefrau - die ebenfalls mit einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe belegt wurde - am 10. Juni 2016 in einem Kaufhaus eine Vielzahl von Waren im Wert von insgesamt 2017,26 Euro gestohlen und seine damals sechsjährige Tochter bei der Begehung der Tat instrumentalisiert.

b) Am 18. Juli 2018 belegte ihn das Amtsgericht Tiergarten (256 Cs 125/18; rechtskräftig seit dem 5. September 2018) wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen zu je 15 (fünfzehn) Euro.

Der Angeklagte hatte am 13. Dezember 2016  am 18. April 2017 die S-Bahn benutzt,ohne das Fahrgeld zu entrichten. Für die erstgenannte Tat wurde eine Einzelgeldstrafe von 15 (fünfzehn) Tagessätzen zu je (15) fünfzehn (15) Euro, für die zweite Tat eine solche von 20 (zwanzig) Tagessätzen zu je 15 (fünfzehn) Euro verhängt. Der Angeklagte hat angefangen, Raten auf die Gesamtgeldstrafe zu zahlen, diese aber noch nicht vollständig bezahlt.

III.

1. Nach der erfolgten Beschränkung des Rechtmittels war nur noch über die Strafzumessung  zu entscheiden.

2. Das Gesetz sieht für den Diebstahl (in § 242 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu fünf (5) Jahren oder Geldstrafe vor.

3. a) Bei der Bemessung der Strafe in diesem Rahmen konnte zu Gunsten des Angeklagten nach der Beschränkung seines Rechtsmittels nunmehr bedacht werden, dass er sich zu seiner neuerlichen Tat nunmehr bekannt hat. Außerdem waren die entwendeten Waren wieder an den Eigentümer zurückgelangt.

b) Ganz erheblich zu seinen Lasten spricht aber seine Vorstrafensituation.  Er ist einschlägig vorbestraft und beging die Tat innerhalb einer laufenden Bewährungsfrist (aus der einschlägigen Vorstrafe). Auch war der erstrebte Warenwert nicht ganz geringfügig

c) Die Kammer hielt dennoch, wie das Amtsgericht, unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, für die Ahndung der Tat die Verhängung einer  . kurzen Freiheitsstrafe für nicht erforderlich.

§ 47 Abs. 1 StGB gibt vor, dass für Straftaten geringeren Gewichts in der Regel Geldstrafen zu verhängen sind und kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - auch unter Beachtung des Übermaßverbotes und des Umstandes, dass kurze Freiheitsstrafen im Verhältnis zu Geldstrafen eine besondere Härte darstellen -  nicht vor.

d) Die Kammer entschied sich deswegen für die Verhängung einer Geldstrafe von

60 (sechzig) Tagessätzen

als (noch) ausreichend, schuldangemessen und allen Strafzwecken genügend.

4. Mit dieser Geldstrafe war aus den Einzelstrafen von 15 (fünfzehn) und 20 (zwanzig) Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juli 2018 (dessen Gesamtgeldstrafe deshalb entfällt) nach Maßgabe des § 55 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.

Dies geschah unter maßvoller Erhöhung der vorliegend verhängten Einzelstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen auf

80 (achtzig) Tagessätze

als insgesamt angemessen.

5. Die Höhe eines jeden Tagessatzes wurde, der (schlechten) finanziellen Situation des Angeklagten und seiner Familie, nach § 40 Abs. 2 StGB auf

zehn (10) Euro

bestimmt.

IV.

Die Kosten und Auslagenentscheidung  ergibt sich aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Das beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hatte einen Teilerfolg. Der Angeklagte ·hat überdies diejenigen Kosten zu tragen, die seine späte Rechtsmittelbeschränkung erst in der Berufungshauptverhandlung verursacht haben (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 473 Rn. 20).

( Faust )

 

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

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(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.