Landgericht Bayreuth Endurteil, 21. Sept. 2016 - 13 S 39/16

published on 21/09/2016 00:00
Landgericht Bayreuth Endurteil, 21. Sept. 2016 - 13 S 39/16
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Amtsgericht Kulmbach, 70 C 63/16, 07/04/2016
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 07.04.2016 (Aktenzeichen 70 C 63/16) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus einem im Übrigen vollständig regulierten Verkehrsunfall vom 31.03.2015, für den die alleinige Haftung der Beklagten unstreitig ist, weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Außergerichtlich wurden durch die Beklagte unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 9.327,44 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € bezahlt. Mit der Klage begehrt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gesamtbetrag von 25.407,44 €, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.697,48 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.148,32 €, An- und Abmeldekosten von 60,00 €, einer Kostenpauschale von 30,00 € und Standgebühren/Kostenvorbereitung für Gutachten 471,64 € zusammensetzt. Die Klägerin berechnet hieraus eine 1,3 Gebühr nach Nummer 2300 VVRVG in Höhe von 1.121,90 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 20,00 €, das heißt 1.141,90 €. Abzüglich der geleisteten 745,40 € verbleibt eine klägerische Forderung in Höhe von 396,50 €.

Das Amtsgericht Kulmbach hat in der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben und war der Auffassung, dass als Gegenstandswert der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Abzug des verbleibenden Restwertes zugrunde zu legen sei. Für die Berechnung spiele keine Rolle, dass die Beklagte für nur einen geringeren Betrag als den reinen Wiederbeschaffungswert hafte. Es sei regelmäßig zu prüfen, ob die 130-Prozent-Regel eine Rolle spiele und ob die Höhe des angesetzten Restwertes realistisch sei. Aufgrund des Schadensereignisses sei eine umfangreiche Prüfung veranlasst, die sich nicht allein im Wiederbeschaffungsaufwand wiederspiegele; nur dies sei bei der Betrachtung der Vermögenslage des Klägers vor und nach dem Unfall maßgeblich. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung führt die Beklagte Berufung, begehrt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Klageabweisung. Die Berufung stützt sich darauf, dass im Verhältnis zum Schädiger der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit so zu bemessen sei, wie er der Ersatzpflicht des Schädigers, das heißt der berechtigten Schadensersatzforderung der Klägerin, entspreche. Der Restwert sei in Abzug zu bringen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt im Übrigen die Zulassung der Revision. Aus diesen Gründen wurde die zunächst auf den Einzelrichter übertragene Sache mit Beschluss vom 09.09.2016 gemäß § 526 Abs. 2 ZPO zurück auf die Kammer übertragen.

Gründe

Die zulässige Berufung erweist sich als begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitere Schadensersatzansprüche wegen der streitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG und § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte nicht zu.

Die Höhe des begründeten Anspruchs ist auf Grundlage von § 249 Abs. 1 BGB zu ermitteln und bemisst sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB danach, welcher Geldbetragerforderlich ist, um den Zustand wieder herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dabei sind alle schädlichen Vermögensfolgen auszugleichen, soweit sie kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, 2016, Vor§ 249 Rdn. 24). Der Geschädigte ist daher so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, wobei auch die Kosten erstattungsfähig sind, die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursacht werden, insbesondere Rechtsanwaltskosten (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn 56; Himmelreich/Halm/Staab-Engelbrecht, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 3. Auflage 2015, Kap. 14 Rdn. 6). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist hierbei zwischen dem Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis zum Schädiger zu differenzieren. Die klägerischen Argumente, die teilweise auch vom Amtsgericht Kulmbach übernommen wurden und sich darauf stützen, dass der Rechtsanwalt im Innenverhältnis eine Prüfung des Gesamtschadens und der Höhe des Restwertes vorzunehmen habe und sich eventuell regresspflichtig gegenüber seinem Mandanten mache, können daher nicht zugrunde gelegt werden. Es kommt allein darauf an, inwieweit die Forderungen des Geschädigten gegenüber dem Schädiger objektiv berechtigt sind (BGH VI ZR 73/04, Juris Rn 8; OLG Saarbrücken 3 U 552/03 juris Rn 20). Im Verhältnis zum Schädiger, das heißt zwischen der Klägerin und der Beklagten, ist somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH III ZR 75/69 juris Rn 38-40; BGH VIII ZR 341/06, Juris Rn 13, Himmelreich/Halm/Staab-Engelbrecht a.a.O. Rdn. 70). Dabei hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.01.2005 (VI ZR 73/04 juris Rn 8,9,11) klargestellt, dass dies nicht nur in Verzugsfällen, sondern auch in Schadensfällen als allgemeiner Grundsatz gilt. Der Erstattungsanspruch des Geschädigten umfasst indes nur Aufwendungen, die dem Schädiger auch zuzurechnen sind. Kosten, die dadurch entstehen, daß der Geschädigte einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Handelns zugerechnet werden (BGH VI ZR 73/04 Rdn. 8). Der Restwert ist daher bei der Bemessung des Gegenstandswerts abzuziehen (so auch OLG Düsseldorf 1 U 168/14). Dies wird auch in der Literatur teilweise so vertreten. Dort wird als maßgeblich angesehen, dass sich die Anwaltskosten stets auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen müssen (Mardner NJW 2016, 1546; Göttlich/Mümmler-Feller, RVG, 4. Auflage 2012, S. 988; MünchKomm-Oetker, BGB, 7. Auflage, 2016, § 249 Rn 1; im Ergebnis auch Staudinger-Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn 116: denn Rechtsverfolgungskosten werden nur insoweit als ersatzfähig angesehen, als eine einsichtige, die Umstände des Streitfalls abwägende Partei siegeltend gemacht hätte). Soweit die Berufung Besprechungen von Entscheidungen von Instanzgerichten in der Literatur zitiert (z. B. Möckel in NJW-Spezial 2016, Seite 393; Dötsch in ZfS 2013, Seite 490 f.; Schneider NJW-Spezial 2016, 413), so ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um auf dem Bereich des Verkehrsrechts tätige Rechtsanwälte handelt, die nachvollziehbar ein eigenes Interesse an höheren Gegenstandswerten haben. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich ein erheblicher Teil deren Argumentation auf das Innenverhältnis zum Mandanten, welches aber für die Schadensbemessung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zugrunde zu legen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Schadensersatzpflicht des Schädigers nur insoweit besteht, als dem Geschädigten tatsächlich ein Schaden entstanden ist. In Höhe des verbleibenden Restwerts des Fahrzeugs, das sich ja noch im Besitz des Geschädigten befindet, hat sich im vorliegenden Fall überhaupt kein Schaden realisiert, da die Klägerin selbst ihrer Klage den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vorhandenen Restwerts zugrunde legt. Objektiv bestand daher – zumindest im vorliegenden Fall – von Anfang an kein Schaden der Klägerin in Höhe von 16.080,00 € (Restwert), denn bei einem Vergleich der Vermögenslage der Geschädigten vor und nach dem Verkehrsunfall bleibt dieser Vermögensbestandteil der Klägerin bestehen. Vorliegend war es daher nicht so, dass sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlägt (BGH VI ZR 393/02; VI ZR 120/06). Der Restwert darf im Rahmen der Schadensabwicklung im Ergebnis nicht beim Geschädigten verbleiben, da dieser über den Ausgleich der eingetretenen Schäden hinaus aus dem Schadensereignis einen Vorteil erzielen würde (OLG Köln 19 U 8/09).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war zuzulassen. Die Frage, ob bei der Bemessung des Anspruchs auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Totalschadensfall der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert (vgl. auch Ehrmann-Ebert, BGB, 14. Auflage, 2014, § 249 Rn 97, MünchKomm, a. a. O., Staudinger, a. a. O.) und es liegen inzwischen sich widersprechende amtsgerichtliche und landgerichtliche Entscheidungen vor. So hat die Berufungskammer des LG Koblenz in der Entscheidung vom 13.04.1982 (6 S 415/81) die konkrete Frage anders beurteilt, weshalb ein Fall der Innendivergenz gegeben ist (MünchKomm-Krüger, ZPO, 5. Auflage 2016, § 543 Rn.13). Auch wenn bisher keine entgegenstehenden obergerichtlichen Entscheidungen existieren, so ist nach Ansicht der Kammer aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Massenphänomen handelt, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben (MünchKomm-Krüger, ZPO, 5. Auflage 2016, § 543 Rn. 8).

Die Revision war daher gemäß § 543 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 07/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 341/06 Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.