Landgericht Bamberg Urteil, 08. Aug. 2014 - 3 S 40/14

published on 08/08/2014 00:00
Landgericht Bamberg Urteil, 08. Aug. 2014 - 3 S 40/14
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Amtsgericht Bamberg, 101 C 1847/13, 14/03/2014

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 14.03.2014 (Az.: 101 C 1847/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es im Rahmen des Protestes gegen die Errichtung des Funkmastes zu unterlassen, die Klägerin als Eigentümer des Flurgrundstücks ..., Bamberg, namentlich mit Adresse und Telefonnummer öffentlich, insbesondere durch Flyer und Flugblätter, bekannt zu geben.

2.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 2.500,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin jeweils 65,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2014 zu zahlen.

4.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von der Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Erstellung des Abschlussschreibens in Höhe von jeweils 79,76 € freizustellen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 525, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel (Revision) gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist und auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO dagegen nicht erhoben werden kann.

Gründe

I.

Die Berufung ist statthaft (§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 517, 519, 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO).

In der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Zulässigkeit der Klage

Eine Unzulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ist für die Kammer nicht ersichtlich.

Der Klägerin steht es nach ihrem Belieben offen ihre Ansprüche in einem oder in getrennten Prozessen zu verfolgen - gegenteiliges folgt auch nicht aus den von Beklagtenseite zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2012 (Az.: VI ZB 60/11) und 21.11.2013 (Az.: III ZA 28/13).

2. Unterlassungsanspruch

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe von Namen, Adresse und Telefonnummer bejaht (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 1, 2 GG), wobei die Kammer den Unterlassungsanspruch jedoch bereits im Tenor insoweit eingeschränkt hat, als die Unterlassung im Rahmen des Protestes gegen die Errichtung des Funkmastes und insbesondere in Form von Flyern und Flugblätter zu unterbleiben hat.

Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 1, 2 GG - wonach bei rechtswidrigen und schuldhaften Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Unterlassung des Eingriffs verlangt werden kann, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind - liegen hier vor.

a)

Die öffentliche Bekanntgabe von Namen, Adresse und Telefonnummer der Klägerin im Zusammenhang mit dem Protest gegen die Errichtung des Funkmastes durch Veröffentlichung in einem Flugblatt stellt einen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

Schutzgegenstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit. Der Schutz umfasst dabei die Persönlichkeit in all ihren Ausprägungen, z. B. dem Erscheinungsbild, der Darstellung nach außen, der sozialen Geltung, aber auch dem bloßen Schutz der persönlichen Daten und vollzieht sich einerseits statisch im Sinne einer Abwehr (dem Recht in Ruhe gelassen zu werden) und zum anderen dynamisch im Sinne des Rechts auf selbstbestimmtes Handeln, der freien Entfaltung und aktiven Entschließungs- und Handlungsfreiheit.

Geschützte Sphären sind dabei die Sozialsphäre (Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht), die Privatsphäre (Bereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben sollen - insb. das Privatleben im eigenen häuslichen Bereich) und die Intimsphäre (Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung). Soweit eine dieser Sphären beeinträchtigt ist, liegt eine Verletzungshandlung im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog vor (vgl. zum Ganzen insb. Palandt - Sprau, BGB - Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 86, 87, 94 mit umfangreichen Nachweisen).

Hier haben die Beklagten durch Veröffentlichung von Name, Adresse und privater Telefonnummer der Klägerin mittels Flugblatt in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung insoweit eingegriffen, als einerseits die Sozialsphäre der Klägerin berührt wurde - da diese sich nun in verstärktem Maße der öffentlichen Diskussion über das Für und Wider des auf ihrem Grundstück errichteten Mobilfunkmast gegenüber sieht - und andererseits auch die Privatsphäre der Klägerin tangiert ist, da diese nun zumindest befürchten muss auch in ihrem eigenen häuslichen Rückzugsbereich angerufen und mit den Bedenken Dritter bzgl. des Funkmastes konfrontiert zu werden.

b)

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch rechtswidrig.

(1)

Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ist hierbei Abwehrvoraussetzung, wobei es sich um einen sog. „offenen Tatbestand“ handelt, d. h. die Tatbestandsmäßigkeit nicht auch die Rechtswidrigkeit indiziert.

Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände einer Güter- und Interessenabwägung. Rechtswidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Stehen sich dabei Grundrechte gegenüber - wie hier auf Beklagtenseite die Meinungsfreiheit - gilt das Abwägungsgebot auf doppelter (zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher) Grundlage, d. h. die Abwägung ist sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen sowie der Gewährleistungen der EMRK als auch unter Berücksichtigung der Intensität ihrer Beeinträchtigung im konkreten Fall vorzunehmen (vgl. zum Ganzen wiederum Palandt - Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 95).

Auf Seiten des Verletzten ist dabei insbesondere relevant, in welche der oben genannten Sphären seiner Persönlichkeit eingegriffen wurde und welcher Bereich dieser Sphäre (personenrechtlich oder nur vermögensrechtlich) betroffen ist. Weiter sind die Schwere des Eingriffs und seiner Folgen sowie ein etwaig dem Eingriff vorausgegangenes eigenes Verhalten des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. Palandt - Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 96 - 98).

Auf Seiten des Schädigers sind Motiv und Zweck der Eingriffs ausschlaggebend, wobei unter Beachtung des Schutzbereiches der betroffenen Grundrechte und der Funktion des Schädigers zu prüfen ist, ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem erstrebten Zweck und der Beeinträchtigung des Betroffenen besteht. Auch Art und Weise des Eingriffs sowie seine Intensität sind relevant. (vgl. Palandt - Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 99).

(2)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze - denen die Kammer folgt - ist der Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin hier als rechtswidrig anzusehen.

Auf Seiten der Klägerin zu bei der Interessenabwägung zu beachten, dass nicht nur die (weniger geschützte) Sozialsphäre betroffen ist, sondern auch die Privatsphäre, weil es durch die Veröffentlichung von Adresse und Telefonnummer möglich ist, jederzeit problemlos mit der Klägerin auch in deren Rückzugsmöglichkeit - dem eigenen häuslichen Bereich - Kontakt aufzunehmen und diese mit Bedenken gegen die Errichtung des Funkmastes zu konfrontieren. Der Eingriff betrifft auch nicht nur vermögensrechtliche Aspekte der verletzten Sphäre, sondern personenrechtliche.

Zudem wiegt der Eingriff auch deshalb besonders schwer, weil durch die Veröffentlichung der Kontaktdaten jedem beliebigen Dritten - sowohl tatsächlich Betroffenen, als auch Menschen, die nicht selbst betroffen sind, aber meinen sich zu Sachwaltern fremder Interessen machen zu müssen - problemlos ein jederzeitiger Kontakt zur Klägerin ermöglicht wird. Gerade im Bereich ungewollter Anrufe von Protestlern ist dies z. B. auch nachts oder ansonsten zur Unzeit denkbar und von der Klägerin zumindest zu befürchten.

Das vorangegangene Verhalten der Klägerin - welche ihr Grundstück zum Zwecke der Errichtung des Funkmastes vermietet hat - spielt insoweit nur eine untergeordnete Rolle, weil es der Klägerin unbenommen ist, ihr Vermögen nach ihren Vorstellungen wirtschaftlich sinnvoll (in diesem Fall durch Vermietung) einzusetzen. Das Verhalten der Klägerin ist weder verwerflich noch sonst tadelbar und auch nicht darauf gerichtet sich der öffentlichen Diskussion zu entziehen oder „geheim“ zu bleiben. Zudem kann die Klägerin auch darauf vertrauen, dass bei Errichtung des Funkmastes im Rahmen der gültigen Gesetzeslage auf die gesundheitlichen Belange der umliegenden Bevölkerung in den hierfür vorgesehenen Verfahren hinreichend Rücksicht genommen wird.

Demgegenüber steht auf Beklagtenseite - welche sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG stützen können - zwar der durchaus nachvollziehbare und billigenswerte Zweck, die Errichtung des Funkmastes in ihrer direkten Nachbarschaft nicht unkommentiert zu lassen, sondern auf die damit möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft aufmerksam zu machen und gegebenenfalls durch entsprechenden Protest ein Umdenken bei der Klägerin zu bewirken.

Dieser Zweck kann aber auch auf andere Art und Weise als durch die Nennung sämtlicher Kontaktdaten der Klägerin erreicht werden - nämlich durch eine Auseinandersetzung mit der Sache. Den dann tatsächlich hieran interessierten Personen wäre es z. B. auch bei bloßer Nennung des relevanten Grundstücks möglich, über das Grundbuchamt die Adresse der Klägerin sowie anschließend über die Auskunft der Telekom auch deren Telefonnummer zu ermitteln, um dann eine inhaltliche Diskussion mit dieser zu führen.

Die Nennung sämtlicher Kontaktdaten in dem ausgeteilten Flugblatt zielt aus Sicht der Kammer hingegen ausdrücklich darauf ab - wie oben bereits ausgeführt - jedem beliebigen Dritten, sowohl den tatsächlich Betroffenen und auch sonstigen Personen, die meinen die Interessen anderer vertreten zu müssen - eine sofortige, völlig problemlose Kontaktaufnahme zur Klägerin zu ermöglichen. Sie dient damit letztlich dem Zweck nicht die Sache (Errichtung eines Funkmastes und daraus etwaig resultierende Gesundheitsgefahren), sondern die Person der Klägerin zum Mittelpunkt der Kritik und des Protestes zu machen - möglichst durch eine Vielzahl von Protestanrufen (gegebenenfalls auch anonym mit den dann zu erwartenden Ausartungen) und persönlichen Kontaktaufnahmen in ihrer Wohnung. Hiermit soll dann im Ergebnis aber kein „Umdenken“ bei der Klägerin - weil diese die Argumente der Beklagten und damit letztlich deren Meinung teilt und ihr Verhalten ändert -, sondern ein „Einknicken“ - weil diese den Protest gerade als Eingriff in ihr Leben empfindet und diesen leid ist - erreicht werden. Eine solche Zielsetzung des Durchsetzens der eigenen Meinung nicht durch Argumente, sondern durch Belästigung ist jedoch auch nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr schützenswert.

Im Ergebnis tritt die Kammer damit der Auffassung sowohl des Amtsgerichts in den Gründen des Urteils vom 14.03.2014 (Bl. 297 f. d. A.), des Landgerichts Bamberg in den Gründen des Urteils vom 29.05.2013 (Az.: 2 O 186/13) (Anlage K 3) und des Oberlandesgerichts Bamberg in den Gründen der Beschlüsse vom 24.06.2013 und 05.08.2013 (Az.: 3 U 103/13) (Anlagen K 6 und K 12) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 ZPO).

(3)

Die Beklagten haben auch schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) gehandelt, weil sie nach sorgfältiger Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte die Rechtswidrigkeit ihres Tuns hätten erkennen können und deshalb zumindest leicht fahrlässig gehandelt haben.

(4)

Es besteht schließlich auch die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen, da diese durch die Verletzungshandlung indiziert wird.

Zudem haben die Beklagten die Abschlusserklärung nicht unterzeichnet, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 05.08.2013 Verfassungsbeschwerde eingelegt und - soweit sie sich bereit erklärt haben, die Telefonnummer der Mutter der Klägerin nicht mehr zu verwenden - klargestellt, dass sie dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tun. Das gesamte Verhalten der Beklagten zeigt, dass sie die Veröffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer der Klägerin weiterhin als zulässiges Protestmittel ansehen und von diesem auch zukünftig Gebrauch machen wollen.

(5)

Die Beklagten haften bezüglich des Unterlassungsanspruchs nicht als Gesamtschuldner, sondern sind jeweils selbstständige Schuldner des Unterlassungsanspruchs (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2009 - 14 W 53/08 = VersR 2009, 948).

(6)

Die Kammer hat den Unterlassungsanspruch jedoch inhaltlich eingeschränkt (auf Veröffentlichungen im Rahmen des Protestes gegen die Errichtung des Funkmastes), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass während einer Dauer von 30 Jahren (Dauer der Vollstreckbarkeit des Titels) sich Konstellationen ergeben, in denen den Beklagten eine Veröffentlichung von Name, Adresse und Telefonnummer der Klägerin - außerhalb ihres Protestes gegen die Errichtung des Funkmastes - erlaubt sind.

Zudem hat die Kammer durch einen mit „insbesondere“ eingeleiteten Zusatz die Art und Weise der untersagten Veröffentlichungen konkretisiert (hierzu: Zöller - Greger, ZPO - Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 253 Rn. 13 b).

3. Zahlungsanspruch Rechtsanwaltsgebühren (Unterlassungserklärung)

Der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG i. V. m. § 249 ff. BGB zu, weil es sich bei den durch die Unterlassungsaufforderung entstandenen Rechtsanwaltskosten um erforderliche Rechtsverfolgungskosten handelt.

Bezüglich der Höhe Kosten teilt die Kammer die Erwägungen des Amtsgerichts jedoch nicht, wobei ausschlaggebend ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägervertreters gegenüber sämtlichen Unterzeichnern des Flugblattes um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG handelt. Insoweit kann auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010 - VI ZR 152/09 = NJW 2011, 782 Bezug genommen werden, wo u. a. folgendes ausgeführt ist:

„Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, a. a. O.; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, a. a. O., S. 1271 f.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, a. a. O. Rn. 16 vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, a. a. O. Rn. 17 jeweils m. w. N.).

Dementsprechend kann auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, a. a. O. Rn. 19). Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der in Anspruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928 vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045).“

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen - denen sich die Kammer anschließt - ist hier von einer einheitlichen Angelegenheit gegenüber sämtlichen Urhebern des Flugblattes auszugehen, da es sich um eine gleichgerichtete Verletzungshandlung (einheitliches Flugblatt) handelt und die versandten Abmahnungen inhaltlich identisch waren. Da die Reaktionen der Abgemahnten gleichgerichtet geblieben sind, hat sich die ursprünglich einheitliche Angelegenheit auch nicht auf mehrere Angelegenheiten erweitert.

Die Gebührenhöhe ergibt sich danach aus einem Gesamtgegenstandswert, bei dem sämtliche Einzelstreitwerte der Unterlassungsansprüche zusammenzurechnen sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 = AnwBl. 2012, 1008, der ausdrücklich auf § 22 Abs. 1 RVG abstellt; sowie auch Zöller - Herget, ZPO - Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 Stichwort Unterlassung).

Die Argumentation der Beklagtenseite - es handele „sich nicht um verschiedene Streitgegenstände, sondern um eine Angelegenheit“ - geht schon deshalb fehl, weil § 22 Abs. 1 RVG ausdrücklich klarstellt, dass auch bei Vorliegen derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände vorliegen können. Nichts anderes ist aber hier der Fall, da einzelne Unterlassungsanträge gegen mehrere Gegner innerhalb einer Angelegenheit geltend gemacht werden - wie in der zitierten BGH - Entscheidung.

Der Gesamtgegenstandswert beträgt nach der (von der Kammer als richtig angesehenen) Festsetzung des Landgerichts Bamberg im Verfahren 2 O 186/13 pro Unterlassungsanspruch 6.000,- € - mithin bei 15 Störern ein Gesamtgegenstandswert von 90.000,- €.

Die von Klägerseite geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten berechnen sich danach wie folgt:

0,65 Geschäftsgebühr 830,05 €

zzgl. 19% USt.

GESAMT: 987,76 €

Hierbei entfallen auf jeden einzelnen Störer (die insoweit - wie auch in Bezug auf den Unterlassungsanspruch - nicht als Gesamtschuldner haften) ein Betrag von 65,85 €.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass die Klägerin selbst keine Leistungen erbracht hat (sondern die ...), ändert dies am bestehenden Schadensersatzanspruch nichts. Die freiwillige Übernahme der Anwaltskosten von dritter Seite dient nicht der Entlastung der Mitglieder der Bürgerinitiative sondern der Unterstützung der Klägerin, so dass der Schaden nicht entfällt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB - Kommentar, 73. Aufl. 2014, Vorb v § 249 Rn. 82).

Schließlich hat die mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.07.2014 erklärte Aufrechnung durch die Beklagten mit überzahlten Kostenerstattungsansprüchen (wohl Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB) keine Auswirkung, da die dort erbrachten Zahlungen ihren Rechtsgrund gerade in den vorgelegten rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen finden.

Soweit diese - nach den obigen Ausführungen zur Ermittlung der Kostenerstattungsansprüche - fehlerhaft waren, hätte in den dortigen Verfahren Rechtsmittel geführt werden müssen.

4. Freistellungsanspruch Rechtsanwaltskosten (Abschlussschreiben)

Insoweit kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu den Rechtsanwaltskosten bzgl. der Unterlassungserklärungen Bezug genommen werden.

Es ergibt sich bei einem Einzelstreitwert von 2.000,- € ein Gesamtgegenstandswert von 30.000,- € und erstattungsfähige Kosten wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr 985,40 €

Postpauschale 20,00 €

zzgl. 19% USt.

GESAMT: 1.196,43 €

Hierbei entfallen auf jeden der 15 Störer - die auch insoweit wieder nicht als Gesamtschuldner haften - anteilige Kosten in Höhe von 79,76 € von denen freizustellen ist.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen.

V.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren richtet sich nach dem Wert der angegriffenen Hauptsache von 3.000,- € (Unterlassungsanspruch) (§§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 GKG).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 11/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 60/11 vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pent
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.