Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Nov. 2015 - 12 O 91/15

published on 18/11/2015 00:00
Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Nov. 2015 - 12 O 91/15
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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 709,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten die Vergütung für eine Eintragung in das elektronische Branchenverzeichnis www.ebvz.de geltend. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin.

Die Klägerin befasst sich unter anderem mit Firmenverzeichniseinträgen in Suchmaschinen und und betreibt unter der Firma „Verlag für elektronische Medien Melle“ das elektronische Branchenverzeichnis www.ebvz.de. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Gartenbaubereich tätig ist, die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Am 24.02.2014 rief die Vertriebsmitarbeiterin der Klägerin, Angelika Seegers, beim Beklagten zu 2) unter dessen geschäftlicher Telefonnummer ohne vorangegangenen Kontakt an und bot diesem einen entgeltlichen Eintrag dessen Firma (der Beklagten zu 1)) in das elektronische Branchenverzeichnis www.ebvz.de mit einer Laufzeit von 3 Jahren zu einem Preis von 598,- EUR netto an, zahlbar in zwei Raten zu je 298,- € im April und Juni 2014. Der Beklagte zu 3) bestätigte die Auftragserteilung und bestätigte auf ausdrückliche Nachfrage, dass er befugt sei, diesen Auftrag zu erteilen und dass er der Chef der Firma sei. Der Beklagte zu 3) wurde während des Telefonats auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sowie weitergehende Informationen zum Unternehmen der Klägerin, abrufbar auf der Internetseite www.ebvz.de hingewiesen.

Aus § 6 Abs. 3 der klägerischen AGB ergibt sich, dass der Eintragungspreis immer zu Beginn des vereinbarten laufenden Eintragungszeitraums als Gesamtsumme fällig sein soll. Im Übrigen wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlags für elektronische Medien Melle, Stand 10.12.2013 (Anlage K5) verwiesen.

In der Folge übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) eine auf den 25.02.2014 datierte Rechnung über 596,- EUR netto (709,24 EUR brutto). Eine Zahlung der Rechnung erfolgte bislang nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2014 (Anlage B 2) kündigten die Beklagten den geschlossenen Vertrag vorsorglich gemäß § 649 Satz 1 BGB sowie hilfsweise ordentlich. Ferner wurde der Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung angefochten. Hieran hielten die Beklagten in der Folgezeit nicht mehr fest (Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2015, Bl. 128 d.A).

Die Klägerin ist der Auffassung, die AGB seien wirksam einbezogen worden. Verbraucherrechtliche Formvorschriften seien im Verkehr unter Geschäftsleuten nicht zu beachten. Der Hinweis auf die Fundstelle genüge, eine Aushändigung sei nicht nötig.

Aufgrund des Telefongesprächs vom 24.02.2014, welches auch auf Band aufgezeichnet worden sei, sei ein wirksamer Vertrag zustandegekommen. Mangels Rechnungsbezahlung seien die ursprünglich bereits online gestellten Daten wieder offline gestellt worden. Die Klägerin macht diesbezüglich von ihrem Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 6 AGB eingeräumt ist, Gebrauch.

Die „essentialia negotii“ seien im Telefongespräch genannt gewesen, nämlich Gegenstand, Preis, Laufzeit, Einbeziehung der AGB. Alles weitere sei eine Frage der Vertragsauslegung. Die Eigenbezeichnung des Produktes „Business“ sei für den Vertragsinhalt unerheblich. Es fehle an einer erfolgsbezogenen Leistung, da bei der Suchmaschinenoptimierung es nicht möglich sei, Ergebnisse genau zu prognostizieren.

Eine Kündigung sei gemäß § 649 nur bis zur Vollendung des Werkes möglich. Mit der Einprogrammierung auf der Internetseite www.ebvz.de sei jedoch das Werk vollendet. Die Tatsache, dass die Klägerin wegen Zahlungsverzugs die Daten wieder offline gestellt habe, ändere hieran nichts.

Dem Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 3 BGB i.V.m. § 7 UWG zu, da sich aus der Gesetzesbegründung zweifelsfrei ergebe, dass das UWG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen für Verstöße im UWG seien dort abschließend geregelt. Im übrigen bestehe ein Schadensersatzanspruch nur gegenüber Mitbewerbern gemäß § 9 UWG.

Die im Wege der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche stellten eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Abmahnungsrecht der Beklagten sei nach § 242 BGB bereits verwirkt, da sich aus dem Vertragsverhältnis Treuepflichten ergäben.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 709,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

1. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten erheben Widerklage mit folgenden Anträgen:

2. Der Klägerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken unaufgefordert telefonisch Kontakt zu den Beklagten aufzunehmen, ohne dass hierzu eine Einwilligung der Beklagten vorliegt.

3. Der Klägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Ziffer 2) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

4. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten nach dem RVG in der Fassung ab 08/2013 in Höhe einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300VVRVG, mit einem Satz von 1,3, sowie einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsauslagen nach Nr. 7002VVRVG aus dem vom Gericht noch verbindlich festzusetzenden Streitwert der Widerklage zu bezahlen, hilfsweise die Beklagte gegenüber Rechtsanwalt W2.-D. C., H., von einem Zahlungsanspruch in dieser Höhe freizustellen.

Die Klägerin beantragt,

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten bestreiten, dass die AGB der Klägerin wirksam eingezogen worden seien. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB bestehe bei einem Telefonat gar nicht.

Dass die Leistung der Klägerin in Suchmaschinenoptimierung liegt, findet in der vertraglichen Vereinbarung keinen Niederschlag. Die Steigerung von Suchmaschinenergnis zu Ergebnissen hänge nicht mit der Zahl der Eintragungen zusammen und basiere nicht auf besonderer Leistung der Klägerin. Vertragsgegenstand sei ausschließlich die Einstellung bei www.ebvz.de.

Der Anruf vom 24.02.2015 sei unaufgefordert erfolgt, es habe damals keine Geschäftsbeziehung gegeben. Die Klägerin habe nicht von einem Anruf zu Werbezwecken ausgehen können. Über einen Preisnachlass sei nicht verhandelt worden.

Es liege bereits kein wirksamer Vertragsschluss vor. Die Klägerin habe kein bestimmtes und annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Vertrages unterbreitet, was auch durch Auslegung nicht heilbar sei. Es liege ein Werkvertrag vor. Hierzu sei die Beschreibung beider Hauptleistungspflichten erforderlich, was nicht gegeben sei. Es komme hier auf den Erfolg, nämlich die erzielbare Werbewirkung an.

Konkrete Angaben zur Anzeigengröße, Auflagenhöhe und Verbreitungsart und ein angestrebter Werbeerfolg müsse messbar und prüfbar sein, lasse sich der Tonaufnahme jedoch nicht entnehmen.

Es fehle es zudem an einer Annahmeerklärung der Klägerin. Aufgrund der AGB der Klägerin müsse eine solche binnen fünf Kalendertagen erfolgen. Diese sei jedoch erst in Gestalt der Rechnung vom 25.02.2014 erfolgt. Somit liege eine Annahme unter Erweiterung gemäß § 150 Abs. 2 BGB vor, die als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag anzusehen sei. Dies ergebe sich aus dem beklagtenseits nicht beauftragen Eintrag „Business“, einer nunmehr erfolgten Mindestlaufzeit und eines abweichenden Zahlungsbetrags von 596,- EUR statt 598,- EUR. Dabei handle es sich um wesentliche Änderungen im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB.

Es liege auch ein Verstoß gegen § 315 BGB vor, mit einem Leistungsbestimmungsrecht sei dies nicht vereinbart, da der Rahmen eingrenzbar sein müsse. Vertragslücken könnten durch Unwirksamkeit der betroffenen Bedingungen nicht geschlossen werden, da bereits der Kernbereich nicht bestimmt sei.

Es liege außerdem eine aufgedrängte Bereicherung vor, da die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2014 deutlich gemacht hätte, dass kein Interesse bestehe.

Wegen der hilfsweisen Vertragskündigung nach § 649 sei die Klägerin zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 649 Satz 2 verpflichtet, eine solche liege nicht vor.

Hilfsweise wird mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 UWG aufgerechnet. Es liege ein unzulässiger, sogenannter „Cold Call“ vor, von einer mutmaßlichen Einwilligung habe die Klägerin nicht ausgehen dürfen. Es sei auf die Umstände vor dem Anruf abzustellen, zu dem ein konkreter aus dem Interessensbereich des Anrufers herzuleitender Grund nötig, was nicht der Fall sei.

Ferner stehe dem Beklagten ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB zu, zu dem aus culpa in contrahendo (c.i.c.), da schon im Vorfeld die Verpflichtung zur Rücksichtnahme bestehe.

Zur Widerklage tragen die Beklagten vor, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB bestehe. Eine Wiederholungsgefahr liege vor, da die Unterlassungserklärung, die beklagtenseits an die Beklagtenpartei vorgelegt worden sei, nicht unterzeichnet wurde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst aller Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.10.2015 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

I.

Die Klage ist vollumfänglich begründet, der Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung von 709,24 EUR aus dem mündlichen Vertrag vom 24.02.2014 mit der Beklagten zu 1) i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB zu.

Die Beklagten zu 2) und 3) haften als Gesellschafter bürgerlichen Rechts gesamtschuldnerisch nit der GbR.

1. Im Rahmen des Telefongesprächs zwischen der Mitarbeiterin der Klägerin, Angelika Seegers, und dem Beklagten zu 3), der für die Beklagte zu 1) handelte, kam ein wirksamer Vertrag über die Eintragung der Beklagten zu 1) als Gartenbaufirma in das elektronische Branchenverzeichnis www.ebvz.de zustande.

a) Nach Überzeugung des Gerichts ist aufgrund des Telefongesprächs vom 24.02.2014, wozu ein auf CD gebrannter Mitschnitt als Anlage K1 vorgelegt wurde, zweifelsfrei ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Inhalt war die Eintragung der Firmendaten der Beklagten zu 1), eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren, eine Gebühr von 598,- EUR netto sowie Zahlungsmodalitäten in zwei Raten zu je 298,- EUR im April und Juni 2014. Im Rahmen des Telefongesprächs wurde von der Mitarbeiterin der Klägerin die Rechnungsanschrift der Beklagten zu 1) abgefragt und auf die AGB der Klägerin auf der Internethomepage hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurden die AGB, da im kaufmännischen Verkehr ein Hinweis auf die Zugänglichkeit genügt, wirksam einbezogen.

Nach Auffassung des Gerichts liegt entgegen der Ansicht der Beklagten bereits im Rahmen des Telefongesprächs ein mündlicher Vertragsschluss zwischen den Parteien, d.h. Auftrag der Beklagten und Annahme durch die Mitarbeiterin der Klägerin für diese vor. Auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der klägerischen AGB (Bindung an das Angebot nur, falls keine Annahme binnen 5 Werktagen erfolgt) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Denn im Rahmen des Telefongesprächs wurde besprochen, dass die Beklagten lediglich noch entsprechende Unterlagen und eine Rechnung zugesandt bekommen. Aus dem Telefonmitschnitt ergibt sich nicht, dass die Klägerin mit der Annahme des Vertrages noch zuwarten will. Die Annahme ist in der Auftragsbestätigung durch die Mitarbeiterin der Klägerin, die das Telefonat führte, zu sehen. Ein derart mündlicher Vertragsschluss war auch zulässig, gesonderte Formvorschriften waren nicht einzuhalten, zumal es sich um einen Vertrag im kaufmännischen Verkehr handelt.

b) Der Vertrag war wirksam geschlossen, da entgegen der Auffassung der Beklagten auch - wie oben dargestellt - die „essentialia negotii“ vorliegen. Es wurde ein annahmefähiges Angebot unterbreitet. Die wesentlichen Vertragsbestandteile wurden genannt. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass für einen Vertragsschluss auch die konkrete Größe von der Werbeanzeige, angestrebter Werbeerfolg o.ä. vereinbart worden sein mußte, da dies eine Frage der Auslegung des Vertrages ist. Zudem war ein konkreter Werbeerfolg auch nicht geschuldet. Die Bezeichnung als Eintrag „Business“ ändert hieran nichts, da es sich hierbei lediglich um eine interne Bezeichnung der Vertragsart bei der Klägerin handelt.

c) Es liegt auch keine Annahme unter einer Abänderung im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB vor. Die hierfür beklagtenseits angeführten Argumente überzeugen das Gericht nicht. Die Reduzierung des Preises entgegen der telefonischen Vereinbarung vom 24.02.2014 um 2,- EUR, von 598,- EUR auf 596,- EUR netto ist unschädlich und nicht als relevante Abänderung anzusehen. Dies muss umsomehr deshalb gelten, weil sich der Preis zugunsten der Beklagetn reduziert hat. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Preis zu Lasten der Beklagten erhöht worden wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Beklagten können sich diesbezüglich nicht auf § 150 Abs. 2 BGB berufen.

Das Gericht erachtet es auch als irrelevant an, dass sich der Preis von 596,- EUR netto für eine dreijährige Eintragung nur aufgrund eines Sondernachlasses errechnet und grundsätzlich von der Klägerin ein höherer Rechnungsbetrag verlangt wird. Auch hierbei handelt es sich um eine für die Beklagten günstige Regelung. Im übrigen wurde konkret der reduzierte Preis besprochen. Wie dieser zustande kommt erachtet das Gericht für unerheblich, jedenfalls aber nicht für geeignet um die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BGB anzunehmen.

Unerheblich erachtet das Gericht auch, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, sofern nicht 6 Wochen vor Vertragsende gekündigt wird. Denn dies ergibt sich aus § 6 der AGB der Klägerin, auf die ausdrücklich verwiesen wurde.

Insgesamt blieben somit keine wesentlichen Änderungen im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB vor. Im Übrigen erachtet das Gericht nicht die Zusendung der Rechnung als Annahme des Vertrages, sondern bereits die Vereinbarung im Telefonat (s.o.). Ob sich die Beklagten überhaupt auf § 150 Abs. 2 BGB berufen können, kann jedoch mangels wesentlicher Änderungen dahinstehen.

2. Der Vertrag wurde durch die Beklagten auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. An diesem Verteidigungsmittel haben die Beklagten ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Zudem ergeben sich aus dem Telefonmitschnitt vom 24.02.2014 ohnehin keinerlei Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung seitens der Mitarbeiterin der Klägerin.

3. Die Beklagten können sich nicht auf eine aufgedrängte Bereicherung berufen. Nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ müssen sich die Beklagten am Vertragsschluss festhalten lassen.

4. Einen Verstoß gegen § 315 BGB kann das Gericht nicht feststellen, da, wie oben dargestellt, alle wesentlichen Vertragsbestandteile im Telefongespräch vom 24.02.2014 besprochen wurden.

5. Die hilfsweise erklärte Vertragskündigung gemäß § 649 BGB greift nach Überzeugung des Gerichts nicht durch. Zum einen ist bereits fraglich, ob es sich vorliegend um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB handelt. Das Gericht erachtet vorliegend den Schwerpunkt des Vertrages in dienstvertraglichen Elementen. Die Erstellung des web-Eintrages stellt demgegenüber ein eher untergeordnetes Element dar, da hiermit kein großer Programmierungsaufwand verbunden ist. Darüber hinaus war auch kein wesentlicher werkvertraglicher Erfolg geschuldet, insbesondere keine besondere Werbewirkung oder Suchmaschinenoptimierung.

Selbst wenn man jedoch einen Werkvertrag oder zumindest werkvertraglichen Elemente (hinsichtlich der online-Stellung des Firmeneintrags) annehmen würde, greift § 649 BGB nicht durch:

Zum einen wurde der Firmeneintrag nach nicht bestrittenem Vortrag der Klagepartei zunächst online gestellt, so dass der geschuldete Erfolg eingetreten ist. Nach § 6 Abs. 3 der klägerischen AGB, die - wie oben dargestellt - wirksam eingebunden waren, durfte die Klägerin auch mit der Eintragung bis zur Bezahlung abwarten, was unstreitig nicht erfolgt ist.

Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung nach den klägerischen AGB (§ 9 Abs. 1) in den ersten 12 Vertragsmonaten ausgeschlossen.

6. Die Beklagten können nicht (hilfsweise) mit Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 UWG aufrechnen. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/1487 vom 22.08.2003) stellt das UWG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Unter § 8 wurde im genannten Gesetzesentwurf ausgeführt: „Die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen sind sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend. Dies hat zur Folge, dass das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin kein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB ist. Etwas anderes gilt nur für die Strafbestimmungen der § 16 - 19, da insoweit keine erschöpfende Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen erfolgt“.

Abgesehen davon stünde ein Schadensersatzanspruch gemäß § 9 Abs. 1 UWG ohnehin nur Mitbewerbern zu, was hier unstreitig nicht der Fall ist.

7. Die Beklagten können auch nicht (hilfsweise) mit einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB aufrechnen. Als Pflichtverletzung führen die Beklagten erneut einen Verstoß gegen § 7 UWG an, welches Schadensersatzansprüche jedoch abschließend regelt (siehe oben). Aus diesem Grund ist auch ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten nicht ersichtlich. Zudem liegt nach Ansicht des Gerichts schon kein Verstoß vor, da der Beklagte zu 3) den Vertrag für die Beklagte zu 1) abgeschlossen hat und damit eine Einwilligung in das Telefonat abgegeben hat. Auf eine mutmaßliche Einwilligung des Beklagten zu 3) kommt es damit gar nicht an.

8. Die Beklagten können auch nicht mit einem Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (c.i.c.) aufrechnen. Denn auch hierzu wird beklagtenseits erneut ein Verstoß gegen § 7 UWG angeführt. Hieraus kann jedoch keine vorvertragliche Pflichtverletzung abgeleitet werden, da, wie oben dargestellt, auch diesbezüglich das UWG abschließend ist.

II.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Einer gesonderten Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Auch eines Hinweises auf diese Gesetzesregelung im Rahmen der Rechnung bedurfte es nicht, da die Beklagte zu 1) keine Verbraucherin im Sinne dieser Vorschrift ist.

III.

Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist die nötige Konnexität im Sinne von § 33 ZPO gegeben.

Während mit der Hauptklage eine Lohnforderung geltend gemacht wird, verfolgen die Beklagten mit der Widerklage einen Unterlassungsanspruch. Grundlage beider Ansprüche ist das gleiche Rechtsverhältnis bzw. Lebenssachverhalt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 33 Randnr. 15).

IV.

Die Widerklage ist in der Sache jedoch unbegründet.

Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Unterlassung einer telefonischen Kontaktaufnahme durch die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB.

1. Auf den Anruf vom 24.02.2014 können sich die Beklagten diesbezüglich nicht stützen, da der Beklagte zu 3) durch den wirksamen Vertragsschluss für die Beklagte zu 1) zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Einwilligung in das Telefongespräch abgibt. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur mutmaßlichen Einwilligung kommt es daher an dieser Stelle überhaupt nicht an.

Damit besteht jedoch mangels rechtswidrigen Erstanrufs auch keine Wiederholungsgefahr, aufgrund derer ein Unterlassungsanspruch bestünde.

2. Im Übrigen bestehen aufgrund des wirksamen Vertragsschlusses zwischen den Parteien auch wechselseitige Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, welche auch nach Vertragsende fortwirken. Die Beklagten waren daher aufgrund der vertraglichen Verbindung gehindert, ohne vorherige Untersagung einer weiteren Kontaktaufnahme die Klägerin wegen des zum Vertragsschluss führenden Telefonats abzumahnen. Dieses Verhalten stellt sich widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar. Die Klägerin war nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, somit besteht auch kein entsprechender Unterlassungsanspruch.

Da den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, können diese auch nicht ihre diesbezüglichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 1, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.