Landgericht Bamberg Endurteil, 23. Juni 2015 - 12 O 439/14 Kap
Gericht
Gründe
Landgericht Bamberg
Az.: 12 O 439/14 Kap
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 23.06.2015
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Widerruf und Schadensersatz
erlässt das Landgericht Bamberg - 1. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2015
folgendes
Endurteil
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09.09.2009 abgeschlossenen ...-Darlehen unter der Vertragsnummer 6710084325 keinerlei Ansprüche zustehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.685,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die ... - auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der ... am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertragsnummer: 10328.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die ... auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte auf dem mit der ... am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertragsnummer: 10328 in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 1.999,32 EUR für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 09.01.2015.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Widerklage wird abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 10%, die Beklagte 90%.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 97.868,79 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie um Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich einer Kapitalanlage.
Am 09.09.2009 erwarb der Kläger durch Bestellung gemäß Anlage K 1 b von der Gesellschaft für ... eine Photovoltaikanlage mit 13.37 KWp zum Gesamtpreis von 68.425,- EUR netto. Der Bestellungsurkunde war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, deren Wortlaut wie folgt lautet:
„3. Widerrufsrecht für Verbraucher:
Abs. 3.1. Nur als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB hat der Besteller bei seinen Absatzverträgen oder Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht gegenüber dem Lieferanten. Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, nach Erhalt der Ware sowie vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, sofern sie nicht mit seiner Zustimmung bereits vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurden oder vom Besteller veranlasst worden sind, seine Willenserklärung auf Abgabe der Bestellung widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich oder bei bereits ausgeführter Lieferung durch Rücksendung der Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Im Falle des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, erhaltene Ware unverzüglich, spätestens mit einer Frist von 7 Tagen, an den Lieferanten zurückzusenden.
Der Widerruf ist zu richten an:
...
Abs. 3.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangene Leistung zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss insoweit gegebenenfalls Wertersatz geleistet werden. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, wenn, indem die Sachen nicht wie Eigentum in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Besteller die Ware lediglich geprüft und nicht darüber hinausgehend genutzt hat.
3.3. Paketversandfertige Lieferungen sind bei einem Warenwert von unter 40,- EUR auf Kosten des Bestellers, bei einem Warenwert darüber auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Nicht paketfähige Waren werden beim Besteller abgeholt. Ist eine Rücksendung der Ware wegen des Gewichts oder der Sperrigkeit als Paket nicht möglich, genügt es, wenn der Besteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang der Ware ein schriftliches Rücknahmeverlangen an den Lieferanten sendet.
- Ende der Widerrufsbelehrung -“
Mit Pachtvertrag vom selben Tag (Anlage K 1 c) verpachtete der Kläger die Photovoltaikanlage im ... an die .... Ausweislich § 3 des Pachtvertrages war eine Pachtzeit von 239 Monaten mit einem Pachtzins von 635,08 EUR zzgl. 19% MWSt., d. h. insgesamt 755,75 EUR vereinbart.
Initiator dieses als „...“ bezeichneten Anlagemodells war zunächst die Firma ... und später die ... gegen die maßgeblich handelnmden Personen der Initiatoren, ... und ... wird bei der StA Oldenburg unter dem Aktenzeichen 940 Js 67868/11
Ebenfalls am 09.09.2009 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensantrag, der an die ... gestellt wurde (Anlage K 1 a) und am 17.09.2009 (vgl. Bestätigungsschreiben Anlage B 3) angenommen wurde. Der Darlehensbetrag belief sich auf 57.500,- EUR, wobei monatliche Raten von 407,80 EUR vereinbart wurden.
Die Darlehensvaluta wurde infolge späterer Anweisung des Klägers direkt auf ein Konto der ... ausgezahlt.
Bis einschließlich Juli 2011 erhielt der Kläger die vereinbarten Pachtzinsen aus dem Pachtvertrag mit der Firma ... weitere Pachtzahlungen erfolgten nach Eröffnung des Insolvenzverfahres über das Vermögen der ... am 30.09.2011 nicht. Am 02.11.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages, welcher durch die Beklagte jedoch zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat bislang 14.698,- EUR Zins und Tilgungsleistungen an die Beklagte entrichtet, ein Betrag von 5.167,48 EUR wurde durch die Beklagte beim Arbeitgeber des Klägers gepfändet.
In dem ebenfalls beim Landgericht Bamberg geführten Verfahren 12 O 506/14 forderte der Insolvenzverwalter der ... vom Kläger, die seitens der ... geleisteten Pachtzahlungen zurück. Mit Vergleich vom 26.05.2015 verpflichtete sich der hiesige Kläger (dortiger Beklagter) die Hälfte der erhaltenen Pachtzahlungen in Höhe von 7.179,63 EUR an den Insolvenzverwalter der Firma ... zurückzuzahlen.
Der Kläger trägt vor, die Beraterin ... von der Firma ... habe ihm erklärt, der Pachtzins werde zuverlässig erwirtschaftet. Der garantierte Pachtzins sei wesentlich für die Anlage- und Finanzierungsentscheidung gewesen. Er habe sich auf die technische Bereitschaft zur Erwirtschaftung der Leistung verlassen. Der Grund für die hohe Leistung der von ihm erworbenen Photovoltaikanlage sei nach Aussage der Vermittlerin die Lage und Ausrichtung, die höchsten Anforderungen entsprächen. Bei schlechten Sonnenmonaten erfolge eine Zwischenfinanzierung durch ... Der Darlehensvertrag sei ihm gleich mit zur Unterschrift vorgelegt worden, als er die anderen Unterlagen unterzeichnet habe.
Der Kläger trägt vor, es liege ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB zwischen den Verträgen zum Erwerb der Photovoltaikanlage und dem Darlehensvertrag mit der Beklagten vor. Er habe bei Abschluss des Darlehensvertrags als Verbraucher gehandelt, eine Existenzgründung liege nicht vor. Dies ergäbe sich auch aus ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Aspekten. Die Zweckbindung zwischen dem Kaufvertrag bezüglich der Anlage ... und dem Darlehen bei der Beklagten sei gegeben, da ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Zweckbindung, nämlich die Darlehensaufnahme für eine Photovoltaikanlage, sei auch im Darlehensvertrag festgesetzt. Zudem sei eine direkte Auszahlung an die Firma ... erfolgt.
Es sei auch eine wirtschaftliche Einheit gegeben. Es liege ein planmäßiges Zusammenwirken vor, dem Finanzierungsvermittler ... der exklusiver Partner der Beklagten sei, seien hauseigene Vertragsformulare überlassen worden. Der Zeuge ... habe Zugriff auf die Dokumente und habe dort eigenständige Angaben eintragen können. Nahezu alle Anlagevermittler hätten die Anlage über die Beklagte finanziert. Beim ... sei sogar eine vollständige Finanzierung durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte sei von Anfang an in das Konzept eingebunden gewesen. Die Vermittler der Firma ... hätten bereits bei einer Vertriebsschulung erfahren, dass insbesondere über die ... finanziert werden solle. Mit dem Zeugen ... habe überhaupt kein Vermittlungsgespräch stattgefunden. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich nicht um Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach des Klägers handle, da eine Forderungsabtretung hinsichtlich der Einspeisevergütung durch die Stadtwerke ... erfolgt sei, was auch im Vertrag enthalten sei. Der Kläger bestreitet, dass dem Finanzvermittler ... lediglich Online-Formulare zur Verfügung standen.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei fehlerhaft, da sich der unzutreffende Eindruck aufdrängen könnte, man könne sich nur in bestimmten Fällen die Bindung vom finanzierten Geschäft lösen. Ferner fehle der Hinweis, dass bei Widerruf des finanzierten Geschäfts auch keine Bindung mehr an das Darlehen mehr bestehe. Dies könne den Verbraucher vom Widerruf abhalten. Der tatsächliche Beginn der Widerrufsfrist sei nicht ersichtlich. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzesfiktion der BGB-InfoV berufen, da es Wortlautabweichungen von der Musterbelehrung gebe. Statt des Wortes „jedoch“ sei einmal „und auch nicht“ und einmal „sowie“ verwandt worden. Zudem fehle einmal an einer Stelle, das Wort „der“.
Auch die Widerrufsbelehrung der ... sei nicht ordnungsgemäß. Es liege kein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des finanzierten bzw. mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts vor. Außerdem werde auf einen Widerruf in Schriftform verwiesen, wobei die Textform jedoch genüge. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch aus cic zu. Der Beklagten sei ein eigenes Aufklärungsverschulden vorzuwerfen, da diese einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Kapitalanlage gehabt habe, welcher zu offenbaren gewesen sei. Bei einem institutionalisierten Zusammenwirken liege eine Vermutung von der Kenntnis vor. Es liege eine arglistige Täuschung des Klägers durch die Initiatoren der Anlage vor, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe. Das Anlagemodell ... habe nie funktionieren, die versprochenen Pachtzahlungen so nie erwirtschaftet werden können. Anhand der Grundzahlen, die der Beklagten aufgrund der Unterlagen, die ihr zur Verfügung gestellt worden seien, auch bekannt seien, habe die Beklagte erkennen müssen, dass der Pachtzins mittels der Einspeisevergütung nicht erwirtschaftet werden könne. Über dem Zeugen ... dessen Wissen gemäß § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen sei, habe diese Kenntnis erlangt. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Daten nicht geprüft zu haben, da ab Dezember 2012 Darlehen zur Finanzierung des Konzepts ... nicht mehr angenommen worden seien.
Ein institutionalisiertes Zusammenwirken ergebe sich auch aus der Zusammenarbeit der Beklagten mit der Firma ... in anderen „...“-Projekten, was sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergebe. Es liege ferner eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises für die Photovoltaikanlage vor. Der Kaufpreis sei doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen. Hierdurch habe der Bau von Spiegelanlagen finanziert werden sollen, mit denen angeblich höhere Einspeiseleistung erwirtschaftet werden könnten. Dies sei der Bank bekannt gewesen bzw. hätte diese die Augen hiervor nicht verschließen dürfen. Die Beklagte habe sogenannte Energiedarlehen ausgereicht, so dass von einer besonderen Sachkenntnis auszugehen sei.
Die Beklagte hafte ferner aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, da dieser spätestens im November 2009 das Konzept bekannt gewesen sei und in Folge dessen keine Darlehen mehr ausgereicht worden seien. Der Kläger erachtet die Widerklage für unzulässig, da hier das kontradiktorische Gegenteil begehrt werde.
Durch Beschluss vom 26.02.2015 wurde das Verfahren 2 O 547/14, an dem die hiesigen Prozessparteien in vertauschten Rollen beteiligt wären, dem hiesigen Verfahren unterbunden.
Der Kläger beantragt zuletzt:
I.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09.09.2009 abgeschlossenen ...-Darlehen unter der Vertragsnummer 6710084325 keinerlei Ansprüche zustehen.
II.
Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in ihrer Bestellung der 13,37 KWp Photovoltaikanlage nebst Wechselrichter, Unterkonstruktion, Montage und Verdrahtung inkl. Netzseite sowie der Erstellung des Pachtvertrages ... bei der Gesellschaft für ... vom 09.09.2009 ihre Ursache haben.
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in dem am 09.09.2009 erfolgten Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Klagepartei und der ... (Vertrags-Nr. 10328) ihre Ursache haben.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.685,85 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.11.2011 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlagen im ... sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die ...-Gesellschaft für ... - auf Rückzahlung der Darlehensvaluta.
Hilfsweise:
Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der ... am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr. 10328.
IV.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtliche Ansprüche der Klagepartei gegen die ... - auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Verzug befindet.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtliche Rechte aus dem mit der ... am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr.: 10328 in Verzug befindet.
V.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere EUR 3.822,88 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage:
I.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 17.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zu Nummer 6710084325 fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Klägers vom 02.11.2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
II.
Hilfsweise:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 50.607,48 nebst Zinsen in Höhe von 5,02% seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Gespräche in der Wohnung des Klägers stattgefunden hätten und dass die Beraterin die Darlehensunterlagen dabeigehabt habe. Es liege kein verbundenes Geschäft vor, es sei bereits kein Verbraucherdarlehensvertrag gegeben, da der Kläger als Unternehmer gemäß § 14 BGB gehandelt habe. Es liege eine gewerbliche Tätigkeit in Form der Existenzgründung vor. Deren Zweck sei der Erwerb einer Photovoltaikanlage zur weiteren Verpachtung an die ... Dabei sei auch unschädlich, dass dies nebenberuflich erfolge. Die steuerrechtliche Wertung sei nicht maßgeblich.
Für einen verbundenen Vertrag sei nicht ausreichend, dass eine Zweckbindung gegeben sei, denn dies sei naturgemäßer Regelfall. Die hierfür nötigen Indizien, nämlich einheitliche Gestaltung, wechselseitige Hinweise und selbe Vertriebsorganisation, seien nicht gegeben. Die Zeugin ... habe keine Befugnisse zum Darlehensabschluss gehabt. Der Zeuge ... habe einen Darlehensvertrag verwendet, der online allen Kunden zur Verfügung stehe. Eine direkte Auszahlung an die ... genüge ebenfalls nicht, dies sei auf nachträgliche Anweisung des Klägers erfolgt. Ursprünglich sei eine Auszahlung an ihn selbst vorgesehen gewesen. Die Beklagte habe sich nicht der ... oder etwaiger Vermittler bedient. Das Verhalten des Zeugen ... sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Es sei keine vorherige Finanzierungszusage erteilt worden. Diese sei einzeln und nach Bonität des Antragstellers geprüft worden. Gegen eine Finanzierung spreche auch die Abtretung von Einspeiseerlösen (die ja der ... zustanden). Ein mögliches Zusammenwirken des Vermittlers ... mit dem Verkäufer sei der Beklagten nicht bekannt. Dieser sei auch kein exklusiver Vermittler der Beklagten sondern ein unabhängiger Finanzvermittler. Dass dieser auch den Briefkopf den Slogan „Partner der ...“ verwende, sei lediglich ein Werbemittel. Die Beklagte habe nicht geprüft, welche Einspeisevergütung erzielbar sei.
Darüber hinaus sei die Belehrung der Beklagten ordnungsgemäß und entspreche § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV. Dieser entfalte somit Gesetzesfiktion. Es liege keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nach BGB-InfoV vor, sondern lediglich eine sprachliche Anpassung. Aus der Begründung der Verordnung ergebe sich auch, dass vielfache Kombinationsmöglichkeiten denkbar seien. Es gebe darin keine Regel zur sprachlichen Verknüpfung.
Das Fehlen des Artikels „der“ sei unbeachtlich, hierbei handle es sich um ein offenbares Versehen bzw. einen Flüchtigkeitsfehler.
Dem Kläger stehe kein Schadensersatz aus cic zu. Die Bank sei nicht verpflichtet gewesen, vor Gefahren oder Risiken zu warnen, sondern habe nur über die Darlehenskonditionen aufzuklären.
Ein Wissensvorsprung liege nicht vor, einen solchen habe sich die Beklagte auch nicht durch Nachforschungen verschaffen müssen. Aus der Finanzierung der Mehrzahl der Photovoltaikanlagen im ... begründe sich kein Wissensvorsprung. Der Beklagten sei das Prospekt der Firma ... unbekannt gewesen. Auch das Pachtmodell sei unbekannt gewesen. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken, insbesondere eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Verkäufern liege nicht vor. Eine allgemeine Finanzierungszusage sei nicht gegeben worden. Zudem habe der Verkäufer die Finanzierung nicht vermittelt, sondern der unabhängige Finanzvermittler ... Das bloße Weiterleiten ausgefertigter Darlehensunterlagen über einen Finanzvermittler sei nicht ausreichend. Die Beklagte bestreitet, dass der Kaufpreis der jeweiligen Photovoltaikanlagen doppelt so hoch wie der Verkehrswert sei. Hiervon habe sie jedenfalls auch keine Kenntnis gehabt, es habe keine Prüfungsnotwendigkeit bestanden.
Aus überhöhter Pachtzahlung resultiere kein Wissensvorsprung, da die Beklagte von den Pachtzahlungen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr sei nur ein Kostenvoranschlag und Nachweise über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Klägers vorgelegt worden. Der Pachtvertrag sei nicht übersandt worden. Auch der Prospekt sei nicht übergeben worden. Die Beklagte habe erst im Dezember 2009 erkannt, dass das Produkt „...“ missbraucht werde und habe daraufhin noch nicht ausgezahlte Darlehen gekündigt. Im September 2009 habe noch keine Kenntnis hierüber bestanden.
Die Beklagte hafte auch nicht auf nebenvertraglicher Auskunftspflichtverletzung. Selbst bei späterer Kenntniserlangung der Beklagten vom betrügerischen Anlagemodell bestehe eine Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des BGH nur für die Zeit vor Vertragsschluss, danach bestehe keine allgemeine Betreuungspflicht. Mit dem Kläger sei auch kein Beratungsvertrag geschlossen worden.
Die Hilfswiderklage sei unter der Bedingung, dass das Gericht den Widerruf als wirksam erachte, zulässig. Der Feststellungsantrag in der Widerklage sei zulässig, da ein berechtigtes Interesse bestehe, denn die Klage sei auch auf eine Sorgfaltspflichtverletzung gestützt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei eine 2,5-Gebühr nicht gerechtfertigt, da es sich um kein Spezialgebiet handle und alle maßgeblichen Fragen von der Rechtsprechung bereits geklärt seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2015 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst aller Anlagen, insbesondere den Inhalt, der in digitaler Form übermittelten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg, AZ 940 Js 67868/11
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
A
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Bamberg sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist (vgl. hierzu die Ausführungen unten unter I. 1.). Hinsichtlich der Feststellungsanträge Ziffer I., II. und IV. besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO.
Die Klageerweiterung durch Schriftsatz vom 04.03.2015, eingegangen bei Gericht am 09.03.2015 war sachdienlich im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO.
Die Klageanträge Ziffer 1., 3. und 4. sind begründet, da dem Kläger in Folge wirksamen Widerrufs des Kaufvertrags mit der ... welcher mit dem Darlehensvertrag, der mit der Beklagten geschlossen wurde, verbunden war, in Folge des Einwendungsdurchgriffs ein Anspruch auf Rückabwicklung auch des Darlehensvertrags mit der Beklagten gemäß §§ 346, 355, 357, 358, 495 BGB zusteht.
Dagegen ist Antrag II. unbegründet, da die Beklagte gegenüber dem Kläger weder aus cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) noch aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 BGB dem Kläger gegenüber haftet.
I.
Antrag Ziffer I. ist begründet, da dem Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten in Folge wirksamen Widerrufs keine Ansprüche mehr zustehen. Der Kläger kann seine Einwendungen aus dem Kaufvertrag mit der Firma ... gemäß § 359 BGB auch der Beklagten hinsichtlich des mit ihr geschlossenen Darlehensvertrages entgegenhalten.
1. Der Kläger hat ein Widerrufsrecht gemäß § 312, 355 BGB a. F. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugin ..., die dem Kläger die Anlage vermittelt hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass ein Haustürgschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. vorlag, da die Verträge in dessen Privatwohnung unterzeichnet wurden.
2. Dem Kläger steht auch ein Widerrufsrecht aus dieser Vorschrift zu, da er als Verbraucher gemäß § 13 BGB handelte. Nach Überzeugung der Kammer greifen die Argumente der Beklagten zur gewerblichen Tätigkeit des Klägers wegen Existenzgründung nicht durch.
Maßgeblich für die Frage, ob ein Rechtsgeschäft der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Person zugerechnet werden kann, ist grundsätzlich der mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgte Zweck (BGH, NJW 2009, Seite 3780). Um ein Verbrauchergeschäft handelt es sich insbesondere bei einem Vertrag, der den Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist (BGH, WM 2011, Seite 548). Sollen Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden, ist unabhängig von der Höhe der angestrebten oder erzielten Einkünfte allein auf das Vorliegen eines planmäßigen Geschäftsbetriebs abzustellen, der nach dem mit der Vermietung oder Verpachtung verbundenen organisatorischen und zeitlichen Aufwand zu beurteilen ist; auf die Frage, ob der Vermieter oder Verpächter umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer behandelt wird, kommt es nicht an (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.30.2010, AZ 3 U 160/09). Maßgeblich ist insoweit jedenfalls dort, wo ein Unternehmer handelt, nur aus einem möglichen Existenzgründergeschäft abzuleiten sein kann, die objektive Zweckrichtung des Geschäfts, nicht also die Wahrnehmung eines Dritten, etwa des Geschäftspartners (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007, AZ III ZR 295/06).
Angesichts dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger als Verbraucher handelte. Denn das Geschäft sollte objektiv der Vermögensbildung dienen. In dem Pachtvertrag wurde ausdrücklich geregelt, dass der Kläger mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage nichts zu tun haben sollte. Nach dem Geschäftsmodell sollte sich die Rolle des Klägers gerade darauf beschränken, die Anlage zu erwerben und zu verpachten. Die Verwaltungsaufgaben sollte die Firma ... übernehmen.
3. Der Kläger hat auch fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Ausweislich der Widerrufsbelehrung der Firma ... belief sich diese auf zwei Wochen, die Frist begann jedoch nicht zu laufen, da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorlag, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F.
Die Widerrufsbelehrung der ... war in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:
So ist in der Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass der Widerruf schriftlich zu erfolgen hat, während nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. Textform ausreicht. Ferner fehlt der nach § 358 Abs. 5 BGB a. F. erforderliche Verweis auf ein verbundenes Geschäft, welches, wie unten weiter ausgeführt wird, vorliegt. Außerdem fehlt die Formulierung, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen möglich ist.
All diese Fehler können dazu führen, dass der Verbraucher, d. h. vorliegend der Kläger, davon abgehalten werden kann, sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß auszuführen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch die weiteren klägerseits angeführten Fehler in der Widerrufsbelehrung der ... ebenfalls vorliegen.
Folglich war der Widerruf durch Schreiben vom 02.11.2011 fristgerecht.
4. Somit kann dahinstehen, ob auch die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft war. Das Gericht ist allerdings davon überzeugt, dass sich die Beklagte hinsichtlich ihrer eigenen Widerrufsbelehrung auf die Gesetzesfiktion des § 14 BGB-InfoV berufen kann, da die Belehrung diesem Muster mit lediglich geringfügigen grammatikalischen Abweichungen entsprach.
5. Der Kläger kann der Beklagten die Einwendungen entgegenhalten, die sich aus dem Widerruf des Kaufvertrags ergeben, da ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 BGB a. F. vorliegt. Demnach ist der Kläger nach dem Widerruf des Kaufvertrages auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden.
Gemäß § 358 Abs. 3 BGB a. F. ist für ein verbundenes Geschäft zum einen erforderlich, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und zum zweiten beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Eine Zweckbindung beider Verträge ist hier unzweifelhaft gegeben.
Dies ist dann der Fall, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrages dient, d. h., die Finanzierung muss wirtschaftlicher Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages sein. Dieser Verwendungszweck muss zwar nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt werden. Wegen der strengen Folge, die das Gesetz an das Vorliegen verbundener Verträge knüpft, ist allerdings zu fordern, dass der Erbringer der finanzierten Leistung den Zusammenhang zwischen Leistungs- und Darlehensvertrag kennt und ihn billigt (vgl. Müller, in: Beck’scher Online Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 20 m. w. N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Es handelt sich um ein Energiedarlehen, dass der Finanzierung einer Photovoltaikanlage diente. Auch in der Abtretungserklärung ist auf den Kaufvertrag Bezug genommen.
b) Es liegt auch eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. vor. Dies ist dann der Fall, wenn beide Verträge durch bestimmte Elemente (Bindungselemente) derart miteinander verbunden sind, dass keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält (vgl. Möller, in Beck’scher Online Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 22 m. w. N.).
Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a. F. wird eine wirtschaftliche Einheit vermutet, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Die erste Alternative ist zweifelsfrei nicht gegeben.
Allerdings hat sich der Darlehensgeber vorliegend der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ist hierbei ausschließlich aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen, wobei der BGH durch ständige Rechtssprechung eine nicht als abschließend verstandene Reihe sogenannter Verbindungselemente entwickelt hat, bei welchen es sich allerdings nur um Indizien handelt (vgl. Habersack, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Randnr. 37). Vorliegend ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien nach Überzeugung der Kammer, dass eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist; im Einzelnen:
(1) Zwar liegt keine wechselseitige Bezugnahme der Verträge aufeinander vor, lediglich in dem Kaufvertrag ist der Verweis „vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens“ genannt, jedoch nicht die Beklagte selbst. Der Kunde ist vorliegend auch nicht als Käufer oder Darlehensnehmer bezeichnet. Auch der Sicherungsübereigung der Kaufsache kommt kein Indizwert zu, unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Abtretung ohnehin ins Leere geht. Gleiches gilt für eine Belehrung über verbundene Geschäfte in der Widerrufsbelehrung der Beklagten, da es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Formularvertrag handelt.
Allerdings hatte die Beklagte jedenfalls die Möglichkeit, die Seriosität und Solvenz des Unternehmers zu prüfen (vgl. Habersack in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Randnr. 40). Der Beklagten war das liefernde Unternehmen bekannt, der Kostenvoranschlag lag jeweils vor und sie hatte auch die Möglichkeit die Einspeisevergütung auf Plausibilität zu prüfen bzw. tat sie dies aufgrund eigener Algorithmen.
(2) Die Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit bzw. ein arbeitsteiliges Zusammenwirken greift auch dann ein, wenn bei Abschluss des finanzierten Vertrags der Abschluss des Darlehensvertrages in Aussicht gestellt und der Antrag des Verbrauchers gestellt war (vgl. LG Mönchengladbach, ZRS 2012, 1978). Dies ist vorliegend nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Aufgrund der insofern glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin ... war die streitgegenständliche Kapitalanlage auf eine Fremdfinanzierung ausgelegt, Kunden, so auch der Kläger wurden auf die Möglichkeit der Fremdfinanzierung hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers sind nach glaubwürdiger Angabe der Zeugin auch alle Finanzierungen über die Beklagte gelaufen. Dies findet auch Widerklang in dem Kaufvertrag bzw. der Bestellung vom 09.09.2009, in dem als Bedingung enthalten ist: „vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmers“.
(3) Die Vermutung des § 358 Abs. 3, Satz 2, Alt. 2 BGB greift insbesondere dann ein, wenn der Leistungserbringer im Besitz der Darlehensformulare des Darlehensgebers ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1997, Seite 2056). Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Die seitens der ... über die Firma ... eingeschaltete Vermittlerin ... legte dem Kläger die Darlehensunterlagen vor, die sie ihrerseits vom selbstständigen Finanzierungsvermittler ... erhalten hatte. Dabei ist auch unerheblich, wie der Finanzvermittler ... an die Anträge gekommen ist, so dass dahinstehen kann, ob auch ein Jedermann-Zugriff über die Internet Hompage der Beklagten online möglich ist. Denn die Initative zum Abschluss des Darlehensvertrags ging letztlich von Anlagevermittlerseite aus, das Formular wurde auch im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterschrieben (vgl. BGHZ, 131, Seite 66).
(4) Der Kläger hat auch nur mit einer Person, vorliegend der Vermittlerin ... über Kauf und Darlehensvertrag verhandelt, seitens des Darlehensgebers wurde gänzlich auf Kontakt mit dem Verbraucher verzichtet (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Randnr. 42 m. w. N.). Es liegt auch nicht ein bloßes Begleiten des Verbrauchers zum Darlehensgeber und Unterstützung bei Unterschriftsleistung vor (vgl. Habersack, in Münchner Kommentar zum BGB a. a. O.).
(5) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Anlagevermittlerin ... dem Kläger bei Abschluss der Verträge einen Kreditantrag vorlegte und sich die Beklagte im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt hatte. Entgegen der Feststellungen im beklagtenseits vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin,
(6) Vorliegend hat auch der Kläger nicht lediglich aus einer Aufzählung möglicher Finanzierer eine Wahl getroffen (so Urteil des OLG Brandenburg, NJW RR 2009, Seite 810), vielmehr wurde dem Kläger lediglich eine Finanzierung durch die Beklagte vorgeschlagen.
(7) Auch der Fall, dass lediglich auf eine Finanzierungsmöglichkeit hingewiesen wurde und der Kläger sich das Darlehen schließlich auf eigene Faust beschafft, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Möller, in Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 24 m. w. N.).
(8) Auch die Tatsache, dass hier kein „Dreiecksverhältnis“ mit der Beklagten vorliegt sondern neben der für die Vertriebsgesellschaft ... tätigen Zeugin ... zusätzlich der Finanzvermittler ... als weitere Zwischenperson eingeschaltet wurde, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen; denn der Zeuge ... ist vorliegend als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe der Beklagten aufgetreten, so dass dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
Nach dem Urteil des BGH vom 28.06.2004 (NJW 2004, S. 332) liegt ein Bedienen im Sinne des § 358 BGB a. F. auch dann vor, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt, der von ihm die erforderlichen Kundendaten erhält und sodann die von dem Anleger gewünschte Finanzierung in die Wege leitet. Dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit steht es somit auch nicht entgegen, dass der Anlagevermittler seinerseits einen Finanzierungsvermittler hinzuzieht (vgl. Habersack in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 258 Randnr. 44 m. w. N.).
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Anlagevermittler ... der Beklagten im Sinne der vorstehenden Ausführung zuzuordnen ist.
Zwar war der Zeuge ... als freier Finanzmakler tätig und arbeitet nach eigenen Angaben mit insgesamt fünf Banken zusammen. Allerdings war er auch unstreitig als „Partner“ der ... tätig, wenn auch nicht „exklusiv“, wie die Klageseite behauptet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zwischen dem Finanzvermittler ... und der Beklagten aufgrund eines Partnervertrages eine über die normale Provision hinausgehende Vereinbarung geschlossen war. Der Zeuge ... hat bekundet, dass er aufgrund des Volumens mit der Beklagten getätigten Gesamtgeschäfts als „Partner“ geführt wurde und eine Bestandsprovision von ihr (genauer: ihrer 100%-igen Tochter ...) erhielt; der Zeuge ... hat bestätigt, dass der Zeuge ... bei der ... „angedockt“ im Sinne einer vertraglich geregelten Zusammenarbeit gewesen ist; die Zeugin ... (Mitarbeiterin der ...) hat bekundet, den Zeugen ... vorab über das Produkt „Energiedarlehen“ und die dabei einzuhaltenden Vorgaben informiert zu haben.
Unabhängig davon muss sich die Beklagte aber auch deshalb die Tätigkeit des Zeugen ... zurechnen lassen, da sie gezielt die Verantwortung hinsichtlich der Darlehensvergabe der „Energiedarlehen“ verteilt hat.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme nahm der Finanzvermittler ... nach einem gewissen Prüfkatalog eine Vorprüfung hinsichtlich der Bonität der Darlehensnehmer vorliegend auch des Klägers vor. Anschließend leitete er diese Unterlagen gefiltert an die ... vornehmlich die Zeugin ... weiter, welche wiederum nach gewissen Kriterien eine Prüfung vornahm, insbesondere anhand von Internettabellen, die Einspeisevergütung prüfte und anschließend an den Hauptsitz der Beklagten in Berlin weiterleitete. Dort gab es eine weitere Prüfung durch die Abteilung, in der die Zeugin ... tätig war, dies nach Vorgaben der Abteilung ... in der der Zeuge ... arbeitete. Anhand der Zeugenvernehmung konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass jeder stufenweise, schematisch nach einem gewissen Prüfkatalog vorging. Daraus ergibt sich für die Kammer, dass die Beklagte bewusst und gewollt wesentliche Arbeitstätigkeit der Antragserfassung, Kundenkommunikation und Bonitätsprüfung auf den Zeugen ... verlagert hat, so dass sich diese im Gegenzug auch dessen Tätigwerden zurechnen lassen muss. Der Zeuge ... wiederum verlagerte einen Teil, insbesondere auch die Bonitätsprüfung und Beibringung der erforderlichen Nachweise auf die Firma ... die diesem Unterlagen zu den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen der Anleger, vorliegend auch des Klägers verschaffte.
Der vorliegende Fall ist somit vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1997, S. 2056). Auch dort arbeitete ein Finanzmakler ständig mit der Bank zusammen und übernahm Aufgaben, die an sich die Bank hätte wahrnehmen müssen. Auch dort überprüfte der Finanzmakler jedenfalls vorläufig die Bonität der Kunden nach einem ihm von der Bank vorgegebenen System und forderte gegebenenfalls weitere Unterlagen an. Die Kunden brauchten bei der Bank nicht mehr vorstellig werden.
Aufgrund der Beweiserhebung ergab sich, dass sowohl eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Finanzmakler ... mit der Beklagten vorlag, als auch eine enge Zusammenarbeit mit der Verkäuferin, der Firma ... hier wiederum über die zwischengeschalteten Vermittler der Firmen ... und ... insbesondere mit einem Herrn ... von .... Die Verkäuferin hat im vorliegenden Fall, vergleichbar dem Urteil des OLG Düsseldorf (s. o.) die Vermittlung der Finanzierung nicht selbst vorgenommen, sondern dies einem mit ihr eng zusammenarbeitenden Finanzmakler überlassen, der wiederum den Kunden der Beklagten zuführte. Es handelt sich somit nicht um einen vom Käufer frei, unbeeinflusst vom Verkäufer aufgenommenen Kredit, vielmehr wurde er vom Verkäufer zwecks Finanzierung an die finanzierende Bank weitergereicht (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).
(9) Auch die Möglichkeit eines Onlineabrufs der Darlehensansatzformulare steht dem nicht entgegen. Das Urteil des LG Hamburg, WM 2005, Seite 1026 ist für den streitgegenständlichen Fall nicht einschlägig. Denn vorliegend hat sich die für die Firma ... tätige Anlagevermittlerin ... die Formulare nicht lediglich über den Finanzvermittler ... organisiert, vielmehr hat dieser auch bereits eine Vorprüfung zur Bonität übernommen und die Formulare unterschriftsreif ausgefüllt. Dessen Tätigkeit kann folglich anders als beim bloßen Ausfüllen von Onlineformularen durch Kunden oder Unternehmer nicht weggedacht werden.
(10) Infolge des Einwendungsdurchgriffs ist der Kläger somit nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden, so dass der Beklagten keine Ansprüche hieraus mehr zustehen.
II.
Durch den erfolgreichen Widerruf entsteht zwischen den Parteien ein Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 355, 346, 357 BGB a. F., so dass die mit Antrag III. geltend gemachten Ansprüche erfolgreich sind. Demnach sind empfangene Leistungen gemäß § 346 BGB a. F. zurückzuführen und Nutzungen herauszugeben.
1. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 19.865,48 EUR abzüglich der erhaltenen Pachtzahlungen, welche sich angesichts der vergleichsweise vereinbarten Rückzahlung der Hälfte der Pacht an den Insolvenzverwalter ... um die Hälfte reduzieren, welcher auf die Zahlungsleistung anzurechnen ist.
2. Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch jedoch, wie beantragt, Zug um Zug (§ 322 BGB) gegen Abgabe eines Angebots auf Übereignung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage und auf Abtretung von Ansprüchen gegen die... und die Firma ... hinsichtlich des Pachtvertrags geltend machen. Das Gericht legt den Hilfsantrag unter III. hinsichtlich der Abtretung der Rechte aus dem Pachtvertrag derart aus, dass dieser nicht unter einer prozessualen Bedingung, sondern vielmehr kumulativ zu den übrigen Zug um Zug-Anträgen geltend gemacht werden soll.
III.
Antrag IV. auf Feststellung des Annahmeverzugs gemäß § 293 BGB bezüglich eines Übereignungsangebots, die Photovoltaikanlage betreffend, sowie hinsichtlich der Ansprüche gegen die... und ... ist ebenfalls begründet, da der Kläger unstreitig der Beklagten eine Rückabwicklung mit Schreiben vom 02.11.2011 angeboten hat.
IV.
Dagegen sind die Feststellungsanträge Ziffer II. unbegründet.
1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Kauf der Photovoltaikanlage sowie aus dem Pachtvertrag mit der Firma ... gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i. V. m. § 278 BGB (culpa in contrahendo) zu.
a) Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1989, IX ZR 130/8/88). Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung der dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen für den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl einen Bauträger als auch an einzelne Bewerber in schwerwiegende Interessenskonflikte verwickelt, oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und diesen auch erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008, XI ZR 157/07). In Frage kommt hier nur ein Wissensvorsprung, die anderen Alternativen finden im festgestellten Sachverhalt keinerlei Angriffspunkt.
b) Die Kammer ist indessen davon überzeugt, dass weder die Beklagte oder deren Mitarbeiter selbst, noch der Finanzvermittler ... der als Erfüllungsgehilfe für diese tätig war, einen Wissenvorsprung hatte, der aufklärungspflichtig gewesen wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kenntnis von der betrügerischen Absicht des ... und seiner Komplizen gehabt hätte, sind nicht festzustellen. Auch die Klägerseite trägt zuletzt nur vor, die Beklagte habe ein Missverhältnis zwischen Leistung (Solarmodule nach kWp) und Gegenleistung erkannt bzw. sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen.
Der ursprüngliche Vorwurf des Klägers, dass die an ihn gezahlten Pachtzinsen mittels der Einspeisevergütung überhaupt nicht erzielbar gewesen wären, greift nicht durch, da die diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere der Pachtvertrag mit der Firma ... weder dem Zeugen ... noch den Bankmitarbeitern bekannt gewesen ist. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugen ... und ... nach deren insoweit übereinstimmenden Angaben nur eine Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Kläger und ein Kostenvoranschlag bekannt war. Auch aus den Angaben der Vermittlerin ... ergibt sich nichts anderes. Die Angaben der vernommenen Zeugen erachtet die Kammer insofern als glaubwürdig und nachvollziehbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte die Einspeisevergütung abgetreten hat. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum sich die Bank gezielt eine wertlose Forderung abtreten lassen sollte.
Nach Überzeugung der Kammer liegt auch kein konkreter Wissensvorsprung hinsichtlich eines überhöhten Kaufpreises vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs eine Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, verpflichtet ist, nicht aber sich einen Wissenvorsprung erst zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, Randnr. 18 m. w. N.). Der BGH führt in diesem Urteil aus, dass ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des erwerbenden Objekts steht, keine grundsätzliche Aufklärungspflicht begründe. Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Etwas anderes kann sich durch eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers ergeben, was der Fall ist, wenn der Wert der Gegenleistung wenigstens ca. doppelt so hoch wie der Wert der Leistung ist.
Dass die Beklagte eine solche Übervorteilung erkannte oder sich der Erkenntnis verschloss, kann die Kammer jedoch nicht feststellen.
Dass von der Fa. ... durch den überhöhten Kaufpreis finanziert, sogenannte Spiegelanlagen gekauft werden sollten, mit denen eine höhere Stromeinspeisung erzielbar gewesen wäre und so die erhöhte Pacht finanzieren könnte, hat die Kammer dabei nicht zulasten der Beklagten berücksichtigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass durch die Firma ... nie ernsthaft beabsichtigt war, derartige Spiegelmodule anzuschaffen, was letztlich auch tatsächlich nie erfolgt ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich hierbei ausschließlich um eine im Strafprozess gezogene Verteidigungslinie handelt, die den Vorsatz des Betruges entfallen lassen soll. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass vor Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen jemals von Spiegelmodulen die Rede war, schon gar nicht gegenüber der Beklagten.
Aus erhöhten Modulkosten folgt jedoch nicht automatisch eine Sittenwidrigkeit und eine damit verbundene Aufklärungsverpflichtung der Beklagten. Zum einen trägt der Kläger gar nicht vor, wie hoch zum damaligen Zeitpunkt die tatsächlich angemessenen Kosten für vergleichbare Module gewesen wären, so dass die Einholung eines Gutachtens hierfür nicht in Betracht kommt, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe.
Zum anderen und entscheidend ist die Angemessenheit des Kaufpreises nicht alleine aus den Modulpreisen per kWp beurteilbar: Module müssen (auf einem Dach oder selbstständig) mechanisch montiert sowie unter Verwendung von Transformations- und Regeleinrichtungen elektrisch installiert werden. Mit dem aufgrund technischer Entwicklung stetigen Fall der Modulpreise rücken die damit verbundenen Kosten mehr und mehr in den Vordergrund. Daher sind neben den reinen Kosten für die Module auch anteilig die Montage- und Installationskosten zu berücksichtigen, die ebenfalls Teil des Kaufpreises sind. Diese Kosten können aber aufgrund örtlicher Gegebenheiten stark unterschiedlich ausfallen. Ein sicherer Rückschluss auf einen sittenwidrig überhöhten Modulpreis ist damit der Beklagten aus den unterschiedlichen Kaufpreisen der ihr insgesamt vorgelegten Verträge nicht möglich gewesen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte (laut glaubwürdiger Aussage des Zeugen ...) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verschiedenen Unregelmäßigkeiten der „Energiedarlehen“, darunter auch den unterschiedlichen Modulpreisen nachging: Positive Kenntnis kann frühestens zu dem Zeitpunkt unterstellt werden, als die Prüfung abgeschlossen war; nach dem (auch insoweit glaubwürdigen) Bericht des Zeugen ... war dies erst zu einem Zeitpunkt der Fall, als die Darlehensvaluta des klägerischen Kredits bereits ausbezahlt war; nämlich ca. eine Woche vor der schlussendlichen Entscheidung der Beklagten, mit den Antragsunterlagen den Eigentumsnachweis für den Anlagenstandort einzufordern und Höchstpreise festzulegen.
c) Ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der ... bzw. der ... das zu einer Vermutung der Kenntnis der Beklagten von einer evidenten arglistigen Täuschung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008, XI ZR 157/07) liegt ebenfalls nicht vor.
Zum einen war die Unrichtigkeit der Angaben jedenfalls nach der den der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu evident, dass sich dies aufdrängen musste und sich die Annahme ergäbe, die Beklagte hätte bewusst die Augen verschlossen (vgl. Urteil BGH, NJW 2006, S. 2099). Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass ein instiutionalisiertes Zusammenwirken jedenfalls deswegen nicht vorliegt, da nur eine Zusammenarbeit der Beklagten mit den Vermittlern der Firma ... über den Finanzvermittler ... anzunehmen ist, d. h. auf Finanzierungsebene und nicht bereits auf Konzeptionsebene. Ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungsakte wurden gegen die Vermittler der Firma ... bzw. ... keine Strafverfahren geführt bzw. wurden Verfahren gegen von einzelnen Geschädigten angezeigte Vermittler mit der Schlussverfügung eingestellt. Somit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der mit der Vermittlung der Anlage ... betrauten Firma ... und ihren Mitarbeitern selbst die klägerseits vorgetragenen Täuschungen über die Rentabilität der Anlage bekannt waren.
Dem Kläger ist ferner kein Nachweis dahingehend gelungen, dass sich die Beklagte im Vorfeld bereits zur Finanzierung der gesamten Photovoltaikanlage bereit erklärt hatte.
Auch aus der Vielzahl von Verträgen (68 Stück) und der Zentrierung der abgeschlossenen Verträge auf den Postleitzahlen ... und ... ist nach Überzeugung der Kammer kein Rückschluss auf ein institiutionales Zusammenwirken zu ziehen. Das „Energiedarlehen“ der Beklagten war, wie die oben getroffenen Feststellungen zum Genehmigungsablauf bei der Beklagten zusätzlich belegen, Massengeschäft eines bundesweit tätigen Kreditinstituts, so dass die reine Anzahl nichts belegt.
2. Die Beklagte haftet dem Kläger gegenüber auch nicht aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, 241 BGB.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, ab Dezember 2011, als sie selbst sichere Kenntnis vom betrügerischen Anlagemodell erlangte, den Kläger nachträglich aufzuklären. Zwar bestand für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein Kündigungsrecht wegen fehlerhafter Abtretung von Sicherheiten (Energieeinspeisung statt Pacht), eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht. Nach der Rechtssprechung des BGH (Urteil vom 21.03.2006, AZ XI ZR 63/05) hat eine ex ante Betrachtung stattzufinden, d. h., das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechte Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Kunde. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem mit der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist, so dass aufgrund eines Erst-recht-Schlusses für das bloße Abschließen eines Darlehensvertrages keine nachträgliche Aufklärungspflicht folgen kann.
3. Auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB scheidet aus.
V.
Der Zinsanspruch auf Ziffer III folgt aus §§ 286, 288, da sich die Beklagte infolge des Widerrufs mit Schreiben vom 02.11.2011, mit welchem auch Rückzahlungsansprüche geltend gemacht wurden, in Verzug befand.
VI.
Dem Kläger stehen ferner die mit Antrag Ziffer V. geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren zu, was sich aus Schadensersatzgesichtspunkten ergibt. Allerdings kann der Kläger nur eine 1,3 Gebühr und nicht eine 2,5 Gebühr geltend machen. Die Kammer verkennt zwar nicht den Umfang des Prozessstoffes; es handelt sich aber um ein Massenverfahren für den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem die Rechtslage einmal geprüft und dann im Wesentlichen mit standardbausteinartigen Schriftsätzen prozessiert wird. Von einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Verfahrens kann daher nicht ausgegangen werden.
B
Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Die Widerklage ist zulässig.
Die notwendige Konnexität im Sinne von § 33 ZPO zur Hauptklage ist gegeben. Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben ist, kann vorwiegend ausnahmsweise dahinstehen, da es sich hierbei um eine doppelrelevante Tatsache handelt, und die Feststellungsanträge jedenfalls unbegründet sind, wie sich aus obigen Ausführungen zur Klage ergibt.
II.
Die Widerklage ist unbegründet.
1. Der Feststellungsantrag Ziffer 1 der Widerklage ist unbegründet, da, wie oben dargestellt, der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht weiter besteht. Der Kläger kann sich insofern auf einen wirksamen Widerruf des verbundenen Geschäfts berufen.
2. Entsprechendes gilt auch für den Hilfsantrag Ziffer 2. der Widerklage. Denn eine Rückabwicklung erfolgt vorliegend durch Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäft.
C
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Hinsichtlich des Streitwerts wurde für die Anträge Ziffer II. das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit 9.795,56,- € geschätzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.