Landgericht Bamberg Beschluss, 21. Jan. 2019 - 43 T 6/19 WEG

published on 21/01/2019 00:00
Landgericht Bamberg Beschluss, 21. Jan. 2019 - 43 T 6/19 WEG
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Amtsgericht Würzburg, 30 C 2358/17 WEG, 15/11/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger vom 07.01.2019 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 15.11.2018 (Az.: 30 C 2358/17 WEG) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 789,61 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 15.11.2018 (Bl. 265 f. d.A.) wurde einer mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung angreifende Klage der Kläger zum Teil stattgegeben, zum Teil wurde sie abgewiesen - hierbei bildete das Amtsgericht eine Kostenquote von 82% -18%, die sich an der Streitwertfestsetzung über 14.723,73 € vom gleichen Tag (Bl. 266 d.A.) und den Anteilen am Obsiegen und Unterliegen orientierte.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Mit Streitwertbeschwerde vom 07.01.2019 (Bl. 289 f. d.A.) beantragten die rechtsanwaltlich vertretenen Kläger - ausdrücklich in eigenem Namen - den Streitwert auf 20.723,73 € festzusetzen, wobei sie zu den Einzelstreitwerten ausführen. Die Kläger sind der Meinung die Streitwertbeschwerde sei ausnahmsweise auch bei einer angestrebten Erhöhung des Streitwertes zulässig, weil die sich dann ergebende neue Kostenquote bei den neu zu berechnenden Kosten des Rechtsstreits für sie zu einer Entlastung von 789,61 € führe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2019 (Bl. 292 f. d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Kläger war als unzulässig zu verwerfen.

Den Klägern fehlt es an einer Beschwer, weil sie kein rechtliches Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung haben.

Die Prozesspartei selbst kann sich grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren (vgl. BGH NJW-RR 86, 737; OLG Brandenburg, MDR 05, 47; OLG Koblenz, Juristisches Büro 02, 310; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 68 GKG Rdn. 5 m.w.N.).

Der von den Klägern zitierte Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 OA 32/11 = zitiert nach juris - wonach ein nicht kostenpflichtiger, obsiegender Verfahrensbeteiligter beschwert sein kann, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine höhere Honorar- bzw. Streitwertvereinbarung getroffen hat und die unzutreffende Streitwertfestsetzung daher zu einer geringeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen führt - liegt ersichtlich nicht vor.

Ein Bedürfnis, diese Ausnahmekonstellation auf den gegebenen Fall zu erstrecken besteht schon deshalb nicht, weil die Streitwertänderung nicht im Sinne eines Automatismus auch dazu führt, dass sich die im Urteil festgelegte Kostenquote ändert - wovon die Beschwerdeführer anscheinend ausgehen. Vielmehr bleibt die Kostenquote zunächst unverändert bestehen und kann - was indes streitig ist - allenfalls nach § 319 Abs. 1 ZPO an das nunmehrige Obsiegens und Unterliegensverhältnis angepasst werden (vgl. hierzu Zöller - Vollkommer, ZPO -Kommentar, 32. Aufl. 2019, § 319 Rn. 18).

Nachdem jedoch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 30.07.2008 - II ZB 40/07 = MDR 2008, 1292) die Korrektur einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nach Änderung des Streitwertes ausdrücklich ablehnt und gegen eine den noch zu stellenden Antrag auf Berichtigung des Urteils zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 319 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel stattfindet, würde eine Streitwertänderung im für die Kläger ungünstigsten - und angesichts der klaren Rechtsprechung des BGH wahrscheinlichsten - Fall zu einer Erhöhung von Streitwert und Kostenlast führen. Daran haben sie jedoch kein rechtliches Interesse.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

IV.

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 ZPO i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG).

V.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 789,61 € festgesetzt.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 30/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 40/07 vom 30. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 319 Abs. 1 Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in entsprechender Anwendung des
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.