Landgericht Bamberg Beschluss, 11. Nov. 2015 - 3 T 127/15

published on 11/11/2015 00:00
Landgericht Bamberg Beschluss, 11. Nov. 2015 - 3 T 127/15
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Amtsgericht Forchheim, 72 C 987/10, 07/05/2015

Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 07.05.2015, Az. 72 C 987/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.021,02 EUP festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Gründe:

A.

Die Beklagten, beide wohnhaft in Forchheim, wurden von dem Kläger - ihrem ehemaligen Vermieter eines in Forchheim gelegenen Anwesens - vor dem Amtsgericht Forchheim auf Schadensersatz sowie Mietzins- und Nebenkostenzahlungen in Anspruch genommen. Gegen die Klage, die auf den 21.12.2010 datiert, wehrten sich die Beklagten, wobei sie sich von einer Kanzlei aus Erlangen, die sie auch jetzt noch vertritt, vertreten ließen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Forchheim vom 11.12.2013 wurde der Klage teilweise stattgeben, im Übrigen erfolgte Klageabweisung. Von den Kosten des Rechtsstreits hatten der Kläger 3/5, die Beklagten 2/5 zu tragen. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Im Termin vom 27.06.2014 nahm der Kläger die Berufung nach Hinweis der Kammer auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurück, woraufhin ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.08.2014 (Bl. 698 f. d. A.) Kostenausgleichung und machte insoweit auch eine Rechnung des von ihm im Prozess eingesetzten Privatsachverständigen ... vom 04.03.2011 über einen Betrag von 2.195,19 EUR brutto geltend (Anlage K 19, Bl. 219 d. A.). Diese angemeldeten Kosten hatte der Kläger bereits zuvor im Erkenntnisverfahren mit Klageerweiterung vom 26.04.2012 (Bl. 376 ff. d. A.) geltend gemacht, das Amtsgericht Forchheim hatte die Klage in diesem Punkt vollumfänglich wegen Verjährung abgewiesen (unter Ziffer XVI. des Urteils vom 11.12.2013). Die Berufungskammer des Landgerichts bestätigte in der Berufungsverhandlung vom 27.06.2014 die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, vorliegend greife die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB (Bl. 689 d. A.).

Die Beklagten wendeten sich mit Schriftsatz vom 02.09.2014 u. a. auch gegen die Anmeldung der Kosten des Privatsachverständigen. Die Rechnung beziehe sich größtenteils auf Tätigkeiten des Sachverständigen im Oktober 2010 (Teilnahme an Wohnungsrückgabetermin und Erstellung eines Gutachtens); zu diesem Zeitpunkt sei noch überhaupt nicht absehbar gewesen, dass es zu einem Rechtsstreit kommen könne. Wegen der weiteren Einwendungen wird auf den Schriftsatz vom 02.09.2014 Bezug genommen (Bl. 705 ff. d. A.).

Der Kläger nahm hierzu Stellung mit Schriftsatz vom 06.10.2014 (Bl. 711 ff. d. A.), die Beklagten erwiderten nochmals mit Schriftsatz vom 22.10.2014 (Bl. 714 f. d. A.).

Im weiteren Verlauf machten auch die Beklagten mit Antrag vom 15.12.2014 (Bl. 723 f. d. A.) die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten geltend, u. a. Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV betreffend eine Strecke von 34 Kilometern für die Termine vom 06.04.2011, 27.07.2011, 30.11.2011, 04.10.2012, 16.01.2013, 15.04.2013 und 02.10.2013 (jeweils 10,20 EUR netto) sowie jeweils diesbezügliche Abwesenheitsgelder gemäß Nr. 7005 VV in Höhe von 20,00 EUR netto. Die kürzeste einfache Strecke zwischen dem Amtsgericht Forchheim und dem Kanzleisitz des Beklagtenvertreters beträgt etwas mehr als 17 Kilometer. Insgesamt machten die Beklagten insoweit Kosten in Höhe von 211,40 EUR netto bzw. 251,57 EUR brutto geltend.

Der Kläger wendete sich mit Schriftsatz vom 23.12.2014 gegen die Berücksichtigung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder; es sei nicht erforderlich gewesen, dass die in Forchheim wohnhaften Beklagten einen Anwalt aus Erlangen, mithin außerhalb des Gerichtsbezirks, beauftragt hätten (Bl. 726 f. d. A.). Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 wiesen die Beklagten auf anderslautende Rechtsprechung hin und brachten weiter vor, dass es innerhalb des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Forchheim Anwaltskanzleien gebe, die weiter vom Amtsgericht Forchheim entfernt seien als die Kanzlei ihres Prozessvertreters (Bl. 729 ff. d. A.).

In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.05.2015 berücksichtigte der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Forchheim als auszugleichende außergerichtliche Kosten auch die angemeldeten Kosten für den Privatsachverständigen in Höhe von 2.195,19 EUR. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sei aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Klägers als sachdienlich anzusehen. Die geltend gemachten Reisekosten des Beklagtenvertreters könnten hingegen nicht berücksichtigt werden, da es den Beklagten möglich und zumutbar gewesen sei, einen Anwalt in Forchheim zu beauftragen. Wegen der weiteren Begründung dieser beiden streitigen Punkte wird auf den Beschluss vom 07.05.2015 Bezug genommen (Bl. 740 ff. d. A.).

Gegen den ihnen am 12.05.2015 zugestellten Beschlusses legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 26.05.2015, beim Amtsgericht Forchheim am selben Tag per Fax eingegangen, sofortige Beschwerde ein, mit der sie die Berücksichtigung der Privatgutachterkosten einerseits und die Nichtberücksichtigung der erstinstanzlich angefallenen Reisekosten andererseits beanstanden. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 26.05.2015 Bezug genommen (Bl. 746 ff. d. A.).

Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.05.2015 nicht ab und legte sie dem Landgericht Bamberg - Einzelrichter - zur Entscheidung vor (Bl. 756 f. d. A.).

Mit Verfügung vom 03.08.2015 (Bl. 761 d. A.) erfolgte seitens des Einzelrichters zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis, wozu der Kläger mit Schriftsatz vom 20.08.2015 (Bl. 767 ff. d. A.) und die Beklagten mit Schriftsatz vom 28.08.2015 (Bl. 772 ff. d. A.) Stellung bezogen.

Mit Beschluss vom 01.09.2015 hat der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Beschwerdekammer zur Entscheidung übertragen.

B.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 07.05.2015 ist nicht zu beanstanden.

I.

Soweit die Beklagten sich gegen die Berücksichtigung der klägerseits angemeldeten Kosten für das private Sachverständigengutachten wenden, dringen sie mit ihrem Vorbringen im Ergebnis nicht durch. Hierbei sind zwei Gesichtspunkte zu unterscheiden: Zum einen der Umstand, dass durch das Urteil des Amtsgerichts Forchheim rechtskräftig fest steht, dass der Kläger aus materiellem Recht keinen Anspruch auf Erstattung der Privatgutachterkosten hat (vgl. bereits oben unter A., hierzu nachfolgend unter 1.). Zum anderen die Frage, ob das klägerseits eingeholte Privatgutachten den notwendigen „unmittelbaren Prozessbezug“ aufweist, der von der Rechtsprechung gefordert wird (hierzu nachfolgend unter 2.). Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall schließlich auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (hierzu nachfolgend unter 3.).

1. Zur prozessualen Kostenerstattung der zuvor erfolglos auf materiell-rechtlicher Grundlage eingeklagten Kosten eines Privatgutachtens hat der BGH in seinem Beschluss vom 09.02.2012 (Az. VII ZB 95/09, NJW 2012, 1291, bei juris Rn. 6 ff.) Folgendes ausgeführt:

„Der Kläger kann die Privatgutachterkosten nicht mehr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, weil der eingeklagte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der er nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird.

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird verbreitet die Auffassung vertreten, die rechtskräftige Abweisung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs stehe einer prozessualen Kostenerstattung nicht entgegen (...). Begründet wird diese Ansicht insbesondere damit, dass die Voraussetzungen von materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstattungsansprüchen nicht identisch seien (...), weswegen der Abweisung des materiell-rechtlichen Anspruchs keine präjudizielle Wirkung für die prozessuale Kostenerstattung zukomme.

b) Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung für den umgekehrten Fall des Verhältnisses der prozessualen zur materiell-rechtlichen Kostenerstattung die Ansicht, dass eine prozessuale Kostenentscheidung grundsätzlich nicht erschöpfend ist, sondern Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung - etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung - lasse (...). Ein materiell-rechtlicher Anspruch kann danach je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen. Dies dient dazu, Unterschiede zwischen auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidungen über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden (...). Der mit der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch eingetretene Rechtsfriede kann nicht nachträglich wieder mit der Begründung beseitigt werden, die Kostenentscheidung sei nach sachlichem Recht eigentlich ungerechtfertigt, sofern nicht die gesetzliche Regelung ihrerseits Korrekturmöglichkeiten vorsieht (...).

c) Von diesen Grundsätzen ist auch für den Fall auszugehen, dass im An-schluss an die Abweisung einer auf materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützten Kostenerstattungsklage eine prozessuale Kostenerstattung geltend gemacht wird.

Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wofür viel spricht - ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch dann begründet sein kann, wenn er auf Gründe gestützt wird, die für die Abweisung des materiell-rechtlichen Anspruchs nicht tragend waren (...). Waren die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend, den materiell-rechtlichen Anspruch zu stützen und sind die Anspruchsvoraussetzungen im Kostenfestsetzungsverfahren keine für den Anspruchsteller günstigeren, so ist eine erneute Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nicht möglich. Dem steht die insoweit bindende Entscheidung des Gerichts über den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob dies bereits aus der Rechtskraft dieser Entscheidung herzuleiten wäre.“

Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass die rechtskräftige Abweisung des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch das Amtsgericht Forchheim einer Anmeldung der Privatgutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren entgegensteht. Dass der Kläger mit seiner Klage hinsichtlich der Kosten des Sachverständigengutachtens keinen Erfolg hatte, beruht ausweislich der Gründe des Amtsgerichts Forchheim allein auf dem Umstand, dass das Amtsgericht von einer Verjährung gemäß § 548 BGB ausgegangen ist. Der Frage der Verjährung (mit der Notwendigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede) kommt hingegen bei der Beurteilung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs keine Bedeutung zu. Der Sachverhalt, der zu der abschließenden materiell-rechtlichen Entscheidung geführt hat, ist mithin nicht unverändert, sondert stellt sich abweichend dar. Hätte das Amtsgericht Forchheim die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Sachverständigenkosten seien materiell-rechtlich nicht erforderlich gewesen, ginge es nicht an, nunmehr den identischen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen (vgl. BGH, a. a. O., bei juris Rn. 12; Giebel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, Vorbemerkung zu den §§ 91 ff. Rn. 25). Über die Frage der Notwendigkeit der Kosten im Verhältnis der Parteien ist jedoch von den erkennenden Gerichten zu keinem Zeitpunkt entschieden worden.

Der Einwand der Beklagten, der nochmaligen Geltendmachung der Sachverständigenkosten im Kostenfestsetzungsverfahren stehe Sinn und Zweck der Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB entgegen, verfängt nicht. Stichhaltige Gründe, warum § 548 Abs. 1 BGB, dessen Anwendungsbereich von der Rechtsprechung sehr weit ausgedehnt worden ist, auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch „durchschlagen“ sollte, sind nicht ersichtlich. Sinn und Zweck des § 548 Abs. 1 BGB - die kurze Verjährung soll zwischen den Parteien des Mietvertrages eine rasche Auseinandersetzung gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei Rückgabe erreichen (vgl. zuletzt BGH, Versäumnisurteil vom 23.06.2010, Az. XII ZR 52/08, NJW 2010, 2652, bei juris Rn. 12) - werden nicht unterlaufen, wenn nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren Kosten, die für einen Privatgutachter angefallen sind, geltend gemacht werden.

2. Zutreffend ist das Amtsgericht Forchheim in dem angefochtenen Beschluss zudem davon ausgegangen, dass das klägerseits eingeholte Privatgutachten den notwendigen unmittelbaren Prozessbezug aufweist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (grundlegend BGH, Beschluss vom 17.12.2002, Az. VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235, bei juris Rn. 7). Die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens können demnach zu den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähigen Kosten gehören, wenn sie „unmittelbar prozessbezogen“ sind (zuletzt BGH, Beschluss vom 26.02.2013, Az. VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823, bei juris Rn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140, bei juris Rn. 10 ff.). Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob das Gutachten mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, a. a. O., bei juris Rn. 10), z. B. einen Tag nach Klagezustellung (BGH, Beschluss vom 26.02.2013, a. a. O., bei juris Rn. 4). Ausreichend ist auch eine konkrete Klageandrohung (BGH, Beschluss vom 17.12.2002, a. a. O., bei juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23.05.2006, Az. VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415, bei juris Rn. 7). Hingegen genügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein nicht (BGH, Beschluss vom 23.05.2006, a. a. O., bei juris Rn. 6).

In der vorliegenden Konstellation ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ein ambivalentes Bild.

Nimmt man allein das Gutachten vom 04.03.2011 in den Blick, ist der notwendige unmittelbare Prozessbezug - aus dem vom Amtsgericht zutreffend dargestellten Gründen, auf die Bezug genommen wird - zu bejahen. Andererseits ist unstreitig, dass der Sachverständige bereits vor Anhängigkeit des Prozesses für den Kläger tätig wurde, und zwar bei dem Ortstermin vom 15.10.2010 und mit Abfassung der Stellungnahme vom 19.10.2010 (diese Tätigkeiten wurden einheitlich abgerechnet mitsamt dem Gutachten vom 04.03.2011, vgl. Rechnung vom 04.03.2011, Anlage K 19, Bl. 218 d.A.). In diesem Zeitraum (bzw. zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen am 10.10.2010, vgl. Seite 1 des Gutachtens vom 04.03.2011, Anlage K 18, Bl. 147 d. A.) war indessen noch nicht absehbar, dass es überhaupt zu einem bzw. zu dem Prozess mit den Beklagten kommen werde, weshalb die Klage auch (erst) auf den 21.12.2010 datiert. Dieser zeitliche Ablauf könnte gegen einen unmittelbaren Prozessbezug im vorbezeichneten Sinne sprechen.

Allerdings ist bereits entschieden (für den Fall der Beauftragung eines Sachverständigen durch die beklagte Partei), dass es ebenfalls zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit genügt, wenn ein Sachverständiger zwar schon vor Klageandrohung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wird, er dieses jedoch erst nach Klageandrohung erstellt. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O., bei juris Rn. 8). Ausgehend von diesen zutreffenden Erwägungen kann nichts anderes gelten, wenn die Ansprüche erhebende Partei - in Erwartung eines sich womöglich abzeichnenden Rechtsstreits - einen Sachverständigen mit ersten Tätigkeiten beauftragt (hier Teilnahme am Ortstermin zur Feststellung von Schäden am Mietobjekt und anschließende schriftliche Dokumentation derselben) und nach Klageerhebung den Auftrag aufrechterhält bzw. dahingehend erweitert, dass nunmehr auf Grundlage der vorangegangenen Tätigkeiten ein „richtiges“ Gutachten zu erstatten ist.

Im Ergebnis weisen damit sämtliche Tätigkeiten des Privatsachverständigen, die in der Rechnung vom 04.03.2011 enthalten sind, den notwendigen unmittelbaren Prozessbezug auf.

3. Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Über diesen Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O., bei juris Rn. 9).

Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde. Eine ex-post-Betrachtung dergestalt, dass geprüft wird, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des Gerichts im Prozess beeinflusst hat, verbietet sich (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140, bei juris Rn. 13).

Neben der Frage, ob die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war, spielen bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern (BGH, a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist von einer Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugehen. Der Hinweis der Beklagten, der Kläger sei Geschäftsführer einer Baufirma, weshalb er aufgrund eigener Sachkunde etwaige Ansprüche auch ohne Hilfe eines Privatgutachters hätte geltend machen können, verfängt nicht. Der Kläger durfte vielmehr bei verständiger ex-ante Betrachtung die Beauftragung des Gutachters als sachdienlich ansehen. Auch wenn er selbst über eine berufsbedingt größere Sachkunde verfügt hat, durfte sich der Kläger in Anbetracht der Vielzahl von unterschiedlichen, häufig technischen Detailfragen, die sich erfahrungsgemäß bei der Rückgabe einer Mietwohnung ergeben, auf sachverständige Hilfe zurückgreifen. Aus seiner Sicht bestand ein nachvollziehbares Interesse an einer umfassenden Bestandsaufnahme und Dokumentation tatsächlicher oder möglicher Mietschäden durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden, zumal die Mietwohnung immerhin 5 Zimmer umfasste und zu erwarten war, dass im Rahmen der gemeinsamen Besichtigung zahlreiche „Schäden“ unterschiedlich beurteilt werden würden. Gerade auch mit Blick auf die ihn in einem Prozess treffende Darlegungs- und Beweislast und die zu erwartenden Nachweisschwierigkeiten durfte der Kläger die sachverständige Unterstützung durch einen Dritten für sachdienlich erachten.

4. Im Ergebnis hat nach alledem der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Forchheim in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.05.2015 zu Recht als auszugleichende außergerichtliche Kosten auch die angemeldeten Kosten für den Privatsachverständigen in Höhe von 2.195,19 EUR berücksichtigt.

II.

Soweit die Beklagten sich ferner gegen die Nichtberücksichtigung der erstinstanzlich angefallenen Reisekosten des Beklagtenvertreters wenden, hat ihre sofortige Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei Beurteilung der Frage, ob die Zuziehung eines nicht beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist, drei Fallkonstellationen zu unterscheiden (grundlegend BGH, Beschluss vom 12.12.2002, Az. I ZB 29/02, NJW 2003, 901, bei juris Rn. 11 ff.; zuletzt Mayer, NJW 2014, 2913 ff.). Hier liegt der Fall vor, dass die in Forchheim wohnhaften Beklagten im eigenen Gerichtsstand verklagt worden sind, mit ihrer Vertretung jedoch einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt haben. Für eben diese Konstellation hat der BGH bereits entschieden, dass die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht als notwendig angesehen werden kann, weil im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die am eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Denn dies empfiehlt sich nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die einfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung (BGH, a. a. O., bei juris Rn. 14 ff.).

Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung und kann auch nicht erkennen, dass von der dargestellten Regel aufgrund besonderer Umstände im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen ist (hierzu ebenfalls BGH, a. a. O., bei juris Rn. 16 ff.). Bei dem - wenn auch langwierigen - Prozess handelte es sich letztlich um einen typischen Mietprozess, der die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts nicht notwendig erscheinen lässt. Die Beklagten haben noch nicht einmal dargelegt, inwiefern (besondere) Spezialkenntnisse zur sachgerechten Prozessführung erforderlich waren und inwiefern der Beklagtenvertreter über eben solche verfügte. Im Übrigen ist auch in Forchheim nach Kenntnis der Kammer zumindest ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ansässig, zudem zahlreiche weitere Anwälte, die über eine erhebliche Erfahrung in Mietprozessen verfügen.

Die Argumentation der Beklagten, innerhalb des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Forchheim sei die Distanz des vom Amtsgericht Forchheim am weitesten entfernten Kanzleisitzes eines Rechtsanwalts deutlich höher als die Distanz des Kanzleisitzes des Beklagtenvertreters zum Sitz des Gerichts (so liege etwa Wiesental 22 Kilometer vom Amtsgericht Forchheim entfernt, die Kanzlei des Beklagtenvertreters hingegen nur 17 Kilometer), verfängt nicht. Die Beklagten können sich insoweit zwar auf verschiedene Instanzentscheidungen aus jüngerer Zeit berufen, wonach die Reisekosten des auswärtigen Anwalts - bei fehlender Notwendigkeit - bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. etwa LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 6 O 455/11, NJW 2015, 498 m. zustimmender Anm. Schons, bei juris Rn. 15 ff., sowie die Nachweise in den Schriftsätzen der Beklagten vom 12.01.2015, Bl. 729 ff. d. A., und 26.05.2015, Bl. 746 ff. d. A.). Das OLG Celle hat sich aber ausdrücklich gegen diese Auffassung gestellt; die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Celle Bezug und macht sich diese zu eigen (OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2015, Az. 2 W 150/15, NJW 2015, 2670, bei juris Rn. 10 ff.).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Sachverständigenkosten ergibt sich eine Beschwer in Höhe von 878,08 EUR (2/5 von 2.195,10 EUR). Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder ergibt sich eine Beschwer von 150,94 EUR (3/5 von 251,57 EUR). Insgesamt ergibt sich damit ein Beschwerdewert in Höhe von 1.021,02 EUR.

E.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage, ob die Kosten für einen privaten Sachverständigen im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn nach materiellem Recht wegen Verjährung kein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, kann in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig ist, (gleichwohl) bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind, bedarf es jedenfalls in Anbetracht der divergierenden untergerichtlichen Entscheidungen jüngeren Datums einer einheitlichen Rechtsprechung

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 12/12/2002 00:00

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(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.