Landgericht Augsburg Endurteil, 01. Apr. 2015 - 102 O 1254/13

published on 01/04/2015 00:00
Landgericht Augsburg Endurteil, 01. Apr. 2015 - 102 O 1254/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 27 U 1523/15, 22/09/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die unter dem Grundstück Flurnummer … sowie dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … durch Hinzuvermerk im Grundbuch des Amtsgerichts … für … hinzugezogen zum Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für… verlegte Stromleitung für den Betrieb des auf dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts… für … errichteten BOS-Masten, zu entfernen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unter dem Grundstück Flurnummer … sowie dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … durch Hinzuvermerk im Grundbuch des Amtsgerichts … für … hinzugezogen zum Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … ein 0,4-kV-Kabel sowie anderweitige Versorgungsleitungen für den Betrieb des auf dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … errichteten BOS-Masten, hindurchzuführen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerinnen verlangen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Entfernung eines 0,4 kV-Niederspannungskabels, das zumindest teilweise in Wegegrundstücken verlegt wurde, die im Miteigentum der Klägerinnen stehen.

Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … die Klägerin zu 2) Eigentümerin der Grundstücke Flur-Nr. … und Flur-Nr. … der Gemarkung … beide eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … (Anlage K 1 - RA …). Beide Klägerinnen sind damit Anlieger eines unbefestigten Weges im Gemeindegebiet … mit der Flurnummer … die Klägerin zu 2) darüber hinaus Anliegerin des ebenfalls unbefestigten Weges … der Gemarkung … Diese Wege werden grundbuchrechtlich nicht separat erfasst, sondern durch entsprechende Hinzuvermerke im Grundbuch den anliegenden Grundstücken hinzugezogen.

Aus dem Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege (Anlage K 3 - RA …) ergibt sich, dass der Weg auf dem Grundstück Flur-Nr. …dort unter der Bezeichnung „…“ und der Nr. 55, der Weg auf dem Grundstück Flur-Nr…unter Nr. 75 erfasst ist. Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke haben die Baulast für diese öffentlichen Feld- und Waldwege zu tragen.

Auf dem Grundstück … der Gemarkung … wurde ein BOS - Funkmast errichtet, der sich derzeit auch in Betrieb befindet. Zwischen der Beklagten und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt … wurde ein Netzanschlussvertrag zur Erschließung des Grundstücks … der Gemarkung … abgeschlossen; daraufhin wurde das streitgegenständliche Kabel von der Beklagten verlegt.

Die Klägerin zu 1) trägt vor, die Beklagte habe ohne ihre Zustimmung Leitungen für den Antennenanschluss eines BOS-Funkmastes in dem Grundstück … verlegt. Nach der Auffassung der Klägerin zu 1) besteht insoweit keine Duldungspflicht i.S.v. § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 NAV, da das streitgegenständliche Kabel nicht der „örtlichen Versorgung“, sondern exklusiv dem Anschluss des BOS-Funkmastes diene. Zudem sei ein Ausschließungsinteresse i.S.v. § 905 Satz 2 BGB zu bejahen.

Mit Schreiben vom 04.10.2012 ließ sie die Beklagte deshalb durch ihren Prozessbevollmächtigten auffordern, die Leitungen zu entfernen (Anlage K 1 - RA …), was von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 abgelehnt wurde. Mit Schriftsatz vom 26.03.2013 wurde dann Klage zum Landgericht Augsburg erhoben, die der Beklagten am 18.04.2013 zugstellt wurde. Das Verfahren führte das Aktenzeichen 033 O 1254/13.

Die Klägerin zu 2) trägt vor, weder sei sie über die Verlegung des Stromkabels in den beiden Feld- und Waldwegen informiert worden, noch seien die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Verlegung des Kabels, wie z.B. die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, geschaffen worden. Die Klägerin zu 2) macht weiter geltend, als Trägerin der Baulast habe sie gemeinsam mit den weiteren Miteigentümern finanziell für etwaige Schäden im Zusammenhang mit der Kabelverlegung und etwaigen Reparaturarbeiten aufzukommen.

Die Klägerin zu 2) vertritt deshalb ebenfalls die Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Eine Duldungspflicht bestehe ihrerseits nicht, da das verlegte Kabel nicht der öffentlichen Grundversorgung mit Strom diene, sondern ausschließlich dem Anschluss des Funkmastes. Durch den Funkmast werde allenfalls eine geringfügige technische Verbesserung des bereits bestehenden und funktionierenden Funknetzes der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) erreicht; im Rahmen einer Interessenabwägung sei dem Eigentumsrecht der Klägerin daher der Vorrang einzuräumen. Auch aus der Sozialbindung des Eigentums könne keine Duldungspflicht hergeleitet werden, da es vorliegend gerade nicht um die Versorgung der Bevölkerung mit Energie gehe; diese sei über eine andere, bereits bestehende Hauptstromleitung gesichert, an die auch die Klägerin zu 2) angeschlossen sei und hierüber mitversorgt werde. Das streitgegenständliche Kabel werde von der Klägerin zu 2) ebenso wenig zur Einspeisung von Solarenergie in das öffentliche Stromnetz genutzt.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2013 wurde durch die Klägerin zu 2) Klage zum Landgericht Augsburg erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 102 O 2999/13 geführt wurde.

Die Klägerin zu 1) beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr verlegten Leitungen für einen Antennenanschluss einer BOS-Anlage in der Flur-Nr. … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … zu entfernen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Strom für einen BOS-Antennenanschluss unter dem Grundstück zur Flur-Nr. … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … durchzuführen.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unter dem Grundstück Flurnummer … sowie dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … durch Hinzuvermerk im Grundbuch des Amtsgerichts … für … hinzugezogen zum Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … ein 0,4-kV-Kabel sowie anderweitige Versorgungsleitungen für den Betrieb des auf dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … errichteten BOS-Masten, hindurchzuführen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die unter dem Grundstück Flurnummer … sowie dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … durch Hinzuvermerk im Grundbuch des Amtsgerichts … für … hinzugezogen zum Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … verlegte Stromleitung für den Betrieb des auf dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … errichteten BOS-Masten, zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg.

Darüber hinaus macht sie geltend, dass die gestellten Klageanträge in beiden Fällen inhaltlich deckungsgleich seien mit der Folge, dass jeweils für einen der beiden Klageanträge das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klageanträge seien zudem inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da der Verlauf des streitgegenständlichen Niederspannungskabels nicht genau angegeben werde.

Nach der Rechtsansicht der Beklagten bestehen keine Ansprüche aus § 1004 BGB, da die Beeinträchtigung nicht rechtswidrig sei; eine Duldungspflicht ergebe sich sowohl aus der Sozialbindung des Eigentums als auch aus § 905 BGB und § 12 NAV.

Ein Ausschließungsinteresse nach § 905 Satz 2 BGB bestehe nicht, da das Niederspannungskabel in einer solchen Tiefe verlegt sei, dass durchfahrender Verkehr, auch mit schweren Transportern, keinesfalls gestört werden könne. Dass es sich um Bauerwartungsland oder sogar Bauland handele und Tiefbaumaßnahmen konkret zu erwarten seien, sei von den Klägerinnen bislang nicht einmal vorgetragen worden. Ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung des Niederspannungskabels bestehe nicht, da in im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. … bereits ein Mittelspannungskabel der Beklagten zur überörtlichen Versorgung und ein Telekomkabel verlegt seien; zusätzlich sei auf dem Wegegrundstück noch die Verlegung eines Kanals zum Anschluss des Ortsteils … an das örtliche Kanalnetz geplant.

Weiter trägt die Beklagte vor, das streitgegenständliche Kabel diene der örtlichen Versorgung; mit der Stromversorgung der Antenne werde eine flächendeckende Erreichbarkeit von Einsatz- und Rettungskräften gewährleistet, also Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrgenommen. Die Duldungspflicht folge damit schon aus der Sozialbindung des Eigentums.

Schließlich folge auch aus § 12 Abs. 1 NAV eine Duldungspflicht der Klägerinnen, da das streitgegenständliche Kabel rein der örtlichen Versorgung von Haushalten mit Strom diene. Das im streitgegenständlichen Bereich bislang einzig vorhandene Mittelspannungskabel sei für den Anschluss von Haushalten ungeeignet. Der Eintragung einer Grunddienstbarkeit habe es deshalb nicht bedurft.

Die Beklagte trägt ergänzend vor, die Anlieger seien über die geplante Verlegung informiert worden; die Verlegung sei sogar auf der Homepage der Gemeinde bekannt gemacht worden. Die Unterhaltung und Instandhaltung des Weges werde von der Gemeinde … wahrgenommen.

Mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 20.12.2013 wurden die Verfahren 033 O 1254/13 und 102 O 2999/13 gemäß § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Gericht hat die Parteien informatorisch zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens der Vermessungs- und Ingenieurbüro … GmbH vom 24.11.2014 (Bl. 139-146 d.A.) sowie die uneidliche Einvernahme des Zeugen … Am 25.07.2014 wurde eine Ortsbegehung durchgeführt.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 30.05.2014 und 25.07.2014 verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle vom 30.05.2014 und 25.07.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen erweisen sich als zulässig und begründet.

I.

Zulässigkeit

Die Klagen sind zulässig. Sie wurden ordnungsgemäß i.S.v. § 253 Abs. 2 ZPO erhoben. Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG (sachlich) bzw. § 24 ZPO (örtlich).

Klageantrag Ziffer 2 der Klägerin zu 1) ist bei verständiger Würdigung und interessengerechter Auslegung des Klagebegehrens dahin auszulegen, dass für die Zukunft die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, die Neuverlegung eines Niederspannungskabels im Miteigentum der Klägerin zu unterlassen.

II.

Begründetheit

Die Klagen erweisen sich als begründet, da den Klägerinnen ein Anspruch gegen die Beklagte auf Entfernung des streitgegenständlichen Kabels nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht und sie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen haben, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

1. Sachverhalt

Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kabel um ein Niederspannungskabel, ohne dass es der vom Vertreter der Klägerin zu 1) beantragten Einholung eines Gutachtens zur Art des verlegten Kabels noch bedurft hätte. Der für die Netzplanung zuständige Zeuge … hat dem Gericht bestätigt, dass es sich um ein Niederspannungskabel handelt. Hiervon geht offensichtlich auch die Klägerin zu 2) aus, da sie beantragt, die Beklagte zur Entfernung eines „0,4 kV-Kabels“ zu verurteilen.

Nach den Angaben des Zeugen … an deren fachlicher Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, wurde der Antennenmast über den Kabelverteilerschrank Nr. 38527 an das Niederspannungsnetz angebunden; der genannte Kabelverteilerschrank seinerseits ist über das streitgegenständliche Niederspannungskabel mit der Trafo-Station im Ortsteil … auf Flur-Nr. … der Gemarkung … verbunden. Im Übrigen konnte sich das Gericht beim Ortstermin selbst davon überzeugen, dass der BOS-Mast nur über den Kabelverteilerschrank ohne Zwischenschaltung eines Transformators an das streitgegenständliche Kabel angeschlossen ist. Der direkte Anschluss der Antenne an ein Hochspannungskabel wäre technisch nicht möglich.

Die Vermessung des Leitungsverlaufs durch die Vermessungs- und Ingenieurbüro … GmbH, stichprobenartig überprüft durch zwei Suchschachtungen, hat folgenden Verlauf des streitgegenständlichen Niederspannungskabels ergeben: Ausgehend von der Trafo-Station auf Grundstück Flur-Nr. … wurde das Kabel durch die Beklagte auf einer Tiefe von 0,65 m bis 0,7 m über die Grundstücke Flur-Nr. … (Weg Nr. 75), Flur-Nr. … (Solarfeld …), Flur-Nr. …(„…“ Nr. 55) bis zum Funkmasten auf Grundstück Flur-Nr. … verlegt.

Weiter steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zunächst nur der BOS - Funkmast an das streitgegenständliche Kabel angeschlossen war.

Am 16.06.2014 ging eine weitere Anmeldung zum Netzanschluss für Grundstück Flur-Nr. … der Gemarkung … eingereicht von … bei der Beklagten ein.

Nach den glaubhaften und fachlich fundierten Ausführungen des Zeugen … ist das neu verlegte Niederspannungskabel grundsätzlich nicht für die Versorgung des südlichen Ortsteils … bestimmt und geeignet; eine Ausnahme stellt das Grundstück Hausnummer 9 dar, das derzeit über die Trafo-Station mit Strom versorgt wird und bei baulichen Veränderungen oder einer Erweiterung des Bestandgebäudes an das streitgegenständliche Kabel angeschlossen würde.

2. Eigentumsbeeinträchtigung

Das im Miteigentum beider Klägerinnen stehende Wegegrundstücke Flur-Nr. … sowie das im Miteigentum der Klägerin zu 2) stehende Wegegrundstück Flur-Nr. … sind damit von dem Kabelverlauf betroffen.

3. Keine Duldungspflichten

Für Versorgungsunternehmen besteht kein gesetzliches Recht, fremde Grundstücke für ihre Anlagen unentgeltlich zu benutzen (BGH, NJW 1976, 416). Die Inanspruchnahme privater Grundstücke kann daher grundsätzlich nur auf schuldrechtlich vereinbarten Nutzungsrechten beruhen; allerdings sehen die allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 8 AVBFernwärmeV, § 8 AVBWasserV) bzw. die Netzanschlussverordnungen (§ 12 NAV, § 12 NDAV) als Bestandteil des mit dem Grundstückseigentümer bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisses ein unentgeltliches Nutzungsrecht zum Zwecke der Leitungsverlegung vor (vgl. MüKo, 6. Auflage 2013, § 905 Rn. 4).

Die Benutzung des öffentlichen Feld- und Waldweges für Zwecke der öffentlichen Versorgung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG ausschließlich nach bürgerlichem Recht.

Den Klägerinnen steht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des streitgegenständlichen Kabels zu, da weder eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 NAV besteht noch ein gesetzlicher Ausschluss des Verbietungsrechts nach § 905 BGB vorliegt.

a. § 12 Abs. 1 NAV

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NAV haben Kunden von Energieversorgungsunternehmen das Anbringen und Verlegen von Leitungen für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) in den durch § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NAV gesetzten Grenzen unentgeltlich zuzulassen. Allerdings findet § 12 Abs. 1 NAV gemäß § 12 Abs. 5 NAV auf öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen keine Anwendung. Der öffentliche Verkehrsraum wird grundsätzlich von der unentgeltlichen Duldungspflicht freigestellt, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248 ff.; BGHZ 138, 266 ff.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (BGH, NJW 2010, 2802 ff.).

Bei den betroffenen Wegegrundstücken handelt es sich ausweislich der vorgelegten Bestandsverzeichnisse (Anlage K 3 - RA …) um öffentliche Feld- und Waldwege und damit um sonstige öffentliche Straßen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 53 Nr. 1 BayStrWG. Beide Wege sind nicht ausgebaut; für den Weg Nr. 75 ist dies explizit im Bestandsverzeichnis festgehalten, bezüglich Weg Nr. 55 wurde die entsprechende Feststellung im Ortstermin durch Augenschein getroffen.

§ 12 Abs. 1 NAV ist damit im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

b. § 905 BGB

Gemäß § 905 Satz 1 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Allerdings können solche Einwirkungen nicht untersagt werden, die in solcher Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an der Ausschließung kein schutzwürdiges Interesse haben kann, § 905 Satz 2 BGB. Bei der Frage, ob der Eigentümer eine Einwirkung auf sein Grundstück verbieten kann, ist jedoch nicht nur die gegenwärtige Nutzung maßgebend; zu berücksichtigen sind vielmehr auch solche Umstände, die erst in der Zukunft eine Behinderung besorgen lassen (BGH, NJW 1994, 999). Den Störer trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast, dass der betroffene Eigentümer an der Ausschließung von Einwirkungen kein schutzwürdiges Interesse hat (BGH, NJW 1981, 573; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 403).

Neben der Verlegungstiefe sind die Lage der betroffenen Grundstücke sowie die derzeitige und künftig mögliche Nutzung von Bedeutung.

Die Verlegungstiefe unter dem „…weg“, die vom Sachverständigen nicht gesondert überprüft wurde, beträgt nach dem Vortrag der Beklagten, bestätigt durch den Zeugen … 4 m. Hierbei seien Vorgaben des Auftraggebers, des staatlichen Bauamtes … umgesetzt worden.

Bei der Querung des „…weges“ in etwa 4 m Tiefe mag einiges dafür sprechen, ein berechtigtes Interesse an der Ausschließung nicht zu bejahen, da Baumaßnahmen an dem unbefestigten und nur mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrbaren Feld- und Wald Weg im Außenbereich auf absehbare Zeit nicht zu erwarten sind.

Etwas anderes gilt für das Wegegrundstück Flur-Nr. … Dieser Weg ist nicht ausreichend befestigt, insbesondere nicht geteert; gleichwohl wird er als Ortsverbindungs Straße zwischen …und … vom Straßenverkehr (z.B. auch Schulbus) genutzt, so dass immer wieder mit Erhaltungsarbeiten zu rechnen ist, die durch die in lediglich 0,6 bis 0,7 Meter Tiefe erfolgte Verlegung behindert und erschwert werden können. Da die Klägerinnen - gemeinsam mit den anderen Miteigentümern - Trägerinnen der Straßenbaulast i.S.v. Art. 9, Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG sind, ist ihnen ein schutzwürdiges Interesse nicht abzusprechen. Jedenfalls ist das Gegenteil von der Beklagten nicht nachgewiesen.

Das streitgegenständliche Kabel ist damit insgesamt zu entfernen.

c. Ein schuldrechtlich vereinbartes Nutzungsrecht liegt nicht vor, das streitgegenständliche Niederspannungskabel wurde von der Beklagten ohne die nach § 745 Abs. 3 BGB erforderliche Zustimmung von allen betroffenen Gemeinschaftsteilhabern verlegt. Eine Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) für die B. AG ist im Grundbuch nicht eingetragen.

Eine Verpflichtung der Klägerinnen sowie der weiteren betroffenen Miteigentümer, einen entsprechenden Wegenutzungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen, besteht nicht, da § 46 EnWG eine entsprechende Verpflichtung lediglich für die Gemeinden konstituiert.

Das Beseitigungsverlangen der Klägerinnen ist damit auch nicht rechtsmissbräuchlich.

4. Anspruch auf Unterlassung

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ist die erforderliche Wiederholungsgefahr bei verständiger Würdigung zu bejahen, in jedem Fall durch die Beklagte als Störerin nicht hinreichend widerlegt. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 2012, 3781; Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 1004 Rn. 32), an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, NJW 1999, 356). Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, die Verlegung des Kabels sei rechtmäßig gewesen, sie sei sogar auf Grund des Netzanschlussvertrages mit dem Freistaat Bayern vom 12.06.2012 sowie der Anmeldung zum Netzanschluss vom 16.06.2014, eingereicht von … zur Verlegung des Kabels verpflichtet gewesen.

III.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

V.

Streitwert

Bei bloßer Besitzstörung bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO, konkret am Interesse an der Abwehr der Störung (BGH, NJW 1998, 2368). Dieses Interesse bewertet das Gericht wie die Klägerin zu 2) mit 10.000,- €.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 01.04.2015, Az.: 102 O 1254/13, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensicht
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in ihren Gebäuden, ferner das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und von Zubehör sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstück und Gebäude zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Fernwärmebezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks und Gebäudes im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Hat der Kunde oder Anschlußnehmer zur Sicherung der dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Absatz 1 einzuräumenden Rechte vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Eintragung einer Dienstbarkeit bewilligt, so bleibt die der Bewilligung zugrunde liegende Vereinbarung unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Gasversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.