Landgericht Augsburg Endurteil, 03. Aug. 2017 - 1 HK O 185/17

published on 03/08/2017 00:00
Landgericht Augsburg Endurteil, 03. Aug. 2017 - 1 HK O 185/17
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen vom Kläger angenommenen Wettbewerbsverstößen im Rahmen von Prospektwerbungen geltend.

Der Kläger ist gerichtsbekannt satzungsgemäß bei der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs tätig. Die Beklagte betreibt Einrichtungshäuser und vertreibt Möbel- und Einrichtungsprodukte aus eigener Produktion sowie von verschiedenen weiteren Herstellern.

Die streitgegenständlichen Sachverhalte sind im Wesentlichen unstreitig.

a) Im September 2016 warb die Beklagte in dem 6-seitigen Prospekt „Feiern Sie mit uns! Letzte Chance Montag. 12.9.16“ für einen 25 %-igen Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche. Ferner wurde eine Vielzahl preisreduzierter Produkte unter dem Stichwort „Jahrhundertpreis“ beworben. Auf Seite 5 des Prospektes wurde für die Kaltschaummatratze „Saturn“ mit dem Hinweis „Jahrhundertknaller 99,00 € Jahrhundertpreis“ statt 199,00 € geworben.

Unmittelbar nach Abschluss der Verkaufsaktion wurde mit der Münchner Nord-Rundschau vom 14.9.2016 der Prospekt der Beklagten „Das größte ... Einrichtungsfest im Endspurt“ verteilt. Bei diesem 16-seitigen Prospekt Anlage K 3 findet sich auf dem Deckblatt Seite 1 die Angabe „bis zum Dienstag. 27.09.16“. Auf Seite 13 wird die Kaltschaummatratze „Saturn“ unter Hinweis auf einen durchgestrichenen Preis von 199,00 € mit einem Jahrhundertpreis in Höhe von 99,00 € angeboten.

Im am 28.9.2016 mit der Münchner Nord-Rundschau verteilten 24-seitigen Prospekt der Beklagten „Das größte Einrichtungshaus der Welt! Finale! Letzte Chance am Samstag, 15.10.2016 (Anlage K 4) wurde eine Winkelküche mit dem Hinweis auf einen Preis von 2.499,99 € beworben. Auf den Seiten 1, 3, 13, 17 findet sich jeweils die Angabe „Letzte Chance am Samstag, 15.10.2016“. Auf Seite 4/5 des Prospektes wurde eine Winkelküche mit dem Hinweis auf einen Preis von 2.499,00 € beworben.

Im Anschluss an den Ablauf der vorgenannten Verkaufsaktion wurde dieselbe Winkelküche in dem Prospekt der Beklagten „Steuer-Spar-Tage Aktionen gültig bis Samstag, 29.10.2016“ am 12.10.2016 verteilt. In diesem Fall erfolgte die Werbung mit dem Hinweis auf einen durchgestrichenen Bezugspreis in Höhe von 9.963,00 € sowie einen besten Sparpreis in Höhe von 2.499,00 €. Das Angebot wurde mit nahezu identischer Beschreibung und identischen Artikelnummern beworben.

b) Wie oben bereits beschrieben bewarb die Beklagte die Kaltschaummatratze Saturn im Prospekt Anlage K 3 mit dem Hinweis auf einen durchgestrichenen Bezugspreis in Höhe von 199,00 € mit einem „Jahrhundertpreis“ in Höhe von 99,00 €. Wie ebenfalls oben bereits ausgeführt, warb die Beklagte bereits in dem Prospekt Anlage K 2 für die gleiche Kaltschaummatratze mit einem Preis von 99,00 € als „Jahrhundertknaller Jahrhundertpreis“ statt 199,00 €.

Wie oben bereits ausgeführt warb die Beklagte unter Hinweis auf einen durchgestrichenen Bezugspreis in Höhe von 9.963,00 € mit Prospekt Anlage K 5 mit dem Hinweis auf einen durchgestrichenen Bezugspreis in Höhe von 9.963,00 € mit einem besten Sparpreis in Höhe von 2.499,00 €. Zuvor hatte die Beklagte mit dem Prospekt Anlage K 4 die Winkelküche mit dem Hinweis auf einen Preis von 2.499,00 € beworben.

c) Im Prospekt „Feiern Sie mit uns“ der Beklagten Anlage K 2 warb die Beklagte mit einem 25 %-igen Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche. Im selben Prospekt warb sie für eine Vielzahl weiterer preisreduzierter Produkte, die als Jahrhundertpreis beworben wurden. Bei den auf den Prospektseiten wiederholten Rabattangaben 25 % Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche findet sich jeweils der Button S2. Auf Seite 3 unten rechts findet sich die Einschränkung zu dem Rabattangebot, die wie folgt lautet:

„Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche. Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Wäre und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Konditionen möglich. Ausgenommen Artikel der Hersteller: Walden, Cattelan, Hülsta, Infinit, Schlüter, Form Exklusiv, Rolf Benz, Bullfrog, Freistil, Stressless, Stressless YOU, Joop. Sprenger, Ronald Schmitt, Jori, Leolux, Philipp Selva Home, WK, Gwinner International, Natuzzi, Bretz, Selecta, Röwa, Dauphin Home, Black Label, Arketipo, Now by Hülsta, Set in by Musterring, b.collection, Leonardo, D-Tec, Spectral, Moll, Flexa, Kettler, bellybutton, TOJO, Aeris, Wagner, K & B, Esprit-Teppiche, Arte Espina, Braun-Collection, MB, Outbag, Glatz, Sit, Liro, DekoVries, Warmwatcher, Heatscope, MBM, Cane Line, Royal Botania, VonDome, Tribu, Solpuri, Extremis, BarlowTyrie, Leco, Villeroy & Boch, Sieger, Queens Garden, Ecosmart-Fire, Lafuma, Niehoff-Garden, Madison, EGO Paris, Jan Kurtz, Manutti, Stern sowie Siemens Standkühlgeräte, Grillgeräte inkl. Zubehör, Bodenbeläge. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. Gültig bis 12.09.2016. Aktion wird gegebenenfalls bei großem Erfolg verlängert.“ (Hervorhebungen durch den Verfasser)

Der Kläger meint, dass die auf Seite 3 genannte Einschränkung kaum lesbar und zu klein gedruckt sei.

Der Kläger meint, dass bei den streitgegenständlichen Prospektwerbungen mehrere Wettbewerbsverstöße vorliegen. Es lägen irreführende Ankündigungen vor, die unzulässig seien. Soweit Vergünstigungen angekündigt seien, müsste sich ein Kaufmann an den vornherein angegebenen festen zeitlichen Grenzen grundsätzlich festhalten lassen. Sowohl bei der Kaltschaummatratze Saturn als auch bei der Winkelküche habe die Beklagte mit befristeten Preisreduzierungen geworben, sich dann aber danach nicht gerichtet und über den Angebotszeitraum hinaus die befristete Verkaufsaktionen verlängert.

Hinsichtlich b) liege eine Preisgegenüberstellung vor mit einem niedrigeren Preis, der zuvor niemals gefordert worden sei.

Blickfangmäßig herausgestellte Angaben dürften nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung könne in solchen Fällen durch klare und unverständliche Hinweise erfolgen, wenn diese am Blickfang teilhaben und dadurch eine Zuordnung zu den hergestellten Angaben gewahrt bleibt. Dies nimmt der Kläger aber hier nicht an.

Der Kläger meint darüber hinaus einen Zahlungsanspruch auf Aufwendungsersatz zu haben.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen,

    1.geschäftlich handelnd

    • a)in Werbeprospekten zeitlich begrenzte Verkaufsaktionen Preisvorteilen anzukündigen, sofern die in diesen Verkaufsaktionen beworbenen Waren auch nach dem Ablauf der Verkaufsaktionen noch zu den angekündigten Aktionspreisen zum Verkauf gestellt werden, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze „Saturn“ in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 2 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 4 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5;

      a)und/oder

    • b)in Werbeprospekten auf höhere Bezugspreise bei Preisreduzierungen Bezug zu nehmen, sofern die Ware unmittelbar zuvor tatsächlich nicht zu dem höheren Bezugspreis zum Verkauf gestellt war, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze „Saturn“ in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5;

      b)und/oder

    • c)in Werbeprospekten prozentuale Preisreduzierungen auf Warengruppen anzukündigen, sofern in einer Fußnote darauf hingewiesen wird, dass alle Angebote aus Prospekten, Anzeigen und Mailings von der Verkaufsaktion ausgenommen sind, wenn dies geschieht wie in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 2;

  • 2.an den Kläger € 267,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dagegen hat die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass hinsichtlich der Matratze keine Befristung auf den aktuellen Prospekt vorgelegen habe. Hier habe es sich um gewöhnliche Sonderangebote gehandelt. Entsprechendes gelte auch für die Winkelküche. Sowohl bei der Kaltschaummatratze Saturn als auch bei der Winkelküche sei es zulässig für eine Preisherabsetzung wiederholt zu werben.

Durch das Indexzeichen S2, mit dem die Angabe „25 % Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche“ versehen gewesen sei, werde aufgrund der auf Seite 3 angegebenen Details deutlich, dass davon alle Angebote aus Prospekten, Anzeigen und Mailings ausgenommen seien. Das Indexzeichen S2 sei durch seine Kreisform mit weißer Umrandung und durch seine Größe dermaßen auffällig, dass die Wahrnehmung durch den angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher gegeben sei. Da die Abmahnung unbegründet gewesen sei meint die Beklagte, dass der Kläger auch keinen Zahlungsanspruch habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen, insbesondere die Prospekte Anlage K 2, Anlage K 3, Anlage K 4 und Anlage K 5 Bezug genommen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.6.2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist gemäß § 8 III 2 UWG klagebefugt. Er hat jedoch keine Unterlassungsansprüche gemäß § 8 I UWG i.V.m. §§ 5 I 2 Nr. 2 UWG, 3 UWG. Auch § 5 a II UWG ist nicht verletzt. Hinsichtlich der Prospekte Anlage K 2 und K 3 war die Kaltschaummatratze Saturn jeweils nicht von der Befristung der Aktionen „Feiern Sie mit uns – letzte Chance Montag 12.9.2016“ sowie „Das größte ... Einrichtungsfest im Endspurt“ umfasst. Den 25 %-igen Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche im Prospekt Anlage K 2 gab es, wie der Hinweis des Buttons S2 auf die Einschränkungen auf Seite 3 rechts unten zeigt, für die angebotene Kaltschaummatratze nicht. Das Indexzeichen S2 ist ausreichend auffällig aufgrund seiner Kreisform mit weißer Umrandung und aufgrund seiner Größe so auffällig, dass es am Blickfang ausreichend teilnimmt und signalisiert, dass für den Rabatt die Einschränkungen bestehen, die der Erklärungstext auf Seite 3 aufweist. Entsprechendes gilt für die Winkelküche, für die in den Prospekten Anlage K 4 und K 5 geworben wird. Auch sie nimmt an den Aktionen „Das größte Einrichtungshaus der Welt“ sowie „Steuerspartage“ nicht teil. Auf die Winkelküche gibt es ebenso wenig wie auf die Kaltschaummatratze einen allgemeinen Rabatt. Vielmehr handelt es sich hierbei um Sonderangebote für jeweils nur das spezielle Produkt Kaltschaummatratze bzw. Winkelküche. Die darin enthaltenen Rabatte von 50 % bzw. mehr sogar hinsichtlich der Winkelküche fallen nicht unter den allgemeinen Rabatt der jeweiligen Aktion, der für eine Vielzahl von Produkten gilt. Eine Irreführung ist insoweit nicht anzunehmen, da die ausgenommenen Produkte hinreichend bestimmt und im Prospekt angegeben sind.

Allerdings geht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb grundsätzlich davon aus, dass ein höherer Referenzpreis bis unmittelbar vor der beworbenen Preisherabsetzung gegolten haben muss (vgl. Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn 7.74 a). Dies läge vor, wenn vor der Werbeaktion der Normalpreis herauf gesetzt worden wäre und zu Beginn der Aktion zum Normalpreis zurückgekehrt worden wäre. Hier hat aber, sowohl was die Kaltschaummatratze als auch was die Winkelküche angeht, kein entsprechender Vorgang stattgefunden. Da die Kaltschaummatratze nicht unter die Aktion „Feiern Sie mit uns – letzte Chance Montag 12.9.2016“ Anlage K 2 und „Das größte ... Einrichtungshaus – Einrichtungsfest im Endspurt“ Anlage K 3 gehörte, wie oben ausgeführt, handelte es sich um eine bloße Wiederholung einer Werbung für den Sonderpreis von 99,00 € statt 199,00 € unter dem Motto „Jahrhundertpreis“. Dass vor der Werbeaktion mit dem Prospekt Anlage K 2 der Preis für die Kaltschaummatratze Saturn nicht 199,00 € betragen hat und nach dem Prospekt Anlage K 3 nicht wieder heraufgesetzt wurde auf 199,00 € ist nicht hinreichend ausgeführt. Eine unlautere Werbemaßnahme ist insoweit nicht anzunehmen, da keine Irreführung der Verbraucher insoweit stattfand. Entsprechendes gilt bei der Winkelküche, die ebenfalls ausgenommen war von der Aktion im Prospekt K 4 „Das größte Einrichtungsfest der Welt“ und auch nicht in der Aktion „Steuerspartage“ Anlage K 5 enthalten war. Auch hier geht es um einen Sonderpreis für ein einzelnes Produkt, für den die Werbung lediglich wiederholt wurde. Unzutreffende, irreführende Angaben liegen insoweit nicht vor. Insoweit ist hinsichtlich der Kaltschaummatratze bezüglich der Prospekte K 2 und K 3 von einer Aktion insgesamt auszugehen und hinsichtlich der Winkelküche hinsichtlich der Prospekte K 4 und K 5 ebenfalls von einer Aktion mit einem bestimmten Sonderpreis für ein bestimmtes Produkt auszugehen.

Wie oben bereits ausgeführt ist das Indexzeichen S2 mit dem Verweis auf die Einschränkungen auf Seite 3 unten rechts als ausreichend anzusehen, sodass auch der Klageantrag 1 c mangels Irreführung von Verbrauchern nicht durchgreift.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz gemäß § 12 I 2 UWG besteht nicht, da der Kläger die Beklagte, wie oben ausgeführt, zu Unrecht abgemahnt hat, da keine Wettbewerbsverstöße vorlagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.