Landgericht Augsburg Endurteil, 11. Apr. 2017 - 081 O 1259/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
[Hinweis: Die Parteien streiten im Parallelverfahren ... um bezifferte Forderungen des Klägers in Höhe von ca. 376.000,00 €. Die Verfahren wurden, ohne sie zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, jeweils gleichzeitig verhandelt. Dies bedingt, dass Gegenstand der Erörterung der mündlichen Verhandlung auch für dieses Verfahren relevanten Urkunden waren, die lediglich im Parallelverfahren vorliegen. Solche Urkunden sind im vorliegenden Urteil mit dem Zusatz „Parallelverfahren“ gekennzeichnet.]
„Gesellschafterbeschlüsse, durch die der Gesellschaftsvertrag geändert oder die Gesellschaft aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von 75 % der Stimmen, sonstige Beschlüsse der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Gesellschafter. Für je 100 € eines Kapitalanteils erhält der Gesellschafter eine Stimme. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.“
„Am 18.04.2011 haben die Gesellschafter der Biogas ... GmbH & Co. KG beschlossen, dass die ... GmbH & Co. KG mit Ablauf des 01.05.2011 aufgelöst und das Geschäft mit sämtlichen Aktiva und Passiva mit Ablauf des 01.05.2011 zwischen den Gesellschaftern ... und ... real in die Teilbetriebe Gas- und Stromproduktion aufgeteilt wird. ... Dies vorausgeschickt halten die Gesellschafter der ... GmbH & Co. KG unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung ab und vereinbaren einstimmig:
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1.Die Biogas ... GmbH & Co. KG, an der die Kommanditisten ... und J... mit je 50 % am Gesellschaftskapital und am Gewinn beteiligt sind, wird real in die teilbetrieblichen Sphären Gas- und Stromproduktion geteilt.
1.Die Verbindlichkeiten der Biogas ... GmbH & Co. KG werden im Innenverhältnis der Gesellschafter ebenfalls real geteilt und zwar derart, dass jeder Gesellschafter Verbindlichkeiten übernimmt, die wertmäßig dem übernommenen Aktivvermögen entsprechen. Die Gesellschafter werden sich darum bemühen, eine Realteilung der Verbindlichkeiten auch im Außenverhältnis, insbesondere im Verhältnis zu beteiligten Banken zu erreichen. Die Auflösung und Auseinandersetzung erfolgt im Wege einer Realteilung ertragsteuerlich zu Buchwerten (§ 16 EStG).
1.1.1. Herr ... übernimmt in Teilbetrieb Gasproduktion mit den jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011.
1.1.2. Herr ... übernimmt den Teilbetrieb Stromproduktion mit dem jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011.
1.1.3. Der Realteilung wird die Schlussbilanz der Biogas ... GmbH & Co. KG zum 01.05.2011 zugrunde gelegt. Dies ist unter Fortführung der bisherigen Praxis und gemäß den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags zu erstellen. Insbesondere ist darin keine Auflösung stiller Reserven vorzunehmen, auch der Ausweis eines Firmenwerts entfällt (Bruttowertansatz). Die in der Schlussbilanz der ... I... GmbH & Co. KG anzusetzenden Buchwerte werden zu diesen Werten auf die Teilbetriebe Gasproduktion (Anteil 70 %) und Stromproduktion (Anteil 30 %) aufgeteilt.
1.1.4. Im Hinblick auf die für die steuerliche Buchwertfortführung notwendigen Kapitalkontenanpassungen in den Fortführungs- und Eröffnungsbilanzen der Realteiler wird vereinbart, dass bereits in der Schlussbilanz die festen Kapitalkonten der beiden Gesellschafter erfolgsneutral an die Summe der Nettobuchwerte (Aktiva ./. Verbindlichkeiten) der von jedem Gesellschafter übernommenen Teilbetriebe anzupassen sind.
1.Die Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern sind über die variablen Kapitalkonten der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung auszugleichen.
1.1.5. Das jeweilige Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist in Sonderbilanzen ausgewiesen und wird im Rahmen der Realteilung von jedem Gesellschafter in sein Einzelunternehmen überführt, und dort weiterhin zur Gasproduktion und Stromproduktion genutzt.
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2.... [Fortführungsverpflichtungen]
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3.Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern sind nicht zu leisten, da die Parteien von der Gleichwertigkeit der beiden Teilbetriebe ausgehen. Ausgleichszahlungen werden auch insoweit ausgeschlossen, als stille Reserven in unterschiedlichem Umfang auf die einzelnen Gesellschafter übergehen. Ausgleichszahlungen sind weiter ausgeschlossen, soweit als Folge einer Änderung der Schlussbilanz der ... GmbH & Co. KG auszuweisenden Werte durch eine steuerliche Außenprüfung eine Änderung der Nettobuchwerte und eine abweichende Angleichung der Kapitalkonten erfolgt. Die Gesellschafter verpflichten sich, in diesem Fall die auf Grund der Betriebsprüfung geänderten Buchwerte gemäß § 175 Nr. 2 AO und vorstehenden Ziffer 2 fortzuführen.
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4.Zur Ausführung der beschlossenen Beendigung und Realteilung wird hiermit das Gesellschaftervermögen gemäß den in der Anlage beigefügten Aufstellungen, in denen sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse, schwebende Geschäfte usw. aufgeführt und den betreffenden Teilbetrieben zugeordnet sind, übertragen.
4.4.1. Die Biogas Igenhausen GmbH & Co. KG überträgt hiermit an Herrn Franz-Xaver Sedlmeir sämtliche in der Anlage aufgeführten dem Teilbetrieb Gasproduktion zugeordneten Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) und Vertragsverhältnisse. Herr ... nimmt diese Übertragung hiermit an.
4.4.2. Die ... GmbH & Co. KG überträgt Herrn ... sämtliche in der Anlage aufgeführten dem Teilbetrieb Stromproduktion zugeordneten Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) und Vertragsverhältnisse. Herr ... nimmt diese Übertragung hiermit an.
4.4.3. ... [Regelung betreffend Vertragsverhältnisse mit Dritten]
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5.Die Übertragung von zwei gesondert geführten Betrieben (Teilbetrieben) ist gemäß § 1 Abs. 1 a UStG nicht steuerbar, weil jeweils ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen an die Herren... als Unternehmer für dessen Unternehmen übereignet wird.
...“
„... Keine Einigung wurde bislang auch zu der Frage erzielt, in welcher Höhe die Beteiligte zu 3. [Die Gesellschaft] für Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen haftet, welche die Beteiligten zu 1. und 2. im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Biogasanlage an die Gesellschaft erbracht haben. Der Beteiligte zu 1., insoweit dass ihm Forderungen in Höhe insgesamt 272.844,27 € und dem Beteiligten zu 2. Forderungen in Höhe von insgesamt 252.922,35 € mit der Folge zustehen, dass eine Abrechnungsdifferenz zu Gunsten des Beteiligten zu 1) in Höhe von 19.921,92 € besteht. Der Beteiligte zu 1. stellt die Forderungen des Beteiligten zu 2. in Abrede. Der Beteiligte zu 2. stellt die Forderungen des Beteiligten zu 1. in Abrede.
Die Beteiligten beabsichtigen nunmehr, die Beteiligte zu 3. endgültig zu liquidieren und ihre Firma zur Löschung im Handelsregister zu bringen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Beteiligten was folgt:
I. Steuerberaterhonorare
§ 1
Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die derzeit noch offenen und die zukünftig im Rahmen der Erstellung der Schlussbilanz noch entstehenden Steuerberaterhonorare (vgl. Präambel) je zur Hälfte.
II. Arbeitsleistungen/Materiallieferungen
§ 1
Die Beteiligte zu 3. schuldet dem Beteiligten zu 2. aus Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage einen Zahlungsbetrag, dessen konkrete Höhe derzeit noch nicht fest steht. Der Beteiligte zu 1. übernimmt hiermit an Stelle der Beteiligten zu 3. diese Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligten zu 2. Im Wege der befreienden Schultübernahme.
§ 2
Die Beteiligte zu 3. schuldet dem Beteiligten zu 1. aus Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage einen Zahlungsbetrag, dessen konkrete Höhe derzeit noch nicht fest steht. Der Beteiligte zu 2. übernimmt hiermit an Stelle der Beteiligten zu 3. diese Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligten zu 1. Im Wege der befreienden Schuldübernahme.“
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1.Die von dem Beklagten gegenüber der KG abgerechneten Fuhrleistungen für die Einbringung der Maisernte zur Bestückung der Biogasanlage habe sich von 2008 auf 2009 verdoppelt. Der Kläger vermute deshalb, dass der Beklagte über eigene Rechnungsstellungen gegenüber den Maislieferanten, welchen erhöhte Gutschriften für Maislieferungen erteilt worden seien, Abschöpfungen vorgenommen habe.
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2.Der Beklagte habe in den Jahren 2010 und 2011 Maissilage, die in Silos der KG gelagert war, an Dritte verkauft. Eine Nutzungsentschädigung hierfür habe er der KG nicht bezahlt.
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3.Der Beklagte habe ab Oktober 2006 bis November 2007 aus Silos der KG Maissilage zur Verfütterung an von ihm gehaltene Bullen entnommen und der KG dafür eine entsprechende Gutschrift erteilt. Der Beklagte habe auch über November 2007 hinaus Maissilage aus Silos der KG zur Verfütterung an seine Bullen entnommen aber keine Gutschriften bzw. Rechnungen erstellt. Die KG sei dadurch geschädigt worden.
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4.Zur Biogasanlage der KG habe eine auf deren Kosten errichtete Waage gehört. Der Beklagte habe die Waage auch für private Zwecke genutzt. Hieraus resultiere ein Anspruch der KG auf Nutzungsentgelt.
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5.Für die KG sei am 17.09.2005 ein Abschiebewagen zum Preis von 20.900,00 € gekauft worden. Der Beklagte habe das Fahrzeug auch privat genutzt. Zur Bezifferung eines Anspruchs der KG auf Nutzungsentgelt sei entsprechende Auskunft des Beklagten erforderlich.
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6.Am 17.04.2009 sei die KG seitens des Maschinenrings Aichach e.V. mit Kosten in Höhe von 1.256,26 € für die Nutzung eines Schleppers belastet worden. Ein Bezug zur Geschäftstätigkeit der KG sei nicht ohne weiteres erkennbar.
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7.Eine Rechnung der Firma ... vom 11.08.2010 über 912,60 € an die KG könne seitens des Klägers nicht nachvollzogen und einem Gesellschaftszweck zugeordnet werden. Zur Klärung der Frage, ob die Leistung einem Gesellschaftszweck gedient habe, sei eine Auskunft des Beklagten über die Verwendung der Bleche zu erteilen.
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1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über
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a)die von dem Beklagten eingenommenen Vergütungen für Maisernte von Dritten, an die er im Jahr 2009 Verkäufe von zuvor in den Silos der auf seinem Grundstück Fl. Nr. 670 der Gemarkung ... befindlichen Biogasanlage gelagertem Futtermais getätigt hat, mit Darstellung deren Zusammensatzung.
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b)die von dem Beklagten getätigten Verkäufe von Futtermais an Dritte vom 01.01.2010 bis 30.04.2011 aus den unter lit. a) bezeichneten Silos mit Angaben der Mengen und Preise.
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c)die Anzahl der von dem Beklagten gehaltenen Bullen, an welche er vom 01.10.2006 bis 30.11.2007 Mais aus den unter lit. a) bezeichneten Silos verfüttert hat, und über die Menge von Mais aus den Silos, die er an seine Bullen in der Zeit vom 01.12.2007 bis 30.04.2011 verfüttert hat sowie der von ihm in dieser Zeit gehaltenen Bullen.
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d)die Nutzung der Waage der ... GmbH & Co. KG auf seinem Grundstück Fl. Nr. 670 der Gemarkung ... für nicht die Gesellschaft betreffende Zwecke in der Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2011 mit Bezeichnung der einzelnen Wiegevorgänge.
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e)die Nutzung des Abschiebewagens Gigant ASW 268 der ... GmbH & Co. KG mit dem amtlichen Kennzeichen ... für private Zwecke und Vermietung an Dritte vom 17.09.2005 bis 30.04.2011 mit Darstellung hierfür bezogener Vergütung
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f)die Verwendung eines Schleppers Allrad 131-150 PS des Maschinenring ... im April 2009,
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g)die Verwendung von 468 qm Bleche gemäß Rechnung der Firma ... vom 11.08.2010 über 912,60 €.
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2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, diese Auskünfte zu belegen durch
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a)Vorlage von Kopien von Rechnungen über im Jahr 2009 eingenommene Vergütung für Maisernte (zu Ziff. 1. a)),
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b)Vorlage von Kopien der Rechnungen über von dem Beklagten vom 01.01.2010 bis 30.04.2011 getätigte Verkäufe von Futtermais an Dritte (zu Ziff. 1. b)),
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c)Vorlage der Wiegescheine für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2011 (zu Ziff. 1. d)),
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d)Vorlage von Kopien der Rechnungen für die Vermietung des Abschiebewagens Gigant ASW 268 vom 17.09.2005 bis 30.04.2011 (zu Ziff. 1. e)).
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Klageabweisung.
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1.Die Berechnung des Klägers zu den Erntekosten sei nicht nachvollziehbar. Abschöpfungen habe er nicht vorgenommen. Die Entwicklung der Kosten ergebe sich daraus, dass bis 2008 der Mais von den Landwirten ab Feld gekauft worden sei. Ab dem Jahr 2009 sei der Mais frei Siloplatte gekauft worden.
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2.und 3.
2.Zu entnommenem/verfüttertem Silo verfüge der Kläger über die erforderlichen Informationen. Der Kläger könne keinen Auskunftsanspruch über die Anzahl der vom Beklagten gehaltenen Bullen neben einem Auskunftsanspruch über die Menge von Mais aus den Silos haben.
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3.Selbst wenn der Beklagte die Waage gelegentlich für private Zwecke genutzt habe, sei der Gesellschaft kein Schaden entstanden. Das Wiegen habe auch keinen objektiven Verkehrswert.
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4.Mit dem Abschiebewagen seien gesellschaftsfremde Zwecke nicht durchgeführt worden.
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5.Zur Verwendung des Schleppers könne sich der Beklagte nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr erklären. Es handle sich um einen normalen Geschäftsvorfall und müsse sich wohl um den Einsatz für Silozwecke gehandelt haben.
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6.Die Bleche seien für eine Reparatur der Dosieranlage der Biogasanlage eingebaut worden.
Gründe
I. Realteilungsvereinbarung
1. Wirksamer fortdauernder Vertragsschluss
2. Inhalt der Realteilungsvereinbarung
3. Beweiswirkung der Urkunde über die Realteilungsvereinbarung
4. Keine Widerlegung der sich aus der Urkunde resultierenden Vermutung
II. Bedeutung der Jahresabschlüsse
1. Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Wirkung einer Bilanz
„Zu kurz greift die Annahme des Berufungsgerichts, dem Jahresabschluss komme keine Beweiskraft gemäß § 416 ZPO im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz zu. Zwar mag dies insoweit zutreffen, als außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können. Darum geht es hier indessen nicht; vielmehr steht im vorliegenden Fall allein die Bedeutung des festgestellten Jahresabschlusses für das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern in Rede. Insoweit handelt es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen.“
2. Bedeutung für die streitigen Positionen im vorliegenden Fall
III. Zusammenfassend zur Bedeutung der Auseinandersetzungsvereinbarung
IV. Zusammenfassung
Nebenentscheidungen
Verkündet am 11.04.2017
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Annotations
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.