Landgericht Augsburg Endurteil, 11. Apr. 2017 - 081 O 1259/14

published on 11/04/2017 00:00
Landgericht Augsburg Endurteil, 11. Apr. 2017 - 081 O 1259/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Ansprüche im Zusammenhang mit einer von ihnen gegründeten, zwischenzeitlich aufgelösten Gesellschaft zum Betrieb einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk, bei der die Biogasanlage auf einem Grundstück des Beklagten und zwei Blockheizkraftwerke auf einem Grundstück des Klägers errichtet und betrieben wurden.

[Hinweis: Die Parteien streiten im Parallelverfahren ... um bezifferte Forderungen des Klägers in Höhe von ca. 376.000,00 €. Die Verfahren wurden, ohne sie zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, jeweils gleichzeitig verhandelt. Dies bedingt, dass Gegenstand der Erörterung der mündlichen Verhandlung auch für dieses Verfahren relevanten Urkunden waren, die lediglich im Parallelverfahren vorliegen. Solche Urkunden sind im vorliegenden Urteil mit dem Zusatz „Parallelverfahren“ gekennzeichnet.]

Die Gesellschaft, die Biogas ... GmbH & Co. KG (folgend KG), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2005 (Anlage K1) gegründet. Kommanditistin der Gesellschaft sind die Parteien jeweils mit Kapitalanteilen von 50 %. Beide Parteien sind auch die beiden Geschäftsführer der kapitalmäßig an der Gesellschaft nicht beteiligten ... GmbH (folgend GmbH). Die Kommanditeinlage der Parteien beträgt jeweils 200.000,00 €. Die Beschlussfassung regelt der Gesellschaftsvertrag wie folgt:

„Gesellschafterbeschlüsse, durch die der Gesellschaftsvertrag geändert oder die Gesellschaft aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von 75 % der Stimmen, sonstige Beschlüsse der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Gesellschafter. Für je 100 € eines Kapitalanteils erhält der Gesellschafter eine Stimme. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.“

Bei der Errichtung der Anlage wurden in erheblichem Umfang Leistungen von der Unternehmensgruppe des Klägers erbracht. Zum Betrieb der Anlage wurde diese mit landwirtschaftlichen Produkten (z.B. Gülle, Mais, Silage) beschickt, die teilweise aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten stammten und im Übrigen von Drittanbietern zugekauft wurden.“

Im Jahr 2008 kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien. In dieser Auseinandersetzung hat der Beklagte im Wesentlichen gegenüber dem Kläger geltend gemacht, dass dieser für Bauleistungen aus dessen Unternehmensgruppe in erheblichem Umfange nicht erbrachte Leistungen abgerechnet habe oder Leistungen doppelt abgerechnet habe. Der Kläger hat sich demgegenüber auf die Anerkenntniswirkung der vom Beklagten unterschriebenen Bilanzen berufen. Der Kläger wiederum hat gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, dass dieser sich nicht an die Abmachungen gehalten habe und absprachewidrig Leistungen berechnet habe, die er unentgeltlich hätte erbringen müssen.

Unter Mitwirkung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte und Steuerberater, den Zeugen ... und ... auf Klägerseite und ... und Gruber auf Beklagtenseite, haben die Parteien dann einvernehmlich ein Mediationsverfahren unter Vermittlung des Zeugen ... durchgeführt. In einer Besprechung am 18.01.2011 haben die Beteiligten Vorschläge des Zeugen ... erörtert, in welcher Höhe er zu den streitigen Forderungen eine Einigung empfehlen würde (vgl. Anlage B11, Anlagen I und II).

Ebenfalls am 18.04.2011 haben die Parteien in einer Gesellschafterversammlung beschlossen, die Gesellschaft zum 01.05.2011 aufzulösen (Anlage K2). In einer Besprechung am selben Tag haben die Parteien vereinbart, dass das vom Beklagten zu übernehmende Sachanlagevermögen (Biogasproduktion) mit 70 % und das vom Kläger zu übernehmende Sachanlagevermögen (Blockheizkraftwerke) mit 30 % bewertet werden soll. Die Steuerberater der Parteien sollten im Anschluss an diese Besprechung die Aufstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 und zum 01.05.2011 abstimmen.

Mit Datumsangabe 02.05.2011 erstellten die Parteien eine Aufstellung „Aufteilung des Anlagevermögens im Rahmen der Realteilung laut Einigungsverhandlung vom 02.05.2011 (Anlage B2). Am 25.05.2011 schloss der Beklagte namens der Biomasse ... die den vom Beklagten übernommenen Teilbetrieb Gasproduktion weiterführte, einen Gaslieferungsvertrag mit dem Kläger zum Betrieb der von diesem weitergeführten Blockheizkraftwerke ab (Anlage B10).

Mit Schreiben u.a. vom 29.11.2011 (Anlage K18), 30.11.2011 (Anlage K19), 23.05.2012, 30.05.2012 und 04.06.2012 erklärten die Parteien jeweils gegenseitig für eventuelle Ansprüche der Parteien gegen die Gesellschaft Verjährungsverzicht (Anlagen K70, K71, K101 bis 103 und K97 Parallelverfahren).

Mit Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2012 (Anlage B15) beschlossen die Parteien als Gesellschafter der KG und der Kläger zusätzlich als Geschäftsführer der GmbH die Genehmigung des Jahresabschlusses der KG zum 31.12.2010 (Anlage B14 und K109), der am 15.06.2012 von beiden Parteien als Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet worden war und dem die in der Mediation entwickelten Werte zugrundelagen.

Mit Schreiben jeweils vom 02.07.2012 (Anlagen K97 und K98 Parallelverfahren) erklärten die Parteien jeweils gegenüber der anderen Partei, dass mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2010 keine Anerkennung der hierin ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten in Höhe von 272.844,27 € bzw. gegenüber dem Kläger in Höhe von 252.922,35 € verbunden sei.

Mit Schreiben vom 19.07.2012 übersandte der Zeuge ... eine vom Beklagten mit der Datumsangabe 03.07.2012 unterschriebene „Vereinbarung über die Realteilung der Biogasanlage ... GmbH & Co. KG“ (folgend Realteilungsvereinbarung), die vom Kläger unter Angabe des Datums 02.08.2012 unterzeichnet und vom Zeugen ... mit Schreiben vom 18.08.2012 an den Zeugen ... mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 und der vom Kläger bereits unterzeichneten Steuererklärung in 2010 zurückgesandt wurden, mit der Bitte, die Steuererklärung den Beklagten unterzeichnen zu lassen und ans Finanzamt weiterzuleiten sowie zwei vom Beklagten unterschriebene Ausfertigungen des Jahresabschlusses zurückzusenden.

Die Realteilungsvereinbarung (Anlage B1) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Am 18.04.2011 haben die Gesellschafter der Biogas ... GmbH & Co. KG beschlossen, dass die ... GmbH & Co. KG mit Ablauf des 01.05.2011 aufgelöst und das Geschäft mit sämtlichen Aktiva und Passiva mit Ablauf des 01.05.2011 zwischen den Gesellschaftern ... und ... real in die Teilbetriebe Gas- und Stromproduktion aufgeteilt wird. ... Dies vorausgeschickt halten die Gesellschafter der ... GmbH & Co. KG unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung ab und vereinbaren einstimmig:

  • 1.Die Biogas ... GmbH & Co. KG, an der die Kommanditisten ... und J... mit je 50 % am Gesellschaftskapital und am Gewinn beteiligt sind, wird real in die teilbetrieblichen Sphären Gas- und Stromproduktion geteilt.

    1.Die Verbindlichkeiten der Biogas ... GmbH & Co. KG werden im Innenverhältnis der Gesellschafter ebenfalls real geteilt und zwar derart, dass jeder Gesellschafter Verbindlichkeiten übernimmt, die wertmäßig dem übernommenen Aktivvermögen entsprechen. Die Gesellschafter werden sich darum bemühen, eine Realteilung der Verbindlichkeiten auch im Außenverhältnis, insbesondere im Verhältnis zu beteiligten Banken zu erreichen. Die Auflösung und Auseinandersetzung erfolgt im Wege einer Realteilung ertragsteuerlich zu Buchwerten (§ 16 EStG).

    1.1.1. Herr ... übernimmt in Teilbetrieb Gasproduktion mit den jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011.

    1.1.2. Herr ... übernimmt den Teilbetrieb Stromproduktion mit dem jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011.

    1.1.3. Der Realteilung wird die Schlussbilanz der Biogas ... GmbH & Co. KG zum 01.05.2011 zugrunde gelegt. Dies ist unter Fortführung der bisherigen Praxis und gemäß den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags zu erstellen. Insbesondere ist darin keine Auflösung stiller Reserven vorzunehmen, auch der Ausweis eines Firmenwerts entfällt (Bruttowertansatz). Die in der Schlussbilanz der ... I... GmbH & Co. KG anzusetzenden Buchwerte werden zu diesen Werten auf die Teilbetriebe Gasproduktion (Anteil 70 %) und Stromproduktion (Anteil 30 %) aufgeteilt.

    1.1.4. Im Hinblick auf die für die steuerliche Buchwertfortführung notwendigen Kapitalkontenanpassungen in den Fortführungs- und Eröffnungsbilanzen der Realteiler wird vereinbart, dass bereits in der Schlussbilanz die festen Kapitalkonten der beiden Gesellschafter erfolgsneutral an die Summe der Nettobuchwerte (Aktiva ./. Verbindlichkeiten) der von jedem Gesellschafter übernommenen Teilbetriebe anzupassen sind.

    1.Die Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern sind über die variablen Kapitalkonten der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung auszugleichen.

    1.1.5. Das jeweilige Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist in Sonderbilanzen ausgewiesen und wird im Rahmen der Realteilung von jedem Gesellschafter in sein Einzelunternehmen überführt, und dort weiterhin zur Gasproduktion und Stromproduktion genutzt.

  • 2.... [Fortführungsverpflichtungen]

  • 3.Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern sind nicht zu leisten, da die Parteien von der Gleichwertigkeit der beiden Teilbetriebe ausgehen. Ausgleichszahlungen werden auch insoweit ausgeschlossen, als stille Reserven in unterschiedlichem Umfang auf die einzelnen Gesellschafter übergehen. Ausgleichszahlungen sind weiter ausgeschlossen, soweit als Folge einer Änderung der Schlussbilanz der ... GmbH & Co. KG auszuweisenden Werte durch eine steuerliche Außenprüfung eine Änderung der Nettobuchwerte und eine abweichende Angleichung der Kapitalkonten erfolgt. Die Gesellschafter verpflichten sich, in diesem Fall die auf Grund der Betriebsprüfung geänderten Buchwerte gemäß § 175 Nr. 2 AO und vorstehenden Ziffer 2 fortzuführen.

  • 4.Zur Ausführung der beschlossenen Beendigung und Realteilung wird hiermit das Gesellschaftervermögen gemäß den in der Anlage beigefügten Aufstellungen, in denen sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse, schwebende Geschäfte usw. aufgeführt und den betreffenden Teilbetrieben zugeordnet sind, übertragen.

    4.4.1. Die Biogas Igenhausen GmbH & Co. KG überträgt hiermit an Herrn Franz-Xaver Sedlmeir sämtliche in der Anlage aufgeführten dem Teilbetrieb Gasproduktion zugeordneten Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) und Vertragsverhältnisse. Herr ... nimmt diese Übertragung hiermit an.

    4.4.2. Die ... GmbH & Co. KG überträgt Herrn ... sämtliche in der Anlage aufgeführten dem Teilbetrieb Stromproduktion zugeordneten Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) und Vertragsverhältnisse. Herr ... nimmt diese Übertragung hiermit an.

    4.4.3. ... [Regelung betreffend Vertragsverhältnisse mit Dritten]

  • 5.Die Übertragung von zwei gesondert geführten Betrieben (Teilbetrieben) ist gemäß § 1 Abs. 1 a UStG nicht steuerbar, weil jeweils ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen an die Herren... als Unternehmer für dessen Unternehmen übereignet wird.

...“

In der Folgezeit bestanden wiederum Meinungsverschiedenheiten der Parteien über offene Forderungen im Verhältnis zur Gesellschaft bzw. umgekehrt. Mit Schreiben vom 22.10.2012 und 31.10.2012 (Anlagen K61 und K62 Parallelverfahren) wurden wiederum gegenseitig Verjährungsverzichtserklärungen für etwaige Zahlungsansprüche abgegeben.

Weiter wurden von den Steuerberatern gegen die KG Steuerberaterhonorare geltend gemacht. Am 03.05.2013 trafen die Parteien wiederum jeweils im eigenen Namen sowie als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG eine „Auseinandersetzungsvereinbarung“ (Anlage K5) mit folgendem auszugsweisem Inhalt:

„... Keine Einigung wurde bislang auch zu der Frage erzielt, in welcher Höhe die Beteiligte zu 3. [Die Gesellschaft] für Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen haftet, welche die Beteiligten zu 1. und 2. im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Biogasanlage an die Gesellschaft erbracht haben. Der Beteiligte zu 1., insoweit dass ihm Forderungen in Höhe insgesamt 272.844,27 € und dem Beteiligten zu 2. Forderungen in Höhe von insgesamt 252.922,35 € mit der Folge zustehen, dass eine Abrechnungsdifferenz zu Gunsten des Beteiligten zu 1) in Höhe von 19.921,92 € besteht. Der Beteiligte zu 1. stellt die Forderungen des Beteiligten zu 2. in Abrede. Der Beteiligte zu 2. stellt die Forderungen des Beteiligten zu 1. in Abrede.

Die Beteiligten beabsichtigen nunmehr, die Beteiligte zu 3. endgültig zu liquidieren und ihre Firma zur Löschung im Handelsregister zu bringen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Beteiligten was folgt:

I. Steuerberaterhonorare

§ 1

Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die derzeit noch offenen und die zukünftig im Rahmen der Erstellung der Schlussbilanz noch entstehenden Steuerberaterhonorare (vgl. Präambel) je zur Hälfte.

II. Arbeitsleistungen/Materiallieferungen

§ 1

Die Beteiligte zu 3. schuldet dem Beteiligten zu 2. aus Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage einen Zahlungsbetrag, dessen konkrete Höhe derzeit noch nicht fest steht. Der Beteiligte zu 1. übernimmt hiermit an Stelle der Beteiligten zu 3. diese Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligten zu 2. Im Wege der befreienden Schultübernahme.

§ 2

Die Beteiligte zu 3. schuldet dem Beteiligten zu 1. aus Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage einen Zahlungsbetrag, dessen konkrete Höhe derzeit noch nicht fest steht. Der Beteiligte zu 2. übernimmt hiermit an Stelle der Beteiligten zu 3. diese Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligten zu 1. Im Wege der befreienden Schuldübernahme.“

In der Folgezeit erklärten die Parteien nochmals jeweils wechselseitig mit Schreiben vom 22.12.2013 und 23.12.2013 Verjährungsverzicht (Anlagen K63 und K64 Parallelverfahren).

Mit Schreiben vom 28.01.2014 (Anlage K65 Parallelverfahren) erklärte der Zeuge ... gegenüber dem Beklagtenvertreter zum Jahresabschluss der KG zum 01.05.2011 der Gesellschaft, dass unter anderem die Bilanzposten variable Kapitalkonten des Beklagten und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten bleiben. Ob eine förmliche Beschlussfassung der KG zur Feststellung dieses Jahresabschlusses erfolgt ist, konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls liegen je eine vom Kläger (Anlage K107, Seite 14) und eine vom Beklagten (Anlage B21 Seite 14) jeweils als Geschäftsführer der GmbH i.L. unter Angabe des Datums 30.12.2013 unterzeichnete Ausfertigung des Jahresabschlusses der KG zum 01.05.2011 vor. Unter Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind dort Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger in Höhe von 233.824,71 € und gegenüber dem Beklagten in Höhe von 241.566,37 € angegeben.

Der Kläger behauptet:

  • 1.Die von dem Beklagten gegenüber der KG abgerechneten Fuhrleistungen für die Einbringung der Maisernte zur Bestückung der Biogasanlage habe sich von 2008 auf 2009 verdoppelt. Der Kläger vermute deshalb, dass der Beklagte über eigene Rechnungsstellungen gegenüber den Maislieferanten, welchen erhöhte Gutschriften für Maislieferungen erteilt worden seien, Abschöpfungen vorgenommen habe.

  • 2.Der Beklagte habe in den Jahren 2010 und 2011 Maissilage, die in Silos der KG gelagert war, an Dritte verkauft. Eine Nutzungsentschädigung hierfür habe er der KG nicht bezahlt.

  • 3.Der Beklagte habe ab Oktober 2006 bis November 2007 aus Silos der KG Maissilage zur Verfütterung an von ihm gehaltene Bullen entnommen und der KG dafür eine entsprechende Gutschrift erteilt. Der Beklagte habe auch über November 2007 hinaus Maissilage aus Silos der KG zur Verfütterung an seine Bullen entnommen aber keine Gutschriften bzw. Rechnungen erstellt. Die KG sei dadurch geschädigt worden.

  • 4.Zur Biogasanlage der KG habe eine auf deren Kosten errichtete Waage gehört. Der Beklagte habe die Waage auch für private Zwecke genutzt. Hieraus resultiere ein Anspruch der KG auf Nutzungsentgelt.

  • 5.Für die KG sei am 17.09.2005 ein Abschiebewagen zum Preis von 20.900,00 € gekauft worden. Der Beklagte habe das Fahrzeug auch privat genutzt. Zur Bezifferung eines Anspruchs der KG auf Nutzungsentgelt sei entsprechende Auskunft des Beklagten erforderlich.

  • 6.Am 17.04.2009 sei die KG seitens des Maschinenrings Aichach e.V. mit Kosten in Höhe von 1.256,26 € für die Nutzung eines Schleppers belastet worden. Ein Bezug zur Geschäftstätigkeit der KG sei nicht ohne weiteres erkennbar.

  • 7.Eine Rechnung der Firma ... vom 11.08.2010 über 912,60 € an die KG könne seitens des Klägers nicht nachvollzogen und einem Gesellschaftszweck zugeordnet werden. Zur Klärung der Frage, ob die Leistung einem Gesellschaftszweck gedient habe, sei eine Auskunft des Beklagten über die Verwendung der Bleche zu erteilen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter gemäß den §§ 713, 666 BGB zur Auskunft verpflichtet sei.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Realteilungsvereinbarung und die Jahresabschlüsse Auskunfts- und Zahlungsansprüchen nicht entgegen stehen. Bereits die Urkunden hätten keine Beweiskraft hinsichtlich einer umfassenden Einigung der Parteien. Durch die Ziffer II der Auseinandersetzungsvereinbarung sei ein Anspruch zwischen den Parteien unmittelbar begründet worden, sodass der Kläger und nicht die Gesellschaft aktivlegitimiert sei. Die unterzeichneten Erklärungen und Jahresabschlüsse seien nicht verbindlich.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über

    • a)die von dem Beklagten eingenommenen Vergütungen für Maisernte von Dritten, an die er im Jahr 2009 Verkäufe von zuvor in den Silos der auf seinem Grundstück Fl. Nr. 670 der Gemarkung ... befindlichen Biogasanlage gelagertem Futtermais getätigt hat, mit Darstellung deren Zusammensatzung.

    • b)die von dem Beklagten getätigten Verkäufe von Futtermais an Dritte vom 01.01.2010 bis 30.04.2011 aus den unter lit. a) bezeichneten Silos mit Angaben der Mengen und Preise.

    • c)die Anzahl der von dem Beklagten gehaltenen Bullen, an welche er vom 01.10.2006 bis 30.11.2007 Mais aus den unter lit. a) bezeichneten Silos verfüttert hat, und über die Menge von Mais aus den Silos, die er an seine Bullen in der Zeit vom 01.12.2007 bis 30.04.2011 verfüttert hat sowie der von ihm in dieser Zeit gehaltenen Bullen.

    • d)die Nutzung der Waage der ... GmbH & Co. KG auf seinem Grundstück Fl. Nr. 670 der Gemarkung ... für nicht die Gesellschaft betreffende Zwecke in der Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2011 mit Bezeichnung der einzelnen Wiegevorgänge.

    • e)die Nutzung des Abschiebewagens Gigant ASW 268 der ... GmbH & Co. KG mit dem amtlichen Kennzeichen ... für private Zwecke und Vermietung an Dritte vom 17.09.2005 bis 30.04.2011 mit Darstellung hierfür bezogener Vergütung

    • f)die Verwendung eines Schleppers Allrad 131-150 PS des Maschinenring ... im April 2009,

    • g)die Verwendung von 468 qm Bleche gemäß Rechnung der Firma ... vom 11.08.2010 über 912,60 €.

  • 2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, diese Auskünfte zu belegen durch

    • a)Vorlage von Kopien von Rechnungen über im Jahr 2009 eingenommene Vergütung für Maisernte (zu Ziff. 1. a)),

    • b)Vorlage von Kopien der Rechnungen über von dem Beklagten vom 01.01.2010 bis 30.04.2011 getätigte Verkäufe von Futtermais an Dritte (zu Ziff. 1. b)),

    • c)Vorlage der Wiegescheine für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2011 (zu Ziff. 1. d)),

    • d)Vorlage von Kopien der Rechnungen für die Vermietung des Abschiebewagens Gigant ASW 268 vom 17.09.2005 bis 30.04.2011 (zu Ziff. 1. e)).

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, dass man sich im Rahmen des Mediationsverfahrens geeinigt habe. Der vom Mediator Hofreiter erarbeitete Einigungsvorschlag habe als Grundlage für die Verhandlungen und anschließende Einigung gedient. Diese sei Grundlage der Aufteilung des Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Realteilung gewesen. Auf dieser Grundlage sei die Realteilungsvereinbarung getroffen und die Realteilungsbilanz erstellt worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Realteilungsvereinbarung seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass das Gesellschaftsvermögen in der in Bezug genommenen Aufstellung vollständig abgebildet sei. Nicht dargestellte Positionen seien von den Parteien im Rahmen der Mediation im einvernehmlich fallen gelassen worden. Alles andere wäre sinnwidrig gewesen und hätte unter Umständen den steuerlichen Vorteil einer Realteilung, nämlich die Buchwertfortführung und das Vermeiden der Aufdeckung stiller Reserven vereitelt, weil bei einem Verbleib von Restvermögen bei der Gesellschaft möglicherweise keine Übertragung eines vollständigen Teilbetriebs vorgelegen hätte. Im Übrigen wäre es sinnwidrig gewesen, Verbindlichkeiten bei der Gesellschaft zu belassen, weil diese dann mangels eigenen Betriebs umgehend Insolvenzantrag hätte stellen müssen.

Zu den einzelnen Streitgegenständen behauptetet er folgendes:

  • 1.Die Berechnung des Klägers zu den Erntekosten sei nicht nachvollziehbar. Abschöpfungen habe er nicht vorgenommen. Die Entwicklung der Kosten ergebe sich daraus, dass bis 2008 der Mais von den Landwirten ab Feld gekauft worden sei. Ab dem Jahr 2009 sei der Mais frei Siloplatte gekauft worden.

  • 2.und 3.

    2.Zu entnommenem/verfüttertem Silo verfüge der Kläger über die erforderlichen Informationen. Der Kläger könne keinen Auskunftsanspruch über die Anzahl der vom Beklagten gehaltenen Bullen neben einem Auskunftsanspruch über die Menge von Mais aus den Silos haben.

  • 3.Selbst wenn der Beklagte die Waage gelegentlich für private Zwecke genutzt habe, sei der Gesellschaft kein Schaden entstanden. Das Wiegen habe auch keinen objektiven Verkehrswert.

  • 4.Mit dem Abschiebewagen seien gesellschaftsfremde Zwecke nicht durchgeführt worden.

  • 5.Zur Verwendung des Schleppers könne sich der Beklagte nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr erklären. Es handle sich um einen normalen Geschäftsvorfall und müsse sich wohl um den Einsatz für Silozwecke gehandelt haben.

  • 6.Die Bleche seien für eine Reparatur der Dosieranlage der Biogasanlage eingebaut worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch mehrfache Einvernahme der Zeugen ... Prof. ... und ... sowie durch Einvernahme des Zeugen .... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 14.06.2016 und am 18.10.2016 verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klageansprüchen steht die Realteilungsvereinbarung entgegen, durch die die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten über die jeweiligen Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der KG im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurden. Anderslautende Erklärungen der Beteiligten außerhalb der Realteilungsvereinbarung entkräften die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über die Realteilungsvereinbarung erstellten Urkunde nicht. Die Vermutungswirkung wird vielmehr zusätzlich durch die von den Parteien in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Mediation und der Realteilungsvereinbarung festgestellten Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 und zum 01.05.2011 gestützt. Die Realteilungsvereinbarung wurde durch die Parteien nicht nachträglich aufgehoben. Eine Unwirksamkeit der Realteilungsvereinbarung ergibt sich auch weder aus § 779 BGB oder durch eine wirksame Anfechtung der Realteilungsvereinbarung nach den §§ 119 ff, 142 Abs. 1 BGB.

Die Stufenklage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen. Es handelt sich um eine Auseinandersetzung, die bereits vor der Realteilungsvereinbarung bekannt war. Bereits am 31.03.2010 hat der Kläger Auskunft zu den streitgegenständlichen Vorfällen gefordert. Die den Auskunftsansprüchen zugrunde liegenden Zahlungsansprüche sind deshalb ebenfalls vom Vergleich umfasst.

Das Gericht lässt ausdrücklich die Fragen dahinstehen, ob die Klage auch deshalb abzuweisen wäre, weil die Ansprüche nicht vom Kläger sondern nur von der KG bzw. der Komplementär-GmbH geltend gemacht werden können und ob durch die Auseinandersetzungsvereinbarung wirksam Ansprüche der KG gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten worden sind oder ob dies an mangelnder Bestimmtheit der abgetretenen Ansprüche scheitert.

I. Realteilungsvereinbarung

1. Wirksamer fortdauernder Vertragsschluss

a) Wie die Vertragsurkunde erstellt wurde, wurde durch die Beweisaufnahme geklärt. Das Gericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass der Rohentwurf der Realteilungsvereinbarung vom Zeugen Prof. ... stammt und die unterschriebene Endfassung das Ergebnis der Abstimmung zwischen den Steuerberatern, den Zeugen ... ist. Urkundenmäßig belegt und unstreitig ist der zeitliche Ablauf der Unterschriftsleistungen zunächst durch den Beklagten und dann durch den Kläger, wie er im Tatbestand wiedergegeben ist.

b) Damit haben die Parteien einen Vergleichsvertrag nach den §§ 145 ff., 779 BGB geschlossen.

aa) Die vor Abschluss der Realteilungsvereinbarung zwischen den Parteien gewechselten Schreiben vom 02.07.2012 (Anlagen K97 und K98) stehen dieser Einigung nicht entgegen. Soweit die Schreiben jeweils als Willenserklärung beurteilt werden, wird diese Willenserklärung durch die von ihr abweichende, spätere, auf den Abschluss der Realteilungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung konkludent aufgehoben. Falls durch die spiegelbildlich übereinstimmenden Schreiben vom 02.07.2012 zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden sein sollte, konnte dieser durch die Einigung im Sinn der Realteilungsvereinbarung durch übereinstimmende konkludente Erklärungen auch jederzeit wieder aufgehoben werden.

bb) Ein wirksamer Realteilungsvertrag scheitert auch nicht an einer Versäumung der Annahmefrist.

§ 147 Abs. 2 BGB räumt für die Annahme eines Angebots die Frist ein, nach der der Beklagte die Annahme seines Vertragsangebots vom 03.07.2012 erwarten konnte. Vorliegend hat der Kläger am 02.08.2012 unterzeichnet. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere dem Erfordernis der laufenden Abstimmung, der vorangegangenen Dauer des Mediationsverfahrens erscheint vorliegend die Frist von einem Monat nach vertretbar. Im übrigen macht keine Partei geltend, dass die Annahmefrist nicht eingehalten worden sei. Außerdem wäre in der späteren, die Realteilungsvereinbarung vollziehenden Unterzeichnung der Jahresabschlüsse eine Neuvornahme der Realteilungsvereinbarung zu sehen. Das Gleiche gilt für die Übersendung der Realteilungsvereinbarung an das Finanzamt.

cc) Die Realteilungsvereinbarung ist nicht als Scheingeschäft nach § 117 BGB unwirksam. Ziel der Parteien war es, durch die Realteilungsvereinbarung steuerrechtlich die Realisierung von stillen Reserven zu vermeiden. Die Parteien haben also die in der Realteilungsvereinbarung enthaltenen Willenserklärungen nicht mit Einverständnis des jeweils anderen zum Schein abgegeben, sondern mit zivilrechtlichem Rechtsbindungswillen zur Erreichung eines beabsichtigten steuerlichen Erfolgs verbindliche Willenserklärungen abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07, Textziffer 13, zitiert nach juris).

Dem stehen auch nicht die Schreiben der Parteien vom 02.07.2012 entgegen. Diese Erklärungen haben keinen dauernd bindenden Charakter und konnten durch abweichende spätere Erklärungen jederzeit aufgehoben werden.

c) Die Realteilungsvereinbarung ist auch nicht nachträglich unwirksam geworden.

aa) Der Kläger macht keinen Sachverhalt geltend, wonach ein der Realteilungsvereinbarung zugrunde gelegter Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Damit ist der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam.

bb) Die Realteilungsvereinbarung wurde nicht durch vertragliche Vereinbarungen der Parteien später aufgehoben.

(1) Eine solche Aufhebungsvereinbarung ergibt sich nicht konkludent aus den jeweils wechselseitig erklärten Verjährungsverzichten. Dass in der Vergangenheit liegende Willenserklärungen oder auch ein Vertrag insgesamt als Folge der Verjährungsverzichtserklärung nicht mehr gelten soll, ist den jeweiligen Erklärungen nicht zu entnehmen. Insbesondere der Beklagte hat seine Verjährungsverzichtserklärung jeweils lediglich für etwaige Zahlungsansprüche abgegeben.

(2) Auch die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 03.05.2013 enthält keine Aufhebung der Realteilungsvereinbarung.

Aus der Präambel der Auseinandersetzung ergibt sich, was auch dem durch die Zeugeneinvernahmen erlangten Bild entspricht, dass Anlass für die Auseinandersetzungsvereinbarung Steuerberatungforderungen gegen die KG waren sowie die Sorge insbesondere des Zeugen ..., dass für die nach der Realteilungsvereinbarung vermögenslose KG infolge dessen eine Insolvenzantragspflicht entstehen könnte. Soweit in der Präambel darüberhinaus auch angegeben ist, dass keine Einigkeit zu der Frage erzielt worden sei, in welcher Höhe die KG noch Forderungen gegen die Parteien hat, ergibt sich auch hieraus keine Aufhebung der Realteilungsvereinbarung. Eine ausdrückliche Aufhebung der Realteilungsvereinbarung äußern die Vertragschließenden nicht. Der entsprechende Text steht unter der Überschrift Präambel, sodass eine Vermutung dafür spricht, dass in diesem Teil der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht auf die Rechtslage Einfluss genommen sondern die bestehende Rechtslage dargestellt wird. Es handelt sich deshalb lediglich um die unzutreffende rechtliche Bewertung der Vertragschließenden, dass insoweit eine rechtlich verbindliche Regelung durch die Realteilungsvereinbarung nicht getroffen ist oder dass die Reichweite der Vereinbarung nachträglich wieder in Streit geraten ist.

Auch unter Ziffer II der Auseinandersetzungsvereinbarung ist eine Vertragsaufhebung nicht enthalten. Es ist dort zwar unzutreffend von Schulden der KG gegenüber den Gesellschaftern die Rede. Auch insoweit setzt sich aber lediglich eine falsche Einschätzung der Rechtslage fort. Das was die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung rechtsgeschäftlich erklärt haben, beschränkt sich darauf, dass Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft im Wege der jeweils befreienden Schuldübernahme an den jeweils anderen Gesellschafter abgetreten und die Gesellschaft damit entschuldet wird. Irgendwie geartete Regelungen zu Grund oder Höhe der Ansprüche trifft die Auseinandersetzungsvereinbarung gerade nicht. Auch insoweit steht das Motiv der Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht im Raum. Vor diesem Hintergrund ist eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass gleichzeitig die Realteilungsvereinbarung aufgehoben werden soll, nicht möglich.

cc) Der Vergleich ist auch nicht wegen Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB unwirksam.

Falls der Kläger bei der Unterzeichnung der Realteilungsvereinbarung der Meinung gewesen sein sollte, dass die Urkunde nur für das Finanzamt sei und keine zivilrechtliche Wirkung entfalte, würde dies einer Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen nicht entgegen stehen, weil der Rechtsbindungswille vom Empfängerhorizont des Erklärungsadressaten aus gegeben war. In Betracht käme allenfalls ein Irrtum über den Gehalt der Erklärung.

Ob ein Anfechtungsgrund in Form eines Irrtums im Sinn von § 119 BGB vorgelegen hat, kann aber dahin stehen, weil der Kläger jedenfalls innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtung nicht erklärt hat. Insbesondere stellt das Schreiben des Klägers vom 28.01.2014 (Anlage K65) keine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Realteilungsvereinbarung dar. Nach § 143 Abs. 1 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass die Partei das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Das Wort „anfechten“ braucht nicht verwandt zu werden. Ebensowenig der Anfechtungsgrund. Erforderlich ist aber, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, § 143 Rz 1).

Nach diesen Grundsätzen ist das Schreiben des Rechtsanwalt des Klägers vom 28.01.2014 keine Anfechtungserklärung. Ausdrücklich enthält es weder eine Anfechtungserklärung noch ein anzufechtendes Rechtsgeschäft. Auch inhaltlich lässt sich derartiges durch Auslegung nicht ermitteln. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Realteilungsvereinbarung fehlt vollständig. Die Erklärung geht in ihrem Ziel auch nicht dahin, die Wirkung einer anderen Erklärung aufzuheben. Der Inhalt des Schreibens vom 28.01.2014 beschränkt sich letztlich darauf, klarzustellen, dass bestrittene Forderungen nach Unterzeichnung der Bilanzen bestritten bleiben. Das Schreiben steht damit zwar im Widerspruch zur Realteilungsvereinbarung und den zuvor festgestellten Jahresabschlüssen. Es lässt sich ihr aber bereits mit Blick auf die Bilanzen ein Erklärungswille nicht entnehmen, dass diese in den angegebenen Positionen unwirksam sein oder geändert werden sollen.

Letztlich kommt in dem Schreiben nichts anders zum Ausdruck als die unzutreffende Rechtsauffassung des Klägervertreters, dass man über denselben Sachverhalt bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und im Zivilprozess und in den Steuererklärungen unterschiedliche Angaben machen kann.

Ein Wille, Positionen in der Bilanz selbst oder gar in der Realteilungsvereinbarung zu ändern, lässt sich dem Schreiben dagegen nicht entnehmen.

2. Inhalt der Realteilungsvereinbarung

Die Realteilungsvereinbarung enthält eine vollständige Aufteilung des Unternehmens der KG in die Teilbetriebe Gasproduktion und Stromproduktion. Diese Aufteilung betrifft sämtliche Aktiva und Passiva. Soweit die Realteilungsvereinbarung auf in der Anlage beigefügte Aufstellungen verweist, sind hierunter einerseits die für die Ermittlung des prozentualen Wertes von 30 zu 70 % erforderliche Aufstellung des Anlagevermögens gemäß Anlage B7 zu verstehen und im übrigen der Jahresabschluss zum 31.12.2010. Über die dort enthaltenen Positionen hinaus gibt es, sowohl was evtl. Ansprüche der KG gegen Gesellschafter als auch was evtl. Ansprüche von Gesellschaftern gegen die KG betrifft abweichend keinen Raum.

a) Dass mit der Realteilungvereinbarung eine vollständige Auseinandersetzung des Vermögens der beiden Parteien erreicht werden sollte, ergibt deren Wortlaut eindeutig. Die Vereinbarung enthält dabei nicht nur die Begründung von Verpflichtungen, sondern auch jeweils den rechtsgeschäftlichen Erfüllung.

Die vollständige Aufteilung ergibt sich bereits aus den Ziffern 1.1 und 1.2 der Realteilungsvereinbarung. Nach dieser übernimmt der Beklagte ohne Einschränkung den Teilbetrieb Gasproduktion mit den jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011 entsprechend lautet die Regelung betreffend die Übernahme des Teilbetriebs Stromproduktion für den Kläger.

Diese Regelungen bedeuten zweierlei. Da die KG keiner anderen Geschäftstätigkeit als Stromproduktion und Gasproduktion nachging, war sämtliches Vermögen der GmbH verteilt. Diese Vereinbarung bedeutet aber auch, dass die KG und damit auch der Kläger im Wege der actio pro socio oder nach einer späteren Abtretungserklärung keine Ansprüche im Sinne der streitgegenständlichen Ansprüche mehr gegen den Beklagten geltend machen kann. Sämtliches Fehlverhalten, das der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend macht, betrifft die Sphäre der Gasproduktion. Falls die KG bis zum 01.05.2011 Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Bereich der Gasproduktion hatte, sind diese gemäß der Regelung unter Ziffer 1.1 des Vertrages ab 02.05.2011 auf den Beklagten übergegangen und können weder vom Kläger noch von der Gesellschaft geltend gemacht werden.

b) Dass die Verteilung des gesamten Vermögens Gegenstand der Realteilungsvereinbarung ist, ergibt sich auch in den folgenden Regelungen des Vertrages, der unter der Ziffer 4 seinen Vollzug regelt. Diese Regelung bezieht sich wiederum ohne eine Einschränkung vorzunehmen auf das Gesellschaftsvermögen. Damit ist vom Wortlaut das gesamte Gesellschaftsvermögen umfasst. Soweit dann weiter auf in der Anlage beigefügte Aufstellungen Bezug genommen wird, ist dies nicht als Einschränkung zu verstehen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwar der Urkunde Anlagen rein körperlich nicht beigefügt sind. Sie hat aber ergeben, dass eine Aufstellung des Anlagevermögens bereits zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses lange Zeit vor Unterzeichnung der Realteilungsvereinbarung vorlag. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass im Mediationsverfahren durch den Zeugen ... im Zusammenwirken mit den Parteien und teilweise auch den rechtlichen Beratern umfangreiche Listen mit Einzelpositionen bearbeitet und bewertet wurden. Für das Gericht ist letztlich schlüssig, dass auf dieser Grundlage die streitigen Werte in die Buchhaltung und den Jahresabschluss zum 31.12.2010 eingearbeitet worden sind und Grundlage der Realteilungsvereinbarung waren

Der Zeuge G. hat in der Beweisaufnahme am 18.10.2016 ausgesagt, dass sich die Parteien einig waren, dass die Werte, so wie sie in den Positionen 1641 und 1652 stehen in die Bilanz kommen.

Schließlich enthält die Realteilungsvereinbarung in der Ziffer 3 noch die ausdrückliche Regelung, dass Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern nicht zu leisten sind.

Damit lässt der Wortlaut der Realteilungsvereinbarung keinen Raum dafür, dass es zusätzliche Vermögensgegenstände gibt, hinsichtlich derer noch außerhalb der Realteilungsvereinbarung Ansprüche geltend zu machen sind.

Die Parteien haben diese Vereinbarung sowohl als Gesellschafter der KG als auch als Geschäftsführer der GmbH getroffen und damit die Auseinandersetzung umfassend geregelt.

c) Auszulegen ist diese Vereinbarung als Vergleich. Der als Voraussetzung für einen Vergleich erforderliche Streit über Rechtsverhältnisse ist im Verfahren außergewöhnlich plastisch geworden. Sämtliche Zeugen haben mehr oder weniger deutlich außergewöhnliche Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu Beginn ihrer Tätigkeit angegeben. Sämtliche Zeugen haben aber auch mehr oder weniger deutlich geschildert, dass es dem Zeugen ... gelungen ist, eine weitgehende Annäherung der Parteien zu vermitteln, die ein klassisches gegenseitiges Nachgeben im Sinn von § 779 BGB darstellt.

Vor dem Hintergrund des Mediationsverfahrens ist die Realteilungsvereinbarung, so wie sie formuliert ist, so zu verstehen, dass die Beteiligten einen Schlussstrich ziehen wollen und dass auch keine bislang unbekannten Ansprüche mehr zwischen ihnen bzw. der KG und ihnen stehen sollen. Zwar hat keiner der Zeugen behauptet, dass letztlich eine Einigung der Parteien erreicht worden sei. Dies stellt aber eine unzutreffende rechtliche Würdigung dar, weil richtigerweise die Parteien den letzten Schritt zur Einigung doch dadurch getan haben, dass sie jeweils die Realteilungsvereinbarung unterzeichnet haben.

3. Beweiswirkung der Urkunde über die Realteilungsvereinbarung

a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde auch bei gewillkürter Schriftform die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zweck der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundentext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Beurkundete so eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum bleibt. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die außerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a., bleiben hierbei allerdings außer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts (BGH Urteil vom 05.07.2002, Az V ZR 143/01).

b) Nach diesen Kriterien hat die Realteilungsvereinbarung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die Regelung ist bereits vom Wortlaut her eindeutig, jedenfalls ergibt ihre Auslegung ein eindeutiges Ergebnis. Dass sie auf außer ihr selbst liegende Umstände in Aufstellungen verweist macht sie nicht unbestimmt sondern liegt in der Natur der Sache. Eine Auseinandersetzungsurkunde eines Unternehmen, in der selbst sämtliche Vermögensgegenstände erfasst sind, ist kaum vorstellbar. Die Parteien haben am 20.06.2012 den Jahresabschluss zum 31.12.2010 festgestellt, den die in der Mediation ermittelten Werte zugrunde lagen. Diese sind im Bezug zur Realteilungsvereinbarung zu sehen.

4. Keine Widerlegung der sich aus der Urkunde resultierenden Vermutung

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Realteilungsvereinbarungs-Urkunde wird durch die gewechselten Erklärungen darüber, dass streitige Positionen bestritten bleiben und durch die Verzichtserklärungen nicht widerlegt. Erforderlich ist der Gegenbeweis. Die reine Möglichkeit eines anderen Sachverhalts reicht für die Erschütterung der Beweiskraft der Urkunde nicht aus. Es wäre Aufgabe des Klägers zu beweisen, dass die Parteien bei der jeweiligen Unterzeichnung der Urkunde nicht den Willen hatten, sich rechtlich mit dem oben festgestellten Inhalt der Urkunde zu binden. Die Erklärungen der Parteien, dass die in der Bilanz anzusetzenden bzw. dann auch angesetzten Positionen bestritten bleiben, geben zwar einen Hinweis in diese Richtung. Diese Erklärungen können aber zahlreichen Einflüssen ausgesetzt sein. Demgegenüber können die Parteien in dem Moment, in dem sie die Realteilungsvereinbarung unterzeichneten, den Willen gehabt haben, nunmehr den letzten, nach dem Verständnis der Zeugen ... und ... nur noch kleinen und wohl auch nach dem Verständnis der zurückhaltenderen Zeugen ... und ... nicht unmöglichen letzten Schritt auf den anderen zuzutun und einen Schlussstrich zu ziehen. Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erklärungen ist dies jedenfalls der Erklärungsinhalt vom Empfängerhorizont aus betrachtet. Die Beweisaufnahme hat damit nicht das Ergebnis erbracht, dass die Parteien das, was sie unterzeichnet haben, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung inhaltlich nicht gewollt haben.

II. Bedeutung der Jahresabschlüsse

Die Jahresabschlüsse wirken zugunsten des Beklagten. Dahinstehen kann, ob sie allein ohne die Realteilungsvereinbarung den Klageansprüchen entgegenstehen würden. Jedenfalls stellt die Unterzeichnung der Jahresabschlüsse durch die Parteien einen Umstand dar, der den Erklärungen des Klägers entgegensteht, dass die Positionen bestritten bleiben. Die Jahresabschlüsse sind jeweils mit in die Würdigung einzubeziehen, wenn die Frage geprüft wird, ob es dem Kläger gelungen ist, die Beweiskraft der Urkunde über die Realteilungsvereinbarung zu erschüttern.

1. Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Wirkung einer Bilanz

a) Irritiert bleibt das Gericht weiterhin, ohne es selbst im Urteil nochmals mit der Deutlichkeit der Verfügung vom 05.02.2016 (Ziffer 3. b) aa)) zu artikulieren vom Verständnis der rechtlichen Berater, das in der Aussage des Zeugen Simonek gipfelt, dass er die Realteilungsvereinbarung als rein steuerrechtliche Vereinbarung immer verstanden habe und klar gewesen sei, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht abgegolten seien. Auch ein Steuerberater sollte erkennen, dass Übertragungen von Vermögensgegenständen, Regelungen zu Ausgleichszahlungen etc. Rechtsgeschäfte des Zivilrechts sind und keine rein steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Dass die Realteilungsvereinbarung von den Parteien tatsächlich gewollt war, ergibt sich auch aus einem Motiv, das der Zeuge ... auf den Punkt gebracht hat. Er hat in der Verhandlung am 18.10.2016 ausgesagt, dass die Vereinbarung (ausschließlich) der Möglichkeit diente, die Betriebe zu teilen und steuerlich die Realteilung zu ermöglichen. Es habe ein wirtschaftlicher Totalschaden vermieden werden sollen!

b) Nicht nur der BGH (Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07) sondern ihm folgend, wenngleich es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, auch der BFH (Urteil vom 10.05.2016, Az IX R 13/15) geht von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen aus.

Der BGH schreibt deutlich (a.a.O., zitiert nach juris, Textziffer 13): „Die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschafter der Schuldnerin hätten allein mit steuerrechtlicher Wirkung Darlehen in den Jahresabschlüssen ausweisen wollen, ohne zugleich eine zivilrechtlich wirksame Darlehensverbindlichkeit zu begründen oder zuvor begründet zu haben ist unvertretbar. Sie übersieht, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann. Wählen dementsprechend die Parteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts. Für die Annahme, die - steuerlich beratenen - Beteiligten hätten eine Steuerhinterziehung begehen wollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.“

Der BGH führt weiter aus (Rz 15):

„Zu kurz greift die Annahme des Berufungsgerichts, dem Jahresabschluss komme keine Beweiskraft gemäß § 416 ZPO im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz zu. Zwar mag dies insoweit zutreffen, als außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können. Darum geht es hier indessen nicht; vielmehr steht im vorliegenden Fall allein die Bedeutung des festgestellten Jahresabschlusses für das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern in Rede. Insoweit handelt es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen.“

2. Bedeutung für die streitigen Positionen im vorliegenden Fall

Die Klage setzt sowohl Ansprüche des Klägers gegen die KG als auch solche der KG gegen den Beklagten voraus. Die streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle sind in diesen Bilanzpositionen unstreitig nicht enthalten. Die Bilanz hat damit die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses bzw. eines negativen Schuldanerkenntnisses.

a) Die vom Klägervertreter vorgelegten Kommentarstellen haben für die vorliegende Fragestellung keine Bedeutung. Sie betreffen die rückwirkende Änderung von Jahresabschlüssen bei nachträglicher Feststellung eines anderen Sachverhalts oder einer anderen Rechtslage. Auch wenn es in den Kommentarstellen nicht zum Ausdruck kommt, wird es um Geschäftsvorfälle mit Außenwirkung gehen, die nicht allein von der Entscheidung der Gesellschafter abhängen.

b) Vorlegend geht es dagegen um die Frage, welche zivilrechtlich wirksamen Erklärungen die Gesellschafter gegenüber einander mit der Unterzeichnung der Bilanz abgegeben haben.

Diese Beurteilung ist vorliegend eindeutig. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags muss jeder Gesellschafter der Bilanz zugestimmt haben. Die Frage, welche Aussagekraft eine Bilanz zivilrechtlich gegenüber einem überstimmten Gesellschafter hat, stellt sich vorliegend nicht. Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er jedem einzelnen Bilanzansatz zugestimmt hat. Dies betrifft insbesondere die Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle im Sinne eines Verzichts bzw. die für den Beklagten gegen die KG angesetzten Forderungen im Sinne eines Anerkenntnisses.

Eine von allen Gesellschaftern unterschriebene Bilanz bringt zum Ausdruck, dass sich die Gesellschafter über den Ansatz des Bilanzposten einig sind. Vorliegend sind die Gesellschafter hälftig beteiligt. Da die Komplementärin keinen Kapitalanteil hält, sind allein die Kommanditisten nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages stimmberechtigt. Die Ansatz eines Bilanzpostens erfordert die Mehrheit der Gesellschafter. Das bedeutet, dass der Kläger zu jeder einzelnen Position verhindern konnte, dass sie in die Bilanz aufgenommen wird. Umgekehrt ist, dass seine Unterzeichnung der Bilanz auf sein Einverständnis mit dem Bilanzansatz zu schließen.

III. Zusammenfassend zur Bedeutung der Auseinandersetzungsvereinbarung

Die Auseinandersetzungsvereinbarung ist unter Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung zu sehen. Die zuerst geschlossene Realteilungsvereinbarung, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft steht und deren Konsequenzen detailliert regelt, hat der Kläger dem Gericht zunächst vorenthalten. Dass aber tatsächlich die Realteilungsvereinbarung zunächst die Auseinandersetzung der Parteien zivilrechtlich unfassend geregelt hat und die spätere Auseinandersetzungsvereinbarung an den getroffenen Regelungen nichts mehr geändert hat, wurde bereits ausgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung in erster Linie daraus entstanden ist, dass es galt, die Steuerberater zu bezahlen. Sie sollte dann auch der Tatsache Rechnung tragen, dass der Kläger die Auffassung vertrat, noch umfangreiche Ansprüche geben die Gesellschaft zu haben. Zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht wurden diese eventuellen Ansprüche durch befreiende Schuldübernahme vorsorglich aus der Gesellschaft herausgenommen. Die Bedeutung, die der Kläger der Auseinandersetzungsvereinbarung im Rechtsstreit beimessen will, hat sie nicht gehabt.

IV. Zusammenfassung

1. Die Parteien haben im Wege gegenseitigen Nachgebens einen Vergleich geschlossen und durch die Realteilungsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2010 festgelegt, in welcher Höhe Ansprüche des jeweiligen Gesellschafters gegen die KG zu berücksichtigen sind. Hierdurch nicht erfasste Ansprüche sind durch den Vergleich ausgeschlossen.

2. Daneben ist ein Anspruch auch deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien durch die Realteilungsvereinbarung die Sphären Stromproduktion und Gasproduktion getrennt haben. Sämtliche streitgegenständlichen Vorgänge wurden durch Ziffer 4.1 auf den Beklagten übertragen. Selbst wenn die KG die Zahlungsansprüche gehabt hätte, die Gegenstand der Stufenklage sind, wären die Ansprüche damit im vollen Umfang auf den Beklagten übergegangen.

3. Damit können der KG und auch dem Kläger aus den streitgegenständlichen Sachverhalte keine Zahlungsansprüche mehr zustehen. Dementsprechend komme auch keine Auskunftsansprüche in Betracht. Die Klage ist deshalb nicht nur lediglich hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sondern insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Verkündet am 11.04.2017

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 05/07/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 143/01 Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 02/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 264/07 Verkündet am: 2. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 10/05/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014  1 K 172/11 aufgehoben.
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published on 26/07/2017 00:00

Tenor 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand gemäß Schriftsatz des Klägers vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 11.04.2017, Aktenzeichen 08
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Annotations

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.