Landgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2015 - 72 S 1005/14
Gericht
Tenor
I.
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 13.02.2014, Aktenzeichen 18 C 1427/13, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.343,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 13.02.2014, Aktenzeichen 18 C 1427/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 23.02.2015 (Bl. 208/215 der Akten) Bezug genommen, dessen Darstellungen auch durch das Vorbringen im Schriftsatz vom 13.04.2015, das im Wesentlichen lediglich umfangreiche Wiederholungen enthält, nicht entkräftet werden.
Nur ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Wie die Berufungsführerseite zu der Einschätzung gelangt, dass die „wenigen“ Ausführungen des Landgerichts im Hinweis aufzeigen würden, dass auch das Landgericht schlicht alle Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt habe, kann hier nicht nachvollzogen werden. Die Ausführungen des Tatgerichts ferner betreffend die klageseits geltend gemachte Betriebskostennachzahlung sind zutreffend. Auf Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 2 HeizKV Rdnr. 12 ff. sei an dieser Stelle ergänzend verwiesen. Die Richtigkeit der Behauptung im Schriftsatz vom 13.04.2015 des Weiteren, das Amtsgericht Augsburg habe eine Beweisaufnahme beendet, ohne den Parteien die Möglichkeit zu geben, zum Ergebnis der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ergibt sich aus der Akte nicht. Die Berufungserwiderung schildert hier im Übrigen gänzlich andere Erinnerungen an den Verlauf der mündlichen Verhandlung in erster Instanz. Danach habe das Erstgericht nach der Beweisaufnahme die Frage gestellt, ob noch Stellung genommen werde zum Ergebnis der Beweisaufnahme, was sowohl klägerseits als auch beklagtenseits verneint worden sei. Unabhängig hiervon ist die Kammer davon überzeugt, dass die anwaltliche Vertretung der Berufungsführerseite auch in der Lage gewesen wäre, sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Termin eigenverantwortlich Gehör zu verschaffen (wenn sie dies denn gewünscht hätte) bzw. zumindest die Gewährung einer Schriftsatzfrist zu beantragen. Eine überraschende Entscheidung des Erstgerichts (§ 139 ZPO) jedenfalls ist evident nicht gegeben. Auch die ergänzenden Ausführungen der Kammer in ihrem Hinweis zu § 295 Abs. 1 ZPO werden durch das Vorbringen im Schriftsatz vom 13.04.2015 in keiner Weise entkräftet. Der Vortrag der Berufungsführerseite, dass ihr der behauptete Verfahrensfehler bei Anwendung der nötigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein müssen, kann ebenfalls nicht überzeugen. Zur Beweiswürdigung sei noch wie folgt angemerkt: Hier wird auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 13.04.2015 die Kommentarstelle (Fußnote 17 des Schriftsatzes) in falscher Weise wiedergegeben. Denn dort ist gerade nicht zu lesen, dass eine erstinstanzliche Beweiswürdigung „lediglich“ eine Grundlage schaffe, die Berufungsinstanz jedoch eigene Tatsacheninstanz bleibe. Vielmehr kann der zitierten Fundstelle (im Einklang mit der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) entnommen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren die Tatsachengrundlage schaffe. Die Berufungsinstanz bleibe Tatsacheninstanz. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestimmt, dass eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des Erstgerichts besteht, und dass nur unter bestimmten (engen) Voraussetzungen davon abgewichen werden kann. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, hat die Kammer, wie bereits ausführlich dargestellt, nicht. Die auf Seite 8 unten und auf Seite 9 oben des Schriftsatzes vom 13.04.2015 formulierte Unterstellung (es würde „mehr oder weniger“ im Hinweis der Kammer zum Ausdruck kommen, dass allein durch eine Zuordnung von Zeugen in ein „Lager“ dem Inhalt dieser Zeugenaussagen weniger Wahrheitsgehalt beizumessen sei als Zeugen, die dem neutralen Lager zuzuordnen seien) bedarf keiner weitergehenden Kommentierung. Ebenso nicht die im Schriftsatz vom 13.04.2015 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.09.2013, Az.: VIII ZR 297/12, da dort die Beweiswürdigung des speziellen, einzelnen Falles zur Diskussion gestanden hat (und in der angefochtenen Entscheidung bereits durch das Ausgangsgericht (!) Zweifel an dem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages formuliert worden waren). Zum Thema „Scheingeschäft“ des Weiteren verbindet die Berufungsführerseite auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 13.04.2015 weitere Mutmaßungen („Unterstellt..., dann müssten doch...“) mit „ständigen Denkgesetzen“ und möchte daraus eine Verpflichtung des Amtsgerichts ableiten, dem angeblichen Verdacht weiter nachgehen zu müssen. Die Berufung irrt weiterhin, wenn sie wiederholend behauptet, der „Nachtragsvertrag“ würde nicht klar erkennen lassen, welche Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages erhalten bleiben sollen. Soweit die Berufungsbegründung im Zusammenhang mit der behaupteten arglistigen Täuschung den Zwangsverwalter ... zum Beweis dafür anbietet (in der Substantiierung im Übrigen höchst grenzwertig), dass dem damaligen Vertragspartner bei Abschluss des Vergleichs verschwiegen worden sei, unter welchen Umständen der Mietvertrag zustande gekommen sei, so ist dieses Vorbringen zum einen verspätet und zum anderen ist das Beweismittel ungeeignet. Die „Umstände des Zustandekommens des Mietvertrages“ selbst sind schon streitig zwischen den Parteien. Die Behauptung im Schriftsatz vom 13.04.2015, dem Landgericht seien die Themen Vermüllung der Keller bzw. der Kellerdurchgänge und -flure keine Erwähnung wert, erweist sich bei sorgfältiger Lektüre der gerichtlichen Hinweise als falsch. Zum Thema Katzenhaltung ferner sei daran erinnert, dass sich die Klageseite in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung mehrfach auf angebliche Bekundungen der Zeugen ... und ... berufen hat - Bekundungen, die ausweislich des Protokolls gar nicht stattgefunden haben. Es kann nicht zum Erfolg der Berufung führen, die fehlenden Bekundungen nun durch weitere Spekulationen zu ersetzen.
Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz schließlich ist unzulässig, da sie weder sachdienlich noch von der Zustimmung der Gegenseite getragen ist. Die im Rahmen der Berufung erhobene Klageerweiterung schließt eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Klageerweiterung wird analog § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 522 Rdnr. 37.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.