Landgericht Augsburg Beschluss, 20. Juli 2017 - 053 T 1222/17

published on 20/07/2017 00:00
Landgericht Augsburg Beschluss, 20. Juli 2017 - 053 T 1222/17
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Augsburg vom ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Betroffene ist Ordensschwester und gehört als solche der Beschwerdeführerin, ... einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in der ... an.

Unter dem ... hat die Betroffene den weiteren Beteiligten zu 1) und 2) eine ... erteilt, auf welche wegen deren Umfangs Bezug genommen wird .... Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schreiben vom ... beim Amtsgericht – Betreuungsgericht – Augsburg die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene angeregt (Bl. 1). Hierzu hat sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom ... erstmals erklärt.

Das Betreuungsgericht hat mit Beschluss vom ... das Betreuungsverfahren eingestellt ...

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom ... einen ausdrücklichen Antrag auf Beteiligung im Betreuungsverfahren gestellt und hierbei auf § 274 Abs. 1 Nr. 1 FamFG Bezug genommen. So sei die Betroffene durch Ablegung der Ewigen Profess eine auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin eingegangen, so dass die Beschwerdeführerin als „Lebenspartner“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu werten sei.

Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Kontrollbetreuung für die Betroffene angeregt, indem sie ausgeführt hat, die Betroffene sei den Beteiligten zu 1) und 2) ohne jegliche Überprüfung und Überwachung ausgeliefert.

Mit Beschluss vom ... hat das Betreuungsgericht den Antrag auf Beteiligung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen ... Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigen der Beschwerdeführerin am ... zugestellten Beschluss haben diese mit Schriftsatz vom ... eingegangen beim Beschwerdegericht am ... sofortige Beschwerde eingelegt ... und diese mit Schriftsatz vom ... begründet.

Das Betreuungsgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom ... nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

So kann eine Beteiligung der Beschwerdeführerin vorliegend deswegen nicht erfolgen, weil diese nicht zu dem Personenkreis zählt, dessen Beteiligung das Gesetz vorsieht (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG).

Für eine Beteiligung gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG ist mangels unmittelbarer Betroffenenheit der Beschwerdeführerin in eigenen Rechten kein Raum.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG liegen ebenso wenig vor wie die des § 7 Abs. 3 FamFG. In beiden Fällen ist erforderlich, dass aufgrund eines Gesetzes vorgesehen ist, dass eine Person zum Verfahren hinzuziehen ist oder hinzugezogen werden kann. Es handelt sich um besondere gesetzliche Regelungen, welche die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG enthaltene Generalklausel überlagern (MünchKomm-FamFG/Pabst, 2. Auflage, § 7 FamFG Rn. 8, 14). Entscheidend ist die ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu, dass eine Person an einem Verfahren zu beteiligen ist (BT-Drucks. 16/6308, S. 178 f; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 7 FamFG Rn. 10, 12). Die Frage, welche Personen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamG oder nach § 7 Abs. 3 FamFG zu einem Verfahren hinzugezogen werden können, ist im Gesetz abschließend geregelt. Ohne eine gesetzliche Anordnung kommt eine Hinzuziehung nicht in Betracht (MünchKomm-FamFG/Pabst, a.a.O., § 7 FamFG Rn. 18). Eine solche Regelung besteht für die Beschwerdeführerin als Ordensgemeinschaft der Betroffenen nicht.

Insbesondere unterfällt diese nicht der allenfalls in Betracht kommenden Vorschrift des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, welche allein natürliche Personen nennt. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift sieht sich die Kammer nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin auch nur im Wege der Analogie – darunter zu fassen. Hierbei hat die Kammer in Bedacht genommen, dass die Bestimmung des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG zum einen die altruistische Beteiligung von Personen ermöglichen will, die dem Betroffenen aufgrund Verwandtschafts- oder Vertrauensverhältnisses besonders nahe stehen, um den Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren bestmöglich gerecht zu werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265 f.), zum anderen dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Hinzuziehung bestimmter Personen auch deshalb geboten sein kann, weil sie ein vom Betreuungsverfahren berührtes schützenswertes ideelles Interesse haben (BT-Drucks. 16/6308 S. 265).

Verkannt hat die Kammer hierbei nicht, dass der Beschwerdeführerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts Beteiligtenfähigkeit gemäß § 8 Ziff. 1 FamFG zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 ZPO zuzulassen. So hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, als die inmitten stehende Rechtsfrage bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts besteht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

Annotations

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.