Landgericht Augsburg Beschluss, 10. Okt. 2014 - 051 T 2139/14

published on 10/10/2014 00:00
Landgericht Augsburg Beschluss, 10. Okt. 2014 - 051 T 2139/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Schriftsatz vom 25.08.2014 (Bl. 122 ff d.A.) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 12.02.2014 wurde seitens des Sozialdienstes (…) angeregt, für die Betroffene einen Betreuer zu bestellen (vgl. Bl. 1 d.A.). Dabei wurde insbesondere angeregt, von der Betreuerbestellung eines Familienangehörigen abzusehen, da sich seit der Heimaufnahme (1990) die Zusammenarbeit mit den Angehörigen äußerst schwierig gestalte (vgl. Bl. 3 d.A.).

Mit Schreiben vom 19.02.2014 (vgl. Bl. 7 ff d.A.) regte die Beschwerdeführerin die Betreuerbestellung für ihre Tochter an.

Am 24.03.2014 erstellte die Sachverständige (…) ein psychiatrisches Gutachten, in dem festgestellt wurde, dass die Betroffene an einer neurologischen Systemerkrankung unklarer Genese leidet. Die Sachverständige geht davon aus, dass eine spastische Spinalparalyse mit kognitiven Störungen (ICD 10 F03) vorliegt. Die Betroffene ist rollstuhlpflichtig, komplett pflegebedürftig, psychomotorisch extrem verlangsamt und kann nur noch den Sinn einfacher Fragen erfassen bzw. beantworten, wobei das Gesagte aufgrund der verwaschenen Sprache nur sehr schwer zu verstehen ist (vgl. Bl. 17 d.A.). Die Betroffene kann ihren Willen nicht mehr frei bestimmen und ist nicht mehr geschäftsfähig i.S. § 104 Nr. 2 BGB (vgl. Bl. 18 d.A.). Diese Umstände werden nach Angabe der Sachverständigen langfristig fortbestehen (vgl. Bl. 18 d.A.). Die Betroffene wurde am 11.04.2014 angehört (vgl. Bl. 22 d.A.).

Mit Beschluss vom 14.04.2014 (vgl. Bl. 23 ff d.A.) ordnete das Amtsgericht Nördlingen die Betreuung für folgende Aufgabenkreise an:

- Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-Pflegevertrages

- Gesundheitsfürsorge

- Aufenthaltsbestimmung

- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

- Vermögenssorge

- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise

Zum Betreuer wurde (…)  als Berufsbetreuer bestellt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.

Der Beschluss sollte ausweislich der Verfügung vom 14.04.2014 auch an die Mutter der Betroffenen zugestellt werden (vgl. Bl. 26 d.A.). Mit Schreiben vom 24.04.2014 legte die Mutter der Betroffenen Beschwerde gegen diesen Beschluss ein (vgl. Bl. 36 d.A.). Dieses Schreiben lag dem Amtsgericht Nördlingen spätestens am 28.04.2014 vor (vgl. Bl. 36 RS d.A.).

Mit Beschluss vom 05.06.2014 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt (vgl. Bl. 71 d.A.).

Mit Zwischenbeschluss vom 23.06.2014 wurde Rechtsanwalt S. (…)  als Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Betreuungsverfahren“ bestellt (vgl. Bl. 82 f d.A.).

Zwischenzeitlich bestellte sich Rechtsanwalt L. (…) als anwaltlicher Vertreter der Beschwerdeführerin. Er beantragte mit Schriftsatz vom 25.08.2014 (vgl. Bl. 122 ff d.A.), „erneut wegen Dringlichkeit im Namen des einstweiligen Rechtsschutzes“ zu entscheiden: „Bis zur Entscheidung in der Hauptsache wird die Mutter der Betreuten (…) als Betreuerin zu den Befugnissen des bisherigen Betreuers eingesetzt“-

Am 10.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin persönlich angehört (vgl. Bl. 135 ff d.A.).

II.

Die Beschwerde der Mutter der Betroffenen als Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere ist die Mutter der Betroffenen vorliegend beschwerdebefugt, da sie im ersten Rechtszug beteiligt wurde, §§ 303 II Nr. 1, 7 III, 274 IV Nr. 1 FamFG.

Der Beschluss, mit dem die Betreuung angeordnet wurde, wurde der Mutter mitsamt dem Gutachten ausweislich der Verfügung vom 14.04.2014 zugestellt (vgl. Bl. 26 d.A.). Daraus ergibt sich konkludent, dass die Beschwerdeführerin vom Gericht als Beteiligte hinzugezogen wurde (vgl. dazu Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 7, RN 29).

Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, § 63 f FamFG. Das Ziel der Beschwerde ist insbesondere, die Mutter der Betroffenen als Betreuerin einzusetzen. Selbst vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wird mitgeteilt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Betreuerbestellung gegeben sind (vgl. Bl. 132 d.A.).

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung bei der Betroffenen vorliegen und ein Wechsel der Person des Betreuers derzeit nicht in Betracht kommt.

1.

Die Betroffene leidet an einer neurologischen Systemerkrankung unklarer Genese. Es ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen (…) (Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) im Gutachten vom 24.03.2014 (vgl. Bl. 14 ff d.A.) davon auszugehen, dass eine spastische Spinalparalyse mit kognitiven Störungen (ICD 10 F03) vorliegt, also eine psychische Störung im Sinne des § 1896 I S. 1 BGB.

2.

Aufgrund dieser Erkrankung ist die Betroffene nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sie ist mittlerweile rollstuhlpflichtig, komplett pflegebedürftig, psychomotorisch extrem verlangsamt und kann nur noch den Sinn einfacher Fragen erfassen und beantworten (vgl. Bl. 17 d.A.). Aufgrund ihrer Krankheit kann die Betroffene keinen freien Willen mehr bilden bzw. entsprechend ihrer Einsicht handeln (vgl. Bl. 18 d.A.).

3.

Die Betreuung ist auch im angeordneten Umfang erforderlich, § 1896 II S. 1 BGB. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist die Betroffene nicht mehr geschäftsfähig (vgl. Bl. 18 d.A.).

4.

Ursprünglich teilte die Betroffene mit, ihre Mutter solle die Betreuung übernehmen, andererseits hätte sie nach Angaben des Mitarbeiters des Landratsamts (…) lieber einen Mann als Betreuer (vgl. Bl. 11 d.A.). Die Betroffene hat später auf die Frage des Verfahrenspflegers, wer sich in Zukunft um ihre Angelegenheiten kümmern soll, erklärt, dies solle „durch ihre Mutter“ (vgl. Bl. 96 d.A.) geschehen. Grundsätzlich ist dem Vorschlag einer Volljährigen zur Person des Betreuers zu entsprechen. Der Wille der Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl der Betreuten zuwiderläuft,  § 1897 IV S. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az. XII ZB 355/10).

Der Kammer ist bewusst, dass die Mutter der Betroffenen sich um diese so kümmern möchte, wie sie dies bereits seit Jahren mit viel Engagement getan hat. Dies ist menschlich nachvollziehbar und wird seitens der Kammer mit der entsprechenden Wertschätzung gewürdigt.

Die Kammer hat jedoch zu trennen zwischen dem Engagement, welches die Mutter aufgrund dieser persönlichen Stellung auch weiter für die Betroffene aufbringen kann und der rechtlichen Stellung des Betreuers für die im Beschluss vom 14.04.2014 genannten Aufgabenkreise. Es ist nachvollziehbar, dass die Mutter aufgrund ihrer eigenen subjektiven Überzeugung eine Behandlung der Tochter nach homöopathischen Grundsätzen vorzieht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Tochter nicht bei der Mutter zuhause wohnt, sondern im Heim lebt und dort auch gepflegt wird. Zunächst wohnte die Betroffene in der (…), von dort wurde mitgeteilt, dass die Eltern der Betroffenen massiv in die ärztliche Betreuung der Betroffenen einwirken und diese zum Großteil verwehren (vgl. Bl. 1 Rückseite d.A.). Die Mutter gab in ihrer Anregung auf Betreuerbestellung vom 19.02.2014 an, zu R. (…)  gefunden zu haben, der sagte, dass alles geheilt wird (vgl. Bl. 10 d.A.). Die Methode werde jedoch vom Heim blockiert. Der Mitarbeiter des Landratsamts (…) teilte mit, die Mutter mische sich in ärztliche Behandlungsmaßnahmen ein, lehne Schulmedizin ab und lasse Ferndiagnosen von R. erstellen, der dann dem Heimpersonal Anweisungen erteile und Medikamente verbiete. Gerade aufgrund des Anfallsleidens der Betroffenen und weil noch nie eine genaue Diagnose erstellte wurde, hält er die Mutter als Betreuerin nicht für geeignet (vgl. Bl. 12 d.A.).

Aufgrund der Angaben der Mutter, wie sie sich die medizinische Behandlung der Betroffenen vorstellt, hält die Kammer die Mutter als Betreuerin für den Bereich der Gesundheitssorge nicht für geeignet im oben genannten Sinne. Die Mutter stellt sich eine Behandlung durch R., einen in Deutschland nicht zugelassenen Arzt und Chirurgen, vor. Diese erfolgt aufgrund telefonischer Sachstandsberichte durch die Mutter. Es gab ein Anamnesegespräch im Jahr 2009, allerdings nicht durch den Behandler R. selbst, sondern durch Fr. (…) (vgl. Bl. 137 d.A.). Problematisch erscheint dabei u.a., dass selbst ein erfahrener Homöopath auf eine korrekte Zustandsschilderung angewiesen ist, welche frei von subjektiven Hoffnungen der Beschwerdeführerin erfolgen muss (vgl. dazu Stellungnahme Bl. 92 zu Telefonat vom 11.06.2014). Die Mutter gab zwar weiter an, die Schulmedizin nicht komplett abzulehnen, stellte aber klar, dass Schulmedizin letztendlich für sie nur dann in Betracht kommt, wenn man Fr. (…) oder Herr R. einmal nicht erreicht (vgl. Bl. 137 d.A.). Dieses Verhalten zeigt nach Ansicht der Kammer unter Einbeziehung der konkreten Umstände eine konkrete Gefahr, dass die Betreuung nicht zum Wohl der Betroffenen geführt wird.

Die Kammer hat auch zur Kenntnis genommen, dass der Verfahrenspfleger anregt, die Aufgabenkreise mit Ausnahme der Gesundheitssorge auf die Mutter zu übertragen (vgl. Bl. 147 d.A.). Dagegen spricht jedoch, dass der Bereich der Vermögenssorge hier sehr eng mit dem Bereich der Gesundheitssorge verbunden ist, da Zuzahlungen zu Medikamenten u.ä. übernommen werden müssen (vgl. Bl. 143 f d.A.). Aufgrund des Zusammenhangs sowie der sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Einflussnahme hält die Kammer vorliegend die Beschwerdeführerin für nicht geeignet, die Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge zu übernehmen. Gleiches gilt für die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

Auch für Übernahme der Betreuung betreffend die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung sowie des Abschlusses, der Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-Pflegevertrages ist nach Auffassung der Kammer die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Ein Verbleib der Betroffenen - wie von der Beschwerdeführerin angestrebt - im (…)-Heim war auf Dauer nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 22.05.2014 (vgl. Bl. 93 d.A.) sowie der Beurteilung der Pflegebegutachtung (vgl. Bl. 94 d.A.). Der derzeitige Betreuer konnte erreichen, dass die zunächst ausgesprochene Kündigung des Werkstattplatzes in (…) wieder rückgängig gemacht wurde (vgl. Bl. 93, 92, 137 d.A.).

Nachdem der Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sich an den übertragenen Aufgabenkreisen orientiert, war insoweit ebenfalls keine Übertragung auf die Beschwerdeführerin möglich. Bei ihrer Entscheidungsfindung war sich die Kammer dabei bewusst, dass dem Betreuer die entsprechende Befugnis nur eingeräumt werden kann, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betroffenen erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. etwa BayObLG in FamRZ 1997, 902). Aufgrund des konkreten Zustandes der Betroffenen sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Eine fehlende Eignung des derzeit bestellten Betreuers (…)  ist für die Kammer nicht erkennbar. Die im Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters vom 25.08.2014 (vgl. Bl. 122 ff d.A.). vorgebrachten Umstände reichen - selbst wenn sie als wahr unterstellt werden - nicht aus, um die Auswechslung des Betreuers zu rechtfertigen. Im diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der Umzug aus den (…)  noch nicht lange zurückliegt und deshalb noch Anpassungsschwierigkeiten bestehen können.

5.

Die Betroffene wurde vor der Bestellung des Betreuers angehört, § 278 I S. 1 FamFG. Auf eine erneute Anhörung der Betroffenen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte gemäß § 68 III S. 2 FamFG verzichtet werden. Es ist nicht mit weiteren zusätzlichen Erkenntnissen bei erneuter Anhörung zu rechnen.

6.

Das Amtsgericht hat auch vor Einrichtung der Betreuung das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (…) erholt. Die Voraussetzungen des § 280 FamFG sind damit erfüllt.

Die zeitlichen Voraussetzungen für die Überprüfung der Betreuungsanordnung wurden gewahrt, §§ 294 III, 295 II FamFG.

Mithin war die Beschwerde der Mutter der Betroffenen als Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 14.04.2014 zurückzuweisen.

III.

Der Antrag auf Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Schriftsatz vom 25.08.2014 (vgl. Bl. 122 ff d.A.) ist als (erneuter) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. § 300 II FamFG, gerichtet auf Entlassung des Berufsbetreuers auszulegen.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg, da keine dringenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung des Betreuers (…) vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (§ 300 II FamFG). Auf das oben Gesagte wird Bezug genommen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 355/10 vom 10. November 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswah
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.