Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten Vertragsverletzung, hier der Absage von 2 vereinbarten Mietmesseständen.
Die Klägerin betreibt eine Agentur für das Design und Realisation von Messebauten. Die Klägerin hatte im Jahre 2012 für die Beklagte einen Mietmessestand entwickelt und dies sowohl bei der Messe ZOW 2012 in Bad Salzuflen als auch bei der Messe SICAM 2012 in Pordenone realisiert und der Beklagten zur Verfügung gestellt.
Nach Abschluss der beiden Messeveranstaltungen hatte die Beklagte die Klägerin mit der Planung, Projektierung und Visualisierung eine Mietmessestandes für die Messe in der interzum 2013 beauftragt.
Die Klägerin behauptet:
Nachdem sie bereits Projektierungs-, Visualisierungs- und vorbereitenden Organisationsaufwand für den Messeauftritt in Köln geleistet habe, sei der Auftrag seitens der Beklagten storniert worden. Ihr sei in diesem Zusammenhang einen Schaden in einer Größenordnung von 200.000,- € entstanden.
Die Klägerin führt weiter aus:
Um eine weitere Zusammenarbeit der Parteien zu ermöglichen hätten, die Parteien in mehreren Gesprächen die Möglichkeit einer zukünftigen Zusammenarbeit und die Kompensation des der Klägerin zugefügten Schadens besprochen und im März 2013 eine Vereinbarung erarbeitet, in der eine Kompensation des Schadens durch die Realisierung der Messestände für die Messen ZOW 2014 und SICAM 2014 vereinbart worden sei. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung (vgl. Anlage K 1, Bl. 9 d.A.) sei anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs mit der Klägerin verhandelt worden. Anwesend gewesen sei ein Repräsentant der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin sowie ..., ein Mitarbeiter der Klägerin.
Beide Messestände sollten in gleicher Dimension und Ausführung wie die beiden Messestände im Jahr 2012 unter Verwendung des bereits vorhandenen Materials realisiert werden. Da die Messestände technisch und optisch den Ständen der Messen in 2012 entsprechen sollten, habe die Klägerin hierdurch auf die Planung und Materialien für die vorangegangenen Messen 2012 zurückgreifen können und hierdurch den erheblichen Schaden aus der Absage der Messe interzum 2013 zum Teil auffangen können. Mit dieser Vereinbarung habe die weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien für das Jahr 2014 gesichert werden sollen und der aus der Absage des Auftrags für die interzum 2013 entstandene Schaden ausgeglichen werden sollen. Eine Rücktrittsrecht sollte nur für den Fall möglich sein, dass die Klägerin bei gleichbleibenden Leistungen (identische Wiederaufbauten jeweils für die ZOW 14 und SICAM 14) die finanziellen Rahmenbedingungen wie bei den beiden Messen im Jahr 2012 einhalten könne.
Im Frühjahr 2013 habe die Beklagte sich entschieden nicht an der Messe SICAM 2014 teilzunehmen bzw. diese nicht mit der Klägerin zu realisieren.
Im März 2013 habe die Beklagte den Messeauftritt ZOW 2014 entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht in der Größe wie im Jahr 2012 durchführen lassen wollen und habe die Klägerin gebeten für einen wesentlich kleineren Messestand ein Angebot zu unterbreiten. Hierzu wäre die Klägerin auch gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung bereitgewesen. Eine Ausgleichszahlung wäre in jedem Fall erforderlich gewesen, da ein geänderter Messestand mit erheblichen Mehrkosten für die Klägerin im Bereich Planung und Realisierung verbunden gewesen sei und ein kleinerer Messestand einen deutlich kleineren Deckungsbeitrag für die Klägerin bedeutet hätte. Die Beklagte habe sich jedoch letztendlich entschieden den Messestand überhaupt nicht zu realisieren, sondern einem Mitbewerber der Klägerin einen Auftrag erteilt.
Letztendlich habe die Beklagte keine Kompensationsaufträge erteilt.
Die Klägerin berechnet den ihr entstandenen Schaden mit insgesamt 197.179,- € (bezüglich der Einzelheiten vgl. Bl. 5 und 6 d.A.).
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 197.179,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage (8.7.2014) sowie 1.642,40 € Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Mahnschreiben der Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Zur Begründung führt die Beklagte aus:
Ein Schaden in einer Größenordnung von mindestens 200.000,- € hinsichtlich des Messeauftritts interzum 2013 in Köln werde bestritten.
Entgegen der Darstellung der Klägerin wären die Arbeiten für die interzum 2013 mit einem Pauschalbetrag in Höhe von netto 20.000,- € ausgeglichen worden. Es werde bestritten, dass in der Vereinbarung vom 14.3.2013/3.4.2013 (vgl. Anlage K 1, Bl. 9 d.A.) eine Kompensation des Schadens durch die Realisierung der Messestände für die Messen ZOW 2014 und SICAM 2014 vereinbart worden sei. Aus § 1 der schriftlichen Vereinbarung ergebe sich, dass grundsätzlich eine weitere Zusammenarbeit vereinbart worden sei und Absichtserklärungen abgegeben worden seien, wonach man beabsichtige voraussichtlich die beiden Messeauftritte gemeinsam zu bestreiten.
Die Abgeltung der Leistung interzum sei davon unabhängig in § 3 der Vereinbarung abschließend mit einer Zahlung geregelt worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei in § 1 Satz 1 der Vereinbarung geregelt:
„Voraussichtlich ... sollen die beiden Messeauftritte in vergleichbarer Dimension, Ausführung und Budgetgrößen wie 2012 von WW als Generalunternehmer durchgeführt werden.“
Daraus ergebe sich, dass die Parteien keine Bindung vereinbart hätten. Auch wenn man aus dem letzten Satz von § 1 der Vereinbarung eine Bindung herleiten wolle, handele es sich allenfalls um eine vorvertragliche Bindung, die sich darauf beziehe, dass man sich verpflichte, über den Abschluss eines Hauptvertrags zu verhandeln, was entgegen der Darstellung der Klägerin auch geschehen sei, wobei die Klägerin den Vertragsabschluss abgelehnt habe.
Es sei nicht zutreffend, dass die Beklagte im Frühjahr 2013 die Messe SICAM 2014 abgesagt habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beklagte im März 2013 mitgeteilt habe, dass der Messeauftritt ZOW 2014 nicht durchgeführt werde. Die Parteien hätten keine konkreten Vereinbarungen für 2014 getroffen. Die Klägerin habe auf die Aufforderung der Beklagten, ein konkretes Angebot vorzulegen, nicht mehr reagiert.
Es werde bestritten, dass ein veränderter Messestand mit erheblichen Mehrkosten für die Klägerin im Bereich Planung und Realisierung verbunden gewesen wäre und ein kleinerer Messestand einen deutlich kleineren Deckungsbeitrag für die Klägerin bedeutet hätte. Es sei unzutreffend, dass die Beklagte sich entschieden hätte den Messestand nicht mit der Klägerin zu realisieren. Es sei die Klägerin gewesen, die kein konkretes Angebot abgegeben habe und einen Vertragsabschluss abgelehnt habe.
Da die Klägerin von sich aus zur Ausfüllung der beiderseitigen Absichtserklärungen in der Vereinbarung 14.3./3.4.2013 auf Anforderung keinerlei Angebote der Beklagten übermittel habe, sei ihr mit E-Mail vom 23.10.2013 (vgl. Anlage B 1.1 bis B 1.4, Bl. 52 bis 55 d.A.) vorgeschlagen worden, den Stand auf Grundlage der veränderten Grundrissplanung zu realisieren.
Mit E-Mail vom 25.10.2013 (vgl. Anlage B 2.1 bis B 2.2, Bl. 56 und 57 d.A.) habe die Beklagte bei der Klägerin nachgefragt, ob sie nunmehr das Angebot zur ZOW bekommen werden. Mit Schreiben vom 29.10.2013 (vgl. Anlage B 3, Bl. 58 d.A.) sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte nunmehr einem konkreten spezifizierten Angebot für die Ausführung der Leistungen zur ZOW 2014 entgegensehe. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass sie nach Ablauf der Frist vom 01.11.2013 davon ausgehe, dass die Klägerin an einer diesbezüglichen Leistung nicht interessiert sei.
Mit E-Mail vom 30.10.2013 habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei ein weiteres Angebot abzugeben (vgl. Anlage B 4.1 bis B 4.2, Bl. 59 und 60 d.A.).
Mit E-Mail vom 30.10.2013 (vgl. Anlage B 5.1 bis B 5.5, Bl. 61 bis 65 d.A.) habe die Klägerin eine Investitionsschätzung übermittelt, die jedoch keine konkrete Leistungsbeschreibung enthalten habe. Die Beklagte habe darauf erwidert, dass die veranschlagten Preise nicht akzeptabel seien.
Da es sich letztendlich bei der Vereinbarung vom 14.3./3.4.2013 um unverbindliche Absichtserklärungen gehandelt habe und insbesondere weder der Vertragsgegenstand noch die Vertragsvergütung zwischen den Parteien vereinbart worden seien, bestehe der Anspruch dem Grund nach nicht. Der Klägerin sei im Übrigen kein Schaden entstanden bzw. werde dieser Schaden bestritten.
Die Klägerin erwidert hierauf:
Aus § 1 der Vereinbarung ergebe sich eine selbstständige vertragliche Regelung und damit eine Verpflichtung der Beklagten in Bezug auf die Messeauftritte ZOW und SICAM 2014 (bezüglich der Einzelheiten vgl. Bl. 95 d.A.). Ziel der Vereinbarung sei es gewesen, die beiden Messeauftritte aus dem Jahr 2012 im Jahr 2014 in praktisch identischer Ausführung zu wiederholen. Der von der Beklagten gewünschte Messestand ZOW 2014 sei deutlich kleiner ausgefallen als der Messestand 2012. Die Beklagte habe einen Stand mit nur ca. 80 qm mit einem völlig anderen Erscheinungsbild und neuen Materialien gewollt, während der Messestand ZOW 2012 eine Fläche von 120 qm gehabt habe. Die Klägerin habe auf Wunsch der Beklagten für diesen kleineren und billigeren Messestand ZOW mehrere Pläne erstellt und ein Angebot unterbreitet, sie jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Realisierung eines wesentlich kleineren Messestandes nicht zu einer Erfüllung der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 14.3./3.4.2013 führen werde (vgl. Anlage B 4.1, Bl. 59 d.A.). Die Klägerin habe sich nicht geweigert einen kleineren und anderes geplanten Messestand zu realisieren. Sie habe vielmehr ein entsprechendes Angebot vorgelegt (vgl. Anlage B 7.1 und 7.2., Bl. 68 und 69 d.A.).
Die Initiative für die streitgegenständliche Vereinbarung sei von der Beklagten, das heißt deren frühreren Mitarbeiter Herrn ... ausgegangen.
Im Rahmen der streitgegenständlichen Vereinbarung sei die Realisierung der Messeauftritte ZOW und SICAM 2014 in der gleichen Dimension, Ausführung und Budgetgröße wie 2012 vereinbart worden. Es sei deshalb nicht erforderlich gewesen ein erneutes Angebot für diese Messeauftritte zu geben.
Mit E-Mail vom 7.8.2013 (vgl. Blatt 173 d.A.) habe ... angefragt, ob es möglich sei, den Messestand, der für die ZOW 2014 vorgesehen war, nach Russland zu transportieren.
Mit E-Mail vom 13.8.2013 (Bl. 125 d.A.) habe ... von der Beklagten dem Mitarbeiter der Klägerin ... signalisiert, dass das Standkonzept für die ZOW 2014 große Zustimmung im Haus der Beklagten gefunden habe.
Die Beklagte habe zum einen den Messestand für die ZOW 2014 völlig neu und verkleinert konzipieren wollen und den Messestand für die SICAM überhaupt nicht realisiert. Insoweit handelte es sich um eine endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständliche Vereinbarung.
Die Beklagte erklärt weiterhin:
Die Vereinbarung über einen Messestand und sämtliche dazugehörigen Leistungen benötigten ein genaues Leistungverzeichnis sowie die jeweilige Einigung über den Einzel- und Gesamtpreis. Zudem bedürfe es einer Planung und zeichnerischen Darstellung nebst vollständiger Einigung über die Gestaltung.
Ergänzend führt die Klägerin aus, noch im August 2013 habe Herr ... mit E-Mail vom 13.8.2013 (vgl. Blatt 125) signalisiert, dass das Standkonzept für die ZOW 2014 große Zustimmung im Haus der Beklagten gefunden habe. Erst am 23.9.2013 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung beschlossen habe, den Messestand für die ZOW 2014 erheblich zu verkleinern.
Mit E-Mail vom 5.8.2013 habe Herr ... der Beklagten, namentlich Herrn ..., die Repräsentation des Messestandes der ZOW 2014 mit dem neuen Bauteil „Crystal Line“ übermittelt. Der Beklagten sei das Konzept am 9.8.2013 nochmals in geänderter Form übermittelt worden (vgl. Blatt 174 ff. d.A.).
Unter dem 22.8.2013 habe die Klägerin die mittlerweile 4. Version der Präsentation übermittelt (vgl. Blatt 212 d.A.). Sämtliche Planungen hätten sich auf den Stand ZOW mit einer Größe von 120 qm bezogen. Erst unter dem 24.9.2013 habe die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, den Stand deutlich zu verkleinern (vgl. Blatt 230 d.A.). Gleichzeitig habe die Klägerin vertreten durch ... um eine Einschätzung der Kosten für einen Stand mit einer Größe von 8 × 10 Metern gebeten (vgl. Blatt 230 d.A.). In der Folgezeit habe die Klägerin ein Konzept für einen auf 80 qm verkleinerten Stand übersandt mit Konzept und Leistungsbeschreibung bzw. Kostenangeboten. Dieses Angebot habe die Beklagte nicht angenommen.
Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, sie habe die Messe SICAM bereits für 2 Jahre bezahlt. Aus den seitens der Beklagten vorgelegten Anlagen B18.1 und B18.2 (vgl. Blatt 90/91 d.A.) ergebe sich, dass es sich hierbei um ein Alternativangebot vom 5.7.2012 handele, als die Parteien noch davon ausgegangen seien, dass der Messeauftritt interzum 2013 durch die Klägerin realisiert wird. Dieser sei sodann seitens der Beklagten abgesagt worden. Das Angebot, die Messe SICAM sowohl 2012 und 2013 zu realisieren sei seitens der Beklagten nicht angenommen worden. Es sei daher unzutreffend, dass sie für beide Messeauftritte bereits bezahlt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.4.2015 (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen
Im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
I.
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 3, 281 BGB.
1. Unstreitig zwischen den Parteien war, dass die Klägerin ursprünglich mit der Planung und Projektierung des Messestandes für die Messe interzum 2013 in Köln beauftragt war, dies wird auch von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.8.2014, jedenfalls dem Grunde nach eingeräumt. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 02.07.2015 (vgl. Bl. 284 d.A.) nunmehr thematisiert, daß es keinen schriftlichen Auftrag für die interzum 2013 gegeben habe, so daß auch vertragliche Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten gegeben waren, ist dieser Sachvortrag zum einen unverständlich und zum anderen falsch.
Aus der Präambel der Vereinbarung vom 14.03.2013 (vgl. K 1 Bl. 9 d.A.) ergibt sich, daß die Klägerin für den Auftrag interzum 2013 erhebliche Leistungen erbracht hat, die unstrittig sind und zu kompensieren sind.
Unstreitig ist, dass die Beklagte, diesen Auftrag überraschend storniert hat. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen ..., der aus diesem Grunde, nämlich dass die Klägerin den Auftrag für die interzum 2013 nicht durchführen konnte, bei der Klägerin gewesen ist.
Auf diesem Hintergrund haben die Parteien sodann die Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 getroffen. Diesbezüglich gab der Zeuge ... an, dass der Zeuge ... im Februar bei der Klägerin gewesen ist, nachdem klar war, dass der Stand für die interzum 2013 nicht realisiert wird.
Es sei dann der Vorschlag von Herrn ... gekommen, dass für die Messen SICAM 2014 und ZOW 2014 mit dem Bestandsmaterial weitergearbeitet wird und dass die Kompensation für den nicht realisierten Stand auf der interzum 2013 gelten solle. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 14.03/03.04.2013 (vgl. Anlage K)1 sei der Zeuge nicht anwesend gewesen.
In der Vorbesprechung im Februar 2012 sei nach seinen Angaben nicht über die Preise gesprochen worden, es sei jedoch klargewesen, dass alle die Preise kannten, da die Stände ja schon einmal, nämlich im Jahr 2012 realisiert worden waren.
Der Zeuge ... gab zu dem Treffen am 08.02.2013 an, er habe sich bemüht eine Lösung zu finden. Er habe mitgeteilt, er werde sich bemühen bei seinem Nachfolger, bei Herrn ..., der bereits feststand, ein gutes Wort einzulegen. Nach seiner Auffassung war damit gemeint, dass die SICAM und die ZOW 2014 gemeinsam gestaltet werden.
Er gab weiterhin an, dass er bereits gekündigt hatte und keine Entscheidungen mehr treffen konnte.
Der Zeuge hat sich in diesem Zusammenhang recht „bedeckt“ gehalten und mehrfach betont, dass er, nachdem er bereits gekündigt hatte, keine Verhandlungen geführt hat und keine Entscheidungen treffen konnte.
Nach den Angaben des Zeugen ... hat der Geschäftsführer der Klägerin die streitgegenständliche Vereinbarung vom 14.3.2013 entworfen.
Auch wenn der Zeuge ..., wie er mehrfach betont hat, keine Entscheidungskompetenzen mehr gehabt haben sollte, was dahingestellt bleiben kann, so ist doch festzustellen, dass die streitgegenständliche Vereinbarung sodann von seinem Nachfolger, Herrn ..., unterschrieben wurde.
Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass Herr ... bei den Verhandlungen, die letztendlich zu der Vereinbarung geführt haben, bzw. die Vorbereitungen dafür waren, nicht anwesend war.
Dies mag im Ergebnis dahinstehen, letztendlich wurde die Vereinbarung vom 14.3./3.4.2013 vom dafür Verantwortlichen der Beklagten, Herr ..., unterzeichnet.
2. Aus der Vereinbarung ergibt sich unter § 1, dass die Parteien in einem Auftragsverhältnisbleiben wollen und deshalb beschließen 2014 für die beiden Messestände ZOW und SICAM zusammen zu arbeiten.
Absatz 2 des § 1 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dahingehend zu lesen, dass die Parteien voraussichtlich die beiden Messeauftritte durchführen wollen, sondern, dass diese beiden Messeauftritte voraussichtlich mit Einsatz oder teilweisem Einsatz des bestehenden Materials durchgeführt werden sollen.
Hätte die Vereinbarung den Sinngehalt, den die Beklagte ihr beilegen möchte, wäre der Einschub „mit Einsatz oder teilweisem Einsatz des bestehenden Materials“ am Ende des Satzes untergebracht worden. Das Wort voraussichtlich bezieht sich nur auf den Materialeinsatz und nicht auf die Messeauftritte als solche.
Diese Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB wird weiterhin dadurch gestützt, dass im dritten Satz des § 1 der Vereinbarung der Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird.
Wenn, wie die Beklagte behauptet, eine unverbindliche Absichtserklärung vorläge, bedürfte es der Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes nicht, da ein Vertrag, von dem man etwa zurücktreten könnte, dann gerade nicht gegeben wäre.
Eines Rücktrittsrechts bedarf es dann, wenn eine vertragliche Bindung vorhanden ist.
Dass auch die Beklagte von einer vertraglichen Bindung ausgegangen ist, ergibt sich aus dem Schreiben vom 20.3.2013 (vgl. Anlage K 9, Bl. 22 d.A.) in dem die Beklagte von einer Vertragsverlängerung spricht. Der Erklärung der Beklagten hierzu, daß es sich lediglich um den Vermerk des Sekretariats der Beklagten handelt, kann so nicht gefolgt werden.
Aus diesem Anschreiben, auch wenn es nur handschriftlich erfolgte, ergibt sich, daß die streitgegenständliche Vereinbarung übersandt wurde, mit der Bitte diese gegenzuzeichnen.
Es ergibt sich daraus auch, daß die Mitarbeiterin der Beklagten im Auftrag gehandelt hat, mithin auf Anweisung. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf zurückziehen, daß die Mitarbeiterin etwa eigenmächtig gehandelt hat.
Aus der Präambel der Vereinbarung vom 14.03.2013 ergibt sich, dass die Klägerin für die interzum 2013 umfangreiche Arbeiten erbracht hat, die zu kompensieren sind.
Die Kompensation ergibt sich zum einen aus § 1 der Vereinbarung, nämlich der Vereinbarung dahingehend, dass die Beklagte die Stände für die ZOW und SICAM 2014 bestellt und aus § 3 der Vereinbaarung, dass die Klägerin einen Pauschalbetrag in Höhe von 20.000,- € netto erhält. Dies sind die beiden Kompensationen.
Die Interpretation der Beklagten dahingehend, daß § 3 der Vereinbarung die vollständige Abgeltung der Kosten der nicht realisierten Messe interzum 2013 regelt, findet im Aufbau und in dersprachlichen Gestaltung der Vereinbarung keine Stütze:
Die Präambel, die erklärende Einleitung, lautet dahingehend, daß die Klägerin erhebliche unstrittige Leistungen erbracht hat, die zu kompensieren sind, und zwar durch die Messestände ZOW und SICAM im Jahr 2014 und durch eine Zahlung.
Aus dem Text der Vereinbarung ergibt sich eindeutig, dass die Parteien die beiden Messeauftritte im Jahr 2014 in vergleichbarer Dimension, Ausführung und Budgetgrößen wie 2012 vertraglich festgelegt haben.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass über Preise nicht gesprochen worden sei, hat der Zeuge ... dies bestätigt, in diesem Zusammenhang jedoch angegeben, dass die Preise klargewesen waren, da alle die Preise kannten, da die Stände schon einmal realisiert worden waren.
Diesbezüglich bedurfte es daher nicht des Aushandelns neuer Einzelpreise. Die Preise aus dem Jahr 2012 waren den Parteien bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin der E-Mail-Verkehr der Parteien zu berücksichtigen.
So fragt ... vom 7.8.2013 (vgl. Bl. 173 der Akte) bei der Klägerin mit, dass er den alten ZOW-Stand und den Stand aus dem Jahr 2012 nach Russland schicken will, dies deswegen, da er Bedenken hat mit einem neuen Konzept in Russland zu starten und daher den alten Stand nehmen will. Er fragt weiterhin an, wie dann der ZOW-Stand zu bauen sei, und erklärt, dass er ... toll findet. Dies alles auf dem Hintergrund, dass die Klägerin am 5. August 2013 ihm das neue Konzept mit ... übersandt hat.
Die Behauptung des ... in der Sitzung vom 4.12.2014 (vgl. Bl. 116 d.A.), es sei ein Ideenaustausch gewesen, mehr nicht, es sei vielleicht ein Bild ausgetauscht worden oder eine Zeichnung zurückgeschickt worden, ist nicht zutreffend und durch die seitens der Klägerin vorgelegten Anlägen und E-Mails auch eindeutig widerlegt.
Die Klägerin hat die Entwürfe vom 5.8.2013 (vgl. Bl. 177 bis 193 d.A.) vorgelegt.
Sie hat sodann die überarbeitete Präsentation für die ZOW 2014 am 9. August 2013 an die Beklagten übersandt (vgl. Bl. 195 bis Blatt 226 d.A.). Darauf hat die Beklagte vertreten durch Herrn ... auch jeweils reagiert, zuletzt mit E-Mail vom 19. August 2013 (vgl. Bl. 229 d.A.), in der Herr ... erklärt „wie wir das nun beim neuen Konzept kommunizieren .... Auch sollten wir mal ausrechnen, wieviel Großexponate können wir zeigen“.
Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe nichts gemacht, ist mithin aufgrund der vorgelegten Unterlagen als nicht zutreffend anzusehen.
Mit E-Mail vom 24. September 2013 (vgl. Blatt 230 d.A.) teilte sodann die Beklagte der Klägerin mit, dass 120 qm geplant waren, die Beklagte aber nunmehr anders entscheidet und verkleinern will.
Daraufhin hat die Klägerin am 25. September 2013 (vgl. Bl. 234 d.A.) einen Vorschlag für eine neue verkleinerte Standfläche unterbreitet mit einer entsprechenden Preiskalkulation (vgl. Bl. 253 d.A.), die die Beklagte jedoch nicht beauftragt hat.
Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte kein geändertes Angebot vorgelegt, ist mithin ebenfalls unzutreffend.
Die weitere Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte nichts gemacht außer dem Zeugen ... ein Foto zu schicken ist erkennbar falsch. Dies ergibt sich aus den seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 172 ff. d.A.).
In diesem Zusammenhang hat der Zeuge ... weiterhin angegeben, dass im Juli/August 2013 die Aufforderung seitens der Beklagten kam, die beiden Stände zu realisieren. Diese Aufforderung kam von Frau ... der Projektmanagerin, die auch in der Vergangenheit immer die Hauptansprechpartnerin der Klägerin gewesen ist.
Aus der vorgelegten Dokumentation vom 5.8.2013 (vgl. Bl. 176 d.A.) ergibt sich, dass die Klägerin bereits umfangreiche Arbeiten vorgenommen hat. Aus der Mailkorrespondenz ergibt sich aber auch, dass die Beklagte sich umentschieden hat. So erklärt Herr ... mit Mail vom 24. September 2013 (vgl. Bl. 230 d.A.). „Herr ..., wir hatten mal die 120 qm geplant. Nun hat sich ... entschieden und ganz klar gesagt ... verkleinern ...“
Auch hieraus ergibt sich, dass die Beklagte einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.
Im September 2013 hat sich dann die Beklagte entschieden den Stand zu verkleinern, was jedoch nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach und zum einen Kosten verursachte und zum anderen nicht die Kompensationsmöglichkeit für die Klägerin erreichte.
Auch weitere Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe auf ihr Schreiben vom 29.10.2013 (vgl. Anlage B3, Bl. 58 d.A.) nicht reagiert, ist ebenso unzutreffend.
Unter dem 2. Oktober 2013 (vgl. Bl. 251 d.A.) hat die Klägerin der Beklagten die Auflistung der Investitionsschätzungen der einzelner Positionen sowie nochmals den Grundriss und ein Rendering mit 6 Stelen übersandt. Dies hat sie nochmals unter dem 30. Oktober 2013 (vgl. Bl. 270 d.A.) getan.
Es war letzendlich die Beklagte, die weder den ursprünglichen Messestand verwirklicht haben wollte, noch das geänderte Angebot der Klägerin angenommen hat.
Einer Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB bedurfte es daher gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht, da die Beklagte eine Vertragserfüllung entgültig verweigert hat.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 2.7.2015 (B. 284 d.A.) vorträgt, dass in einem Telefongespräch zwischen dem Zeugen ... und dem Geschäftsführer der Klägerin Herrn ..., man sich über die Sache unterhalten habe, aber seitens der Beklagten keinerlei konkrete Beauftragung ausgesprochen worden sei, stellt diese Behauptung eine Ausforschung dar. Die Beklagte erklärt nicht, wann dieses Telefongespräch überhaupt stattgefunden haben soll. Auch ihre Behauptung, man habe darüber gesprochen, die Altlasten abzuschließen, eine künftige Zusammenarbeit vorzusehen, ohne dass hierbei bereits konkrete Aufträge erteilt werden sollten, ist unsubstantiiert und widerspricht der schriftlichen Vereinbarung vom 14.3.2013, in der, wie oben ausgeführt, klare Regelungen troffen wurden.
Im Übrigen ist der Klägerin auch insoweit Recht zu geben, als seitens der Beklagten in der Sitzung vom 4.12.2014 erklärt wurde, dass Herr ... als Zeuge nicht in Betracht käme.
Darüber hinaus bedarf es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vereinbarung der Zeugeneinvernahme, wobei das Zeugenangebot verspätet sein dürfte, nicht.
Der weitere Einwand der Beklagten, sie habe bereits für 2 Jahre bezahlt unter Hinweis auf die Anlage B18.1 (Blatt 90 der Akten) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Aus dieser E-Mail vom 2. Juli 2014 ergibt sich ein 2-Jahres-Investitionsüberblick. Dieser Investitionsüberblick geht im ersten Jahr von 98.067,- Euro netto aus und im zweiten Jahr von einem Preis von knapp 55.000,- Euro netto. Tatsächlich ausgeführt wurde nur ein Jahr. Ausgehend von 98.067,- Euro ergab sich tatsächlich für ein Jahr ein Preis von 122.000,- Euro netto. Die Behauptung der Beklagten, sie habe bereits für 2 Jahre bezahlt, ist es ebenfalls unzutreffend und im Übrigen nicht bewiesen.
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 18.5.2015 dargelegt, dass sie erheblichen Planungsaufwand für die Messe 2014 betrieben habe, um den Auftrag zu erhalten. Davon ist im Schriftsatz der Klägerin nicht die Rede. Die Klägerin erklärte in diesem Schriftsatz, dass sie in Bezug auf den von Anfang an verbindlich vereinbarten Messestand ZOW 2014 erheblichen Planungsaufwand betrieben hat.
Die Interpretationen und Einwände der Beklagten konnten daher den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach nicht zu Fall bringen, so dass der Klage dem Grunde nach stattzugeben war.
Die Kostentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.