Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 15. Jan. 2016 - 23 O 83/15

published on 15/01/2016 00:00
Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 15. Jan. 2016 - 23 O 83/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.240,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 15.240,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (im Folgenden: Schuldnerin) gegen die Beklagten Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung gem. § 134 Abs. 1 InsO geltend.

Die Beklagten gewährten der Schuldnerin mit Vertrag vom 11.08.2011 ein partiarisches Darlehen in Höhe von 90.000,00 €.

Der Kläger behauptet, dass an die Beklagten von der Schuldnerin Zinszahlungen für das Jahr 2012 in Höhe von 6.626,15 € mittels monatlicher Zahlungen, für das Jahr 2013 in Höhe von 7.951,56 € mittels monatlicher Zahlungen und für das Jahr 2014 in Höhe von 662,63 €, das heißt insgesamt 15.240,44 €, geleistet worden seien. Die an die Beklagten geleisteten Zahlungen von insgesamt 15.240,44 € seien entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht aus Gewinnen geleistet worden, es sei dabei vielmehr zu einer Auszahlung von Scheingewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems gekommen. Die Schuldnerin habe in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne erzielt, welche auch nur die Kosten der Geschäftsbesorgung habe decken können. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.240,44 € damit um unentgeltliche Leistungen gem. § 134 Absatz 1 InsO.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.240,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 442,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen zuletzt:

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten im Wesentlichen, dass keine Zahlungen an sie geleistet worden seien. Im Übrigen habe es sich jedenfalls nicht um unentgeltliche Leistungen ohne Rechtsgrund gehandelt. Überdies könne seitens der Beklagten mit der Darlehensrückzahlungsforderung gegen die streitgegenständliche Forderung aufgerechnet werden. Der Insolvenzverwalter habe von der Firma ... 100.000,00 € gefordert und erklärt, dass er nicht gegen die Kunden vorgehen werde, wenn dieser Betrag gezahlt werde.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und zum weit überwiegenden Teil begründet.

Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 15.240,44 € steht dem Kläger gegen die Beklagten gemäß § 143 Absatz 1 InsO zu, da die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.240,44 € wirksam gem. §§ 134 Absatz 1, 129 InsO angefochten wurden.

1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Aktivlegitimation des Klägers keine Bedenken bestehen, da der Kläger mit Beschluss des Insolvenzgerichts Mannheim vom 22.04.2015 (K1, Bl. 14 f d. A.) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt wurde. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit der Bestellung zum Insolvenzverwalter bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Die Zahlungen an die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.240,44 € stellen unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 Absatz 1 InsO dar.

a. Für die Annahme von Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Absatz InsO genügt es, wenn keine ausgleichende Gegenleistung erfolgt ist. Damit ist der Begriff der „unentgeltlichen Leistung“ weiter als der der Schenkung. Denn anders als die Schenkung erfordert der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung keine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 33). Anders als im allgemeinem Zivilrecht kommt es anfechtungsrechtlich für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht maßgeblich auf den subjektiven Willen der Parteien an, sondern es ist zum Schutz der Gläubiger vorrangig auf die objektiven Verhältnisse abzustellen. Ob die Parteien wollten, dass die Leistung des Schuldners teilweise unentgeltlich oder entgeltlich erbracht werden soll, ist nur dann entscheidend, wenn sie sich innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums bewegen (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 34). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist derjenige der Vornahme der jeweils angefochtenen Rechtshandlung, also der der Vollendung des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 36). Die Auszahlung von Scheingewinnen in „Schneeballsystemen“ durch den späteren Insolvenzschuldner kann als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az.: IX ZR 163/09).

b. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten um die Auszahlung von Scheingewinnen und somit um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Absatz 1 InsO handelte.

In dem geschlossenen Darlehensvertrag wurde geregelt, dass die Verzinsung lediglich gewinnabhängig gezahlt wird (K8, Bl. 135 d. A.). Die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten von insgesamt 15.240,44 € in den Jahren 2012, 2013 und 2014 wurden von der Schuldnerin tatsächlich geleistet. Dies folgt aus den als Anlage K7 (Bl. 108 ff d. A.) vorgelegten Kontoauszügen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht um gewinnabhängige Zinszahlungen, sondern um die Auszahlung von sog. „Scheingewinnen“, da die Schuldnerin in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne, sondern lediglich Verluste erwirtschaftete. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2012 (K5, Bl. 46 ff d. A.) und den betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis Februar 2014 (K6, Bl. 70 ff d. A.). Danach betrug im Jahr 2012 der Jahresfehlbetrag 595.834,07 € (vgl. Seite 35 des Jahresabschluss für das Jahr 2012, K5, Bl. 63 RS d. A.), während sich das Ergebnis vor Steuern im Jahr 2013 auf - 1.541.353,67 € (vgl. betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis Februar 2014, K6, Bl. 70 d. A.) und im Jahr 2014 per Februar 2014 auf - 102.163,02 € (vgl. betriebswirtschaftliche Auswertungen bis Februar 2014, K6, Bl. 71 RS d. A.) belief. Im Übrigen folgt aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 17.04.2015 (K4, Bl. 28 ff d. A.) eine Überschuldung der Schuldnerin per 29.12.2014 in Höhe von 10.142.890,53 €. Diesen schlüssigen Feststellungen ist zur Überzeugung des Gerichts zu folgen, insbesondere da hiergegen seitens der Beklagten keine durchgreifenden und hinreichend substantiierten Einwände vorgebracht wurden. Im Übrigen wird dies auch nochmals durch die Stellungnahme des PhDr. ..., dem ehemaligen Steuerberater der Schuldnerin, vom 29.08.2015 (K7, Bl. 198 f d. A.) bestätigt.

Die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten stellen daher Auszahlungen von Scheingewinnen und unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Absatz 1 InsO dar.

3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO ist gegeben, da die Zahlungen von dem Konto der Schuldnerin getätigt wurden, somit die Insolvenzmasse geschmälert und die Insolvenzgläubiger benachteiligt wurden.

4. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anfechtungszeitraum gem. § 134 Absatz 1 InsO nicht eingehalten ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter nicht vorzutragen braucht, dass die Leistung innerhalb des Vierjahreszeitraums erfolgt ist (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 163).

5. Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Anfechtungserklärung erforderlich ist oder nicht, wurde die Anfechtung jedenfalls in der Klageschrift vom 16.07.2015, dort auf Seite 7 (Bl. 7 d. A.), ausdrücklich erklärt.

Der Kläger hat die streitgegenständlichen Zahlungen damit wirksam gegenüber den Beklagten gem. §§ 129, 134 Absatz 1 InsO angefochten, so dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe von 15.240,44 € zusteht, § 143 Absatz 1 InsO.

6. Soweit sich die Beklagten auf aufrechenbare Gegenansprüche berufen, ist eine solche Aufrechnung - unabhängig von dem Bestehen etwaiger Gegensprüche - jedenfalls unzulässig, da Rückgewähransprüche nach § 143 InsO, die aufgrund einer Anfechtung nach den §§ 129 ff InsO entstehen, unter das Aufrechnungsverbot des § 96 Absatz 1 Nr. 1 InsO fallen (Uhlenbruck, Sinz, InsO, 14. Auflage, § 96, Rn. 24).

7. Von einem Verzicht auf die streitgegenständliche Forderung kann nicht ausgegangen werden. Soweit die Beklagten vortragen, der Insolvenzverwalter habe von der Firma ... 100.000,00 € gefordert und habe erklärt, dass er nicht gegen die Kunden vorgehen werde, wenn dieser Betrag gezahlt werde, so kann dieser Vortrag einen Forderungsverzicht bereits deshalb nicht stützen, da selbst nach dem Beklagtenvortrag Voraussetzung des Forderungsverzichts wäre, dass 100.00,00 € durch die Firma ... tatsächlich gezahlt wurden. Dies wurde aber durch die Beklagtenpartei gerade nicht dargetan.

8. Weitere Einwände, die gegen den geltend gemachten Anspruch sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden durch die Beklagtenpartei - jedenfalls nicht in verständlicher und nachvollziehbarer Form - vorgebracht.

9. Der Rückgewähranspruch ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.04.2015 zu verzinsen (BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04).

10. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist hingegen nicht gegeben. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280, 286 BGB, da seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei nicht dargetan wurde, dass sich die Beklagten im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung der jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers in Schuldnerverzug befunden haben. Ein Anspruch aus § 280 BGB ist ebenfalls nicht dargetan, dies gilt insbesondere für das Vorliegen der insoweit erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis der Klagepartei auf Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 57 nicht hilfreich, da dort das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs vorausgesetzt wird. Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zzgl. Verzinsung war die Klage daher abzuweisen.

11. Soweit seitens der Beklagten mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 6.1.2016 das Einverständnis für das schriftliche Verfahren zurückgenommen wurde, ist dies unbeachtlich. Denn die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 1 ZPO ist grundsätzlich unwiderruflich und vorliegend sind auch nicht die Voraussetzungen erfüllt, die ausnahmsweise den Widerruf der Zustimmung rechtfertigen, so dass es bei der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Absatz 2 ZPO verbleibt.

Sobald auch der Gegner zugestimmt hat, ist die Zustimmungserklärung unwiderruflich und unanfechtbar. § 128 Absatz 2 Satz 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Entscheidend ist dabei eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (vgl. Musielak/Voit, Stadler, 12. Auflage, § 128, Randnr. 14; Zöller, Greger, ZPO, 31. Auflage, § 128, Randnr. 5).

Bei objektiver Betrachtung bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die ausnahmsweise den Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren rechtfertigen könnte. Insbesondere stellt der in dem Schriftsatz vom 6.1.2016 geschilderte Umstand, dass der Vergleichsvorschlag der Klagepartei nach Auffassung der Beklagten sehr wenig mit Korrektheit zu tun habe, keinesfalls eine wesentliche Änderung der Prozesslage dar.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte gem. §§ 3 ZPO i. V. m. 45 ff. GKG.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 22/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 163/09 Verkündet am: 22. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1, § 143
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published on 06/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.01.2016, Az. 23 O 83/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagten h
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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.