Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 17. Nov. 2014 - 14 O 545/13

published on 17/11/2014 00:00
Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 17. Nov. 2014 - 14 O 545/13
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Subsequent court decisions
Bundesgerichtshof, VII ZR 33/16, 24/01/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Verfahrens beträgt 175.468,- €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Wasserschadens, welcher die Klägerin als Gebäudeversicherer des Zeugen R.G. abgewickelt hat und von dem sie behauptet, er sei durch die Beklagten zu 1.) und 2.) verursacht worden.

Der Zeuge R.G. bemerkte im April 2009 einen Wasserschaden an seinem Haus Er rief die Firma … an, was dazu führte, dass sodann der Beklagte zu 2.) kam, den Wasserschaden lokalisierte und reparierte. Der Schaden befand sich im Bad des Erdgeschosses.

Vier Wochen nach diesem Ereignis, am 07.05.2009 hielt sich der Zeuge R. G. mit seiner Familie tagsüber nicht in seinem Wohnhaus auf. Als er zurückkam stellte er fest, dass etwa 14 bis 18 m3 Wasser im Haus waren. Er rief erneut die Firma ... welche feststellte, dass sich eine von dem Beklagten zu 2.) gesetzte Schweißnaht geöffnet hatte und das Wasser über mehrere Stunden ungebremst auslief.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) informierten darauf ihre Haftpflichtversicherung, die Firma der Zeuge R.G. informierte die Klägerin als Gebäudeversichererin.

Es stellte sich heraus, dass auch nach dem Trocknen der Immobilie Belastungen mit Pilzsporen und Schimmelpilzsporen festgestellt wurden, so dass umfangreiche und umfängliche Sanierungsarbeiten erforderlich waren. Diese zogen sich nach Darstellung der Klägerin bis zum Jahr 2013 hin.

Im Einzelnen hat die Klägerin vorgetragen, es seien durch den von ihr eingeschalteten Sachverständigen Dipl.-Ing. H. umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden. Sie habe den Neuwert ersetzt, der Zeitwertschaden habe jedoch 140.113,- € betragen. Weitere 6.097,- € seien durch Aufräumkosten entstanden, 6.508,- € durch Schutz- und Bewegungskosten und da der Zeuge R.G. die Räume bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten am 22.07.2011 nicht habe nutzen können, sei hierdurch ein Mietwertschaden von 22.750,- € entstanden, welcher sich zusammensetze aus Mietwertschaden für 15 Monate, Eigenleistungen des Zeugen R.G:, Regiekosten durch Überwachung des Zeugen R.G. und Energiekosten. Zu den Einzelheiten der Schadenszusammensetzung wird Bezug genommen auf die von der Klägerin vorgelegten Schriftsätze und Anlagen.

Die Klägerin hat daher zunächst mit Schriftsatz vom 27.12.2013, bei Gericht eingegangen am 30.12.2013 Klage erhoben gegen die Firma … (nunmehr S.) und U Mit Schriftsatz vom 03.03.2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben sie beantragt, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass nicht die Firma ., sondern die Beklagten S. und Herr K. als Beklagte bezeichnet werden.

Die Klägerin beantragt daher,

1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 175.468,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, für Anwaltsvergütung aus vorgerichtlicher Tätigkeit an die Klägerin 2.714,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

Klageabweisung.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) tragen sie vor, dass dieser nicht Inhaber einer Firma ... gewesen sei, vielmehr habe es sich bei dem Beklagten um einen Familienangehörigen gehandelt, der ausschließlich in der von der Beklagten zu 1.) geführten Firma tätig sei, dass dieser zu keinem Zeitpunkt nach außen als Inhaber der Firma in Erscheinung getreten sei. Darüber hinaus sei der Beklagte zu 2.) niemals von der Klägerin in Anspruch genommen worden, so dass alle Ansprüche auf jeden Fall verjährt seien.

Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1.) hat sich die Beklagte zu 1) auf Verjährung berufen.

Zwar sei es richtig, dass am 23.06.2009 die Klägerin einen Regressanspruch bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) angemeldet habe. Daraufhin sei ihr von der Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 19.08.2009 mitgeteilt worden:

„Sehr geehrte Damen und Herren, Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.06.2009 bestätigen wir hiermit unsere Eintrittspflicht.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Haftpflichtversicherer lediglich den Zeitwert der beschädigten Sache übernehmen können.

Mit freundlichen Grüßen Ihre ...“

Hierdurch sei eine Verjährungshemmung nach § 204 BGB nicht erfolgt, auch eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlung nach § 203 BGB liege nicht vor. Es habe von diesem Zeitpunkt an keinerlei Verhandlungen gegeben. Die Verjährung habe nach § 195, 199 BGB erst am 31.12.2009 begonnen, so dass dieses Schreiben bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist geschrieben worden sei. Darüber hinaus habe es bis zum Jahr 2013 keine Rechnungen, keine Verhandlungen und keine wie auch immer gearteten Kontakte zwischen der Klägerin und entweder der Beklagten zu 1.), dem Beklagten zu 2.) oder der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) gegeben.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte zu 1.) auch den angefallenen Schaden der Höhe nach substantiiert.

Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, dass durch die Deckungszusage der … die Verjährung gehemmt worden sei, da es sich hierbei zweifellos um eine Eintrittserklärung handele.

Es finde § 15 VVG Anwendung. Die Höhe des Schadens werde unter Beweis gestellt.

Das Gericht hat am 13.10.2014 mündlich verhandelt. Hierbei wurden die Beklagten informatorisch angehört. Des Weiteren wurde der Zeuge R.G. angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 209 f.) wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage war abzuweisen, weil ein etwaiger Anspruch der Klägerin sowohl gegen die Beklagte zu 1.) als auch gegen den Beklagten zu 2.) verjährt ist und sich die Beklagten auf Verjährung berufen haben.

I.

Ein etwaiger, auf die Klägerin nach § 86 I VVG übergegangener Anspruch des Zeugen R.G. gegen die Beklagte zu 1.) aus den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 2, 631 BGB ist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3, 195, 199 BGB verjährt.

1. Zwischen dem Zeugen R.G. und der Beklagten zu 1.) ist ein Werkvertrag über die Reparatur eines Wasserrohrbruchs zustande gekommen. Die gegenseitigen Ansprüche aus diesem Werkvertrag unterliegen nach § 634 a Nr. 3 der regelmäßigen Verjährung.

§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, da es sich nicht um die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache gehandelt hat, sondern um das Auffinden eines Lecks und die Reparatur desselben.

Die Verjährung richtet sich auch nicht nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2, da es sich nicht um Reparaturen an einem Bauwerk handelt, die einer Neuerrichtung gleichzuachten sind (vgl. insoweit Palandt-Sprau, § 634 a Rn. 10).

2. Der Schaden ereignete sich am 07.05.2009. Am gleichen Tag war dem Zeugen R.G. auch klar, dass der Schaden durch die Arbeit der von der Firma der Beklagten zu 1.) an seinem Haus vorgenommenen Arbeiten entstanden war (vgl. insoweit die Aussage des Zeugen R.G. in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014, Bl. 211 f.d.A.). Die Verjährung begann daher am 31.12.2009, 24 Uhr und endete am 31.12.2012, 24 Uhr.

Durch Erhebung der Klage am 30.12.2013 (Bl. 1 d.A.) wurde die Klage deshalb nicht innerhalb unverjährter Zeit eingereicht.

3. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB, welche zur Folge gehabt hätte, dass die Verjährung später als am 31.12.2012 endet, fand nicht statt.

Die Beklagte zu 1.) hat unbestritten vorgetragen, sie habe den Schaden damals ihrer Versicherung gemeldet (über die Firma ...) und habe danach nichts mehr gehört. Sie sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei. Sie habe erstmals wieder durch die Klageschrift davon gehört, dass der Vorgang noch nicht erledigt sei (Bl. 2 des Protokolls vom 13.10.2014, Seite 210 d.A.). Mit der Beklagten zu 1.) gab es daher keinerlei Verhandlungen.

Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Anmeldung des Schadens bei der ... Versicherung als Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) nach § 15 VVG den Eintritt der Verjährung gehemmt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. § 15 VVG regelt das Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1.) und der … Versicherung. Eine Anmeldung im Sinne des § 15 VVG liegt definitiv dann nicht vor, wenn der Geschädigte einen Anspruch bei der Versicherung erhebt (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, § 15 Rn. 13). Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) ist keine Pflichtversicherung, sondern eine von ihr abgeschlossene Versicherung, um Haftpflichtschäden zu regulieren, § 115 VVG ist daher nicht einschlägig und das Gericht hält eine entsprechende Anwendung des § 15 VVG nicht für gegeben. Hinsichtlich einer Analogie fehlt es an der versehentlichen Regelungslücke, denn § 115 VVG zeigt, dass der Gesetzgeber sich durchaus Gedanken gemacht hat über die Situation des Geschädigten; Schlüsse daraus hat er im Bereich des § 15 VVG über die Regelung des § 115 VVG hinaus jedoch nicht gezogen.

Selbst wenn jedoch unterstellt würde, dass die Erklärung der . . Versicherung vom 19.08.2009 (Anlage K2, Bl. 18 d.A.) und das Anspruchsschreiben der Klägerin an eben jene Versicherung vom 23.06.2009 (Anlage K1 Bl. 16 d.A.) eine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB darstellte, die der Beklagten zu 1.) zuzurechnen sei, sind diese eingeschlafen, da sie von der Klägerin nicht fortgeführt wurden. Ein Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls hier Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. BGH IX ZR 158/07, Urteil vom 06.11.2008 mit weiteren Nachweisen). Der Zeuge R.G. hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er bereits am 07.08.2009 ein Gutachten des „Instituts …“ eingeholt hat, aus welchem hervorgeht, dass das Haus sporenverseucht sei. Der Klägervertreter hat angegeben, dass anschließend seitens der Klägerin ein baubiologisches Institut eingeschaltet wurde, und dass dann festgestellt wurde, dass der Estrich komplett entfernt werden musste. Bereits zu diesem Zeitpunkt war daher der Klägerin klar, dass es sich um einen umfangreichen und komplexen Schaden handelt. Es war daher durchaus von ihr zu erwarten und ihr auch zumutbar, hier einmal mitzuteilen, dass der Schaden nicht, wie ursprünglich prognostiziert, bei etwa 60.000,- € liegen würde, sondern dass ein weit größerer Schadensumfang zu erwarten ist. Eine solche Mitteilung wäre noch im Verlauf des Jahres 2009 zu erwarten gewesen, also noch vor dem Beginn der Verjährung am 31.12.2009, 24.00 Uhr. Da dies unterlassen wurde, wurde der Beginn der Verjährung nicht durch das Durchführen von Verhandlungen gehemmt.

Eine andere Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Urteilen. Im zitierten Urteil BGH VI ZR 101/04, Urteil vom 01.03.2005 lag die Situation anders. Dort hat die Versicherung dem Berechtigten mitgeteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen (vgl. Seite 6 des Urteils nach Juris). So liegt es hier jedoch gerade nicht. Im vorliegenden Fall ist eine bedingungslose Einstandserklärung abgegeben worden. Weitere Prüfungen sind nicht angekündigt worden. Es war klar ersichtlich, dass die nächste Handlung von der Klägerin ausgehen musste.

Diese Auffassung wird auch noch durch einen weiteren Gedankengang unterstützt: Wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der Erklärung der . Versicherung vom 19.08.2009 um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 handeln würde, wäre es nach den §§ 195, 199 ebenfalls zum 31.12.2012 verjährt (vgl. insoweit Palandt/Sprau, § 780 Rn. 8). Wenn es sich um ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 gehandelt hätte, wäre zu prüfen, ob die Parteien damit auch die Erhebung der Verjährungsabrede ausschließen wollten. Dafür spricht jedoch überhaupt nichts, denn weder bei dem Anforderungsschreiben noch bei den Schreiben der ... Versicherung ist irgendein Hinweis darauf zu sehen, dass die Parteien sich mit einer drohenden Verjährung des Schadens auseinandergesetzt hätten. Es ist auch nicht naheliegend, da wie gesagt, die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht einmal begonnen hat. Falls es sich also um ein konstitutives Schuldanerkenntnis gehandelt haben sollte, unterliegt es der gleichen Verjährung wie das abstrakte Schuldversprechen im Sinne des § 780 (vgl. Palandt a.a.o, § 781 Rn. 2).

Wenn also ein Anspruch der Klägerin gegen die ... Versicherung aufgrund dieses Schreibens jedenfalls zum 31.12.2012 verjährt ist, weil es nach dem Schreiben der . Versicherung vom 19.08.2009 zwischen der Klägerin und der . Versicherung keinerlei weitere Kontakte/Verhandlungen und Ähnliches gab, kann dies nicht anders gewertet werden, wenn unterstellt wird, dass das Schreiben der … Versicherung zu Lasten der Beklagten zu 1.) wirkt. Es hätte an der Klägerin gelegen, noch im Verlauf des Jahres 2009 ein Einschlafenlassen der Verhandlungen durch die Information der . Versicherung über den prognostizierten Schadensverlauf und dessen Dauer zu verhindern. Da dies nicht geschehen ist, wurde der Verjährungsbeginn nicht hinausgeschoben und die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) sind verjährt.

II.

Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2.) sind ebenfalls verjährt.

Die Klägerin hat Ansprüche gegen den Beklagten zu 2.) erstmals am 30.12.2013 durch Einreichen der Klageschrift erhoben. Nach § 17 Abs. 2 HGB ist die Klage gegen die Firma …mit den Inhabern S. und K. von der Klägerin so gedacht gewesen, dass sie die Beklagten zu 1.) und 2.) unter ihrer Firma verklagen wollte. Beklagte waren der Beklagte zu 1.) und 2.). Die Änderung des Rubrums dahingehend, dass die Beklagte zu 1.) und der Beklagte zu 2.) persönlich verklagt wurden, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin den Einwand der Beklagten, der Beklagte zu 2.) sei nicht Inhaber der Firma nicht widerlegen konnte. Es ändert aber nichts daran, dass sie ihn - fälschlich - bereits am 30.12.2013 verklagt hat. Dieser Zeitpunkt war jedoch nicht mehr geeignet, die Verjährung zu verhindern.

Nach den Angaben des Klägervertreters ist der Beklagte zu 2.) persönlich zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen worden. Selbst wenn das Schreiben der . Versicherung vom 19.08.2009 zu Lasten der Beklagten zu 1.) wirken würde, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es auch zu Lasten des Beklagten zu 2.) wirkte. Es enthält ausdrücklich die Aussage „Unser Versicherungsnehmer: S.“. Über den Beklagten zu 2.) wurden hierin keinerlei Aussagen gemacht.

Das Gericht hat nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der Firma … (Anlage K9, Bl. 118 d.A.) und den Aussagen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass nur die Beklagte zu 1.) Geschäftsinhaberin ist.

Der Beklagte zu 2.) würde jedoch, da er selber die später aufgegangene Schweißnaht gesetzt hat, nach § 823 BGB haften. Dieser Anspruch ist jedoch aus den oben genannten Gründen nach § 195, 199 verjährt. Hemmungstatbestände gegenüber dem Beklagten zu 2.) sind nicht ersichtlich.

III.

Da der Klägerin kein Anspruch in der Hauptsache zusteht, steht ihr auch kein Anspruch aus Verzug auf die Zinsen bzw. Schadensersatz für die Anwaltsvergütung aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPo, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPo, der Streitwertbeschluss beruht auf § 3 ZPO.

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.11.2014, Az. 14 O 545/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist
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Annotations

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.