Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 01. Sept. 2016 - 13 O 485/14

published on 01/09/2016 00:00
Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 01. Sept. 2016 - 13 O 485/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 210.785,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 210.785,62 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach Insolvenzanfechtung geltend.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.04.2011 wurde über das Vermögen der (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst Rechtsanwalt und nach dessen Versterben mit Wirkung ab dem 25.03.2016 der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Eigenantrag der Schuldnerin war am 18.02.2011 gestellt worden.

Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) bestand ein Chartervertrag über die …|mit einer täglichen Charter in Höhe von 2.295,23 EUR. Spätestens seit Juli 2010 geriet die Schuldnerin mit der Zahlung der Rechnungen des Beklagten in Verzug. Der Beklagte stundete der Schuldnerin die Monatscharter für Juli 2010.

Die Charter für den Monat November 2010 wurde nur noch teilweise gezahlt, ab Dezember 2010 wurde keine Charter mehr entrichtet. Auf die vorhergehende Charter wurden Akontozahlungen geleistet. Bis Ende des Jahres 2010 liefen so Rückstände der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1) in einer Gesamthöhe von 165.346,46 EUR auf. In dem Insolvenzverfahren hat die Beklagte zu 1) schließlich 235.832,05 EUR angemeldet.

Der Beklagte hat seit Oktober 2010 folgende streitgegenständliche Zahlungen erhalten:

01.11.2010 38.900,65 EUR

15.11.2010 38.900,65 EUR

24.11.2010 1.000,00 EUR

30.11.2010 42.322,45 EUR

17.12.2010 42.322,00 EUR

03.01.2011 40.339,87 EUR

12.01.2011 4.000,00 EUR

18.01.2011 3.000,00 EUR

Gesamt 210.785,62 EUR

Mit Schreiben vom 24.01.2011 wies die Beklagte zu 1) eine Bitte der Schuldnerin um Stundung von Charterraten zurück.

Der Kläger hat die Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 04.11.2014 zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte zu 1) hat eine Zahlung abgelehnt.

Der Kläger behauptet, zur Zeit der streitgegenständlichen Zahlungen sei die Schuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Zeit zu bedienen. Fällige Forderungen seien bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden (vgl. zu den einzelnen Forderungen die Klageschrift Blatt 9 ff sowie die Darstellung im Schriftsatz vom 21.05.2015 unter Ziffer II., Blatt 64 ff).

Die Schuldnerin sei im übrigen nicht mehr in der Lage gewesen, die fälligen Charterraten pünktlich und vollumfänglich zu begleichen. Die Beklagte zu 1) sei nur hinsichtlich der Charterrate Juli 2010 bereit gewesen, eine abweichende spätere Zahlung zu akzeptieren. Die Beklagte zu 1) habe auch von der wirtschaftlich bedrängten Lage der Schuldnerin gewusst, da diese ihr bereits zuvor mitgeteilt habe, dass aufgrund der schlechten Marktlage sie nur noch bekommen könne „was da ist“. Die wirtschaftlich schwierige Situation sei auch bei einer Besprechung am 16.08.2010 thematisiert worden, bei der auch die Beklagte zu 1) anwesend gewesen sei. Die seit Anfang September fällige Augustcharterrate sei erst am 29.09.2010 in Höhe von 40.170,49 Euro und sodann der Restbetrag am 15.10.2010 in Höhe von ebenfalls 40.170,49 Euro entrichtet worden. Hinsichtlich der Anfang Oktober fälligen Septemberrate sei erst am 30.10.2010 ein Teilbetrag in Höhe von 38.900,75 Euro und ein Restbetrag in Höhe von 38.900,65 Euro erst am 15.11.2010 entrichtet worden. Zum 01.10.2010 habe der Zahlungsrückstand der Schuldnerin bei dem Beklagten bereits 123.545,10 EUR betragen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 210.785,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten erstmals am 31.01.2011 von den nicht mehr zu bedienenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin erfahren. Sie hätten die Schuldnerin auch nicht telefonisch zur Zahlung aufgefordert. Im übrigen sei das Zahlungsverhalten der Schuldnerin durchaus üblich gewesen. Die Beklagten hätten die Schuldnerin quasi als Bank benutzt und dort jeweils nach Bedarf Geld abrufen können. Im Januar 2011 seien neben der teilweisen Novemberrate und der gesamten Dezemberrate keine weiteren Forderungen offen gewesen. Im übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass es sich um Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO handele, dem Beklagten ein Frachtführerpfandrecht an den transportierten Waren zustehe, weshalb Zahlungen nicht gläubigerbenachteiligend sein könnten.

Das Gericht hat mit den Parteien am 27.11.2015 mündlich zur Sache verhandelt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …H. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO auf Zahlung von 210.785,62 EUR. Nach ganz herrschender Meinung kann der Gläubiger einer GbR die GbR und die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär und auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen. Für die Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 08. Februar 2011 - II ZR 243/09 -, Rn. 14, juris).

Die Zahlungen, welche die Beklagte zu 1) von der Schuldnerin im Zeitraum 01.11.2010 bis 18.01.2011 erhielt, sind gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlungen die Gläubiger benachteiligte. Bezüglich der vier Voraussetzungen,

  • 1.Rechtshandlung des Schuldners

  • 2.Gläubigerbenachteiligung

  • 3.Benachteiligungsvorsatz

  • 4.Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz

  • 13trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

  • 1.Bei den insgesamt 8 Zahlungen, die die Beklagte zu 1) von der Schuldnerin zwischen dem 01.11.2010 und dem 18.01.2011 erhalten hat, handelt es sich um Rechtshandlungen, welche die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat.

Die Rechtshandlungen lagen auch binnen des Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 18.02.2011, § 133 Abs. 1 InsO.

2. Diese Rechtshandlungen waren auch objektiv Gläubiger benachteiligend, da sie das Vermögen der Schuldnerin verminderten.

3. Die Schuldnerin handelte auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Hierfür genügt, wenn der Schuldner erkennt, dass durch die Zahlungen andere Gläubiger benachteiligt werden und er dies billigt. Davon ist auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen Zahlungsunfähigkeit vorlag oder drohte und sich der Schuldner dessen bewusst ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Rechtshandlungen zahlungsunfähig war. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO wird Zahlungsunfähigkeit vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten tatsächlich nicht bezahlt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat insbesondere in der Replik vom 21.05.2015 (Blatt 73 ff d. A.) umfangreich und substantiiert dargelegt, dass zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Rechtshandlungen, also Anfang November 2010, die Schuldnerin Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang nicht mehr bedient hat. Bezüglich der …|bestand ein offener Betrag in Höhe von 171.726,64 EUR. Die …H hatte eine offene Forderung aus dem Monat Oktober in Höhe von 143.057,25 EUR, fällig am 07.11.2010, welche nicht mehr beglichen worden war.

Weitere Forderungen bestanden seitens der …|in Höhe von 93.503,08 EUR. Hinsichtlich der weiteren Forderungen wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 21.05.2015 Bezug genommen. Schließlich bestand im Oktober 2010 auch eine offene Forderung des dem Bruder bzw. Sohn der Beklagten zu 2) und 3) (hierzu siehe unten). Soweit die Beklagten die in der Replik genannten Forderungen anderer Gläubiger bestreitet, genügt dieses Bestreiten nicht den Anforderungen, um den substantiierten Sachvortrag zu erschüttern. Denn der Kläger hat hinsichtlich der von ihm behaupteten Forderungen jeweils auch die Forderungsanmeldung der übrigen Gläubiger im Insolvenzverfahren vorgelegt, so dass am Bestand der behaupteten Forderungen keine hinreichenden Zweifel mehr bestehen können.

4.

Die Beklagte zu 1) hatte auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung vorliegt (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Beklagte zu 1) kannte die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht. Kannte er die Zahlungseinstellung, ist auch die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Der Beklagten zu 1) war zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Rechtshandlungen bekannt, dass sie gegenüber der Schuldnerin noch offene Forderungen in nicht unerheblichem Umfange hatte. Aus der unbestrittenen Abrede, dass der Schuldnerin die Juli Charterrate gestundet war, folgt bereits, dass der Beklagte Kenntnis von offenen Forderungen hatte. Der Beklagten zu 1) war auch bekannt, dass weitere Partikuliere für die Schuldnerin fuhren. Insofern muss ihr auch bekannt gewesen sein, dass auch diesen Forderungen gegenüber der Schuldnerin zustanden.

Dies gilt für die Beklagte zu 1) vor allem deshalb, weil dem Bruder bzw. Sohn der Beklagten zu 2) und 3), ebenfalls offene Forderungen gegenüber der Schuldnerin zustanden, was dem Gericht aus dem Parallelverfahren 13 O 484/14 bekannt ist.

Nach dem Vortrag des Klägers (Bl. 222 d.A.) hatte der Beklagte gegenüber der Schuldnerin zum 01.10.2010 bereits eine offene Forderung von 123.545,10 EUR. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht explizit bestritten, sondern mit nachgelassenem Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich behauptet, dass im Januar 2011 sämtliche Forderungen der Beklagten zu 1) außer der teilweise offenen Novembercharter und der Dezembercharter ausgeglichen gewesen seien (Bl. 269 d.A.). Dieser Vortrag ist jedoch nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Denn die offenen Forderungen aus November und Dezember 2010 belaufen sich nach eigenem Vortrag des Beklagten auf 125.010,91 Euro, wobei die Dezemberrate erst zum 15.01.2011 fällig gewesen ist (Bl. 184 d.A.). Aus den streitgegenständlichen Zahlungen folgt jedoch, dass die Beklagte zu 1) zwischen dem 01.11.2010 und dem 12.01.2011 insgesamt 207.785,62 Euro erhalten hatte. Träfe der Vortrag der Beklagten zu, dass im Januar 2011 keine weiteren offenen Forderungen der Beklagten zu 1) außer der November- und Dezembercharter offen gewesen seien, hätte der Beklagte rund 80.000 Euro ohne Rechtsgrund erhalten. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Beklagten schon vor November 2010 offene Forderungen gegen die Schuldnerin zustanden, wie dies von den Beklagten im Schreiben vom 24.01.2011 ja selbst dargestellt worden ist, wo es heißt dass auch nach Juli 2010 nur verspätet und nicht vollständig gezahlt worden ist.

Dies gilt gleichermaßen für die Forderung des …H, welche dem Gericht aus dem Parallelverfahren 13 O 484/14 bekannt ist. Auch diese Forderung war auch der Beklagten zu 1) bekannt. Denn die Zeugin war für beide von der Familie betriebenen Schiffe tätig, so dass sich die Beklagte zu 1) dieses Wissen gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Angesichts der bis Oktober 2010 aufgelaufenen Beträge, der Abrede, wonach lediglich die Juli Charterrate gestundet werden sollte und dennoch weitere Außenstände bis Oktober 2010 aufgelaufen waren, musste der Beklagten zu 1) bei richtiger Bewertung der Sachlage klar sein, dass die Schuldnerin in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten steckte, ja ihre Zahlungen sogar bereits eingestellt hatte. Denn im Oktober 2010 waren sowohl bei der Beklagten zu 1) als auch beim Bruder bzw. Sohn der Beklagten zu 2) und 3) bereits Außenstände aufgelaufen, die Juli Rate war gestundet und die Beklagte zu 1) hatte ausweislich des Schreibens vom 24.01.2011 (Anlage K34) eine weitere Stundungsbitte der Schuldnerin zurückgewiesen.

Angesichts dieser Umstände kann die Aussage der Zeugin …H die Vermutung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht erschüttern. Auch wenn die Zeugin …|angab, dass sie sich über ausstehende Zahlungen keine Gedanken gemacht habe und davon ausgegangen sei, dass die Außenstände noch beglichen werden, so steht dies jedenfalls im Widerspruch zu der nachgewiesenen Verweigerung der Beklagten zu 1), der Schuldnerin weitere Stundungen zu gewähren. Die Tatsache, dass die Schuldnerin von der Beklagten zu 1) weitere Stundungen erbat und sich gleichzeitig die Außenstände der Beklagten erhöhten, musste der Beklagten zu 1) zwangsläufig die Erkenntnis vermitteln, dass bei der Schuldnerin nicht mehr sämtliche Verbindlichkeiten beglichen wurden.

Der Einwand des Beklagten, es handele sich um ein Bargeschäft, greift nicht durch. Bei den hier streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich sämtlich um Zahlungen, welche mit Außenständen des Beklagten verrechnet wurden. Ausweislich der Forderungsanmeldung (Anlage K2, Blatt 18 d. A.) hat der Beklagte die Charter ab November 2010 zur Insolvenztabelle angemeldet, so dass die Zahlungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum, von November 2010 bis einschließlich Januar 2011 offensichtlich auf alte Forderungen verrechnet worden sind, so dass eine Bargeschäft nicht vorlag.

Schließlich greift auch der Einwand des Frachtführerpfandrechtes nicht. Schon die Geltendmachung binnen 3 Tagen nach Ablieferung des Pfandgutes ist nicht erfolgt, so dass es weiterer Erörterungen hierzu nicht bedarf.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Verzinsung. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB (HK-InsO/Kreft aaO § 143 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 59; HambK-InsO/Rogge, § 143 Rn. 47), so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, was auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung von Prozesszinsen führt. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 - IX ZR 96/04 -, BGHZ 171, 38-45, Rn. 14), was ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt. Diese ist am 29.04.2011 erfolgt, so dass der Anspruch auf Verzinsung gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem 30.04.2011 besteht.

Die Klageabweisung im Übrigen bezieht sich daher lediglich auf den Antrag auf Verzinsung ab dem 29.04.2011. Im Übrigen waren die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert entspricht der Klageforderung.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 23/03/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 01.09.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläu
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Annotations

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.