Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 27. Sept. 2017 - 12 O 216/15

published on 27/09/2017 00:00
Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 27. Sept. 2017 - 12 O 216/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Grundstücke ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bl. ..., Flurstück ..., und ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bl. ..., Flurstück ..., zu räumen und an die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin ..., verstorben am ..., zuletzt wohnhaft ... in ..., bestehend aus Frau ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herrn ..., Frau ... und Frau ..., herauszugeben sowie die zugehörigen Schlüssel an die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin ... verstorben am ..., zuletzt wohnhaft ... in ..., bestehend aus Frau ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herrn ... Frau ... und Frau ... herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, zu bewilligen, dass hinsichtlich der Grundstücke ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bl. ..., Flurstück ..., und ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bl. ..., Flurstück ..., der Beklagte als Eigentümer gelöscht wird und nunmehr als Eigentümer Frau ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herr ..., Frau ... und Frau ..., in Erbengemeinschaft nach der Erblasserin Frau ..., verstorben am ..., zuletzt wohnhaft ... in ..., eingetragen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Herausgabeanspruchs und des Berichtigungsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR. Im Übrigen kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Eigentum an zwei Grundstücken.

Die Klägerin ist Miterbin ihrer am ... verstorbenen Mutter, Frau ...

Die Erblasserin erklärte mit notariellem Kaufvertrag vom 26.01.2012 die Auflassung von zwei in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken an den Beklagten (Bl. 8 ff. d.A.).

Die Klägerin behauptet, die Erblasserin sei zu diesem Zeitpunkt wegen fortgeschrittener Demenz absolut geschäftsunfähig gewesen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt,

die Grundstücke ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bl. ..., Flurstück ..., und ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bl. ..., Flurstück ..., zu räumen und an die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin ..., verstorben am ..., zuletzt wohnhaft ... in ... bestehend aus Frau ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herrn ..., Frau ... und Frau ..., aufzulassen und zurück zu übereignen sowie die zugehörigen Schlüssel an die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin ..., verstorben am ... zuletzt wohnhaft ... in ..., bestehend aus ... Frau ... Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herrn ..., Frau ... und Frau ... herauszugeben.

Der Beklagte wird hilfsweise verurteilt,

der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass als Eigentümer der Grundstücke ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bl. ..., Flurstück ..., und ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bl. ..., Flurstück ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herr ..., Frau ... und Frau ... in Erbengemeinschaft nach der verstorbenen ..., verstorben am ..., zuletzt wohnhaft ... in ..., eingetragen werden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Erklärung jedenfalls einen lichten Moment gehabt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die informatorische Anhörung des Beklagten, die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2016 und 27.09.2017 sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 20.02.2017 (Bl. 292 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und unbegründet.

I.

Die Klägerin kann von dem Beklagten Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücke aus §§ 2039, 985 Abs. 1 BGB an die Erbengemeinschaft verlangen.

Zum Nachlass gehört ein Anspruch der Erblasserin gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe aus § 985 Abs. 1 BGB.

1. Die Erblasserin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke geblieben.

Die Erblasserin hat die Grundstücke nicht wirksam an den Beklagten aufgelassen. Ihre Auflassungserklärung vom 26.01.2012 ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.

Der Klägerin ist die Beweisführung dafür gelungen, dass die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt absolut geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB war.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten eine absolute Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin im streitgegenständlichen Zeitpunkt bestätigt (Bl. 313 d.A.). Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 hat der Sachverständige zwar ausgeführt, dass diese Einschätzung allein auf den Anknüpfungstatsachen des damaligen Sach- und Streitstandes beruhe, der insbesondere die Aussage des Zeugen ... im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 beinhaltet habe. Diese Aussage habe er im Rahmen der Begutachtung als zutreffend unterstellt. Sie weise auch einen medizinischen Gehalt auf und sei sehr ausführlich. Die Aussage der Zeugin ... sei insoweit nicht gleichermaßen geeignet gewesen (S. 8 f. des Protokolls vom 27.09.2017).

An dieser Einschätzung könne hingegen nicht mehr festgehalten werden, wenn man die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 getätigten Aussagen der Zeuginnen ... und ... als zutreffend und die Aussage des Zeugen ... als falsch zugrunde lege (S. 8 des Protokolls vom 27.09.2017). Die im selben Termin getätigte Aussage der Zeugin ... spreche wiederum in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt weiterhin für eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin im fraglichen Zeitpunkt (S. 9 des Protokolls vom 27.09.2017).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist hinsichtlich der Zeugenaussagen allerdings allein die Aussage des Zeugen ... als Anknüpfungstatsache der Einschätzung des Sachverständigen zugrunde zu legen.

a) Die Zeugin ... hat bekundet, sie habe im Rahmen, des Notartermins zunächst ein kurzes, oberflächliches Gespräch mit der Erblasserin über alltägliche Themen geführt, um sich als Notarin von deren Geschäftsfähigkeit zu überzeugen. Diesem Gespräch habe die Zeugin keine Anhaltspunkte dafür entnehmen können, dass die Erblasserin an diesem Tag zeitlich oder örtlich desorientiert war. Sie sei aber auch keine Ärztin (S. 2 des Protokolls vom 27.07.2016).

Die Zeugin ... hat bekundet, sie sei die Tochter des Beklagten. Die Erblasserin sei bis 2013 altersentsprechend fit gewesen. Sie habe einen geregelten Alltag gehabt. Die Zeugin sei aber auch nicht ständig mit der Erblasserin zusammen gewesen. Soweit die Zeugin auf die Erblasserin getroffen sei, habe sich diese ganz normal verhalten. Sie sei zeitlich orientiert gewesen. Die Erblasserin sei auch in der Lage gewesen, sich zeitweise um den Sohn der Zeugin zu kümmern. Die Erblasserin habe nur an körperlichen Einschränkungen gelitten. Die Erblasserin hätte auch einen Einkauf bewerkstelligen können. Es sei schon auch vorgekommen, dass die Erblasserin etwas vergessen habe. Die Erblasserin habe dies immer damit begründet, dass sie nun alt sei. Der Zustand der Erblasserin habe sich erst ab 2013 verschlechtert. Als die Zeugin die Erblasserin gefragt habe, wie der Notartermin verlaufen sei, habe die Erblasserin geantwortet, dass dieser eben notwendig gewesen sei, da die Übertragung ihrem Wunsch entsprochen habe (S. 2 ff. des Protokolls vom 27.09.2017).

Die Zeugin ... hat bekundet, die Erblasserin habe die letzten drei Jahre vor ihrem Tod jede Woche in der Hälfte der Zeit bei der Zeugin gewohnt. Die drei Jahre davor habe die Erblasserin permanent bei der Zeugin gelebt. Sie sei aber nur deshalb bei der Zeugin eingezogen, weil sie nicht mehr habe alleine leben wollen. Die Erblasserin habe hingegen zunächst keiner Pflege bedurft. Sie sei geistig fit und präsent gewesen. Sie sei immer ansprechbar und örtlich orientiert gewesen. Sie habe auch ihre Hausgenossen erkannt. Sie sei dazu imstande gewesen, sich selbst zu waschen und anzuziehen. Beim Anziehen habe sie nur hin und wieder wegen körperlicher Ursachen Hilfe benötigt. Die Zeugin habe die Erblasserin zwar regelmäßig frisiert, dies habe sie aber schon seit ihrem 16. Lebensjahr für die Erblasserin verrichtet. Die Erblasserin habe auch immer ausgedehnte Kenntnisse über die Familienangelegenheiten vorweisen können. Beim Notartermin habe sich die Erblasserin auch ganz normal verhalten. Der geistige Zustand der Erblasserin habe sich erst ab November 2012 derart verschlechtert, dass deren Pflege erforderlich geworden sei. Am Ende habe die Zeugin die Erblasserin insoweit auch baden müssen (S. 4 f. des Protokolls vom 27.09.2017).

Demgegenüber hat der Zeuge ... bekundet, die Erblasserin habe sich bei ihm von 2005 bis 2012 in ärztlicher Behandlung befunden. Schon seit 2005 habe sich bei der Erblasserin eine behandlungsbedürftige kognitive Störung gezeigt. Ab 2011 habe sich eine deutliche Veränderung und eine fortschreitende Verschlechterung dieses Zustandes abgezeichnet. Bis zum Jahr 2011 habe sich die Erblasserin grundsätzlich noch adäquat verhalten, danach habe sie sich desorientiert gezeigt. Stellenweise sei eine sinnvolle Unterhaltung nicht mehr möglich gewesen. Die Alltagskompetenz sei gestört gewesen. Allerdings seien in dieser Zeit auch „Lichtmomente“ der Erblasserin aufgetreten, in denen die Erblasserin zeitweise zur Person örtlich orientiert gewesen sei. Dabei habe es sich aber nicht mehr um eine vertiefte räumliche und zeitliche Orientierung gehandelt. Er habe der Erblasserin aufgrund dieses Beschwerdebildes jedenfalls seit 2008 das Medikament „Piracetam“ und seit 2011 das stärkere Medikament „Memantine Axura“ gegen Demenz verschrieben. Er habe bei der Erblasserin eine gemischte Demenz aus Altersdemenz und Alzheimer als Ursache vermutet. Sie habe nach seiner Einschätzung daher auch die Tragweite des Grundstücksverkaufs nicht mehr überblicken können (S. 3 ff. des Protokolls vom 27.07.2016).

Die Zeugin ... hat bekundet, sie habe sich die Pflege der Erblasserin in deren letzten drei Lebensjahren mit ihrer Schwester geteilt. Die Erblasserin habe daher jede Woche in der Hälfte der Zeit bei der Zeugin gewohnt. Die Erblasserin sei in dieser Zeit völlig desorientiert gewesen. Die Zeugin habe im Rahmen der Pflege alle Angelegenheiten des Alltags übernehmen müssen. Sie habe sie waschen und anziehen müssen. Die Erblasserin habe nicht mehr selbstbestimmt leben können. Der Zustand der Erblasserin habe sich kontinuierlich verschlechtert. Im Jahr 2012 sei es schon sehr schlecht gewesen. Die Erblasserin habe ihre eigenen Kinder nicht mehr erkannt. Sie habe sich im Wohnhaus nicht mehr zurechtgefunden. Eine sinnvolle Unterhaltung sei nicht mehr möglich gewesen. Der Zeugin seien bereits aus der Zeit ab 2007 mehrere auffällige Vorfälle bekannt. So habe die Erblasserin seinerzeit mehrfach ohne sinnvolles Ziel die Wohnung verlassen und habe wieder zurückgebracht werden müssen. Als die Erblasserin noch Auto fuhr, sei sie einmal in eine Fronleichnamsprozession hineingefahren. Anschließend sei sie nicht mehr gefahren. Bereits im Jahr 2008, als man gemeinsam noch den Wallfahrtsort Lourdes besucht habe, habe sich die Erblasserin an diesem für sie fremden Ort überhaupt nicht mehr zurechtgefunden und sei völlig hilflos und desorientiert gewesen (S. 6 f. des Protokolls vom 27.09.2017).

b) Das Gericht sieht sich zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit sowohl der Zeuginnen ... und ... als auch der Zeugin ... veranlasst. Die Zeuginnen ... und ... sowie ... stehen als begünstigte Verwandte jeweils den Interessen der Partei nahe, die sie benannt hat; die Zeugin ... profitiert dabei eher von einer Entscheidung zu Gunsten des Beklagten als zu Gunsten des Nachlasses, auch wenn sie ebenfalls der Erbengemeinschaft angehört. Allein deshalb dürfen die Zeuginnen zwar nicht schon pauschal als unglaubwürdig behandelt werden. Vielmehr müssen noch konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, die greifbare Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen.

Solche sind indes vorliegend nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere erschien auffällig, dass die Zeuginnen ... und ... den Zustand der Erblasserin jeweils als deutlich besser und die Zeugin ... als erheblich schlechter darstellten, als es aus den Schilderungen des Zeugen ... hervorging. So war die Erblasserin laut der Aussage der Zeugin ... schon im Jahr 2008 zeitweise zeitlich und örtlich völlig desorientiert, obwohl sich gemäß der Aussage des Zeugen ... der Zustand der Erblasserin erst im Jahr 2011 derart verschlechtert hat und sich die Erblasserin bis dahin grundsätzlich noch adäquat verhalten hat. Nach den Angaben der Zeuginnen ... hat sich die Erblasserin demgegenüber selbst bis Ende des Jahres 2012 noch völlig normal verhalten, obwohl ihr der Zeuge ... nach seiner Aussage damals schon seit einem Jahr ein starkes Medikament gegen Demenz verordnen musste und sie als desorientiert zur Person beschrieben hat.

Insoweit ist auch zu beachten, dass die Aussagen der Zeuginnen bekundet wurden, nachdem der Sachverständige sein Gutachten bereits erstattet und dieses erkennbar ganz entscheidend auf die vorhergehende Aussage des Zeugen ... gestützt hatte. Das Gericht ist daher geneigt, den Aussagen der Zeuginnen ... und ... nicht unerhebliche Belastungs- bzw. Begünstigungstendenzen dahingehend zu entnehmen, den Ausgang des Rechtsstreits dadurch zu beeinflussen, dass der Zustand der Erblasserin entweder heruntergespielt oder übertrieben wurde. Dabei waren die Zeuginnen ... offensichtlich darauf bedacht, die Verschlechterung des geistigen Zustands der Erblasserin, die unstreitig irgendwann stattgefunden hat, auf einen Zeitpunkt nach dem Notartermin festzulegen. Die Zeugin ... bestimmte insoweit hingegen einen Zeitpunkt mehrere Jahre vor dem Notartermin. Dies spricht aus Sicht des Gerichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen.

Der Zeuge ... steht wiederum zu keiner der Parteien in einem Näheverhältnis. Auch sonst ist kein Interesse seinerseits erkennbar, den Ausgang des Rechtsstreits zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei zu beeinflussen. Damit sind gegen dessen Glaubwürdigkeit keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Seine Aussage ist zudem glaubhaft, schlüssig und gehaltvoll.

Die Angaben der Zeugin ... erwiesen sich wiederum als unergiebig. Denn die Zeugin hat mit der Erblasserin nur ein kurzes, oberflächliches Gespräch geführt. Der Aussage lässt sich noch nicht einmal entnehmen, welchen genaueren Inhalt dieses Gespräch hatte. Es liegt daher auf der Hand, dass die Zeugin keinen derart umfangreichen Eindruck vom geistigen Zustand der Erblasserin gewinnen konnte wie der Zeuge ..., der die Erblasserin jahrelang als Arzt behandelt hat, oder die Zeuginnen ... und ..., die die Erblasserin jahrelang im familiären Umfeld täglich gesehen und erlebt haben. Die Aussage der Zeugin ... enthält daher schon keine geeigneten Anknüpfungstatsachen für die Einschätzung des Sachverständigen.

c) Demnach hat die ursprüngliche Einschätzung des Sachverständigen für das Gericht weiterhin Bestand. Das Gericht schließt sich dieser vollumfänglich an. Das Gutachten ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Mit der Aussage des Zeugen ... und dem übrigen Akteninhalt standen dem Sachverständigen hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine erschöpfende Begutachtung zur Verfügung. Im Rahmen der mündlichen Anhörung vermochte der Sachverständige auch noch einmal eindringlich zu verdeutlichen, dass im Falle der Erblasserin die sog. luziden Intervalle im Zeitpunkt der Verfügung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen waren. Die Erkrankung der Erblasserin war seinerzeit bereits so weit fortgeschritten, dass der geistige Zustand der Erblasserin irreversibel geschädigt war (S. 8 f. des Protokolls vom 27.09.2017).

2. Der Beklagte ist Besitzer der benannten Grundstücke. Der Beklagte hat auch kein Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 BGB, da der notarielle Kaufvertrag vom 26.01.2012 mangels wirksamer Einigung ebenfalls nichtig ist.

II.

Der geltend gemachte Herausgabeanspruch im Hinblick auf die zugehörigen Schlüssel folgt gleichfalls aus § 985 Abs. 1, 1922, 2039 BGB.

III.

Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung ergibt sich infolgedessen aus § 894 BGB. Das Grundbuch ist unrichtig, da die formelle von der materiellen Rechtslage abweicht.

IV.

Die Klägerin konnte indes keine Rückübereignung der Grundstücke verlangen, so dass die Klage insoweit unbegründet ist.

Mangels wirksamer Auflassungserklärung kam es tatsächlich nicht zu einem Eigentumsübergang auf den Beklagten.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Annotations

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.