Landgericht Amberg Beschluss, 25. Juni 2015 - 32 T 1063/14

published on 25/06/2015 00:00
Landgericht Amberg Beschluss, 25. Juni 2015 - 32 T 1063/14
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Amtsgericht Schwandorf, 405 XVII 330/14, 20/10/2014

Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 20.10.2014, Az. 405 XVII 330/14, wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Schwandorf beauftragte den Gutachter … mit Beschluss vom 29.07.2014 mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten schriftlich unter dem 04.08.2014 und rechnete mit Rechnung vom gleichen Tage seine Tätigkeit mit 763,44 Euro ab. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die Rechnung vom 04.08.2014 verwiesen.

Mit Stellungnahme vom 19.08.2014 beantragte der Bezirksrevisor die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG.

Mit Beschluss vom 20.10.2014 setzte das Amtsgericht Schwandorf die zu erstattenden Kosten wie vom Sachverständigen beantragt fest. Es begründete seinen Beschluss damit, dass der Sachverständige ein ausführliches Gutachten vorgelegt habe, dem der geltend gemachte Zeitaufwand entspreche. Der Beschluss vom 20.10.2014 wurde dem Bezirksrevisor am 22.10.2014 zugestellt; mit Schriftsatz vom 30.10.2014, eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf am 05.11.2014, legte der Bezirksrevisor Beschwerde ein mit der Begründung, dass zwar nicht angezweifelt werde, dass der Sachverständige die abgerechneten Stunden auch tatsächlich für die Erstellung des Gutachtens aufgewendet hat, jedoch fraglich sei, ob die Ausführlichkeit des Gutachtens für den beabsichtigten Zweck auch erforderlich war. Für vergleichbare Gutachten, die von den Amtsgerichten Amberg und Schwandorf eingeholt würden, würden durchschnittlich nur zwei bis vier Stunden abgerechnet.

Mit Beschluss vom 18.11.2014 half das Amtsgericht Schwandorf der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Amberg zur Entscheidung vor.

Die Kammer holte ein Gutachten zur Frage ein, welche Zeit erforderlich ist, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um die dem Sachverständigen … gestellte Frage, ob beim Betroffenen die medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung vorliegen, vollständig und sachgerecht zu beantworten.

Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen … verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe im angegriffenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 18.11.2014 verwiesen.

Auch die Kammer ist der Ansicht, dass sich der vom Sachverständigen angesetzte Zeitbedarf im Rahmen des Erforderlichen gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG bewegt.

1. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige … hat nachvollziehbar dargestellt, dass für Aktenstudium, Einsichtnahme in die Krankenunterlagen, Fremdanamnesen, Erhebung der Anamnese und die psychiatrische Untersuchung insgesamt 3 bis 3,5 Stunden angemessen sind. Für Ausarbeitung, Diktat und Korrektur des Gutachtens hält er 3 Stunden für angemessen.

Dies ist für das Gericht auch nachvollziehbar.

a) Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich im BKH aufgesucht, eine soziale Anamnese und einen psychischen Befund erhoben. Fremdanamnesen hat der Sachverständige beim Pflegepersonal und beim Sohn des Betroffenen erhoben. Der hierfür sowie für das Studium der Krankenunterlagen und der Gerichtsakte angesetzte Zeitbedarf von drei Stunden scheint dem Gericht durchaus plausibel zu sein.

b) Für die Ausarbeitung, Diktat und Korrektur des Gutachtens hält der Sachverständige einen Zeitbedarf von 3 Stunden für angemessen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn zunächst eine Orientierung an der Seitenzahl erfolgt, wenn das hieraus resultierende Ergebnis letztendlich auf seine Plausibilität hin überprüft wird. Vorliegend erscheint bei Art und Umfang des vorgelegten Gutachtens eine Arbeitszeit von drei Stunden für Ausarbeitung, Diktat und Korrektur angemessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gutachten aus verschiedenen Teilen aufgebaut ist, wobei der Gutachter den Inhalt der Akte sowie den Inhalt der Krankenunterlagen aufbereiten, seine eigenen Erkenntnisse darstellen und schließlich sämtliche Grundlagen seiner Wertung zuführen musste.

c) Der vom Sachverständigen … angesetzte Zeitbedarf von 3 bis 3,5 Stunden für Aktenstudium, Einsichtnahme in die Krankenunterlagen, Fremdanamnesen, Anamnese und psychiatrische Untersuchung und von 3 Stunden für Auswertung, Diktat und Korrektur scheint also nachvollziehbar. 40 Minuten sind dem Sachverständigen … an Fahrtzeit entstanden, so dass zunächst ein erforderlicher Bedarf von 6 Stunden 40 Minuten bis 7 Stunden 10 Minuten anzusetzen ist.

Der Sachverständige … hat vorliegend 7 Stunden und 40 Minuten abgerechnet. Auch dieser Zeitbedarf bewegt sich im Rahmen des Erforderlichen im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG. Zu beachten ist hier einerseits, dass es sich bei dem Begriff der erforderlichen Zeit um einen unbestimmten und ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff handelt, zum anderen, dass es sich bei der Fertigung eines Gutachtens um eine geistige Leistung handelt, deren Erforderlichkeit sich nicht minutengenau berechnen lässt. Dem abrechnenden Sachverständigen ist deswegen eine gewisse Toleranz zuzubilligen (so auch LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2014, Az: L 15 SF 368/13, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Selbst wenn man von dem vom Sachverständigen … angenommenen Mindestbedarf von 6,5 Stunden nebst 40 Minuten Fahrtzeit ausgeht, bewegt sich der Sachverständige leseanu mit seiner Abrechnung in einem Toleranzbereich von 15%.

2. Soweit der Bezirksrevisor in Zweifel zieht, ob die Ausführlichkeit des Gutachtens für die Klärung der Frage, ob für den Betroffenen eine Betreuung angeordnet werden muss, auch erforderlich war, ist dies zu bejahen. Gerade die erstmalige Errichtung einer Betreuung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar; ihre Voraussetzungen sind deswegen umfassend zu überprüfen. Hierbei ist das Gericht darauf angewiesen, dass eine fundierte medizinische Einschätzung zur der Fragestellung erfolgt. Die Frage, ob der Betroffene noch in der Lage ist, seinen Willen frei zu bilden, ist von zentraler Bedeutung und für das Gericht nicht ohne fachmedizinische Beratung zu entscheiden. Dass sich der beauftragte Sachverständige hiermit nur oberflächlich beschäftigt, kann nicht wünschenswert sein.

Hierbei ist auch zu beachten, dass es das den Sachverständigen beauftragende Gericht selbst in gewissen Grenzen in der Hand hat, je nach Bedarf auf ein ausführliches Gutachten oder aber ein Kurzgutachten hinzuwirken. Hier ist nochmals hervorzuheben, dass die Errichtung einer Betreuung einen schwerwiegenden Eingriff darstellt und die Voraussetzungen umfassend geprüft werden müssen.

Soweit der Bezirksrevisor beanstandet, dass im Gutachten des Sachverständigen … auf 7 von 15 Seiten der Inhalt der Betreuungsakte und die medizinische Vorgeschichte wiedergegeben werden, ist auch dies dem Sachverständigen zuzugestehen. Dies ist für ein ausführliches Gutachten sinnvoll, da so ohne weiteres nachvollzogen werden kann, von welchen Grundlagen der Sachverständige bei seiner Beurteilung ausgegangen ist. Es könnte schließlich sein, dass etwa wesentliche Teile der Krankengeschichte oder des Akteninhalts übersehen werden und der Sachverständige diese nicht in seine Bewertung mit einfließen lässt. Durch die vorangestellte Feststellung des Sachverständigen, von welchen Grundlagen er ausgegangen ist, kann dies leicht überprüft werden.

III.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

IV.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und
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published on 24/04/2014 00:00

Gründe I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Streitig ist im Wesentlichen der zu vergütende Zeit
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published on 04/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 8 Wx 1657/15 Beschluss vom 4. März 2016 Vorangehend: Landgericht Amberg, Beschluss vom 25. Juni 2015, Az.: 32 T 1063/14 405 XVII 330/14 AG Schwandorf Leitsätze: In Sa
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.