Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 17. Sept. 2015 - 5 Sa 26/15

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2015:0917.5SA26.15.0A
published on 17/09/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 17. Sept. 2015 - 5 Sa 26/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.12.2014, Az. öD 7 Ca 1382 a/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

2

Die 58-jährige, verheiratete und keinen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist bei der beklagten B. D. seit dem 15.10.1979 als Tarifangestellte im Ressort des B. f. V. (BMVg) beschäftigt. Gemäß § 2 des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages vom 30.09.1986 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Seit dem 01.10.2005 ist der TVöD-VKA anwendbar. Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Seit dem 01.10.2010 ist sie im Bereich der Personalabrechnung der W. N. - K. - eingesetzt. Zuletzt verrichtete sie Tätigkeiten einer Bürokraft in der Registratur, die der EG 3 TVöD entspricht. Aufgrund einer Besitzstandswahrung wird die Klägerin nach der EG 5 TVöD vergütet. Aufgrund der Umgestaltung der Bundeswehr findet auch der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 in der jeweils geltenden Fassung (TV UmBw) Anwendung. Dieser enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:

3

§ 1 Geltungsbereich

4

(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des B. d. V. (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

5

(2) Abschnitt II dieses Tarifvertrages gilt für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des BMVg, die unter den TVöD fallen und deren Aufgaben in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 in einen Bereich außerhalb des Ge-schäftsbereiches des BMVg oder einer anderen Bundesbehörde zu einem Dritten verlagert werden.

6

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

7

1. Dieser Tarifvertrag gilt auch, wenn die dem konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes nach dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages zugrunde liegende Organisationsmaßnahme bereits vor dem 1. Juni 2001 getroffen worden ist.

8

2. Dem Wegfall des Arbeitsplatzes steht es im Sinne dieses Tarifvertrages gleich, wenn Beschäftigte ihren Arbeitsplatz deshalb verlieren, weil dieser durch den Arbeitgeber mit Beschäftigten besetzt wird, deren Arbeitsplatz im Sinne des § 1 Abs. 1 weggefallen ist.

9

3. Die Tarifvertragsparteien werden rechtzeitig vor Ablauf der Frist Tarifverhand-lungen über die Frage einer Verlängerung aufnehmen.

10

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

11

1. Abschnitt II dieses Tarifvertrages gilt auch, wenn die der Verlagerung der Auf-gaben zugrunde liegende Entscheidung/Vergabemaßnahme vor dem 1. Juni 2001 getroffen worden ist.

12

2. Die Tarifvertragsparteien werden rechtzeitig vor Ablauf der Frist Tarifverhandlungen über eine Verlängerung (des Abschnittes II) aufnehmen.

13

3. Dritte sind Auftragnehmer, Kooperationspartner und Sonstige (z. B. neu zu gründende Gesellschaften) außerhalb des Geschäftsbereiches des BMVg und anderer Bundesbehörden.

14

15

Abschnitt I

§ 3 Arbeitsplatzsicherung

16

(1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.

17

(2) Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die/der Beschäftigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verlangen.

18

(3) Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4.

19

(4) In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung gilt folgende Reihenfolge:

20

a) Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

21

b) Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

22

c) Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort.

23

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, soll die/der Beschäftigte entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr/ihm dadurch ein nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg bzw. im sonstigen Bundesdienst zur Verfügung gestellt werden kann.

24

(5) Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

25

(6) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet - auf Wunsch der/des Beschäftigten auch an einem anderen Ort - zu bemühen.

26

(7) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den Beschäftigten bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet.

27

(8) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

28

(9) Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1, bei denen wegen der Unterbringung auf einem anderen Arbeitsplatz die Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Bundesumzugskostengesetz erfüllt sind, denen auf Grundlage von Ausnahmeregelungen die Zusage der Umzugskostenvergütung jedoch nicht erteilt und stattdessen nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung sowie ergänzender Bestimmungen Trennungsgeld gewährt wird, erhalten während einer Dauer von maximal vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Versetzung einen Freistellungstag pro Kalendervierteljahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD. Der Freistellungstag ist innerhalb des jeweiligen Kalendervierteljahres zu nehmen und ist nicht übertragbar.

29

Protokollerklärung zu Absatz 4:

30

Für Beschäftigte, denen an ihrem bisherigen Arbeitsplatz die Möglichkeit einer Maßnahme nach § 8 TVÜ-Bund eröffnet ist, ist der neue Arbeitsplatz nur gleichwertig, wenn die dafür erforderlichen restlichen Zeiten auch in der neuen Tätigkeit zurückgelegt werden können.“

31

Im Zuge der Neuausrichtung und Umstrukturierung des Geschäftsbereichs des BMVg wurde die W. zum 30.06.2013 außer Dienst gestellt. Die dort vorgenommenen Personalabrechnungsaufgaben wurden aufgrund der zwischen den B. d. V. (BMVg), der F. (BMF) und des I. (BMI) geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 02.11.2012 auf das BMI verlagert (Bl. 46 ff. d. A.). Gemäß Ziff. II. Abs. 1 der Rahmenvereinbarung sollte künftig die Besoldungs- und Entgeltbearbeitung vom B. (BVA) des BMI wahrgenommen werden. Nach dieser Rahmenvereinbarung sowie Ziff. 17. der Detailvereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 05.06.2013 (Bl. 56 ff. d. A.) sollten auch die Abrechnungs- und Bearbeitungsaufgaben (Reisekostenabrechnung, Trennungsgeld- und Umzugskostenbearbeitung) des Aufgabenbereichs Travel Management (TMS) BMVg auf das BVA bis Ende 2015 übertragen werden. Da in den aufnehmenden Ressorts zunächst kein Personal vorhanden war, erfolgten im Rahmen der interministeriell abgeschlossenen Vereinbarung vom 25.06.2013 befristet Unterstützungsleistungen durch die Bediensteten des BMVg, die zuvor in diesem Bereich tätig waren (Bl. 51 ff. d. A.). Die Klägerin war mithin auch nach Außerdienststellung der W. N. zunächst noch Tarifbeschäftigte im Ressort des BMVg, obgleich ihre Stelle in der Abteilung Personalabrechnung organisatorisch ab dem 01.07.2013 bereits dem B. (BVA) unterstellt war.

32

Mit Verfügung vom 16.12.2013 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen mit dem Ziel der Versetzung mit Wirkung ab dem 01.01.014 von der W. N. Ast K. zum BVA Kö. - Außenstelle K. abgeordnet (Bl. 15 d. A.). Mit Verfügung vom 19.05.2014 wurde sie schließlich mit Wirkung ab dem 01.07.2014 von der W. N. zum BVA - Dienstort K. - versetzt (Bl. 17 d. A.). Mit Schreiben vom 13.03.2014 als auch vom 13.06.2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie der Abordnung bzw. Versetzung unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung nach § 3 TVUmBw, insbesondere der tarifvertraglich festgelegten Reihenfolge, nachkommen werde.

33

Mit Schreiben vom 03.07.2014 informierte das BMVg u. a. den Präsidenten des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr darüber, dass die Bundesministerin des BMVg, Frau v. d. L., am 01.07.2014 entschieden habe, dass die Abrechnungsaufgaben des Travel Managements in vollem Umfang im Ressort des BMVg verblieben (Bl. 74 d. A.).

34

Mit ihrer am 04.08.2014 erhobenen Feststellungsklage hat sich die Klägerin gegen die Versetzung gewandt.

35

Die Klägerin hat gemeint,
die Versetzung widerspreche sowohl den Vorgaben des TV UmBw wie auch billigem Ermessen. Sie hat bestritten, dass zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg in K. oder dessen Einzugsgebiet vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe zum Vorhandensein gleichwertiger Dienstposten ihrer Darlegungslast nicht entsprochen, insbesondere keine Stellenpläne oder ähnliches vorgelegt. Im Travel Management K. hätte es für sie einen gleichwertigen Arbeitsplatz gegeben. Von den dortigen 135 Dienstposten seien nur 120 besetzt gewesen. Im Frühjahr 2014 sei laut Intranet der Bundeswehr eine BK-Stelle im Bereich Bundeswehr D. K., Dienstort E. (Stelle Nummer ReKu ...), frei gewesen. Die Klägerin hat ferner die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bestritten. Zudem sei die Rahmenrichtlinie zu sozialverträglichen Flankierung von Personalmaßnahmen der Bundeswehr vom 27.02.2003 (Bl. 81 -83 d. A.) nicht umgesetzt worden.

36

Die Klägerin hat beantragt,

37

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.2014 von der W. N. K. zum B. K. zu versetzen.

38

Die Beklagte hat beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Die Beklagte hat behauptet, dass für die Klägerin ein gleichwertiger Dienstposten im Ressort des BMVg am Standort K. und dessen Einzugsgebiet nicht zur Verfügung gestanden habe. Die seitens der Klägerin benannten freien Arbeitsplätze, insbesondere im M. und im Travel Management K. hätten nicht als freie, struktursichere gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden. Das Travel Management weise keinen für die Klägerin gleichwertigen Arbeitsplatz auf. Die vorhandenen Dienstposten seien ausschließlich Beamten-Dienstposten der A 6 - A 8 BBesG. Soweit auf diesen Beamten-Dienstposten Tarifbeschäftigte eingesetzt worden seien, habe es einer ausdrücklichen Freigabe dieser Beamten-Dienstposten für Tarifbeschäftigte bedurft. Darüber hinaus seien diese Tarifbeschäftigten in die Entgeltgruppe 8 TVöD eingruppiert. Eine Beschäftigung im M. sei ebenfalls nicht möglich, da die im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung noch vorhandenen Dienstposten nicht struktursicher und mit einem „kw“-Vermerk versehen gewesen seien. Die restlichen 44 Dienstposten, die nach Auflösung des M. im Jahre 2015 noch in K. verbleiben würden, seien allesamt technische Dienstposten, für die ein technischer Beruf zwingende Voraussetzung sei. Weitere struktursichere, gleichwertige freie Dienstposten seien am Standort K. und dessen Einzugsgebiet nicht verfügbar.

41

Das Arbeitsgericht hat durch die Vernehmung des Zeugen Regierungsoberamtsrat K. Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dass für die Klägerin ein gleichwertiger Dienstposten im Ressort des BMVg am Standort K. und dessen Einzugsgebiet nicht zur Verfügung gestanden habe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 04.12.2014 verwiesen, Bl. 99 f. d. A.).

42

Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

43

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2014 abgewiesen. Die Versetzung vom 19.05.2014 sei rechtmäßig gewesen, insbesondere habe die Beklagte die Reihenfolge des § 3 Abs. 4 TV UmBw beachtet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass ein gleichwertiger Arbeitsplatz der EG 3 TVöD in einer Dienststelle des BMVg in K. oder dessen Einzugsgebiet nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die zum 01.07.2014 besetzte BK-Stelle in E. berufen. Hierbei habe es sich unstreitig um eine Stelle der Eingangsentgeltgruppe EG 5 TVöD gehandelt. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei einer der EG 3 TVöD. Die Vergütung nach EG 5 TVöD erhalte die Klägerin nur im Rahmen der Besitzstandswahrung. Die Besitzstandswahrung kann jedoch nicht dazu führen, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ihr im Rahmen der Arbeitsplatzsicherung auch höherwertige Stellen zugewiesen werden müssten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin sämtliche Stellenpläne aus dem gesamten Bereich des BMVg vorzulegen. Vielmehr hätte die Klägerin im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast andere Arbeitsplätze benennen müssen, auf denen eine entsprechende gleichwertige Beschäftigung für sie möglich gewesen sei. Die Versetzung sei auch weder wegen mangelhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung noch mangelhafter Anhörung des Personalrats rechtsunwirksam. Schließlich sei die Versetzung auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte nicht die von der Klägerin monierten Gespräche aus der Rahmenrichtlinie zur sozialverträglichen Flankierung von Personalmaßnahmen der Bundeswehr vom 27.02.2003 geführt habe.

44

Gegen das ihr am 29.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.01.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung am 27.03.2015 begründet.

45

Die Klägerin trägt vor,
entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe die Beweisaufnahme ergeben, dass zum 01.07.2014 in E. eine Stelle der EG 5 TVöD im Ressort des BMVg zu besetzen gewesen sei. Die Existenz dieser Stelle sei ihr nicht bekannt gewesen, da Stellenausschreibungen nicht mehr am Schwarzen Brett ausgehängt worden seien. Diese Stelle hätte ihr gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) TV UmBw angeboten werden müssen. Es habe sich hierbei auch um eine gleichwertige Stelle gehandelt. Ein Arbeitsplatz sei gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändere, § 3 Abs. 4 Satz 2 TV UmBw. Zudem hätten auch noch weitere gleichwertige Stellen bei einer Dienststelle des BMVg in K. bzw. in dessen Einzugsgebiet zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, sämtliche Stellenpläne aus dem genannten Bereich des BMVg vorzulegen. Der Sinn und Zweck des TV UmBw bestehe darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von sich aus einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten und nicht, dass der Arbeitnehmer einen solchen suchen müsse. Die Beklagte habe die Reihenfolge des § 3 Abs. 4 TV UmBw bewusst nicht eingehalten, da es ihr von vornherein darum gegangen sei, die Arbeitsplätze komplett zum BMI übergehen zu lassen. Des Weiteren bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Versetzungsanordnung nicht gewusst habe, dass die vielen gleichwertigen Arbeitsplätze im Bereich des Travel Managements entgegen den ursprünglichen Planungen im Ressort des BMVg verbleiben. Die diesbezügliche, weitreichende Entscheidung der Bundesministerin v. d. L. vom 01.07.2014 basiere ersichtlich auf einer längeren Vorlaufzeit, die dienstintern auch schon lange vor dem 01.07.2014 kommuniziert worden sei.

46

Die Klägerin beantragt,

47

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.12.2014, Az. öD 7 Ca 1382 a/14 abzuändern und

48

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.2014 von der W. N. K. zum B. K. zu versetzen.

49

Die Beklagte beantragt,

50

die Berufung abzuweisen.

51

Die Beklagte verteidigt
in vollem Umfang das angefochtene Urteil. Zudem sei bereits fraglich, ob der TV UmBw vorliegend Anwendung finde. Nach § 1 Abs. 1 TV UmBw sei hierfür Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2017 wegfalle. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei aber nicht weggefallen, sondern nur einem anderen Ressort zugeordnet worden.

52

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.08.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

53

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.

54

In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

55

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die mit der Klage angegriffene Versetzung der Klägerin von der W. N. - K. - zum B. Kö. - Dienstort K. rechtmäßig war. Die hiergegen seitens der Klägerin mit der Berufung vorgebrachten Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

I.

56

Die Versetzung der Klägerin vom Ressort des BMVg zum Ressort des BMI war entgegen ihrer Auffassung rechtmäßig.

57

1. Gemäß § 4 Abs. 1 TVöD-AT können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD-AT definiert dabei als Versetzung, die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

58

Hieran gemessen handelt es sich bei der strittigen Verfügung vom 19.05.2014 um eine Versetzung im tariflichen Sinne. Der Klägerin wurde mit Wirkung ab dem 01.07.014 bei Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten auf Dauer eine Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle zugewiesen, indem sie vom Ressort des BMVg zum Ressort des BMI versetzt wurde. Die Versetzung erfolgte auch aus betrieblichen Gründen, da die zum Geschäftsbereich des BMVg zählende W. K. unstreitig zum 30.06.2013 außer Dienst gestellt worden war. Der bislang von der W. erledigte Aufgabenbereich der Personalabrechnungen wurde gemäß der Rahmenvereinbarung vom 02.11.2012 auf das beim Ressort des BMI angesiedelte BVA übertragen. Von dieser Ressortverlagerung war auch der Einsatzbereich der Klägerin (Personalabrechnung) betroffen. Spätestens im Rahmen der vorangegangenen Abordnung ist die Klägerin auch zu der beabsichtigten Versetzung angehört worden, sodass dem Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT entsprochen wurde.

59

2. Die Versetzung zum BVA des BMI bewegt sich auch in den Grenzen billigen Ermessens im Sinne von §§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 3 BGB.

60

a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG, Urt. v. 28.08.2013 - 10 AZR 537/12 -, Rn. 41, m. w. Rspr.-Nachw., juris).

61

b) Durch die Außerdienststellung der W. Verwaltung konnte die Klägerin dort unstreitig nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Der Arbeitsplatz der Klägerin ist jedoch unstreitig infolge der Umstrukturierung des Geschäftsbereichs des BMVg nicht in Wegfall geraten, sondern lediglich verlagert worden in den Bereich des BMI. Da der Tätigkeitsbereich der Klägerin (Personalabrechnungen) mithin unstreitig nicht weggefallen, sondern nur von einem Ressort in ein anderes Ressort verlagert worden ist, liegt das dienstliche Interesse der Beklagten an der Weiterbeschäftigung der Klägerin beim BVA des Geschäftsbereichs des BMI und damit zur Versetzung der Klägerin auf der Hand. Durch die Versetzung der Klägerin konnte gewährleistet werden, dass der wichtige Bereich der Personalabrechnungen nahtlos und störungsfrei aufrechterhalten werden konnte.

62

Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht dem auch nicht entgegen. Unstreitig hat sich durch die erfolgte Versetzung weder an dem Einsatzort noch an der Tätigkeit noch an der Vergütung der Klägerin irgendetwas geändert. Arbeitgeberin der Klägerin ist nach wie vor die Beklagte, die Klägerin arbeitet nach wie vor am Standort K. und sie übt die gleichen Tätigkeiten in der Registratur im Bereich der Personalabrechnungen aus wie zuvor. Die Klägerin trägt auch ihrerseits keine schutzwürdigen Interessen vor, die der Versetzung zum BVA mit Standort K. entgegenstehen würden. Soweit sie in der Berufungsverhandlung erklärt hat, dass sie befürchte, aufgrund des nunmehr für sie infolge der Versetzung zum BVA und der daraus folgenden Ressortzuständigkeit des BMI nicht mehr geltenden TV UmBw Nachteile zu erleiden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Allein die durch keinerlei Tatsachen untermauerte, völlig vage Befürchtung, dass ihr durch die Unanwendbarkeit des TV UmBw irgendwelche nicht konkret benannten Nachteile entstehen könnten, rechtfertigt kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin am Verbleib im Bereich des BMVg. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Rahmenvereinbarung vom 25.06.2013 gemäß Ziff. VII. gewährleisteten Beschäftigungssicherung unter Beibehaltung des bisherigen Beschäftigungsortes für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung (01.01.2014). Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 TV UmBw ist die Laufzeit dieses Tarifvertrages ohnehin nur bis zum 31.12.2017 begrenzt. Zudem besteht für die Klägerin gemäß Ziff. 2 Abs. 2 der Detailvereinbarung Personal zur Rahmenvereinbarung vom 05.06.2013 nach wie vor die Möglichkeit, sich auf interne und externe Ausschreibungen des BMVg zu bewerben. Es ist mithin für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin tatsächlich aufgrund des Wechsels der Ressortzuständigkeit ein Nachteil entstanden ist oder in Zukunft konkret entstehen könnte.

63

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Versetzung aber auch nicht wegen Verstoßes gegen die Reihenfolge gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) - c) TV UmBw zu beanstanden.

64

a) Die Klägerin fiel bis zur ihrer Versetzung zum BVA des BMI grundsätzlich unter den Geltungsbereich des TV UmBw. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 TV UmBw. Danach findet der Abschnitt II des TV UmBW für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des BMVg, die unter den TVöD fallen und deren Aufgaben in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2017 in einen anderen Bereich außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg oder einer anderen Bundesbehörde zu einem Dritten verlagert werden, Anwendung.

65

b) Die Klägerin kann aber gleichwohl keine Rechte aus der Arbeitsplatzsicherung gemäß § 3 TV UmBw für sich herleiten.

66

aa) § 3 TV UmBw zählt zum Abschnitt I dieses Tarifvertrages. Gemäß § 1 Abs. 1 TV UmBw gilt Abschnitt I indessen nur für Beschäftigte, die unter den TVöD fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2017 durch Auflösung oder Verkleinerung oder durch wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle und damit verbundener Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Dies folgt letztlich auch aus § 3 TV UmBw selbst. Die erzwingbare Arbeitsplatzsicherung setzt nach § 3 TV UmBw den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. So nimmt § 3 Abs. 1 TV UmBw für den gewährleisteten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 TV UmBw Bezug, der den Wegfall des Arbeitsplatzes voraussetzt. Auch in § 3 Abs. 2 TV UmBw ist expressis verbis geregelt, dass der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien, die u. a. in § 3 Abs. 4 TV UmBw geregelt sind, nur dann zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet ist, soweit „der Wegfall von Arbeitsplätzen“ nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann.

67

bb) Der Arbeitsplatz der Klägerin ist indessen unstreitig nicht weggefallen, sondern infolge der Rahmenvereinbarung vom 02.11.2012 lediglich einem anderen Ressort zugeordnet worden. Die Klägerin übt nach wie vor die gleiche Tätigkeit in der Registratur am Standort K. aus. Selbst wenn die Beklagte bei der Versetzung der Klägerin die Reihenfolge des § 3 Abs. 4 TV UmBw nicht beachtet haben sollte, so wäre dies vorliegend unschädlich, da der Arbeitsplatz der Klägerin gerade nicht weggefallen ist i. S. d. § 1 Abs. 1 TV UmBW, sondern lediglich gemäß § 1 Abs. 2 TV UmBw in einen Bereich außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg verlagert worden ist. Damit fällt die Klägerin indessen nicht unter den Geltungsbereich des Abschnitts I, sodass § 3 Abs. 4 TV UmBw vorliegend gar keine Anwendung findet.

68

c) Ungeachtet dessen, hat die Beklagte bei der streitgegenständlichen Versetzungsanordnung - die Anwendbarkeit des § 3 TV UmBw auf den vorliegenden Fall unterstellt - aber auch nicht gegen die zwingend zu beachtenden Grundsätze des § 3 Abs. 4 TV UmBw verstoßen.

69

aa) Danach hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern und bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes die in Satz 3 a) bis c) vorgegebene Reihenfolge zu beachten.

70

bb) Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im vorliegenden Fall gewahrt.

71

(1) Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV UmBw ist ein Arbeitsplatz gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt ist. Dabei kommt es auf die Bewertung der ausgeübten Tätigkeit an und nicht auf die gezahlte Vergütung. Der Arbeitsplatz der Klägerin bei der W. und auch jetzt beim BVA entspricht der Tätigkeit der EG 3 TVöD. Dies ist unstreitig. Die Klägerin ist aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit in der Registratur eingruppiert in EG 3 TVöD und bezieht (lediglich) aus Besitzstandsgründen Vergütung nach EG 5 TVöD. Die Arbeitsplatzsicherung gewährt nur einen gleichwertigen Arbeitsplatz, nicht aber einen höherwertigen Arbeitsplatz, der der bezogenen Vergütung entspricht. Dies verkennt die Klägerin vorliegend.

72

(2) Unstreitig ist der nunmehr bei dem BVA des BMI angesiedelte Arbeitsplatz der Klägerin gegenüber demjenigen bei der W. gleichwertig im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV UmBw. Die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes folgt bereits daraus, dass es sich bei dem Arbeitsplatz vor und nach der Versetzung um ein und denselben Arbeitsplatz handelte bzw. handelt, weil der Arbeitsplatz gerade nicht weggefallen ist und die Beklagte der Klägerin auch keinen „neuen“ Arbeitsplatz zugewiesen hat, sondern der alte und zugleich neue Arbeitsplatz nur zu einem anderen Ressort der Beklagten, d. h. dem BMI und dort dem BVA verlagert worden ist. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass ihr infolge der Versetzungsanordnung vom 19.05.2014 ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen worden ist.

73

(3) Die Beklagte war aber auch nicht verpflichtet, der Klägerin infolge der Außerdienststellung der W. einen „neuen“ gleichwertigen Arbeitsplatz gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) TV UmBw bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zuzuweisen.

74

(a) Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der Arbeitgeber bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes die in § 3 Abs. 4 Satz 3 a) - c) TV UmBw vorgegebene Reihenfolge zwingend zu beachten hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm selbst. Danach „gilt“ bei der Arbeitsplatzsicherung „folgende Reihenfolge“. Aus dieser Formulierung folgt, dass die unter lit. a) bis c) aufgezeigten Versetzungsmöglichkeiten nicht alternativ bestehen, sondern der Arbeitgeber vorrangig dem Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) TV UmBw einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zuweisen muss. Erst wenn dort kein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz frei ist, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 b) TV UmBw - wie vorliegend - bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zuzuweisen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzungsanordnung, vorliegend mithin auf den 19.05.2014.

75

(b) Diese Grundsätze hat die Beklagte - den Geltungsbereich des § 3 TV UmBw unterstellt - vorliegend indessen gewahrt.

76

(aa) Hiergegen spricht auch nicht der Inhalt ihres außergerichtlichen Schreibens der Beklagten vom 08.05.2014. Hierin hat die Beklagte bereits die Anwendbarkeit des § 3 TV UmBw für den vorliegenden Fall grundsätzlich in Frage gestellt und zudem die Auffassung kundgetan, dass kein Anspruch der Beschäftigten auf Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) bis c) TV UmBw bestehe. Dies legt zwar den Verdacht nahe, dass die Beklagte vor der Versetzungsanordnung gar nicht geprüft hat, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz am bisherigen Einsatzort Kiel oder in dessen Einzugsgebiet vorhanden ist. Der Inhalt dieses Schreibens deutet auch darauf hin, dass das Bestreben der Beklagten war, das bei der W. angesiedelte Personal eins zu eins auf das BVA zu verlagern. Letztlich kommt es aber nur darauf an, ob die Beklagte tatsächlich gegen die vorgeschriebene Reihenfolge des § 3 Abs. 4 Satz 3 a) bis c) TV UmBw verstoßen hat.

77

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass bei Ausspruch der Versetzung für die Klägerin kein gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle des BMVg in K. oder dessen Einzugsgebiet vorhanden war.

78

(bb) Der Zeuge K. hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei und damit glaubhaft zu der Wertigkeit der vorhandenen Arbeitsplätze im Bereich des Travel Managements vorgetragen. Er hat ausgesagt, dass im Bereich des hiesigen Travel Managements nur Tätigkeiten im mittleren oder höheren nicht technischen Verwaltungsdienst ausgeübt würden. Im mittleren Verwaltungsdienst würden Beamte der Besoldungsgruppen A6 bis A8 beschäftigt. Sofern diese Stellen mit Angestellten besetzt würden, seien diese eingruppiert in EG 8 TVöD, wobei eine Neubewertung zu EG 9 TVöD stattgefunden habe. In der untersten Stufe seien sogenannte Abrechner tätig mit der EG 9 TVöD. Dieser Aussage ist zugleich zu entnehmen, dass im Bereich des Travel Managements mithin gar keine Arbeitsplätze mit der EG 3 TVöD existent sind. Gegen dieses Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Insbesondere hat sie nicht bestritten, dass im Bereich des Travel Managements in der untersten Stufe die sogenannten Abrechner beschäftigt werden. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht einmal behauptet. Schon aus diesem Grunde bedurfte es keiner Offenlegung der Stellenpläne für den Bereich des hiesigen Travel Managements.

79

(bb) Die Klägerin kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für sie im Bereich des M.s K. des BMVg eine freie Stelle vorhanden gewesen sei. Es ist bereits unstreitig, dass das M. K. mit Wirkung zum 31.12.2015 weitestgehend geschlossen wird. Dies hat auch der Zeuge K. bestätigt. Nach seiner Aussage werden alle Mitarbeiter nach der Schließung dem M. W. zugeordnet. Lediglich 44 Dienstposten würden organisatorisch dem Dienstort K. zugeordnet werden, allerdings ausschließlich Techniker. Eine Beschäftigung der Klägerin im Bereich des M.s K. kam mithin von vornherein nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der Versetzungsanordnung hier überhaupt kein vergleichbarer struktursicherer Arbeitsplatz für die Klägerin mehr vorhanden war. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht einmal behauptet.

80

(cc) Es bestand für die Klägerin aber auch keine anderweitige gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit am M. des BMVg in E.. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr die dort zum 01.07.2014 neu besetzte Stelle einer Bürokraft (BK-Stelle) nicht vorrangig angeboten war. Unstreitig handelte es sich bei dieser BK-Stelle um eine Stelle der EG 5 TVöD. Diese Stelle war mithin mit der von der Klägerin inne gehabten nicht gleichwertig.

81

(dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte aber auch nicht verpflichtet, im Rahmen ihrer Darlegungspflicht sämtliche Stellenpläne der Dienststellen des BMVg in K. und in dessen Einzugsgebiet offen zu legen.

82

Soweit ersichtlich befinden sich am Standort K. folgende Dienststellen des BMVg: das M., das B.-D. (BwDLZ K.) und eine Abrechnungsstelle des Travel Managements.

83

Beim M. K. gab es unstreitig zum Zeitpunkt der Versetzungsanordnung überhaupt keine struktursicheren gleichwertigen Arbeitsplätze mehr und beim Travel Management K. aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine gleichwertigen Arbeitsplätze, weil bereits auf der untersten Stufe eine Tätigkeit der EG 9 TVöD gefordert wird. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bezogen auf diese in K. belegenen Dienststellen keiner Vorlage sämtlicher Stellenpläne.

84

Aber auch bezogen auf das BwDLZ K. und den M. in E. war die Beklagte nicht von vornherein verpflichtet, sämtliche Stellenpläne vorzulegen. Vielmehr gilt auch bei der Versetzung gemäß § 3 TV UmBw - ähnlich wie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses bei der Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b KSchG - eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Sofern der grundsätzlich darlegungspflichtige Arbeitgeber behauptet, dass gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) TV UmBw am bisherigen Standort bzw. in dessen Einzugsgebiet kein gleichwertiger freier Arbeitsplatz vorhanden sei, hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt. An einem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin fehlt es indessen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass in diesen beiden Dienststellen diverse Stellen im nicht technischen Verwaltungsdienst mit der EG 3 TVöD vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin zunächst vortragen müssen, in welchen Bereichen des BwDLT K. bzw. des M. E. sie aus ihrer Sicht welche Aufgaben hätte übernehmen können. Erst dann hätte die Beklagte wiederum ihrerseits konkret zu den überhaupt vorhandenen Stellen im nicht technischen Bereich mit der EG 3 TVöD dieser beiden Dienststellen und deren Besetzung (besetzt, frei oder mit kw-Vermerk versehen) vortragen müssen.

85

4. Die streitgegenständliche Versetzung ist auch weder wegen mangelhafter Anhörung der Personalvertretung noch wegen Verletzung des Schwerbehindertenrechts unwirksam. Die hiergegen erstinstanzlich noch erhobenen Rügen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht mehr aufrechterhalten. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe (Seite 11 f.) des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

II.

86

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

88

Die Berufung war wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob § 3 TV UmBw auch dann Anwendung findet, wenn der Arbeitsplatz nicht wegfällt, sondern lediglich in die Ressortzuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt hat ebenso grundsätzliche Bedeutung, wie die Frage, ob der Arbeitgeber im Rahmen der Einhaltung der Reihenfolge des § 3 Abs. 4 Satz 3 TV UmBw von vornherein die Stellenpläne offenlegen muss.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/08/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 15 Sa 1188/11 - aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.