Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2018 - 2 Sa 122/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22.10.2015 – 5 Ca 1007/15 NMB – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
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Die Klägerin war seit 25.10.1999 bei dem Beklagten, der einen Bäckereibetrieb unterhielt, als Verkäuferin in dessen Filiale M, die wiederum in einem Einkaufmarkt gelegen war, mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 1.496,00 Euro beschäftigt.
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Die Rechtsbeziehung der Parteien bestimmte sich nach dem Arbeitsvertrag vom 25.10.1999 (Bl. 9, 10 d. A.). Insgesamt beschäftigte der Beklagte in mehreren Filialen 25 Arbeitnehmer.
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Er kündigte mit Schreiben vom 20.04.2015 (Bl. 14 d. A.) das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.05.2015. Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit einer am 07.05.2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt. Der Beklagte hat darauf mit Schreiben vom 28.05.2015 (Bl. 30 d. A.) die Kündigung „zurückgezogen“.
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Die Klägerin wiederum hat dieses Angebot mit Schreiben vom 29.05.2015 (Bl. 67 d. A.) nicht angenommen und klagerweiternd einen Auflösungsantrag – Auflösungstermin 31.05.2015 – gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten nicht zumutbar. Die mit falscher Frist – korrekt wäre ein Beendigungstermin zum 31.10.2015 gewesen – ausgesprochene Kündigung erweise sich als willkürlich. Die gelte umso mehr, weil der Beklagte erst nach Ausspruch der Kündigung das Gespräch mit ihr gesucht und ihr einen Klageverzicht angetragen habe (Schreiben vom 21.04.2015 – Bl. 29 d. A.).
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Ungeachtet dessen sei das Arbeitsverhältnis – so hat die Klägerin behauptet – schon aufgrund der Verhaltensweise des Beklagten erheblich belastet worden. So habe dieser nach Einstellung einer Kollegin in die Leitung der von ihr geführten Filiale immer zugunsten derselben eingegriffen, so dass sie schlussendlich am 05.12.2014 die Filialleitung abgegeben habe. Weiter habe der Beklagte sie zu Unrecht häufig dahingehend kritisiert, sie rede zu viel mit den Kunden. Auch habe er ihr nur ungenaue Anweisungen zur Arbeitsausführung gegeben und sodann ihre Arbeitsleistung in unwirschem Ton kritisiert.
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Darüber hinaus habe er sich ehrverletzend ihr gegenüber geäußert. So sei – von Kunden und Mitarbeitern des Einkaufsmarktes vernehmbar – die Äußerung gefallen, sie sei zu dumm zum Brötchen schmieren. Auch habe er ihr zu Unrecht vorgeworfen, sie sei unpünktlich. Die ihr gesetzlich zustehenden Pausen habe sie aufgrund der von ihr allein zu besetzenden Filiale nicht nehmen können. Seit Ende 2014 sei – unstreitig – der Lohn mehrfach unpünktlich gezahlt worden. In einem Kritikgespräch vor Ausspruch der Kündigung habe der Beklagte im Beisein seiner Mutter ihr die unzutreffenden Vorwürfe gemacht, sie trinke mit den Kunden Kaffee, meckere rum und sei unpünktlich. Schlussendlich habe er die Bescheinigung für die Agentur Arbeit nach § 312 SGB III erst nach Aufforderung (Schreiben vom 21.05.2015 – Bl. 31, 32 d. A.) ausgefüllt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 20.04.2015, der Klägerin zugegangen am 20.04.2015, aufgelöst worden ist.
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2. das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung des Beklagten an die Klägerin, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, aber die Summe von 4.500,00 € nicht unterschreiten sollte, zum 31.05.2015 aufzulösen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Er hat die Behauptungen der Klägerin bestritten. Die Klägerin habe sehr wohl die ihr gesetzlich zustehenden Pausen in Anspruch nehmen können. Von der unpünktlichen Lohnzahlung seien alle Arbeitnehmer betroffen gewesen. In dem Gespräch im Beisein seiner Mutter, der im Betrieb eine weisungsberechtigte Position zukam, sei es lediglich darum gegangen, ob zur Vermeidung einer Rechtsstreitigkeit ein Abwicklungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen werden könne.
- 14
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.04.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut – wegen Betriebsaufgabe – zum 31.10.2017 gekündigt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Halle (5 Ca 1004/17) ist zwischenzeitlich (rechtskräftig) abgewiesen worden.
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Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit mit Urteil vom 22.10.2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist, jedoch den Auflösungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der Auflösungsantrag sei nicht begründet. Die Klägerin habe es nicht vermocht, in schlüssiger Form Gründe darzulegen, die eine nach der Gesetzessystematik nur ausnahmsweise zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 80 bis 97 der Akte verwiesen.
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Die Klägerin hat gegen diese, ihr am 08.03.2016 zugestellte Entscheidung am 06.04.2016 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.2016 am 09.06.2016 begründet.
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Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Auflösungsantrag – nunmehr mit einem Beendigungsdatum 31.10.2015 – weiter.
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Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die von ihr dargestellten Verhaltensweisen des Beklagten nicht als Auflösungsgrund gewertet. Die gelte insbesondere hinsichtlich der vorgetragenen ehrverletzenden Äußerung, sie sei zu dumm zum Brötchen schmieren. Diese Äußerung sei kurz nachdem der Beklagte die Anweisung gegeben habe, wieder belegte Brötchen in der Filiale zu verkaufen (Gesprächsprotokoll vom 27.03.2014 – Bl. 185 d. A.) in einem Vier-Augen-Gespräch gefallen. Es habe sich um die Reaktion des Beklagten auf eine Frage ihrerseits, wie die zu verkaufenden Brötchen zu belegen seien, gehandelt. Auslöser der Frage sei gewesen, dass ihre Kollegin entgegen der Festlegung im Gesprächsprotokoll die Brötchen jeweils doppelt belegt habe. In ähnlich ehrverletzender Form habe sich der Beklagte mehrfach auch im Beisein von Kunden geäußert: „Können Sie überhaupt rechnen? Machen Sie endlich! Erzählen Sie nicht so viel mit Kunden!“.
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 22.10.2015 – 5 Ca 1007/15 – das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2015 aufzulösen und den Beklagten zur Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber die Summe von 4.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, zu verurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet weiter, gegenüber der Klägerin ehrverletzende Äußerungen getätigt zu haben.
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Im Übrigen – so meint der Beklagte – verhalte die Klägerin sich widersprüchlich, da sie im Folgeprozess schriftsätzlich ihre Arbeitsleistung angeboten habe.
- 25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen
Entscheidungsgründe
A.
- 26
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die einmonatige Notfrist zur Berufungseinlegung sowie die Frist zur Berufungsbegründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG) eingehalten.
B.
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Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Auflösungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
- 28
Nach dem sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bietenden Sachstand liegen die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 KSchG nach Maßgabe des im Termin zeitlich angepassten Antrags der Klägerin – auch wenn man ihr Vorbringen der Entscheidungsfindung zugrunde legt – nicht vor.
- 29
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht das durch eine sozialwidrige Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dafür muss kein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen, der dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde. Es reicht aus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar ist. Dafür wiederum genügt nicht allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Es bedarf vielmehr zusätzlicher, vom Arbeitnehmer darzulegender Umstände. Diese müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder doch dem Kündigungsschutzprozess stehen. Auflösungsgründe können sich demnach aus den Modalitäten der Kündigung als solcher und aus weiteren Handlungen des Arbeitgebers ergeben, die mit der Kündigung einhergehen (BAG 11.07.2013 – 2 AZR 241/12 – Rn. 15).
I.
- 30
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass in einer vorher nicht kommunizierten Kündigung kein Auflösungsgrund zu sehen ist.
II.
- 31
Dahinstehen kann, ob eine willkürliche Kündigung an sich einen Auflösungsantrag zu rechtfertigen vermag. Dem Vorbringen der Klägerin ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Beklagte die zunächst streitgegenständliche Kündigung willkürlich ausgesprochen hat. Die von ihr hierzu vorgetragenen Tatsachen lassen einen solchen Schluss nicht zu. Allein aus der von dem Beklagten unzutreffend ermittelten Kündigungsfrist folgt dies nicht. Auch sein Angebot gegen Zahlung einer – wenn auch nicht dem § 1a KSchG entsprechenden – Abfindung auf das Klagerecht zu verzichten, erscheint nicht willkürlich. Eine Druckausübung kann hierin nicht gesehen werden. Die Kündigung war bereits erklärt. Der Klägerin stand es frei, das Angebot anzunehmen oder – ohne Preisgabe von Rechtspositionen – abzulehnen.
III.
- 32
Die von der Klägerin geschilderten Querelen mit dem Beklagten in Bezug auf die Leitung der Filiale stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der Kündigung. Die Klägerin hat unstreitig, um diese zu beenden, bereits im Dezember 2014 die Filialleitung abgegeben.
IV.
- 33
Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe die ihr zustehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Pausennahme, Lohnzahlung), besteht bzw. bestand für sie die Möglichkeit, diese Rechtspositionen gerichtlich durchzusetzen oder aber – nach Abmahnung – das Arbeitsverhältnis selber zu kündigen und Schadenersatz nach § 628 BGB, bei dessen Bemessung auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen ist (BAG 26.07.2007 – 8 AZR 796/06), geltend zu machen. Entsprechendes gilt für die nach ihrem Vorbringen erst nach Aufforderung erstellte Bescheinigung für die Agentur für Arbeit.
V.
- 34
Schlussendlich hat die Klägerin auch keine dem Beklagten zuzurechnende Ehrverletzung vorgetragen, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermag.
- 35
1. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe sie im Beisein von Kunden in barschem Ton angeredet, z. B. mit den Worten „Können Sie überhaupt rechnen?; Machen Sie endlich!; Erzählen Sie nicht so viel mit den Kunden!“ ist dieser Vortrag zumindest in zeitlicher Hinsicht zu unsubstantiiert, um ableiten zu können, dass diese Äußerungen noch derart auf das Arbeitsverhältnis einwirkten, dass für die Klägerin eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten nach dem 31.10.2015 unzumutbar erscheint.
- 36
2. Die nach dem Vorbringen der Klägerin unberechtigten Vorwürfe in dem Personalgespräch unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung begründen keine Ehrverletzung. Auch nach ihrem Sachvortrag hat der Beklagte sich darauf beschränkt, aus seiner Sicht vorliegende Schlechtleistungen der Klägerin aufzuzeigen. Ob diese tatsächlich vorgelegen haben, ist nach der Systematik des KSchG in einem Kündigungsschutzrechtsstreit zu klären. Das Gespräch fand auch nicht im Beisein von Kunden oder Kollegen statt. Die anwesende Mutter des Beklagten nahm nach dem von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten eine weisungsberechtigte Position in seinem Unternehmen ein.
- 37
3. Hingegen lässt sich die von der Klägerin behauptete Äußerung des Beklagten, sie sei zu dumm zum Brötchen schmieren, als ehrverletzend einstufen. Jedoch rechtfertigt diese Äußerung – weitere für einen Auflösungsantrag verwertbare Tatsachen liegen wie ausgeführt nicht vor – die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht. Sie soll – das hat die Klägerin im Schriftsatz vom 17.07.2018 klargestellt – in einem Vier-Augen-Gespräch gefallen sein. Inwiefern dennoch – wie die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat – hiervon Kunden und Personal des Einkaufsmarkts Kenntnis nehmen konnten, ist nicht näher dargelegt worden. Diese Tatsache in Verbindung mit dem weiteren Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin im vorgenannten Schriftsatz die Äußerung kurz nach Erstellung eines Gesprächsprotokolls am 27.03.2014 gefallen sein soll, relativiert die behauptete Äußerung derart, dass sie einer weiteren Zusammenarbeit der Parteien nach dem 31.10.2015 nicht mehr entgegensteht. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen das Arbeitsverhältnis auch nach der behaupteten Äußerung für rund ein weiteres Jahr fortgesetzt. Inwiefern der in einem Vier-Augen-Gespräch gefallenen Äußerung dennoch ein solches Gewicht beizumessen ist, dass es ihr nicht mehr zumutbar sein soll, das Arbeitsverhältnis in Bezug auf einen rund eineinhalb Jahre später liegenden Zeitpunkt fortzusetzen, ist nicht dargetan worden.
VI.
- 38
Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.
C.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
D.
- 40
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
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Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
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Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
- 1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, - 2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und - 3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.
(4) (weggefallen)
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.