Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2012 - 9 Sa 582/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0224.9SA582.11.0A
published on 24/02/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2012 - 9 Sa 582/11
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2011, Az: 4 Ca 891/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger gewährte Betriebsrente anzupassen.

2

Der Kläger war von 1963 bis 1993 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in A-Stadt beschäftigt. Seit 1997 erhält er eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 231,62 EUR. Die Beklagte prüft eine Anpassung der von ihr gewährten Betriebsrenten zu Stichtagen im Dreijahresrhythmus. Zum Stichtag 01.01.2007 wurde ebenso wenig eine Anpassung vorgenommen, wie zum letzten Stichtag 01.01.2010.

3

Die testierten Jahresabschlüsse der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XY AG, für die Jahre 2007 bis 2009 wiesen jeweils ein negatives "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit/Ergebnis Vorsteuern (EBT)" aus, welches durch Verlustübernahme der Muttergesellschaft der Beklagten ausgeglichen wurde. Zwischen der Beklagten und der K. AG bestand bis zum Jahre 2000 ein Beherrschungsvertrag. Seit dem Jahre 2000 besteht kein Beherrschungs-, sondern lediglich ein Gewinnabführungsvertrag. Die K. AG erzielte ausweislich der im Bundesanzeiger veröffentlichten betriebswirtschaftlichen Ergebnisse, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 ebenfalls negative Bilanzergebnisse.

4

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des gestiegenen Lebenshaltungsindex verpflichtet, so dass eine Erhöhung in Höhe von monatlich 12,28 EUR vorzunehmen sei.

5

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2011, Az: 4 Ca 891/11 (Bl. 46 ff. d. A.).

6

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen
an den Kläger 282,44 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Juni 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 231,62 EUR zzgl. eines jeweiligen weiteren monatlichen Betrages in Höhe von 12,28 EUR brutto zu zahlen,
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Durch die Jahresabschlüsse der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus den Jahren 2007 bis 2009 ergebe sich ein jeweils negatives Betriebsergebnis, so dass der Beklagten bei prognostischer Betrachtung der auf den Anpassungsstichtag folgenden Zeit ohne übermäßige Belastung unter Berücksichtigung einer zu belastenden angemessenen Eigenkapitalverzinsung es nicht möglich sei, den Anpassungsbedarf aufzubringen. Für die Anpassungsprüfung sei auch auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht die ihrer Konzernmutter abzustellen. Allein ein Gewinnabführungsvertrag rechtfertige keine Durchgriffshaftung. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend das beherrschende Unternehmen die Geschäftspolitik der rentenpflichtigen Beklagten negativ beeinflusst habe, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

8

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 21.09.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 13.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 21.11.2011 bis zum 21.12.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 21.12.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

9

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend:

10

Das Arbeitsgericht habe nicht aufgeklärt, ob es tatsächlich gerechtfertigt sei, die in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 bis 2009 enthaltene Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" ergebnismindernd zu berücksichtigen. Deshalb sei nicht beurteilbar, ob und inwieweit betriebwirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen seien. Auch bei nur teilweiser Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen hätte das jeweils ausgewiesene negative Ergebnis in ein positives Ergebnis verwandelt werden können.

11

Ferner seien die bestehenden Konzernstrukturen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages liege eine sogenannte verdichtete Konzernverbindung vor, die ohne weitere Voraussetzungen einen sogenannten Berechnungsdurchgriff rechtfertige. Es komme deshalb auf die wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaft an. Zur Darlegung dieser Lage sei prozessual die Beklagte verpflichtet.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2011 - 4 Ca 891/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 282,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
an den Kläger ab dem Juni 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 231,62 EUR brutto zuzüglich eines jeweiligen weiteren monatlichen Betrages von 12,28 EUR brutto zu zahlen.

14

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 24.01.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 91 ff. d. A.) als zutreffend. Die dargelegten betriebswirtschaftlichen Daten enthielten weder Scheingewinne noch betriebswirtschaftlich erhöhte Ab-schreibungen. Die vorgelegten ausformulierten testierten Bilanzen der Geschäftsjahre 2007 bis 2009 belegten, dass es sich bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen um einen periodisch auftretenden betrieblichen Aufwand handele. Die negative Prognose werde auch durch das Betriebsergebnis vor Steuern des Jahres 2010 unterstrichen, welches ebenfalls negativ sei. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs hinsichtlich der K. AG sei nicht gegeben, führe aber im Hinblick auf die negativen Bilanzergebnisse der Jahre 2007 bis 2009 der K. AG zu keinem anderen Ergebnis.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft, die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet.

II.

16

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

17

1. Soweit der Kläger die Nachzahlung von Rentenbeträgen bis zum 01.01.2010 begehrt, steht dem bereits die Streit beendende Wirkung einer früheren, nicht ge-rügten Anpassungsentscheidung entgegen. Die Beklagte hat die von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen im Dreijahresturnus auf Stichtage gebündelt. Eine derartige Mündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 732/09 - juris). Nach diesem im Betrieb der Beklagten geltenden Turnus wurde die letzte, dem Stichtag 01.01.2010 vorausgegangene Überprüfung zum Stichtag 01.01.2007 mit einem zu Lasten des Klägers ablehnenden Ergebnis vorgenommen. Dieser Anpassungsentscheidung kam eine sogenannte Streit beendende Wirkung zu. Diese Streit beendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung. Wenn ein Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG). Vorliegend hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er die Anpassungsentscheidung des Jahres 2007 zumindest außergerichtlich gerügt hat. Bereits deshalb besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente für die Zeit vor dem 01.01.2010.

18

2. Die Klage ist aber auch unbegründet, soweit der Kläger die Nachzahlung von Rentenbeträgen für den Zeitraum ab 01.01.2010 bzw. die zukünftige Zahlung einer erhöhten Betriebsrente ab Juni 2011 begehrt. Die Beklagte war nicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG in Verbindung mit § 315 BGB verpflichtet, eine Rentenanpassung vorzunehmen.

19

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (BAG 11.10.2011, a. a. O.). Beurteilungsgrundlage für die demnach erforderliche Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine einigermaßen zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren, repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 -, EzA § 16 BetrAVG Nr. 30). Die Darlegungs- und Beweislast insbesondere für die Daten, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage erforderlich sind, trifft dabei den Arbeitgeber.

20

b) Ausgehend vom Stichtag 01.01.2010 ist deshalb maßgeblicher Zeitraum für die anzustellende Prognose der Dreijahreszeitraum der Jahre 2007, 2008 und 2009. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten testierten und veröffentlichten Jahresabschlüsse der genannten Jahre hat die Beklagte jeweils ein negatives Jahresergebnis erzielt. Die Eigenkapitalrentabilität war jeweils negativ.

21

c) Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass auch die in den Jahren 2007 bis 2009 ausgewiesenen "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" ergebnismindernd zu berücksichtigen seien, trifft dies unter Berücksichtigung der nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegten ausformulierten und testierten Bilanzen der fraglichen Jahre nicht zu. Nach den textlichen Erläuterungen der Bilanzen zu dieser Position sind in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen Vertriebskosten wie Provisionen und Ausgangsfrachten, Kosten für Werbung und Messen sowie Reisekosten enthalten. Ferner werden Miet- und Leasingaufwendungen sowie Verwaltungs- und Datenverarbeitungs-kosten hierunter ausgewiesen. Es handelt sich mithin um Aufwendungen, die mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verbunden sind und periodisch anfallen.

22

Mit Blick auf diese wirtschaftliche Lage der Beklagten war es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag zum 01.01.2013 aufzubringen.

23

d) Der Hinweis des Klägers auf die wirtschaftliche Situation der K. AG führt vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

24

aa) Schon rechtlich scheidet ein sogenannter Berechnungsdurchgriff aus. Es ist unstreitig, dass zwischen den der K. AG und der Beklagten seit dem Jahre 2000 kein Beherrschungsvertrag, der ohne weitere Voraussetzungen einen sogenannten Berechnungsdurchgriff rechtfertigen würde (BAG 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 -, EzA § 16 BetrAVG Nr. 53), mehr besteht.

25

Liegt kein Beherrschungsvertrag vor, setzt ein Berechnungsdurchgriff nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht hat. Dies ist etwa der Fall, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen die anderer dem Konzern angehörende Unternehmen oder der der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich dieser Voraussetzungen trifft den jeweiligen Kläger (BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 -, EzA § 16 Betriebsrentengesetz Nr. 56).

26

Vorliegend hat der Kläger keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Beklagten eine konzerntypische Gefahr in diesem Sinne verwirklicht hat.

27

bb) Hinzu kommt, dass die Beklagte darauf verweisen kann, dass nach dem im Bundesanzeiger veröffentlichten betriebswirtschaftlichen Ergebnissen, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der K. AG der Jahre 2007 bis 2009 dieses Unternehmen ebenfalls jeweils ein negatives Bilanzergebnis erzielt hat. Selbst wenn also im Rahmen der Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens abzustellen sein sollte, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass von einer Anpassung der Betriebsrenten zu Recht abgesehen wurde.

III.

28

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
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published on 11/10/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. September 2009 - 9 Sa 280/09 - wird zurückgewiesen.
published on 26/10/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 2008 - 4 Sa 1738/07 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.