Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Okt. 2013 - 8 Sa 203/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:1016.8SA203.13.0A
published on 16/10/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Okt. 2013 - 8 Sa 203/13
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.02.2013 - 1 Ca 1232/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der erstinstanzliche Urteilstenor wie folgt berichtigt wird:

Unter Ziffer 1. des Urteilstenors wird folgender Satz hinzugefügt:

"Im Übrigen wird die Klage abgewiesen".

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Kündigung. Des Weiteren begehrt der Kläger vom Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie Urlaubsabgeltung und Nachzahlung vermögenswirksame Leistungen.

2

Der Kläger war seit dem 01.05.1992 als Servicetechniker bei der " A GmbH" bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dieses Unternehmen, welches IT-Lösungen für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber anbot, unterhielt mehrere Betriebe, u. a. einen in E.. Diesem Betrieb war der Kläger, der von seinem Home-Office aus Kunden betreute, organisatorisch zugeordnet. In dem betreffenden Betrieb war ein Betriebsrat gebildet, welcher im Hinblick auf die geringe Betriebsgröße aus nur einer Person bestand. Der Kläger war bei der letzten Betriebsratswahl zum Ersatzmitglied gewählt worden.

3

Mit Beschluss vom 01.06.2012 wurde über das Vermögen der "A GmbH" das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser traf nach Insolvenzeröffnung die Entscheidung, einen unternehmensweiten Personalabbau durchzuführen und den Betrieb in E. zum 30.06.2012 stillzulegen. Diesbezüglich schloss der Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat der Insolvenzschuldnerin am 01.06.2012 einen Interessenausgleich, der eine Namensliste sowohl der zu kündigenden Arbeitnehmer als auch derjenigen Arbeitnehmer enthält, denen gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen werden sollte. Auf der Liste der von einer Änderungskündigung betroffenen Arbeitnehmer befindet sich auch der Name des Klägers.

4

Mit Schreiben vom 29.06.2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.09.2012 und bot dem Kläger zugleich an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2012 in N. zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen fortzuführen. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab.

5

Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 20.07.2012 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich gegen die Beklagte Ansprüche auf Zeugniserteilung sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 13.08. bis einschließlich 11.09.2012 geltend gemacht.

6

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.02.2013 (Bl. 226 bis 230 d. A.).

7

Der Kläger hat beantragt,

8

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. Juni 2012 nicht zum 30. September 2012 aufgelöst wird,

9

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30. September 2012 hinaus fortbesteht,

10

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt,

11

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.347,94 € brutto Lohnfortzahlung zu zahlen,

12

hilfsweise für den Fall des Erfolges des Kündigungsschutzantrags,

13

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den im Anstellungsvertrag vom 20. März 2000 geregelten Arbeitsbedingungen als Service-Techniker zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.374,94 € bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen,

14

hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des Kündigungsschutzantrages,

15

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.02.2013 dem auf Zahlung von 3.347,94 EUR gerichteten Antrag stattgegeben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klage bezüglich des Klageantrages zu 2. unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Wegen aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils = Bl. 230 bis 236 d. A. verwiesen.

19

Gegen das ihm am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 03.06.2013 begründet.

20

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, wie sich aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils ergebe, habe das Arbeitsgericht es versäumt, den Kündigungsschutzantrag zu verbescheiden, was jedoch ausweislich der Entscheidungsgründe beabsichtigt gewesen sei. Insoweit liege - streng genommen - lediglich ein Teil-Urteil vor. Abgesehen davon habe das Arbeitsgericht jedoch auch übersehen bzw. verkannt, dass ihm in seiner Eigenschaft als Ersatzmitglied des Betriebsrats ein besonderer Kündigungsschutz zukomme. Diesbezüglich habe er bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass er in dieser Funktion das Betriebsratsmitglied während dessen zeitweiliger Verhinderungen in der Amtsausübung vertreten habe. Nach dem 01.09.2011 habe er an Betriebsratssitzungen und Tagungen teilgenommen, damit er im Falle der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds in der Lage sei, Anfragen und Bearbeitungen zeitnah abwickeln zu können. Darüber hinaus habe er als Ersatzmitglied den Ein-Mann-Betriebsrat tatsächlich auch anlässlich von dessen krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten im Februar sowie April und Juni 2012 vertreten. Dabei habe er Arbeitskollegen, die sich insbesondere im Hinblick auf die damals anstehenden personellen Maßnahmen mit ihm in Verbindung gesetzt hätten, mündlich oder auch telefonisch beraten. Darüber hinaus habe am 01.03.2012 ein mindestens zweistündiges Meeting in E. stattgefunden, zu dem er von dem ordentlichen Betriebsratsmitglied ausdrücklich eingeladen worden sei, und an dem er auch teilgenommen habe.

21

Mit klageerweiternden Schriftsätzen vom 26.09.2013 und vom 07.10.2013 hat der Kläger "Vergütung" in Höhe von 2.287,11 EUR brutto für 20,5 offene Urlaubstage sowie die Nachzahlung vermögenswirksamer Leistungen für die Monate März, April und Mai 2012 in Höhe von insgesamt 119,64 EUR geltend gemacht.

22

Der Kläger beantragt,

23

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.06.2012 noch durch andere Beendigungstatbestände per 30.09.2012 aufgelöst worden ist und also darüber hinaus fortbesteht,

24

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt,

25

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.635,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

26

den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten der Vertragsnummer 587371529 bei der Bausparkasse W AG vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 119,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu über-weisen.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 08.07.2013 (Bl. 285 bis 289 d. A.), auf die Bezug genommen wird, und regt an, den erstinstanzlichen Urteilstenor zu berichtigen.

30

Wegen aller Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die an sich statthafte Berufung ist zum Teil unzulässig.

32

Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Der Kläger hat jedoch die Berufung insoweit nicht ordnungsgemäß begründet, als er den vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils abgewiesenen Feststellungsantrag (erstinstanzlicher Antrag zu 2.) und den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (erstinstanzlicher Antrag zu 3.) weiterverfolgt.

33

Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsäch-licher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat den allgemeinen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) mit der (zutreffenden) Begründung abgewiesen, dem Feststellungsantrag fehle das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Den geltend ge-machten Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht mit der Begründung verneint, dass im Hinblick auf das vom Beklagten erteilte Endzeugnis kein Bedürfnis bzw. Grund mehr für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts hat sich der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründungsschrift nicht ansatzweise aus-einandergesetzt, so dass die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen war, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste.

II.

34

Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

35

1. Die Kündigungsschutzklage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort Seiten 7 bis 11 =Bl. 231 bis 235 d. A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

36

a) Die Kündigung vom 29.06.2012 verstößt nicht gegen § 15 Abs. 1 KSchG.

37

Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats so lange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordent-liches Mitglied vertreten. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Ende der Tätigkeit als Ersatzmitglied. Dieser nachwirkende Kündigungsschutz tritt allerdings nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat (BAG v. 19.04.2012 - 2 AZR 233/11 - NZA 2012, 1449).

38

Dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Kündigung ein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KSchG nicht zu.

39

Ein Fall des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG liegt nicht vor. Der Kläger war bei Kündigungsausspruch am 29.06.2012 nicht in den Betriebsrat nachgerückt. Der Kläger hat diesbezüglich selbst nicht vorgetragen, dass das ordentliche Betriebsratsmitglied bei Kündigungsausspruch, d. h. am 29.06.2012, verhindert war und somit ein Vertretungsfall vorlag.

40

Auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind nicht gegeben. Zwar war der Kläger als Ersatzmitglied während der krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten des regulären Betriebsratsmitglieds im Februar, April und Juni 2012 in den Betriebsrat nachgerückt. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, rückt das betreffende Ersatzmitglied in den Betriebsrat automatisch nach, unabhängig davon, ob es selbst oder etwa der Betriebsratsvorsitzende vom Verhinderungsfall Kenntnis hat (BAG v. 08.09.2011 - 2 AZR 388/10 - AP Nr. 70 zu § 15 KSchG 1969). Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass er als nachgerücktes Ersatzmitglied konkrete Betriebsratstätigkeiten erbracht hat. Sein Sachvortrag, er habe Arbeitskollegen mündlich bzw. telefonisch im Hinblick auf die seinerzeit bevorstehenden personellen Maßnahmen beraten, erweist sich als unsubstantiiert. Dem diesbezüglichen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, mit welchen (konkreten) Arbeitskollegen und zu welchen genauen Zeitpunkten der Kläger Gespräche geführt hat, in deren Rahmen er gerade in seiner Eigenschaft als Vertreter des ordentlichen Betriebsratsmitglieds Fragen von Arbeitnehmern beantwortet hat oder beratend tätig war und somit Betriebsratstätigkeiten entfaltet hat. Soweit der Kläger (bereits erstinstanzlich) geltend gemacht hat, er habe - zusammen mit dem ordentlichen Betriebsratsmitglied - des Öfteren an Sitzungen bzw: Tagungen teilgenommen, so ergibt sich aus seinem eigenen Sachvortrag, dass das ordentliche Betriebsratsmitglied an den betreffenden Tagen nicht verhindert war und daher gerade kein Vertretungsfall vorlag.

41

b) Die Kündigung ist auch nicht sozial ungerechtfertigt. Der Kläger hat weder dargetan, dass die Kündigung - entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO - nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, noch Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine grobe Fehlerhaftigkeit (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO) der durchgeführten Sozialauswahl ergeben könnten. Diesbezüglich ist in zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nichts hinzuzufügen.

42

2. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren klageerweiternd Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Nachentrichtung vermögenswirksamer Leistungen geltend gemacht hat, so handelt es sich um die Einführung neuer Streitgegenstände und damit um Klageänderungen i. S. v. § 533 ZPO (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 533, Rz. 8). Diese Klageänderungen erweisen sich vorliegend als unzulässig. Nach § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn u.a. der mit ihr in das Verfahren einge-führte Anspruch auf dem selben Lebenssachverhalt beruht, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzung ist bezüglich der Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und vermögenswirksame Leistungen nicht erfüllt. Die betreffenden Ansprüche stehen, ebenso wie die zu ihrer Begründung vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, in keinerlei Zusammenhang mit den auf das ursprüngliche Berufungsbegehren bezogenen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen. Vielmehr handelt es sich um die Einführung völlig neuer Streitgegenstände auf der Grundlage neuen Tatsachenvortrages. Die Klageänderungen waren daher nicht zuzulassen.

III.

43

Das erstinstanzliche Urteil war jedoch nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass unter Ziffer 1. des Urteilstenors folgender Satz hinzugefügt wird:

44

"Im Übrigen wird die Klage abgewiesen".

45

Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Klage - mit Ausnahme des auf Zahlung von 3.347,94 EUR brutto gerichteten Zahlungsantrages - abgewiesen, ohne dies (wie an sich erforderlich) in den Urteilstenor aufzunehmen. Es handelt sich daher erkennbar um eine versehentliche Auslassung bzw. Unvollständigkeit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Urteilsformel und -gründen ersehen lässt und somit zugleich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO.

46

Zur Berichtigung dieser offensichtlichen Unrichtigkeit war (auch) das Berufungsgericht befugt (BGH vom 28.06.2006 - XII ZB 9/04 - NJW-RR 2006, 1628).

IV.

47

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

48

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 28/06/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 9/04 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 319 Abs. 2 a.F., § 325 Abs. 1 a) Die Rechtskraft eines gegen den nach
published on 19/04/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2010 - 2 Sa 634/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
published on 08/09/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2010 - 16 Sa 59/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.