Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Okt. 2016 - 7 Sa 76/16
Gericht
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Januar 2016, Az. 4 Ca 644/15, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten zuletzt noch über Annahmeverzugsvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013.
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Die 1956 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin war seit dem Jahr 2001 bei Y. Z., Inhaber der Firma Y. Z. e. K. (im Folgenden: Insolvenzschuldner) als Filialleiterin beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.344,80 € (nach Angaben des Beklagten 2.392,00 €) in Teilzeit. Sie hat einen Grad der Behinderung von 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Dem Arbeitsverhältnis lagen ein Anstellungsvertrag aus dem Jahr 2001 (Bl. 161 d. A.), die Checkliste für Neueinstellungen vom 21. Juni 2001 (Bl. 98 f. d. A.) sowie die Betriebs- und Hausordnung (Bl. 100 ff. d. A.) zugrunde.
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Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Insolvenzgericht - vom 28. März 2012 (Bl. 194 f. d. A.) das Insolvenzverfahren eröffnet und der hiesige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Unter dem 28. Juni 2012 vereinbarten der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Y. Z. e. K. und der Wirtschaftsprüfer W. S. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Z. QX GmbH und der Gesamtbetriebsrat der Firma Y. Z. e. K. sowie der Firma Z. QX GmbH einen Interessenausgleich gemäß §§ 111 ff. BetrVG und § 125 InsO vom 28. Juni 2012 (im Folgenden: Interessenausgleich).
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In "§ 4 Maßnahmen zur Umsetzung" des Interessenausgleichs heißt es unter Ziffer "2. Freistellungen und Kündigungen":
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"Nachdem der Insolvenzverwalter derzeit nicht in der Lage ist, die Auslauflöhne zu bezahlen, werden die Mitarbeiter, die nicht zur Abwicklung des Unternehmens erforderlich sind, freigestellt. (…)
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Das Arbeitsentgelt für die Kündigungsfrist ist eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Absatz 1 Ziffer 2 InsO) und gelangt zur Auszahlung, soweit noch hinreichend Masse vorhanden ist (von der Agentur für Arbeit gewährte Leistungen werden in Abzug gebracht).
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Die Insolvenzverwalter verzichten auf die Einrede von tariflichen Ausschluss- und Verjährungsfristen."
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"§ 6 Ausschlussklauseln, Verjährungsfristen"lautet:
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"Die Insolvenzverwalter verzichten auf die Einrede von tariflichen beziehungsweise einzelvertraglichen Ausschlussfristen, sowie auf die gesetzlichen Verjährungsfristen, auch für Ansprüche der Arbeitnehmer, die aus rückständigen Vergütungs- sowie Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens resultieren."
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Seit der Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 30. Juni 2012 war die Klägerin von ihrer Arbeitsleistung durch den Beklagten freigestellt.
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Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erstmals mit Datum vom 6. August 2012 mit Zustimmung des Integrationsamtes zum Ablauf des 30. November 2012. Das Arbeitsgericht Trier gab der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage der Klägerin durch Urteil vom 7. März 2013 statt (Az. 4 Ca 1223/12). Das Urteil wurde dem Beklagten am 28. März 2013 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
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Mit Schreiben vom 31. August 2012 zeigte der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - drohende Masseunzulänglichkeit an. Dies wurde durch das Amtsgericht Ulm mit Beschluss vom 3. September 2012 (Bl. 96 f. d. A.) bekannt gemacht.
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Der Beklagte sprach am 28. August 2013 zum 30. November 2013 eine erneute Kündigung aus. Auch gegen diese erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 6. April 2014 dahingehend beendet, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30. November 2013 geendet hat.
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Die Klägerin bezog in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.246,80 € (Leistungsnachweis der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L. vom 4. März 2014, Bl. 37 d. A.).
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Mit der vorliegenden Klage vom 21. Mai 2015, dem Beklagten zugestellt am 8. Juni 2016, verfolgte die Klägerin Annahmeverzugsvergütungsansprüche zunächst für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013, zuletzt für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013.
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Die Klägerin ist der Ansicht,
für die Zeit nach dem erstmöglichen Kündigungstermin nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit stehe ihr Annahmeverzugsvergütung zu. Der Insolvenzverwalter habe es versäumt, hier erneut zu kündigen. Deswegen sei eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO entstanden. Dies gelte auch dann, wenn eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung erfolgt sei. Der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit frühestens zum 30. November 2012 kündigen können. Der Ausspruch einer unwirksamen Kündigung stehe der Begründung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht entgegen. Die Entscheidung des LAG München vom 21. Juli 2005, Az. 4 Sa 243/05, betreffe lediglich die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht nach § 61 S. 1 InsO.
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Ihre Annahmeverzugsvergütungsansprüche für die Zeit nach dem ersten Termin, an dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe kündigen können, gälten als Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt werde.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.448,-€ brutto abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 12.468,-€ netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 8. Juni 2015 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen,
der Insolvenzverwalter habe nach erfolgter Masseunzulänglichkeitsanzeige nicht unmittelbar erneut kündigen müssen. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 6. August 2012 zum 30. November 2012 sein Ende finden würde. Mit Zustellung der Klage am 5. September 2012 habe er davon Kenntnis erlangt, dass die Klägerin gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben habe. Zwar sei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. März 2013 keine Berufung eingelegt worden, die Meinung des Arbeitsgerichts, eine wirksame Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG liege nicht vor, sei jedoch grob falsch. Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit ein wirksamer Gesamtbetriebsrat zwischen den beiden Firmen Z. QX GmbH und Y. Z. e. K. gewählt worden sei, jedoch habe bei Y. Z. e. K. zumindest ein wirksamer Betriebsrat und damit auch ein wirksam begründeter Gesamtbetriebsrat bestanden. Wäre dieser nicht gebildet, so wäre dennoch keine Anhörung des Einzelbetriebsrats für die Massenentlassung geboten gewesen, da sich die einzelnen Betriebe teilweise über verschiedene Arbeitsamtsbezirke erstreckten. Er habe deshalb von keiner evidenten Unwirksamkeit der Kündigung ausgehen können. Daher sei er nach den Ausführungen des LAG München in seinem Urteil vom 21. Juli 2005, Az. 4 Sa 243/05, nicht verpflichtet gewesen, vorsorglich nachzukündigen. Das LAG München habe diese Rechtsprechung auch nicht nur im Zusammenhang einer persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters ausgesprochen.
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Zudem seien Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 – 6 AZR 246/12) nur dann als Neumasseverbindlichkeiten einzustufen, wenn der Insolvenzverwalter auch eine Arbeitsleistung für die Masse habe entgegennehmen können. Die Klägerin sei jedoch unstreitig seit dem 1. Juli 2012 unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen.
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Das Arbeitsgericht Trier hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 23.448,00 € brutto abzüglich der auf die Bundesagentur übergegangenen Ansprüche in Höhe von 12.468,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2015 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Klägerin berufe sich auf eine Neumasseverbindlichkeit. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Beträgen um Neumasseverbindlichkeiten im Sinn des § 209 Abs. 2 InsO. Die geltend gemachte Forderung sei eine Verbindlichkeit aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe kündigen können. Der Insolvenzverwalter habe frühestmöglich nach Masseunzulänglichkeitsanzeige nach Anhörung des Betriebsrats und Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes zum 31. Januar 2013 kündigen können. Hierbei komme es nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter bereits zuvor eine Kündigung, bezüglich derer das Kündigungsschutzverfahren noch anhängig gewesen sei, ausgesprochen habe. Dies sei vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit geschehen. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit lege das Gesetz in § 209 Abs. 2 InsO jedoch dem Insolvenzverwalter die Entscheidung auf, ob er das Dauerschuldverhältnis weiter bestehen lassen oder kündigen möchte. Tue er letzteres nicht, so ordne § 209 Abs. 2 InsO eine bevorzugte Gläubigerstellung an. Die seitens des Beklagten zitierte Rechtsprechung des LAG München sei im Hinblick auf die Rechtsfragen nicht deckungsgleich mit dem Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits. Das LAG München habe sich insbesondere mit der Haftung des Insolvenzverwalters befasst.
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Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 47 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 12. Februar 2016 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen mit einem am 1. März 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 10. Mai 2016 beim Landesarbeitsgericht innerhalb der durch Beschluss vom 11. April 2016 bis zum 12. Mai 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 9. Mai 2016 begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 18. Oktober 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 72 ff., 136 ff., 148 d. A.), zusammengefasst geltend,
bei den Forderungen der Klägerin ab dem 1. Februar 2013 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. November 2013 handele es sich nicht um Neumasseverbindlichkeiten. Das Arbeitsgericht setze sich mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2014 nur dahingehend auseinander, dass, soweit im Streit stehe, ob es sich um eine Neumasseverbindlichkeit oder keine handele, dies im Wege der Leistungsklage verfolgt werden könne. Insbesondere setze sich das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht mit der Frage auseinander, inwieweit es hierbei nur die Entstehung von Neumasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO habe sehen wollen, oder ob diese Grundsätze auch für freigestellte Mitarbeiter des Insolvenzverwalters gälten.
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Die Entscheidung des LAG München beziehe sich auf zwingend deckungsgleiche Rechtsfragen, wie sie auch hier vorlägen. Dieses Urteil sei auch dann anzuwenden, wenn es um die Frage gehe, inwieweit überhaupt Neumasseverbindlichkeiten entstünden. Das Arbeitsgericht setze sich nicht mit der Frage auseinander, inwieweit ein evidenter Grund vorgelegen habe, der zur Rechtsunwirksamkeit der vor Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit geführt habe. Die vom Arbeitsgericht bezüglich der Kündigung vom 6. August 2012 aufgeführten Gründe seien nicht tragend und führten insbesondere auch nicht zu einer evident unwirksamen Kündigung. Das erstinstanzliche Urteil stehe zumindest im Widerspruch zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 2004, das ausdrücklich auch eine Kündigung als ausreichend gelten lasse, die vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ausgesprochen worden sei.
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Die Ansprüche der Klägerin seien aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Geltendmachung gemäß § 16 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz (im Folgenden: MTV) verfallen. Das Arbeitsverhältnis unterliege den tarifvertraglichen Bestimmungen des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz. Dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2016 („Checkliste für Neueinstellungen“) sowie der Betriebs- und Hausordnung. Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum Ablauf des 30. November 2013 habe die Ausschlussfrist am 7. März 2014 zu laufen begonnen. Die Klägerin habe daher ihre Lohnforderungen spätestens am 7. September 2014 gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend machen müssen.
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Soweit das Landesarbeitsgericht die Klage nicht allein aufgrund der Versäumung der Ausschlussfristen zurückweise und die Berufung zurückweise, da nach Meinung des Landesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts München nicht anwendbar sei, sei die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Januar 2016, Az. 4 Ca 644/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 30. Juni 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 121 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.
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Bei den Annahmeverzugsvergütungsansprüchen der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013 handele es sich um Masseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 InsO. Solche Neumasseverbindlichkeiten stellten auch Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis dar für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe kündigen können. Für die Frage der frühesten Kündigungsmöglichkeit sei allein die objektive Lage entscheidend. Der Beklagte sei nach der maßgeblichen objektiven Lage auch nicht gehindert gewesen, nach dem 31. August 2012 erneut eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auszusprechen und hierfür alle formellen Voraussetzungen herbeizuführen. Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter durch sein Handeln habe verhindern können, gälten als Neumasseverbindlichkeiten. Diesem Ergebnis stehe auch die Rechtsprechung des LAG München im Urteil vom 21. Juli 2005 nicht entgegen. Diese Entscheidung betreffe die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzpflicht nach § 61 Abs. 1 InsO, die zu trennen sei von der Frage, ob es sich bei Annahmeverzugsvergütungsansprüchen um Neumasseverbindlichkeiten im Sinn von § 209 Abs. 2 S. 2 InsO handele.
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Ihre Ansprüche seien auch nicht aufgrund einer geltenden Ausschlussfrist verfallen. Im Interessenausgleich vom 28. Juni 2012 habe der Beklagte auf die Einrede von tariflichen Ausschluss- und Verjährungsfristen verzichtet.
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Der Beklagte erwidert,
soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass Ausschluss- und Verjährungsfristen keine Anwendung fänden, möge sich die Klägerin entscheiden, ob sie sich der Meinung des Arbeitsgerichts Trier anschließe, das den Interessenausgleich für unwirksam ansehe, da kein Gesamtbetriebsrat für QX und YZ habe gebildet werden können, oder ob sie die Meinung vertrete, dass zumindest für YZ ein wirksamer Gesamtbetriebsrat gebildet worden sei, so dass zumindest insoweit ein wirksamer Interessenausgleich und somit auch ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren vorliege. Folge man der Ansicht des Arbeitsgerichts Trier, liege kein wirksamer Interessenausgleich vor, so dass die Ausschlussfristen Anwendung fänden, soweit solche wirksam vereinbart worden seien.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 20. Oktober 2016 (Bl. 163 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
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In der Sache hatte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.
I.
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Die Klage ist hinsichtlich der von der Klägerin als Neumasseverbindlichkeiten geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013 zulässig. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt nur für Altmassegläubiger im Sinn des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Verbindlichkeiten im Sinn von § 209 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 InsO sind grundsätzlich auch nach der Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter mit einer Leistungsklage zu verfolgen (BAG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 6 AZR 246/12 - AP InsO § 209 Nr. 6 Rz. 13; vom 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - NZA 2006, 1122; vom 31. März 2004 - 10 AZR 254/03 - BeckRS 2004, 30801897; vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - NZI 2003, 619, 620, jeweils m. w. N.). Den Einwand der Neumasseunzulänglichkeit, bei dem auch die Neumassegläubiger ihre Ansprüche nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgen können, hat der Beklagte nicht erhoben.
II.
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Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den Annahmeverzugsvergütungsansprüchen der Klägerin in der geltend gemachten Höhe für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013 um Neumasseverbindlichkeiten im Sinn von § 209 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 InsO handelt. Sie sind auch nicht gemäß § 16 MTV verfallen.
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1. Die vom Beklagten vor Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit ausgesprochene Kündigung vom 6. August 2012 hat das Arbeitsgericht Trier für unwirksam erklärt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Vergleichs erst mit Ablauf des 30. November 2013. Die Klägerin kann daher für den streitgegenständlichen Zeitraum Annahmeverzugsvergütung in unstreitiger Höhe abzüglich des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes gemäß §§ 611, 615 BGB beanspruchen.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den Annahmeverzugsvergütungsansprüchen der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013 um Neumasseverbindlichkeiten im Sinn von § 209 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO handelt. Diese Ansprüche stammen aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, an dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Sie gelten daher als Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO und sind so zu behandeln, als wären sie nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wie die Klägerin von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt wird.
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a) Der Beklagte hat am 31. August 2012 dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt. Dies wurde vom Insolvenzgericht durch Beschluss vom 3. September 2012 bekannt gemacht. Sobald Masseunzulänglichkeit droht oder eintritt, hat der Insolvenzverwalter zwei Möglichkeiten: Benötigt er ein Arbeitsverhältnis für die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens nicht mehr, hat er das Dauerschuldverhältnis unverzüglich zu kündigen, wenn er sich nicht schadensersatzpflichtig nach § 61 InsO machen will. Benötigt er den Arbeitnehmer jedoch noch, um die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens fortzuführen, wird er so behandelt, als hätte er eine neue Masseverbindlichkeit erst begründet, denn es stand in seiner Macht, den Eintritt dieser Verbindlichkeit durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("konnte") ergibt, ist für die Frage der frühesten Kündigungsmöglichkeit die objektive Lage entscheidend. Gemeint ist nicht ein tatsächliches, sondern ein rechtliches Können. Der Insolvenzverwalter hat zunächst die (formellen) Voraussetzungen, die anderenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hätten, wie die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG oder die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung gemäß § 85 SGB IX, herbeizuführen (BAG, Urteil vom 21. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - NZA 2006, 162, 165 Rz. 31 m. w. N.; vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - NZI 2003, 619, 621).
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Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 31. August 2012 die Kündigung - wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - spätestens zum 31. Januar 2013 nach Anhörung des Integrationsamtes (§§ 85, 88 Abs. 1, Abs. 5, 89 Abs. 1 SGB IX und zeitgleicher Anhörung des Betriebsrats sowie unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 113 S. 2 InsO (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - NZI 2003, 619, 621) wirksam aussprechen können.
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b) Dabei ist unerheblich, dass der Insolvenzverwalter bereits vor der Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2012 gekündigt hatte, weil diese Kündigung nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. März 2013 unwirksam war. Der Ausspruch einer unwirksamen Kündigung steht der Begründung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO auch dann nicht entgegen, wenn bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit über die Wirksamkeit dieser Kündigung noch nicht arbeitsgerichtlich entschieden war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juni 2014 - 2 Sa 24/14 - BeckRS 2014, 73109 m. w. N.).
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Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, nach dem es sich um eine Kündigung des Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit handeln muss und der damit bei der Rangordnung von Forderungen im Insolvenzverfahren eine Zäsur durch die Anzeige der Massearmut setzt.
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Das folgt auch aus dem Zweck der in § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO getroffenen Differenzierung, der dahingeht, Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen dann wie vom Insolvenzverwalter neu begründete Verbindlichkeiten zu behandeln, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hatte, ihre Entstehung durch Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zu verhindern. Entscheidend ist, ob der Insolvenzverwalter für die Begründung der Verbindlichkeit verantwortlich ist. So genannte oktroyierte, aufgezwungene Verbindlichkeiten werden als Altmasseverbindlichkeiten behandelt. Verbindlichkeiten, deren Entstehung der Insolvenzverwalter verhindern konnte, gelten als Neumasseverbindlichkeiten. Der Beklagte war nach der maßgeblichen objektiven Lage rechtlich nicht gehindert, nach der am 31 August 2012 erfolgten Anzeige der Masseunzulänglichkeit alle formellen Voraussetzungen zum Ausspruch einer wirksamen Kündigung herbeizuführen, so dass er das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats Oktober 2012 zum 31. Januar 2013 hätte kündigen können. Diese Möglichkeit nahm der Beklagte nicht wahr, so dass die Klägerin die Zahlung von Vergütung für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013 als Neumasseforderung verlangen kann.
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Ob der Beklagte angenommen hat, bereits die früheren Kündigungen hätten das Arbeitsverhältnis beendet - woran angesichts des erstinstanzlichen Obsiegens der Klägerin zumindest Zweifel bestanden haben dürften - ist nicht entscheidungserheblich. Für die Frage, ob der Insolvenzverwalter Neumasseverbindlichkeiten im Sinn von § 209 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO dadurch begründet hat, dass er ein Dauerschuldverhältnis nicht zum frühestmöglichen Termin gekündigt hat, kommt es auf den subjektiven Kenntnisstand nicht an. Grundsätzlich ist für die Frage der frühesten Kündigungsmöglichkeit die objektive Lage entscheidend (vgl. BAG, Urteil vom 31. März 2004 - 10 AZR 254/03 - BeckRS 2004, 30801897; Urteil vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - NZI 2003, 619).
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c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist unerheblich, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum von ihrer Arbeitsleistung freigestellt war. Die Ansprüche erhalten dadurch nicht den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dies folgt insbesondere nicht aus § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO, der den Masseverbindlichkeiten im Sinn des Abs. 1 Nr. 2 auch diejenigen aus einem Dauerschuldverhältnis gleichstellt, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Eine Freistellung verhindert lediglich die Rechtsfolge des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO, nicht jedoch die des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO (BAG, Urteil vom 31. März 2004 - 10 AZR 254/03 - BeckRS 2004, 30801897). § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO rechtfertigt den Umkehrschluss, dass die bis zum ersten Kündigungstermin entstehenden Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis Altmasseverbindlichkeiten im Sinn von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind (vgl. BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - NZA 2006, 1122, 1123 Rn. 12; vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - NZI 2003, 619, 620, jeweils m. w. N.).
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Etwas anderes ergibt sich gerade nicht aus den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 2004 (10 AZR 253/03 - NZA 2004, 1093, 1097 sowie 10 AZR 254/03 - BeckRS 2004, 30801897). Soweit das Bundesarbeitsgericht in diesen Entscheidungen ausführt, "hierdurch wären im Fall des Klägers nur die Ansprüche erfasst gewesen, die entstanden wären, wenn der Beklagte das Arbeitsverhältnis vor oder unverzüglich nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gekündigt hätte", hat es sich konkret auf den Fall der dortigen Klägerin bezogen und keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es bezieht es sich außerdem ausdrücklich auf Ansprüche für "die Zeit der Kündigungsfrist", nicht auf die - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen - Ansprüche für die Zeit nach dem 1. Termin, zu dem der Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit hätte kündigen können.
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Auch aus der von dem Beklagten herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 (4 Sa 243/05 - BeckRS 2009, 68016) folgt nichts anderes (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2016 - 6 Sa 23/16 - juris; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juni 2014 - 2 Sa 24/14 - BeckRS 2014, 73109). Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts München, dass ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zu kündigen, wenn zuvor bereits eine Kündigung ausgesprochen worden und diese nicht von vornherein als evident unwirksam anzusehen sei, betrifft die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht nach § 61 S. 1 InsO. Das LAG München geht davon aus, dass eine eventuelle Schadensersatzansprüche im Sinn des § 61 S. 1 InsO vermeidende Pflicht zur unverzüglichen Kündigung nicht mehr benötigter Dauerschuldverhältnisse nach Masseunzulänglichkeitsanzeige gemäß § 208 InsO durch den Insolvenzverwalter dann entfallen muss, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß § 208 InsO jedenfalls faktisch nicht mehr bestand, weil es bereits gekündigt war aus Gründen, die nachvollziehbar und zur Rechtfertigung der Kündigung grundsätzlich nicht ungeeignet waren. Letzteres schließt nach Auffassung des LAG München damit eine Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters bei der Begründung von (Neu-)Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 61 S. 1 InsO aus. Es betrifft hingegen nicht die Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Annahmeverzugsvergütungsansprüchen um Neumasseverbindlichkeiten im Sinn von § 209 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt.
- 56
Vor diesem Hintergrund waren nur die Ansprüche der freigestellten Klägerin nach Ausspruch der bereits vor Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit erfolgten Kündigungen bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung im Sinn des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
- 57
Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche ist zwischen den Parteien nicht streitig.
- 58
2. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht gemäß § 16 Ziffer 1 und 2 MTV verfallen. Nach § 16 Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 1 Buchst. c MTV verfallen alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
- 59
Die Annahmeverzugsvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013 sind solche "übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis". Nach § 9 Ziffer 1 S. 1 MTV sind die Vergütung und alle gleich bleibenden monatlichen Bezüge nachträglich am Ende des Monats auszubezahlen, für die sie zu leisten sind. Die streitgegenständlichen Annahmeverzugsvergütungsansprüche wären - die Anwendbarkeit der tariflichen Vorschriften unterstellt - bei ihrer erstmaligen Geltendmachung mit Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit an den Beklagten am 8. Juni 2016 bereits gemäß § 16 MTV verfallen gewesen.
- 60
Letztlich kann aber dahin stehen, ob die tariflichen Ausschlussfristen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Jedenfalls hat der Beklagte in § 2 Abs. 4 und § 6 des Interessenausgleichs auf die Einrede von tariflichen Ausschluss- und Verjährungsfristen gegenüber der Klägerin verzichtet.
- 61
Die Klägerin fällt in den räumlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Interessenausgleichs (§ 1), da sie am Tag der Insolvenzantragstellung mit dem Insolvenzschuldner in einem Arbeitsverhältnis stand.
- 62
Der von dem Beklagten erklärte Verzicht bezieht sich auf die Geltendmachung aller Vergütungsansprüche, sowohl aus der Zeit der Kündigungsfrist als auch aus der Zeit vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er umfasst somit auch die Geltendmachung der im vorliegenden Verfahren streitigen Annahmeverzugsvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013.
- 63
Der vom Beklagten erklärte Verzicht ist auch nicht unwirksam. Eine solche Unwirksamkeit ergibt sich insbesondere nicht aus einer Unwirksamkeit des Interessenausgleichs. Der Beklagte selbst ist nicht der Rechtsauffassung, dass der Interessenausgleich wegen einer Unwirksamkeit der Bildung des Gesamtbetriebsrats unwirksam ist. Eine solche Unwirksamkeit folgt auch nicht aus dem Parteivortrag im vorliegenden Rechtsstreit. Auch findet sich der Verzicht des Beklagten zwar im Interessenausgleich, er ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht von dessen Wirksamkeit abhängig. Der Beklagte, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Z QX GmbH und der Gesamtbetriebsrat haben vielmehr in „§ 10 Salvatorische Klausel“ des Interessenausgleichs, dort in Abs. 1 und 3 deutlich gemacht, dass die Regelungen des Interessenausgleichs auch im Fall einer Teil-unwirksamkeit des Interessenausgleichs aufrecht erhalten werden sollen. Sinn und Zweck des Verzichts auf die Einhaltung von Ausschlussfristen gebieten ebenfalls, den Beklagten auch im Fall der Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss des Interessenausgleichs an seinem Verzicht festzuhalten. Dieser Verzicht soll die Abwicklung der zahlreichen betroffenen Arbeitsverhältnisse und des Insolvenzverfahrens erleichtern.
- 64
Die Klägerin ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt missbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den vom Beklagten erklärten Verzicht zu berufen, weil sie im Kündigungsschutzverfahren die Unwirksamkeit des Konsultationsverfahrens geltend gemacht hat und das Arbeitsgericht die Kündigung vom 6. August 2012 durch Urteil vom 7. März 2013 (Az. 4 Ca 1223/12) für unwirksam erklärt hat. Grundsätzlich steht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 AZR 553/10 – NJW 2012, 2058, 2062 Rz. 53 m. w. N.) jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs frei, sein Verhalten oder seine Rechtsansicht zu ändern und sich damit in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten zu setzen. Ein solches Verhalten ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn der Erklärende durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten unbewusst oder bewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und –normen immanente Inhaltsbegrenzung. Das Vertrauen des anderen am Rechtsverhältnis beteiligten Teils, dass eine bestimmte Rechtslage gegeben sei, ist vor allem dann schutzwürdig, wenn er von dem anderen Teil in diesem Glauben bestärkt worden ist und im Hinblick darauf Dispositionen getroffen hat (BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 AZR 139/04 – NZA 2005, 1193, 1196). In einem solchen Fall ist die Ausnutzung der durch das widersprüchliche Verhalten geschaffenen Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung unzulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - NJW 2012, 2058, 2062 Rz. 53; vom 3. Juli 2009 - 2 AZR 327/02, jeweils m. w. N.). Auch nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11 - NJW-RR 2013, 757, 759 Rz. 12 m. w. N.) kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.
- 65
Das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin ergibt sich unter Zugrundelegung vorgenannter Grundsätze vorliegend nicht. Zweifelhaft ist bereits, ob das Berufen der Klägerin auf den Verzicht des Beklagten auf Ausschlussfristen in Widerspruch zu der im Kündigungsschutzverfahren von der Klägerin vertretenen Ansicht steht, das Konsultationsverfahren vor Kündigungsausspruch sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere hat die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Aus dem Vortrag der Klägerin im Kündigungsschutzprozess konnte der Beklagte nicht den Schluss ziehen, dass diese sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf seinen – im Interessenausgleich niedergelegten – Verzicht auf Ausschlussfristen beruft. Die Interessen des Beklagten sind auch nicht vorrangig schutzwürdig. Nicht die Klägerin hat die Rechtslage (Unwirksamkeit der Kündigung vom August 2012) geschaffen, sondern das Arbeitsgericht Trier hat die Unwirksamkeit der Kündigung im Verfahren 4 Ca 1223/12 durch Urteil festgestellt. Der Beklagte hat diese Entscheidung hingenommen und nicht das mögliche Rechtsmittel eingelegt.
C.
- 66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt (vgl. hierzu ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2016 – 6 Sa 23/16 – juris).
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(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist; - 2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.
(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.