Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Apr. 2014 - 7 Sa 501/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. September 2013, Az. 3 Ca 234/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG.
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Die Beklagte zu 1) betreibt bundesweit Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte zu 2) vertreibt Designerschmuck. Sie arbeitet mit der Beklagten zu 1) bei der Besetzung offener Stellen in der Form zusammen, dass sie dieser eine Stellenbeschreibung übermittelt. Die Beklagte zu 1) unterbreitet der Beklagten zu 2) daraufhin Vorschläge und vermittelt Termine zur persönlichen Vorstellung der Bewerber bzw. Bewerberinnen. Die Beklagte zu 2) teilt daraufhin der Beklagten zu 1) mit, welchen Bewerber bzw. welche Bewerberin sie für die jeweilige Stelle für am besten geeignet hält.
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Die 1972 geborene, ledige Klägerin wandte sich am Freitag, 7. September 2012 aufgrund eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit vom 26. Juni 2012 an die Beklagte zu 1). Dort teilte ihr Frau W. mit, dass eine Stelle als Kommissioniererin in Vollzeit (40 Stunden/Woche) zu besetzen sei. Der Stundenlohn betrage 7,89 € brutto, außerdem würden die Kosten der Monatsfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 111,00 € zu 2/3 vom Arbeitgeber übernommen. Man verblieb so, dass Frau W. den schriftlichen Arbeitsvertrag auf dem Postweg übersenden und die Beklagte zu 2) informieren werde. Außerdem wurde ein Treffen mit dem Logistikleiter der Beklagten zu 2) J. P. am gleichen Tag um 15.00 Uhr in B. vereinbart. Die Einzelheiten dieses Treffens sind zwischen den Parteien streitig.
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Auf Nachfrage teilte Frau W. der Klägerin am Montag, 10. September 2012 mit, dass sich Herr P. für eine Bewerberin von einer anderen Zeitarbeitsfirma entschieden habe.
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Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2012 (Anlage K 1, Bl. 7 f. d. A.) machte die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Beklagten zu 2) geltend. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:
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„Wir machen für Frau A. einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG geltend. Frau A. wurde durch Sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt.
(…)
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Der geschilderte Vorfall macht deutlich, dass Frau A. durch Ihren Mitarbeiter P. wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden ist. Zum einen hat Herr P. Frau A. deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht glaube, dass sie eine Frau sei und hat sie dadurch herabgewürdigt. Zum anderen sind freie Arbeitsstellen grundsätzlich geschlechtsneutral auszuschreiben, so dass selbst dann, wenn es sich bei Frau A. um einen Mann gehandelt hätte, ebenfalls eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gegeben wäre.“
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Die Beklagte zu 2) lehnte die Forderung mit Schreiben vom 22. November 2012 ab (Anlage K 4, Bl. 14 f. d. A.).
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Auch gegenüber der Beklagten zu 1) machte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten einen „Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG“ mit Schreiben vom 12. November 2012 (Bl. 10 ff. d. A.) geltend. Sie führte auch insoweit aus: „Frau A. wurde durch Sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt.“ Diese, ihr spätestens am 13. November 2013 per Normalpost zugegangene Forderung wies die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13. November 2012 zurück (Anlage K 3, Bl. 13 d. A.).
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Ihren Entschädigungsanspruch verfolgte die Klägerin gegen beide Beklagte mit ihrer am 8. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten zu 1) am 15. Februar 2013 und der Beklagten zu 2) am 18. Februar 2013 zugestellten Klage weiter.
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Die Klägerin hat vorgetragen,
sie habe nach Anmeldung am Empfang der Beklagten zu 2) im Vorraum/Treppenhaus auf den Logistikleiter P. gewartet. Dieser habe dann die Tür zum Lagerbereich geöffnet und sie nur wortlos angeschaut, ohne etwas zu sagen. Daraufhin habe sie ihn gefragt, ob er Herr P. sei. Dies habe er bejaht. Sie habe sich sodann mit Vor- und Nachnamen vorgestellt und mitgeteilt, Frau W. von der Beklagten zu 1) habe sie angekündigt. Darauf habe Herr P. erwidert, dass Frau W. doch eine Frau habe schicken wollen. Sie habe geantwortet: „Ja, das ist richtig, mein Name ist A..“ Herr P. habe nochmals erwidert, dass Frau W. aber eine Frau A. angekündigt habe. Sie habe nochmals klargestellt, dass dies richtig und sie Frau A. sei. Herr P. habe dann noch hinter die Tür geschaut und so getan als suche er dort eine Frau. Nach einigem Zögern sei er mit ihr ins Lager gegangen und habe ihr in einem kurzen Gespräch von wenigen Minuten erklärt, was die Arbeitsaufgaben der Kommissioniererinnen seien. Nachdem sie ihn mehrfach nach dem Arbeitsbeginn am folgenden Montag gefragt habe, habe der Logistikleiter P. nur geantwortet, er müsse nochmals mit Frau W. sprechen. Durch das Verhalten des Logistikleiters P. sei ihre geschlechtliche Identität angezweifelt worden.
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Das Geltendmachungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten sei der Beklagten zu 1) per Fax bereits am 12. November 2012 zugegangen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 4.324,80 € liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte zu 1) hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 2) hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen,
der Anspruch ihr gegenüber sei verfallen, da sie die schriftliche Geltendmachung erstmals am 13. November 2012 erhalten habe. Die Mitarbeiterin C. Z. habe das Schreiben – wie bei ihr üblich – noch am selben Tag beantwortet. Insbesondere habe sie das Schreiben nicht vorab per Fax erhalten. Ein solches befinde sich nicht in ihrer Personalakte. Die Stelle sei tatsächlich mit einer anderen Frau besetzt worden. Die Klägerin behaupte nicht, dass sie die Stelle nicht bekommen habe, weil sie eine Frau sei bzw. dass ein Mann bei sonst gleichen Voraussetzungen die Stelle erhalten hätte. Im Gegenteil trage sie vor, dass selbst dann, wenn sie ein Mann wäre, ebenfalls eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gegeben sei. Dies führe die Argumentation der Klägerin völlig ad absurdum.
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Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen,
der Logistikleiter P. habe nicht die Geschlechterzugehörigkeit der Klägerin in Frage gestellt, sondern sich schlicht beim ersten Anblick geirrt. Er sei im ersten Moment irritiert gewesen, weil er die Person am Infostand als Mann wahrgenommen hätte, und habe gesagt: „Ich dachte, Frau W. habe eine Frau A. zum Gespräch angekündigt.“ Als die Klägerin ihm dann erklärt habe, „ja, das bin ich“, habe er sich dafür entschuldigt, dass er sie im ersten Moment für einen Mann gehalten habe. Der Zeuge habe sich dann mit der Klägerin ins Lager begeben, um ihr die dort anfallenden Arbeiten zu erläutern. Dabei habe ihn die Klägerin gefragt, wann sie denn am kommenden Montag anfangen solle. Der Logistikleiter P. habe ihr erklärt, dass sie nicht die einzige Bewerberin für die Stelle sei und dass er Frau W. über die Entscheidung informieren werde. Bei der Auswahl von Bewerbern komme es unter anderem darauf an, zu beurteilen, wie sich eine Bewerberin oder ein Bewerber in das vorhandene und gewachsene Lagerteam integrieren könne. Die Entscheidung müsse der Lagerleiter aus seiner Kenntnis der im Lager arbeitenden Personen und seinem persönlichen Eindruck von der sich bewerbenden Person treffen. Auf dieser Basis habe der Herr P. einen andere/n Bewerber/in für die Stelle ausgewählt.
- 21
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 5. September 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Die Klägerin könne von beiden Beklagten nicht gemäß § 15 Abs. 2 AGG die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen der Ablehnung ihrer Bewerbung auf eine Stelle als Kommissioniererin verlangen. Die Klägerin habe schon keine Indizien im Sinn von § 22 AGG dargelegt und bewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG vermuten ließen. Der eigene Sachvortrag der Klägerin rechtfertige weder die Annahme einer Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne von § 7 Abs. 1 erste Alternative AGG noch wegen eines vermeintlichen Geschlechts im Sinne von § 7 Abs. 1 2. Alternative AGG. Eine bestimmte sexuelle Identität im Gesetzessinne habe die Klägerin weder behauptet noch eine daran anknüpfende Benachteiligung. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 86 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Dieses Urteil ist der Klägerin am 9. Oktober 2013 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am Montag, 11. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. November 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 bis zum 9. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist durch am 9. Januar 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff. d. A.) zusammengefasst geltend, sie sei transsexuell. Diskriminierungen erführen transgeschlechtliche Menschen vorwiegend nicht aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung, sondern entweder wenn ihr Trans-Sein bekannt werde oder weil sie in ihrem gewählten Geschlecht als untypisch und von der jeweiligen Geschlechtsnorm abweichend auffielen bzw. weil sie sich keinem der zwei anerkannten Geschlechter zuordnen wollten. Sie ist der Ansicht, eine Bewertung des vorliegenden Sachverhalts unter das Merkmal „sexuelle Identität“ berge die Gefahr, dass das rechtliche Merkmal „Geschlecht“ als enge Konzeption mit dem bipolaren Merkmal Mann und Frau keine Öffnung oder Ausweitung erfahre. Bezüglich der verschiedensten Ressentiments, die transsexuellen Personen entgegengebracht würden, führe dies zu erheblichen Diskriminierungen sowohl im gesellschaftlichen Leben als auch im Arbeitsleben. Die Rechtsprechung des EuGH sehe im Fall der Diskriminierung wegen Transsexualität eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Vorliegend sei durch das Verhalten des Logistikleiters P. das Geschlecht letztlich in Frage gestellt worden. Allein dieses Verhalten indiziere eine Benachteiligung. Objektive Gründe für die Versagung der Arbeitszuweisung habe es nicht gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. September 2013, Az. 3 Ca 234/13 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 4.324,80 € liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklage zu 1) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 28
Die Beklage zu 2) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 30
Die Beklagte zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 14. März 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 149 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Sie trägt vor, die Beklagte zu 2) habe sich für eine andere Bewerberin entschieden, da diese für die zu besetzende Stelle besser geeignet gewesen sei als die Klägerin. Diese Entscheidung habe weder etwas mit dem Geschlecht der Klägerin noch mit deren angeblicher Transsexualität zu tun. Weder die Beklagte zu 2), namentlich der Logistikleiter P., noch sie, namentlich Frau W., hätten Kenntnis von einer Transsexualität der Klägerin gehabt und dies auch nicht angenommen. Selbst wenn von der Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begangen worden wäre, könnte dieser ihr, der Beklagten zu 1), nicht zugerechnet werden.
- 31
Auch die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12. Februar 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 145 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Der Vortrag der Klägerin, sie sei transsexuell, sei – als zutreffend unterstellt – jedenfalls verspätet. Der Logistikleiter P. habe auch nicht das Geschlecht der Klägerin in Frage gestellt, er sei schlicht einem – anfänglichen – Irrtum unterlegen, welcher unmittelbar aufgeklärt und durch eine Entschuldigung des Mitarbeiters beseitigt worden sei. Dem Logistikleiter sei anlässlich des Vorstellungsgespräches vollkommen unbekannt gewesen, dass die Klägerin transsexuell sei. Er habe insoweit auch keine Transsexualität der Klägerin „vermutet“ oder auch nur „angenommen“.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 9. April 2014 (Bl. 154 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
- 34
In der Sache hatte die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg.
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Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufung geben Anlass zu folgenden Ausführungen:
I.
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Die gegen beide Beklagte gerichtete Klage ist zulässig. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin durfte die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Grundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 S. 1 AGG, der für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld vorsieht. Dem Gericht wird bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38), weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass die Klägerin Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11 – AP Nr. 10 zu § 15 AGG Rz. 17 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht grundsätzlich die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Mindestbetrag der angemessenen Entschädigung mit 4.324,80 € beziffert.
II.
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Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes der Beklagten zu 1) gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG.
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Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Als Bewerberin war die Klägerin „Beschäftigte“ im Sinn des AGG. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.
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Die Beklagte zu 1) hat um Bewerbungen für ein von ihr angestrebtes Beschäftigungsverhältnis nachgesucht, ist also nach § 6 Abs. 2 S. 1 AGG “Arbeitgeberin“ im Sinne des Gesetzes (BAG, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 – NZA 2013, 37, 38 Rz. 19 m. w. N.).
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Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat im Berufungsverfahren bereits nicht nachgewiesen, dass sie einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG gegenüber der Beklagten zu 1) rechtzeitig geltend gemacht hat. Bei der Frist des § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Einhaltung von Amts wegen zu beachten ist. Sie verstößt nicht gegen Unionsrecht (BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11 – AP Nr. 10 zu § 15 AGG Rz. 22, 27 ff. m. w. N.). Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt der Anspruch (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2009 – 8 AZR 705/08 - NZA 2010, 387, 391 Rz. 38, 56).
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Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 durch die Klägerin mit per Normalpost versandtem Schreiben vom 12. November 2012, bei der Beklagten zu 1) am 13. November 2012 eingegangen, hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt.
- 42
Der Lauf der Frist beginnt nach Satz 2 mit dem Zeitpunkt, an dem der oder die Benachteiligte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs ist das der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung durch den Arbeitgeber. Damit der Fristlauf beginnen kann, ist eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers erforderlich, aus der sich für den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine bzw. ihre Bewerbung erfolglos war (BAG, Urteil vom 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – NZA 2011, 153, 155 Rz. 21).
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Durch die Mitteilung der Frau W. am 10. September 2012, dass sich Herr P. für eine Bewerberin von einer anderen Zeitarbeitsfirma entschieden habe, hatte die Klägerin Kenntnis von der geltend gemachten Benachteiligung. Deshalb begann die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG am 11. September 2012 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete am Montag, 12. September 2012 (§§ 188 Abs. 2, 193 BGB). Der Eingang des mit Normalpost übersandten Geltendmachungsschreibens der Klägerin bei der Beklagten zu 1) am 13. November 2012 wahrte deshalb nicht die Frist des § 15 Abs. 4 AGG.
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Zwar hat die Klägerin behauptet, ihre Prozessbevollmächtigten hätten das Schreiben vom 12. September 2012 an die Beklagte zu 1) bereits an diesem Tag vorab per Fax übersandt. Die Beklagte zu 1) hat diesen Vortrag jedoch bestritten und die Klägerin hat keinen Beweis hierfür erbracht. Während vom Arbeitgeber zu beweisen ist, dass und wann die Frist nach § 15 Abs. 4 S. 1 AGG durch Zugang der Ablehnung zu laufen begonnen hat, hat der Arbeitnehmer den Zugang seiner schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber zu beweisen (BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 530/09 – NZA 2010, 1412, 1414 Rz. 38).
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Problematisch ist weiter, ob das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 11. September 2012 die Geltendmachung einer Entschädigung wegen Diskriminierung wegen Transsexualität umfasste. Die Klägerin hat ausdrücklich eine Diskriminierung „wegen des Geschlechts“ geltend gemacht. Durch dieses Schreiben konnte sie daher nur die Frist wegen einer Diskriminierung wegen des Geschlechts, nicht jedoch wegen ihrer sexuellen Identität wahren (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2013, 258 für eine Diskriminierung wegen Behinderung und wegen Alters). Die Einordnung der „Transsexualität“ ist streitig. Während der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 30. April 1996 (Rs. C-13/94 – NZA 1996, 659, Rz. 21) davon ausgegangen ist, dass Diskriminierungen, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des/der Betroffenen haben, hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich auf dem Geschlecht des bzw. der Betroffenen beruhen (so auch ErfK-Schlachter, 14. Aufl. 2014, § 1 AGG Rn. 6; Jauernig/Mansel, BGB, 15. Aufl. 2014, § 1 AGG Rn. 4 und 8; MüKo-Thüsing, 6. Aufl. 2012, § 1 AGG Rn. 58, 89), soll nach dem Willen des Gesetzgebers des AGG der Begriff der „sexuellen Identität“ unter anderem transsexuelle Menschen erfassen (BT-Drucksache 16/1780, S. 31).
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Im vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch nach Auffassung der Kammer dahingestellt bleiben, da die Klägerin von der Beklagten zu 1) jedenfalls nicht wegen ihrer Transsexualität benachteiligt worden ist:
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Nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG in Verbindung mit § 1 AGG voraus. Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden. Gegen dieses Benachteiligungsverbot hat die Beklagte jedoch nicht verstoßen.
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Mit der Ablehnung ihrer Einstellung hat die Klägerin eine weniger günstige Behandlung als der letztlich ausgewählte erfolgreiche Bewerber bzw. die letztlich ausgewählte erfolgreiche Bewerberin erfahren. In Betracht kommt daher eine unmittelbare Benachteiligung im Sinn des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG, wenn diese Behandlung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgte. Unstreitig befand sich die Klägerin im Verhältnis zum tatsächlich eingestellten, erfolgreichen Bewerber bzw. der tatsächlich eingestellten, erfolgreichen Bewerberin in einer „vergleichbaren Situation“. Die Klägerin war insbesondere objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Das ergibt sich auch daraus, dass ihr von der Beklagten zu 1) in Person von Frau W. ein schriftlicher Arbeitsvertrag angekündigt worden war, ebenso, dass die Beklagte zu 2) informiert werde. Auch wurde ein Treffen mit dem Logistikleiter der Beklagten zu 2) P., in B. noch für den gleichen Tag um 15.00 Uhr vereinbart.
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Als Benachteiligungen im Sinn des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG gelten alle Verhaltensweisen gemäß § 3, einschließlich der Versagung einer Chance (BAG, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 – NZA 2013, 37, 38 Rz. 22; vom 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – NZA 2011, 153, 155 Rz. 29 jeweils m. w. N.). Die Ablehnung der Einstellung ist eine Benachteiligung im Sinn des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG. Dies wird durch § 15 Abs. 2 S. 2 AGG bestätigt. Danach wird für den Fall, dass der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, nicht der Anspruch ausgeschlossen, sondern lediglich die Entschädigungshöhe begrenzt.
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Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen der in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (BT-Drs. 16/1780, S. 32). Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (BAG, Urteil vom 29. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2014, 258, 260 f. Rz. 25; vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 – NZA 2013, 37, 39 Rz. 30; vom 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07 – NZA 2009, 945, 947 Rz. 37 m. w. N.). Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Die Behinderung muss mithin nicht – gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens – handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 742/12 – NZA 2014, 303, 305 Rz. 22; vom 29. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2014, 258, 261 Rz. 25).
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Nach der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregel muss grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört auch die Kausalität zwischen Nachteil und Transsexualität. Der Beschäftigte genügt gemäß § 22 AGG seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen der Transsexualität vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht nach allgemeiner Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen der Transsexualität erfolgte. Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 742/12 – NZA 2014, 303, 305 Rz. 22; vom 29. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2014, 258, 261 Rz. 27; vom 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – NZA 2011, 153, 156 Rz. 32 m. w. N.).
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Der zweite Halbsatz des § 7 AGG erweitert den Anwendungsbereich des Verbots, in das auch solche Personen einbezogen werden, von denen der Handelnde lediglich annimmt, sie gehörten der geschützten Gruppe an (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 670/08 – NZA 2010, 383 Rz. 14 m. w. N.). Auch wenn es in solchen Fällen zu einer Benachteiligung „wegen eines Merkmals gemäß § 1“ gar nicht kommen kann, ist die Benachteiligung von Personen untersagt, denen zum Beispiel aufgrund ihrer äußeren Erscheinung oder ihres Namens derartige Merkmale nur zugeschrieben werden, zum Beispiel allein auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes (BT-Drs. 16/1780, S. 34). Macht sich der Benachteiligende Vorstellungen über das Vorliegen eines Benachteiligungsgrundes, kann dies genügen, um den Entschädigungsanspruch auszulösen (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 670/08 – NZA 2010, 383 Rz. 14 m. w. N.).
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Dass eine von einem Nachteil betroffene Person ein Merkmal gem. § 1 AGG tatsächlich aufweist, indiziert nicht, dass der Nachteil auf dem Merkmal auch kausal beruht (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 8 AZR 642/08 – NZA 2010, 280, 282 Rz. 29 m. w. N.). Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitgeber oder sein Vertreter das Vorliegen des Nachteils kennt oder jedenfalls vom Vorliegen dieses Merkmals ausgeht.
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Der Vortrag der Klägerin lässt keinen Schluss auf die Vermutung einer Ursächlichkeit zwischen der Ablehnung der Einstellung und der von der Klägerin behaupteten Transsexualität zu. Die Klägerin beruft sich allein auf die Ablehnung und auf das in ihrer Person erfüllte Diskriminierungsmerkmal. Dies vermag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine gesetzwidrige Motivation der Kündigungsentscheidung oder deren Verknüpfung mit einem pönalisierten Merkmal nach § 1 AGG nicht zu begründen. Es bedarf bei einem unter anderem mit dem Entschädigungsanspruch sanktionierten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zwar keiner „subjektiven Komponente” im Sinne einer Benachteiligungsabsicht. Hingegen muss eine Anknüpfung der Handlung des Benachteiligenden an ein Diskriminierungsmerkmal zumindest in Betracht kommen können (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 8 AZR 642/08 – NZA 2010, 280, 282 Rz. 28 m. w. N.).
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Kannten weder die Beklagte zu 2) – in Person von Herrn P. – noch die Beklagte zu 1) – in Person von Frau W. – die Transsexualität der Klägerin, konnte die Benachteiligung nicht „wegen des Geschlechts“ der Klägerin erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2014, 258 Rn. 30). Die Klägerin selbst hat erst in der Berufungsbegründungsschrift offengelegt, dass sie transsexuell sei. Allein die „Suche“ des Herrn P. nach einer – ihm von Frau W. angekündigten - Frau lässt nicht darauf schließen, dass er die Klägerin als transsexuell angesehen hat und bei dieser Annahme nach dem Hinweis der Klägerin darauf, dass sie „Frau A.“ sei, geblieben ist. Die Klägerin hat ebenfalls nicht behauptet, dass Herr P. von ihrer Transsexualität ausgehen konnte und ausgegangen ist.
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Im Verhältnis zur Beklagten zu 1) ist ein Entschädigungsanspruch der Klägerin auch bereits deshalb nicht gegeben, da der Beklagten zu 1) das Verhalten des Logistikleiters P. nicht zugerechnet werden kann.
- 57
Werden Benachteiligungen – wie im vorliegenden Fall – von sonstigen Dritten, etwa Kunden begangen, trifft den Arbeitgeber eine Entschädigungspflicht nur, wenn er seine Verpflichtung zum Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen mindestens fahrlässig verletzt hat (Ernst/Braunroth/Wascher, AGG, 2. Aufl. 2013, § 15 Rn. 5). Geht die Benachteiligung von Dritten aus, die zum Arbeitgeber nicht in arbeitsrechtlichen, sondern in sonstigen vertraglichen Beziehungen stehen, ist § 7 Abs. 3 AGG nicht einschlägig. Zwar kann der Benachteiligte auch in diesem Falle die Verletzung von Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB geltend machen, doch kann dem Arbeitgeber das Fehlverhalten Dritter nicht als eigene Pflichtverletzung zugerechnet werden (ErfK-Schlachter, 14. Aufl. 2014, § 7 AGG Rn. 10). Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Schutzpflichten die Beklagte zu 1) verletzt haben soll.
III.
- 58
Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen ihrer Nichteinstellung.
- 59
Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist auch insoweit eröffnet. Die Beklagte zu 2) gilt gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 AGG als Arbeitgeber im Sinne des 2. Abschnitts des AGG. Ihr sollte die Klägerin von der Beklagten zu 1) zur Arbeitsleistung überlassen werden.
- 60
Dahinstehen kann auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2), ob die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Diskriminierung wegen ihres Geschlechts durch das spätestens am 12. November 2012 der Beklagten zu 2) zugegangene Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigen die Fristen hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierung wegen der Transsexualität wahrte und sie durch die Klageerhebung die Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG eingehalten hat.
- 61
Die als unterlegene Bewerberin erfahrene „ungünstigere Behandlung“ erfolgte jedenfalls nicht „wegen“ der Transsexualität der Klägerin. Zwar ist das Verhalten des Logistikleiters P. der Beklagten zu 2) zuzurechnen, die sich bei der Anbahnung dieses Mitarbeiters bedient hat. Sie trifft daher eine Verantwortlichkeit für sein Verhalten (vgl. BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 670/08 – NZA 2010, 383, 385 Rz. 23).
- 62
Wie oben (unter II. 3.b) dargelegt, hat die Klägerin jedoch selbst nicht behauptet, das dem Logistikleiter P. ihre Transsexualität im Zeitpunkt der Benachteiligung positiv bekannt war, für ihn offensichtlich gewesen oder von diesem angenommen worden wäre.
- 63
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ist auch nicht nach anderen Anspruchsgrundlagen gegeben. Durch § 15 Abs. 5 AGG wird klargestellt, dass nach anderen Vorschriften bestehende Ansprüche auch weiterhin geltend gemacht werden können. Die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 16/1780 S. 38) verweist hierfür auf Ansprüche auf Unterlassung nach § 1004 BGB oder auf Ersatz des materiellen Schadens nach den §§ 252, 823 BGB.
- 64
Ansprüche nach anderen Anspruchsgrundlagen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG, Urteil vom 24. September 2009 – 8 AZR 636/08 – NZA 2010, 159, 163 Rz. 42). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (BAG, Urteil vom 24. September 2009 – 8 AZR 636/08 – NZA 2010, 159, 163 Rz. 43). Eine Haftung kommt insbesondere nur bei einem Verschulden (§ 276 BGB) in Betracht.
- 65
Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln hat der bzw. die Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen (BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11 – AP Nr. 10 zu § 15 AGG, Rz. 75 ff. m. w. N.).
- 66
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich keine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts oder ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf, der der Beklagten zu 2) zu machen wäre.
- 67
Die Berufung der Klägerin hatte daher sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als auch auf die Beklagte zu 2) keinen Erfolg.
IV.
- 68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind (nur) im Verhältnis zur Beklagten zu 2) erfüllt. Die Frage, ob eine Benachteiligung wegen der „Transsexualität“ des Bewerbers voraussetzt, dass dem Arbeitgeber die Transsexualität bekannt ist oder von ihm angenommen wird, ist – soweit ersichtlich - höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1) war diese Frage nicht entscheidungserheblich, da die Klage gegen die Beklagte zu 1) auch aus anderen Gründen keinen Erfolg hatte.
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(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.