Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Mai 2017 - 7 Sa 219/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0517.7Sa219.16.00
published on 17/05/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Mai 2017 - 7 Sa 219/16
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 6. April 2016, Az. 1 Ca 1624/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin rückständige Betriebsrente wie folgt zu zahlen:

für Mai 2014 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 27,06 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2014,

für Juni 2014 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 34,55 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2014,

für November 2014 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,39 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2014,

für Dezember 2014 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,39 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2014,

für Januar 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2015,

für Februar 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2015,

für März 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2015,

für April 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2015,

für Mai 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2015,

für Juni 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2015,

für Juli 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2015,

für August 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2015,

für September 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2015,

für Oktober 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2015,

für November 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2015,

für Dezember 2015 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2015,

für Januar 2016 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2016,

für Februar 2016 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2016,

für März 2016 37,76 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016,

für April 2016 37,76 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2016,

für Mai 2016 37,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2016,

für Juni 2016 37,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2016,

für Juli 2016 37,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2016,

für August 2016 37,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2016,

für September 2016 37,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2016,

für Oktober 2016 37,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2016,

für November 2016 37,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2016,

für Dezember 2016 37,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2016

sowie ab dem 1. Januar 2017 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 37,76 € brutto monatlich, zahlbar zum 3. Werktag eines jeden Monats.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Klägerin 3/5 und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 2/5 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Betriebsrente, deren Höhe und Differenzzahlungsansprüche.

2

Die 1952 geborene Klägerin war nach ihrem Vortrag vom 1. September 1979 bis zum 31. Dezember 1991 als Angestellte bei der Bierbrauerei G.GmbH & Co. KG B-Stadt beschäftigt.

3

Gemäß Handelsregisterauszug des Handelsregisters B-Stadt HRA (Bl. 11 ff. d. A.), Eintrag vom 29. Januar 1993 (Bl. 14 d. A.), ist die Gesellschaft der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin aufgelöst und Herr H. C., Dipl. Ing., als alleinvertretungsberechtigter Liquidator bestellt worden. Gemäß Eintragung vom 13. Oktober 1994 ist die persönlich haftende Gesellschafterin, A. C. Unternehmensberatungsgesellschaft mbH, früher firmierend als FKS Unternehmensberatungsgesellschaft, aus der Gesellschaft ausgeschieden. Im Übrigen heißt es: "Der bisherige Kommanditist H. C., Diplom-Ingenieur, B-Stadt, ist Alleininhaber geworden. Die Firma ist nunmehr erloschen."

4

Die Beklagten sind die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder, des am 22. Dezember 2013 verstorbenen H. C. und ausweislich des Erbscheins (ausgestellt vom Amtsgericht Mainz, Az. ... am 22. April 2014) dessen Erben. Für die Beklagten zu 2) und 3) ist jeweils eine Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis „Vertretung in der Nachlassangelegenheit nach dem Erblasser A. J. C., B-Stadt (AG Mainz ...), insbesondere (Teil-) Aufhebung der Erbengemeinschaft einschl. Veräußerung von Nachlassgrundbesitz und Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung unter den Erben“ bestellt.

5

Eine Aufstellung "Versorgungsverpflichtungen" auf einem Briefpapier der "I. Beratungsgesellschaft für Betriebliche Altersversorgung - Wirtschaftsmathematisches Büro", versehen mit einem Stempel der "BIERBRAUEREI G. GmbH & Co. KG, Amtsgericht Mainz HRA ..., Pers. haft. Gesellschafter: H. C. Unternehmensberatung GmbH, Amtsgericht Mainz ..., Geschäftsführer: A. C. - P. J.." (Bl. 5 d. A.) hat folgenden Inhalt:

6

"Für den Stichtag 30.06.1990 sind gemeldet

7

Betriebsangehörige

15 Männer

        

  2 Frauen

Rentner

11 Männer

        

  8 Frauen

ehem. Betriebsangehörige

  3 Männer

        

----- 

        

39 Personen

8

Die persönlichen Daten sind in der beigehefteten Anlage ausgewiesen.

9

Die Versorgungszusage sieht folgende Leistungen vor:

10

1. Altersrente

bei Ausscheiden aus Diensten der Firma nach Erreichen der
Altersgrenze, die festgesetzt ist
für Männer auf 65 Jahre
für Frauen auf 65 Jahre.

2. Invaliditätsrente

in Höhe des erreichten
Rentenanspruches, zahlbar bei Invalidität vor Erreichen der Altersrente

3. Witwenrente

in Höhe von 50 % des erreichten Rentenanspruches.

11

Die Rentenhöhe beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit

12

von     

3 - 5 Jahren

DM    

  60,--

von     

5 - 10 Jahren

DM    

100,--

von     

10 - 25 Jahren

DM    

160,--

von über

25 Jahren

DM    

250,--"

13

In einem an die Steuerkanzlei L. und Partner gerichteten Schreiben des Dipl. Volkswirts M. vom 15. August 2013 (Bl. 6 d. A.) heißt es unter dem Betreff "Betriebliche Altersversorgung - Rentenberechnung" auszugsweise:

14

"in der Anlage erhalten Sie die Berechnung über die Höhe des unverfallbaren Anspruchs auf vorgezogene Altersrente für Frau A.".

15

In der Anlage zu diesem Schreiben (Bl. 7 f. d. A.) heißt es unter anderem:

16

1. Auftrag

17

Herr N. von L. & Partner, B-Stadt hat uns beauftragt, die Höhe des unverfallbaren Anspruchs für Frau A. zu ermitteln. Die Berechnung basiert auf der Versorgungszusage des ehemaligen Arbeitgebers Bierbrauerei G. GmbH und Co KG.

18

2. Persönliche Daten

19

Name: 

A.    

Geburtsdatum:

1952   

Diensteintritt:

01.09.1979

Erreichen der Altersgrenze:

13.03.2017

Eintritt des Versorgungsfalles
(Rentenbeginn):


01.04.2014

Austrittsdatum:

31.12.1991

20

3. Ermittlung des vollen Rentenanspruchs bei unterstellter Betriebstreue

21

Für die Zeit vom 01.09.1979 bis zum 01.04.2014 ergibt sich eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 34 Jahren.

22

Hieraus resultiert folgender Rentenanspruch:

23

Monatliche Rente nach Ablauf von

        

mehr als 25 Jahren

 250,00 DM

24

Somit beträgt der Rentenanspruch, der sich bei Betriebstreue bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ergeben hätte, monatlich 250,00 DM

25

4. Ermittlung der Höhe des unverfallbaren Anspruchs

26

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte vor Eintritt des Versorgungsfalles. Da die Unverfallbarkeitsfristen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind, ist eine Teilanwartschaft aufrechtzuerhalten. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs wird aus der Leistung ermittelt, die Frau A. zugestanden hätte, wenn sie nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Von dieser Leistung ist der Teil als Rente zu zahlen, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entspricht (§ 2 BetrAVG).

27

Abgeleistete Betriebszugehörigkeit

        
                 

vom 01.09.1979 bis zum 31.12.1991

= 12 Jahre 4 Monate 0 Tage

        

= 148 Monate

Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen
der Altersgrenze

        

vom 01.09.1979 bis zum 13.03.2017

= 37 Jahre 6 Monate 13 Tage

        

= 450 Monate

Kürzung: 148 Monate / 450 Monate

= 32,89 %

der Rente von 250,00 DM

= 82,23 DM

                 

Damit beträgt der Rentenanspruch
ab 01.04.2014 monatlich

 42,04 EUR"         

28

Die Klägerin erhielt seit April 2014 eine Betriebsrente in folgender Höhe: am 30. April 2014 42,04 €, am 27. Mai 2014 27,06 €, am 30. Juni 2014 34,55 €, am 30. Juli 2014 34,55 €, am 31. Juli 2014 13,91 €, am 1. September 2014 29,39 € und 34,55 € sowie am 30. September 2014 34,55 € und 29,39 €.

29

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Bl. 9 f. d.A.) teilte das Steuerberaterbüro L. und Partner der Klägerin sodann mit, dass monatlich ein Betrag von 29,39 € berechtigt sei und machte für die Monate April bis September 2014 die Zurückzahlung von angeblichen zu viel gezahlten Versorgungsbezügen für diesen Zeitraum in Höhe von 103,65 € geltend.

30

Für die Monate November und Dezember 2014 erhielt die Klägerin Betriebsrentenzahlungen in Höhe von jeweils 29,39 €, für die Zeit von Dezember 2014 bis März 2016 monatlich jeweils 29,27 €. Ab April 2016 leisteten die Beklagten keine Zahlungen mehr.

31

Mit ihrer am 15. September 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen, den Beklagten am 18. September 2015 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von (weiterer) Betriebsrente.

32

Die Klägerin hat vorgetragen,
ihre damalige Arbeitgeberin (Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG) habe ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente zugesagt. Dies ergebe sich aus der von ihr in Kopie zu den Akten gereichten, undatierten, mit „Versorgungsverpflichtungen“ überschriebenen Aufstellung (Bl. 5 d. A.).

33

Die Klägerin war der Auffassung, da die von ihr vorgelegte Übersicht (Bl. 6 d. A.) eine Kürzung der Betriebsrente pro rata temporis nicht vorsehe, habe sie einen Betriebsrentenanspruch (bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 bis 25 Jahren) in Höhe von 160 DM, entsprechend 81,80 € monatlich.

34

Der Aufstellung zufolge erhielten alle ehemaligen Mitarbeiter ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin eine Betriebsrente in Abhängigkeit von deren Betriebszugehörigkeit entsprechend der Staffelung.

35

Selbst wenn die Beklagten als Erben keine eigenen Kenntnisse von der streitgegenständlichen Betriebsrente hätten, seien sie verpflichtet, sich insoweit kundig zu machen. Eine Nachfrage bei der Rechtsanwältin P. Q., die den Erblasser bei der Übernahme der Bierbrauerei G. beraten und mit diesem zusammen nach Erlöschen dieser Firma ausweislich des Schreibens des Steuerberatungsbüros L. und Partner vom 27. Oktober 2014 (Bl. 9 f. d.A.) eine C. & Q. gebildet und die Betriebsrenten ausgezahlt habe, hätte ergeben, dass die Beklagten gemäß § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession in die Verpflichtungen des Erblassers, die Betriebsrenten zu zahlen eingetreten seien. Dies sei auch Hintergrund der vorgelegten Schreiben des Dipl. Volkswirts R. M. vom 15. August 2013 und des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers S. L. vom 27. Oktober 2014 (Bl. 6 u. 7 d. A.).

36

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Schreiben des Dipl. Volkswirts M. vom 15. August 2013 (Bl. 46 ff. d.A.) ein Anerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB darstelle, das sich die Beklagten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssten und auf das die Klage vorsorglich gestützt werde. Dieses Anerkenntnis und die über Jahre hinweg erfolgten Zahlungen führten zumindest zu einer Umkehr der Beweislast.

37

Eine Aufstellung der Belegschaft auf den Briefbögen des Büros M. (Bl. 49 ff. d. A.) bestätige ihren Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung. Sie trage die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers K. J. der damaligen Komplementär-GmbH der Firma Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG. Auch damit sei ihr Anspruch auf Betriebsrente anerkannt worden.

38

Jedenfalls folge ihr Anspruch konkludent aus einer entsprechenden Zahlung an alle in der Liste per 31. Dezember 1991 aufgeführten Mitarbeiter und der damit einhergehenden betrieblichen Übung. Insbesondere habe der Erblasser auch nach dem Erlöschen der Firma weiterhin Altersrenten an ehemalige Mitarbeiter gezahlt, die die Beklagten übernommen und weitergezahlt hätten.

39

Die Löschung der Firma Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG im Handelsregister per 13. Oktober 1994 ändere nichts daran, dass der Erblasser im Rahmen der Liquidation der Firma sämtliche Aktiva und Passiva persönlich übernommen und dann - zunächst in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Frau Rechtsanwältin P. Q. und sodann alleine - die Betriebsrenten als Rechtsnachfolger weiter ausbezahlt habe.

40

Eine ratierliche Reduktion des sich auf DM 160,00 (81,80 €) belaufenden Rentenanspruchs sei nicht vereinbart gewesen. Vielmehr würden auch heute noch die Renten in ungekürzter Form gemäß der Aufstellung des Büros M. gezahlt.

41

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

42

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie rückständige Betriebsrente in Höhe von 927,90 € nebst (Zinsen in Höhe von) 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

43

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ab dem 1. Oktober 2015 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 81,80 € zu zahlen.

44

Die Beklagten haben beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Sie waren der Ansicht,
die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) sei unzulässig, da für beide minderjährigen Kinder eine Ergänzungspflegerin bestellt worden sei.

47

Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Zahlung von rückständigen noch von künftigen Betriebsrenten. Der Anspruch werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Klägerin lege bereits keinen Nachweis vor, der den geltend gemachten Anspruch belege. Unklar sei bereits, gegen wen der Anspruch ursprünglich entstanden sein solle. Bestritten werde auch die von der Klägerin angegebene Dauer der Mitarbeit bei der Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG. Die Firma sei ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges gelöscht worden und habe daher keine Verpflichtungen mehr übertragen können. Es werde auch bestritten, dass der Erblasser Alleininhaber der Firma geworden sei. Da die Firma gelöscht worden sei, könne keine Übertragung auf den Erblasser erfolgt sein. Ein Anspruch gegen die Erben setze voraus, dass der Erblasser mit jedem einzelnen der Betriebsrentner eine individuelle Vereinbarung darüber getroffen hätte, dass er die jeweilige Betriebsrente übernehme. Dies behaupte die Klägerin selbst nicht. Richtig sei, dass der Erblasser offenbar sein Steuerberaterbüro beauftragt habe, die Betriebsrenten auszurechnen und auszuzahlen.

48

Ein etwaiges schriftliches Anerkenntnis des Dipl-Volkswirts M. vermöge keine Verpflichtung für die Erben zu begründen. Selbst wenn man dieses Schreiben als Anerkenntnis qualifizieren wollte, sei Herr M. nicht bevollmächtigt gewesen, Erklärungen für den Erblasser abzugeben. Das Schreiben richte sich auch nicht an den Erblasser, sondern an eine Steuerkanzlei.

49

Der Verstorbene habe damit wohl in Kenntnis der Nichtschuld gehandelt. Eine Nichtschuld könne aber nicht auf dessen Erben übergegangen sein. Daher werde auch ein Übergang auf sie - die Beklagten - bestritten. Soweit tatsächlich Zahlungen durch sie geleistet worden seien, sei dies in Unkenntnis der Nichtschuld erfolgt. Die Beklagte zu 1) habe im Vertrauen darauf, dass alles seine Richtigkeit habe, nach dem Tod ihres Ehemannes alle Zahlungen einfach weiter laufen lassen.

50

Auch die unterschiedliche Höhe der Zahlungen von April 2014 bis Dezember 2014 zeige, dass keine Klarheit bezüglich der Rentenzahlungen bestanden habe und sich die Gutachter lediglich zur Rentenhöhe, nicht aber zum Rentenanspruch dem Grunde nach Gedanken gemacht hätten. Damit komme ein Anerkenntnis, insbesondere dem Grunde nach, nicht in Betracht. Ein etwaiges Anerkenntnis Dritter, etwa des Dipl.-Volkswirts M., könne zudem keine Verpflichtungen gegenüber den Erben begründen. Dieser sei auch nicht bevollmächtigt gewesen, Erklärungen für den Erblasser abzugeben. Zudem habe sich das Schreiben auch nicht an den Erblasser, sondern an eine Steuerkanzlei gerichtet.

51

Die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung lägen ebenfalls nicht vor, da die Zahlungen des Erblassers offensichtlich auf einer höchstpersönlichen freiwilligen Leistung beruhten, die ohne ihre Kenntnis einfach weiter gelaufen sei.

52

Die Klage sei schon deswegen abzuweisen, weil allenfalls eine Versorgungszusage ab dem 65-sten Lebensjahr gemacht worden sei. Ein Anspruch könne demnach selbst nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin erst ab dem 1. April 2017 bestehen.

53

Vorsorglich werde auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestritten. Rein rechnerisch sei jedenfalls eine ratierliche Kürzung nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu beanstanden. Die Reduzierung der Rentenzahlung an die Klägerin im Oktober 2014 habe ihren Grund in der Steuerklasse der Klägerin. Lege man dem bestrittenen Betriebsrentenanspruch die Steuerklasse 6 zugrunde, ergebe sich rein rechnerisch ein Betrag in Höhe von 29,29 €.

54

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 6. April 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, sowohl die auf die Differenzzahlungen gerichtete Leistungsklage für die Vergangenheit als auch die auf zukünftige Zahlungen gerichtete Feststellungsklage (§ 257 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG) seien unbegründet. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht ausreichend konkret dargetan, dass, wann, durch wen und in welcher Form ihr eine Betriebsrentenzusage erteilt worden sei. Ein Anerkenntnis liege ebenfalls nicht vor. Letztlich habe die Klägerin auch die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente gemäß § 6 BetrAVG nicht dargetan. Hilfsweise sei ein Betriebsrentenanspruch der Klägerin bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 bis 25 Jahren in Höhe von DM 160,00, entsprechend 81,80 € monatlich, aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin ratierlich auf 38,68 € zu kürzen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 96 ff. d. A.) Bezug genommen.

55

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 12. Mai 2016 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 23. Mai 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Mai 2016 Berufung eingelegt und diese mit am 24. Mai 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. Mai 2016 begründet.

56

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 1. Juli 2016, vom 30. August 2016, vom 6. Dezember 2016 und vom 21. Februar 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 116 ff., 133 ff., 137 ff., 187 ff. und 210 f. d. A.), zusammengefasst geltend,
die minderjährigen Beklagten zu 2) und 3) würden von der Beklagten zu 1) als ihrer alleinsorgeberechtigten Mutter gesetzlich vertreten. Nichts anderes ergebe sich aus der Bestellung von Ergänzungspflegerinnen im Erbscheinverfahren. In diesem sei es ausschließlich darum gegangen, zu welchen Quoten die Beklagten zu 2) und 3) Miterben geworden seien. An ihrer Erbenstellung als solcher habe kein Zweifel bestanden. Damit hafteten die Beklagten unzweifelhaft gemäß § 2058 BGB für die streitgegenständlichen Nachlassverbindlichkeiten, ohne dass es auf die Erbenquote im Innenverhältnis ankäme.

57

Sie habe die Zusage einer Betriebsrente aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie aufgrund der Tatsache, dass ihr ab April 2014 bis zum März 2016 eine Betriebsrente gezahlt worden sei, nachgewiesen. Zumindest habe das Arbeitsgericht prima facie von einer Beweislastumkehr ausgehen müssen. Insbesondere folge auch aus den vorgelegten Urkunden, insbesondere der Liste Bl. 49 f. d. A. mit dem Vermerk des damaligen Geschäftsführers K. J. der Komplementär GmbH der Firma Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG ein Anerkenntnis des Betriebsrentenanspruchs. Die Bevollmächtigung des K. J. folge bereits aus dem Gesetz. Diese Liste führe sämtliche damals aktuellen und ehemaligen Betriebsangehörigen mit Geburts-, Diensteintrittsdatum, Lebensalter und Betriebszugehörigkeit auf. Herr J. habe durch seine Unterschrift bestätigt, dass sämtliche dieser Personen einen zusätzlichen Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung, abgesichert durch den Pensionssicherungsverein hätten. Die Rentenhöhe ergebe sich aus der Aufstellung des Büros M. Bl. 5 d. A. Die Bevollmächtigung des Büros M. folge aus der Tatsache, dass der Erblasser die von diesem Büro errechneten Beträge unstreitig gezahlt habe. Das Büro M. sei schon seit vielen Jahren für die Bierbrauerei tätig gewesen. Die Steuerberaterkanzlei L. habe den Erblasser über lange Jahre hinweg vertreten. Schließlich folge eine Betriebsrentenzusage auch aus der betrieblichen Übung. Hinzu kämen erhebliche Beweiserleichterungen nach der Rechtsprechung des BAG.

58

Die Klägerin ist der Ansicht, die Löschung der Firma Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG im Handelsregister ändere nichts daran, dass der Erblasser Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft geworden sei. Das Erlöschen der "Firma" bedeute lediglich, dass der im Handelsregister eingetragene Name untergegangen sei, ändere aber nichts an der Rechtsnachfolge sowie daran, dass der Erblasser sämtliche Aktiva und Passiva dieser Firma übernommen habe. Die Frage des Rentenbeginns habe sie noch persönlich mit dem Erblasser besprochen.

59

Unter anderem die ehemaligen Mitarbeiter T. U., V. W., X. Y. und Z. AA. seien in der Aufstellung der Belegschaft aufgeführt und hätte von den Beklagten bis einschließlich März 2016 eine Betriebsrente erhalten. Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hätten die Beklagten die Zahlung der Betriebsrente an diese ehemaligen Mitarbeiter eingestellt.

60

Mit einem Schreiben der Bierbrauerei G. KG vom 20. Dezember 1982 an den Mitarbeiter Y. (Bl. 140 d. A.) sei dieser darüber aufgeklärt worden, dass die damalige Unterstützungs- und Wohlfahrtskasse der Bierbrauerei aufgelöst worden sei und die Brauerei sich verpflichtet habe, seitherige und zukünftige Zahlungen der Betriebsrente selbst zu übernehmen. So habe dann diese in der Folgezeit auch sämtliche Betriebsrenten gezahlt und ihr nachfolgend dann der Erblasser persönlich sowie die Beklagten. Nach Entlassung sämtlicher Mitarbeiter zum 31. Dezember 1991 habe die Bierbrauerei G. KG im Laufe des Jahres 1993 zunächst die volle betriebliche Altersrente gezahlt und ab dem 1. November 1993 eine Kürzung mit der Begründung vorgenommen, der Rentenbeitrag sei wegen vorzeitigen Ausscheidens verhältnismäßig zu kürzen. Hinsichtlich des Mitarbeiters U. habe die damalige Rechtsanwältin und Bevollmächtigte der Beklagten P. Q. nach anwaltlichem Schreiben (Bl. 141 ff. d. A.) gegenüber diesem Mitarbeiter mit Schreiben vom 14. Januar 1994 (Bl. 144 d. A.) namens und in Vollmacht des Erblassers erklärt, dass die Betriebsrenten in ursprünglicher Höhe weitergezahlt sowie die rückständigen Teilbeträge nachgezahlt würden.

61

Das Steuerbüro L. habe die Betriebsrentenzahlungen nach dem Tod des Erblassers in ausdrücklichem Auftrag der Beklagten veranlasst. Auch das Büro M. sei ausdrücklich von den Beklagten beauftragt worden.

62

Ihre Rente betrage 81,80 €, ohne dass eine Kürzung vorzunehmen wäre. Dies folge zum einen erneut aus der Betriebsübung. Sämtliche Betriebsrenten der Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG. würden gemäß der Aufstellung des Büros M. auch bei Ausscheiden der entsprechenden Mitarbeiter vor Erreichen der Altersrente ungekürzt gezahlt. Durch die Einstellung der Bierproduktion und die Entlassung sämtlicher Mitarbeiter zum 31. Dezember 1991 sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, bis zur Altersgrenze dem Betrieb treu zu bleiben. Auch deshalb verfingen die Überlegungen der angefochtenen Entscheidung zur ratierlichen Kürzung nicht.

63

Sie habe die Zahlungen der Beklagten stets brutto erhalten und im Rahmen ihrer jeweiligen Steuererklärungen selbst nach der Lohnsteuerklasse 6 versteuert.

64

Die Klägerin beantragt,

65

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz 1 Ca 1624/15 vom 6. April 2016 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie rückständige Betriebsrente wie folgt zu zahlen:

66

für April 2014 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 42,04 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. April 2014,
für Mai 2014 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 27,06 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2014,
für Juni 2014 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 34,55 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2014,
für Juli 2014 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 48,46 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2014,
für August 2014 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 63,94 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. August 2014,
für September 2014 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 63,94 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. September 2014,
für Oktober 2014 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 63,94 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2014,
für November 2014 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,39 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. November 2014,
für Dezember 2014 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,39 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2014,
für Januar 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2015,
für Februar 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2015,
für März 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 5. März 2015,
für April 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. April 2015,
für Mai 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2015,
für Juni 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2015,
für Juli 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2015,
für August 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. August 2015,
für September 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. September 2015,
für Oktober 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2015,
für November 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 5. November 2015,
für Dezember 2015 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2015,
für Januar 2016 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2016,
für Februar 2016 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2016,
für März 2016 81,80 € brutto abzüglich gezahlter 29,27 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. März 2016,
für April 2016 81,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. April 2016,
für Mai 2016 81,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2016,
für Juni 2016 81,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2016,
für Juli 2016 81,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2016,
für August 2016 81,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. August 2016,
für September 2016 81,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. September 2016,
für Oktober 2016 81,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2016,
für November 2016 81,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 4. November 2016,
für Dezember 2016 81,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2016
sowie ab dem 1. Januar 2017 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 81,80 € zahlbar zum 3. Werktag eines jeden Monats.

67

Die Beklagten beantragen,

68

die Berufung zurückzuweisen.

69

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 23. Juni 2016 sowie der Schriftsätze vom 27. Oktober 2016, vom 18. November 2016, vom 15. Februar 2017 und vom 15. Mai 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 127 ff., 147 f., 178 f., 199 ff., 212 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Eine denkbare Anspruchsgrundlage für die Zahlung der begehrten Betriebsrente gebe es nicht.

70

Die minderjährigen Beklagten zu 2) und zu 3) würden nicht von der Beklagten zu 1) vertreten, könnten aber auch nicht selbstständig verklagt werden. Die Berufung gegen diese sei daher unzulässig.

71

Die Klägerin habe zudem schon nicht nachweisen können, dass ihr eine Betriebsrentenzusage erteilt worden sei. Die vierseitige Liste auf Briefköpfen des wirtschaftsmathematischen Büros I. sei im hiesigen Rechtsverhältnis unerheblich. Es handele sich lediglich um einen Vermerk, eine Ansicht des K. J.. Die Echtheit der Unterschrift sowie die angegebene Position würden mit Nichtwissen bestritten. Der Vermerk stelle keine Betriebsrentenzusage dar. Das in verschiedenen Schrifttypen und unterschiedlichen Gruppen mit unterschiedlichen Stichtagen versehene Schriftstück hätte weiterer Erläuterung bedurft. Keine der von der Klägerin genannten Personen oder Büros sei beauftragt gewesen, Rentenzusagen zu machen.

72

Der Vortrag der Klägerin zu anderen Mitarbeitern sei gänzlich ungeeignet, einen Anspruch der Klägerin zu begründen. Sie sei in den nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht einmal namentlich benannt. Aus dem Schreiben der Rechtsanwältin Q. vom 14. Januar 1994 gehe nicht hervor, wie lange und aus welchem Rechtsgrund Renten an drei andere Personen hätten gezahlt werden sollen. Auch liege keine Vollmacht zur Vertretung des Erblassers vor. Der Erblasser sei von seinem Charakter her eher großzügig gewesen, das heißt, wenn es ihm gefallen habe, dann habe er Zahlungen auch schon mal ohne konkrete Verpflichtung geleistet.

73

Die persönliche Übernahme einer Schuld ende mit dem Tod des Übernehmenden, so auch im vorliegenden Fall. Ein Anerkenntnis liege nicht vor. Das Steuerbüro L. habe überwiegend die Nettobeträge ausgezahlt. Dieses betreue seit Jahren die steuerlichen Angelegenheiten der Familie C. insgesamt. Es habe die Zahlungen nach dem Tod des Erblassers ungeprüft und ohne ausdrücklichen Auftrag fortgeführt. Aus dem Kontoauszug der beklagten Erbengemeinschaft vom 3. Dezember 2015 (Bl. 214 d. A.) ergebe sich, dass sie die Zahlungen an die Klägerin unter Vorbehalt geleistet hätten, weil der Nachweis der Zahlungsverpflichtung in den Unterlagen des Erblassers gerade nicht habe gefunden werden können.

74

Selbst wenn man dennoch einen Anspruch auf Altersrente dem Grunde nach bejahen wollte, würde dieser jedenfalls nicht in der beanspruchten Höhe bestehen. Es sei eine ratierliche Kürzung vorzunehmen, die aufgrund des vorliegenden Sachverhalts in doppelter Hinsicht vorzunehmen sei, nämlich betreffend das vorzeitige Ausscheiden aus dem Unternehmen, der Brauerei G. GmbH & AB. KG, und der vorzeitigen Geltendmachung, nämlich ab dem 62-ten Lebensjahr. Rein rechnerisch sei ein Betrag höchstens in Höhe von 38,16 € monatlich denkbar. Auch insoweit werde auf die richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen im zugrunde liegenden Urteil zur vorzeitigen Inanspruchnahme und der Anhebung der gesetzlichen Altersrente Bezug genommen. Bei dem Betrag handele es sich um einen Bruttobetrag, der sich nach Steuern entsprechend reduziere. Das Steuerbüro L. habe überwiegend die Nettobeträge ausgezahlt.

75

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzungen vom 2. November 2016 und 17. Mai 2017 (Bl. 150 ff., 217 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

76

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Die Klägerin konnte ihre Klage in zweiter Instanz erweitern, § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO.

B.

77

In der Sache hatte die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg.

I.

78

Die Klage ist zulässig.

79

1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden im Prozess durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1), vertreten.

80

Die Zuständigkeit der für die Beklagten zu 2) und 3) bestellten Ergänzungspflegerinnen erstreckt sich nicht auf das vorliegende Verfahren. Gegenstand der angeordneten Ergänzungspflegschaft für die Beklagten zu 2) und 3) ist die „Vertretung in der Nachlassangelegenheit nach dem Erblasser A. J. C. B-Stadt (AG Mainz ...), insbesondere (Teil-) Aufhebung der Erbengemeinschaft einschließlich der Veräußerung von Nachlassgrundbesitz und Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung unter den Erben“. Grund dieser Anordnung ist die Verhinderung der Beklagten zu 1) als Mutter an der Vertretung bei der Nachlassangelegenheit, §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB. Als Miterbin kann sie ihre Kinder weder bei der Aufhebung der Erbengemeinschaft noch bei außerordentlichen Verwaltungsvereinbarungen vertreten. Bereits dem Wortlaut nach erstreckt sich die angeordnete Ergänzungspflegschaft nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Auch stehen Mutter und Kinder sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit eigenen Interessen gegenüber, sondern sind als Erben als Gesamtschuldner verklagt.

81

2. Die Klage ist als Leistungsklage, hinsichtlich der Zukunft gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 259 ZPO, zulässig.

II.

82

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat aus § 6 S. 1 BetrAVG in Verbindung mit einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 2058 BGB, jedoch nur in der ausgeurteilten, gekürzten Höhe.

83

1. Nach § 6 S. 1 BetrAVG sind einem Arbeitnehmer, der vorzeitig seine gesetzliche Rente als Vollrente in Anspruch nimmt, auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch dann, wenn nach dem Willen des Arbeitgebers eine Versorgung nur bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus den Diensten der Firma nach Erreichen der Altersgrenze gewährt werden soll.

84

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 6 S. 1 BetrAVG für die vorzeitige Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie nimmt unstreitig die volle gesetzliche Altersrente in Anspruch, hat die betrieblichen Altersleistungen unstreitig verlangt und erfüllt die Voraussetzungen der im (ehemaligen) Betrieb kraft betrieblicher Übung geltenden Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge.

85

a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§ 1 Abs. 1 S. 4 BetrAVG i. d. F. bis 31. Dezember 2000 bzw. § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (zum Beispiel BAG, Urteil vom 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 22 m. w. N.; vgl. auch BAG, Urteil vom 19. Juli 2005 - 3 ARZ 472/04 - NJOZ 2005, 5070, 5073 Rz. 23 m. w. N.) ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitgeber - ohne besondere Zusage im Zeitpunkt des Renteneintritts - unter bestimmten Voraussetzungen jedem oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern ein Ruhegeld zahlt und ein verständiger Arbeitnehmer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durfte (§§ 133, 157 BGB), auch er werde Ruhegeld erhalten (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 475/05 - BeckRS 2007, 48604 Rz. 38; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 274 Rn. 10). Die Arbeitnehmer, die unter Geltung einer solchen betrieblichen Übung gearbeitet haben, können darauf vertrauen, dass diese Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalls fortgeführt wird (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 475/05 - BeckRS 2007, 48604 Rz. 38; vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - NZA 1997, 664, 665). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat (vgl. BAG, Urteil vom 18. August 1988 - 6 AZR 361/86 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 3). Entscheidend ist allein, wie der Arbeitnehmer das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte.

86

b) Die Klägerin hat unter Angabe von Indizien vorgetragen, dass im Betrieb der Bierbrauerei eine betriebliche Übung bestand, dass diese an ihre Mitarbeiter unter den in der Aufstellung „Versorgungsverpflichtungen“ der Beratungsgesellschaft I. (Bl. 5 d. A.) genannten Voraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gewährt. Aus dieser von ihr vorgelegten Anlage "Versorgungsverpflichtungen" ergibt sich, dass für den Stichtag 30. Juni 1990 insgesamt 17 Betriebsangehörige, insgesamt 19 Rentner und 3 ehemalige Betriebsangehörige gemeldet waren, gegenüber denen laufende oder zukünftige Versorgungsverpflichtungen bestanden. Dabei waren die Leistungen Altersrente, Invaliditätsrente und Witwenrente vorgesehen. Auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegen die wiederholte Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG. So belegt beispielsweise das Schreiben der Bierbrauerei G. KG an Herrn X. Y. vom 20. Dezember 1982 (Bl. 140 d. A.), dass Mitarbeiter der Bierbrauerei "im Fall der Pensionierung von uns eine zusätzliche Altersversorgung zu erwarten" hatten, die den seitherigen Pensionären über die Unterstützungs- und Wohlfahrtskasse der Bierbrauerei G., Gebrüder AB. K. G., B-Stadt e. V. ausgezahlt wurde und nach Auflösung dieser Kasse von der Bierbrauerei G., Gebrüder AB. K. G., B-Stadt selbst übernommen wurde. Auch aus den vorgelegten Mitarbeiterlisten mit dem von "K. J., Geschäftsführer" unterzeichneten Vermerk: "Sämtliche aufgeführte Namen haben einen zusätzlichen Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung abgesichert durch PSVaG (Pensionsversicherungs-Verein)", ergibt sich, dass im Betrieb Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt wurden. Aus der Meldung von Betriebsangehörigen, Rentnern und ehemaligen Betriebsangehörigen mit einer Versorgungszusage und der unstreitigen tatsächlichen Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge konnten die Mitarbeiter auf die - auch zukünftige - Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge schließen.

87

Diesen Vortrag der Klägerin zum Bestehen und Inhalt der betrieblichen Übung durch die Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG konnten die Beklagten nicht lediglich mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. Zwar liegt die Darlegungslast grundsätzlich bei der Partei, die auch die Beweislast trägt. Die Klägerin trägt danach die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete betriebliche Übung. An den entsprechenden Vortrag sind jedoch keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Ein Arbeitnehmer, der keinen Einblick in die Betriebsinterna seines Arbeitgebers hat, kann nicht im Einzelnen anführen, welche Erwägungen über Jahre hinweg eine Rolle gespielt haben. Zunächst muss es genügen, dass der Arbeitnehmer die Umstände darlegt, die den Eindruck einer festen Übung erwecken. Dann obliegt es dem Arbeitgeber, seine Praxis offenzulegen und den Anschein einer betrieblichen Übung zu erschüttern (vgl. BAG, Urteil vom 29. Oktober 1985 - 3 AZR 462/83 - NZA 1986, 786, 787; vom 1. November 1991 - 3 AZR 489/90 - NZA 1992, 837, 838).

88

Angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Indizien, des Inhalts der vorgelegten Dokumente und der unstreitigen Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wäre es seitens der Beklagten erforderlich gewesen, darzulegen, wie die Bierbrauerei G. Gebr. AB. GmbH & Co. KG beispielsweise den begünstigten Personenkreis abgegrenzt hat und warum die Klägerin nicht dazu gehört (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juni 1990 - 3 AZR 166/89 - NZA 1990, 973 m. w. N.) sowie welche - nach Ansicht der Beklagten von der Klägerin nicht erfüllten - Leistungsvoraussetzungen vorlagen.

89

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger in Anspruch genommen wird und dieser nicht alle Erkenntnisquellen über einen in seinem Bereich liegenden Vorgang ohne Erfolg ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08 - BeckRS 2011, 04467 Rz. 2). Die Beklagten trifft in diesem Zusammenhang eine Informationspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98 - NJW-RR 2002, 612). Vorliegend hätten die Beklagten nicht nur Unterlagen der ehemaligen Bierbrauerei G. einsehen, sondern auch Erkundigungen bei der seinerzeit involvierten Rechtsanwältin Q. sowie der Steuerkanzlei L. & Partner und dem Dipl. Volkswirt R. M. einholen können. Nach Angaben der Beklagten betreut das Steuerbüro L. seit Jahren die steuerlichen Angelegenheiten der Familie der Beklagten und hat auch nach dem Tod des Erblassers die Zahlungen fortgeführt. Der Dipl. Volkswirt R. M. ist wiederum ausweislich des Schreibens vom 15. August 2013 (Bl. 7 ff. d. A.) von L. & Partner beauftragt worden.

90

c) Die nach dieser betrieblichen Übung bestehenden Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat die Klägerin erfüllt. Sie war mindestens 3 Jahre bei der Bierbrauerei beschäftigt. Zwar ist sie nicht „aus den Diensten der Firma nach Erreichen der Altersgrenze“ ausgeschieden, „die (…) für Frauen auf 65 Jahre“ festgesetzt ist. Sie hat jedoch als vor Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedene Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG eine unverfallbare Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben und kann diese gemäß § 6 S. 1 BetrAVG auch vorgezogen in Anspruch nehmen.

91

d) Nach §§ 1b Abs. 1 S. 1, 30f BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer - bei der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom dem 1. Januar 2001 - die Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat.

92

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Bierbrauerei G. GmbH & Co. KG wurde vor Eintritt des Versorgungsfalls, aber nach Vollendung deren 35. Lebensjahrs beendet. Die 1952 geborene Klägerin war bei der Bierbrauerei bis zum 31. Dezember 1991 beschäftigt.

93

Die Versorgungszusage bestand im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls mehr als 5 Jahre. Die Fristen wurden nicht durch die Übernahme der Versorgungszusage durch eine andere Person unterbrochen (§ 1b Abs. 1 S. 3 BetrAVG).

94

Für den Beginn der Bindungswirkung ist es nicht von Bedeutung, ob die Betriebsübung darauf gerichtet ist, dem Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Rente zu gewähren oder ausschließlich darauf, eine Zahlung im Ruhestand zu leisten (BAG, Urteil vom 19. Juni 1980 - 3 AZR 958/79 - AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 8). Die Unverfallbarkeitsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber nicht mehr die Wahl hat, ob er Ruhegeldleistungen erbringen will. Bei einer betrieblichen Übung, die bei Eintritt des Arbeitnehmers besteht, ist der maßgebliche Zeitpunkt im Zweifel der Beginn des Arbeitsverhältnisses (Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 275 Rz. 18 m. w. N.).

95

Die Klägerin ist am 1. September 1979 in den Betrieb eingetreten. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden im Betrieb Altersrenten gewährt. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Bierbrauerei G.KG vom 20. Dezember 1982 an X. Y. ist ersichtlich, dass es im Betrieb eine zusätzliche Altersversorgung gab, wobei die Altersrenten den seitherigen Pensionären über die Unterstützungs- und Wohlfahrtskasse der Bierbrauerei G., Gebrüder AB. K. G., B-Stadt e. V. ausgezahlt wurde und sich die Bierbrauerei G., Gebrüder AB. K. G., B-Stadt sich verpflichtet hat, seitherige und zukünftige Zahlungen selbst zu übernehmen.

96

e) Unstreitig hat die Klägerin betriebliche Altersleistungen verlangt.

97

2. Die gegen die Bierbrauerei G. Gebr. AB. GmbH & Co. KG entstandenen Ansprüche sind auf die Beklagten als Gesamtschuldner übergegangen.

98

a) Die vorletzte Gesellschafterin, die A. C. Unternehmensberatungsgesellschaft mbH ist im Jahr 1993/94 aus der Bierbrauerei G. Gebr. AB. GmbH & Co. KG ausgeschieden. Dadurch sind sowohl das Vermögen als auch die Verpflichtungen dieser KG dem letzten verbliebenen Gesellschafter, nämlich dem Erblasser angewachsen. Zwischen KG und Einzelkaufmann erfolgt wegen der jeweiligen Begriffsbestimmungen die Umwandlung ohne besondere Vereinbarung, zum Beispiel wenn nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt (Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 161 Rz. 17). Das Gesamtvermögen geht auf den Verbliebenen im Wege der Gesamtnachfolge über (§ 105 HGB). Der verbleibende Kommanditist haftet dann als Gesamtrechtsnachfolger für alle Altschulden der Gesellschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 131 Rz. 35 m. w. N.). Hierdurch ist dieser auch Schuldner der kraft betrieblicher Übung bestehenden Versorgungszusage geworden.

99

b) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Erblasser habe - zunächst in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Frau Rechtsanwältin Q. und sodann allein - die Betriebsrenten weiter ausgezahlt, ergibt sich hieraus nicht, dass die Zahlungsverpflichtung des Erblassers auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dessen Enthaftung übergegangen wären.

100

c) Die Beklagten zu 1) bis 3) sind die Erben des Erblassers (Erbschein des Amtsgerichts Mainz, Az. VI 46/14 vom 22. April 2014). Mit dem Tod des Erblassers gingen die aus der betrieblichen Übung resultierenden Verbindlichkeiten auf die Beklagten als Gesamtschuldner über (§ 421 BGB). Als Erben haften sie für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Zu diesen gehören auch Ansprüche aus Versorgungszusagen, wobei unerheblich ist, ob es sich zur Zeit des Erbfalls um bereits fällige Schulden oder um aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten handelte (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 2009 - 8 Sa 544/08 - juris Rz. 32).

101

3. Die der Klägerin zustehende Betriebsrente ist nach Auffassung der Kammer gemäß §§ 2, 6 BetrAVG zu berechnen. Aufgrund zweifacher Kürzung wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin und der vorzeitigen Inanspruchnahme der Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge ergeben sich die aus dem Tenor ergebenden Beträge.

102

a) Sieht die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme vor, ist die Betriebsrente gemäß §§ 2, 6 BetrAVG zu berechnen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 726/11 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 35 und 3 AZR 832/11 - AP BetrAVG § 2 Nr. 70).

103

Das BetrAVG enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie die vorgezogene Betriebsrente eines Arbeitnehmers zu berechnen ist, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Höhe der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden, so ergibt sich die Berechnung der Betriebsrente nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts mit zeitratierlicher Kürzung und einem versicherungsmathematischen Abschlag. Zum einen wird die volle Betriebszugehörigkeit nicht erbracht. Zum anderen ergibt sich mit höherer Wahrscheinlichkeit, dass die Betriebsrente früher und länger in Anspruch genommen wird (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 726/11 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 35 Rz. 14

104

Nach den vom BAG mit Urteil vom 23. Januar 2001 (3 AZR 164/00 - NZA 2002, 93) entwickelten Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und gegebenenfalls eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen.

105

b) Eine eigenständige Berechnungsregel für die Berechnung einer gemäß § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente ist nicht Gegenstand der betrieblichen Übung.

106

(1) Auch aus einer betrieblichen Übung können sich Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente ergeben (BAG, Urteil vom 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - NJOZ 2005, 5070, 5073 Rz. 23 m. w. N.). Eine eigenständige Berechnungsregel liegt aber nicht schon dann vor, wenn allgemein vorgesehen ist, dass die Höhe der Betriebsrente von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach Ablauf der in der Versorgungsordnung bestimmten Wartezeit jährlich ansteigt. Allein einer solchen "aufsteigenden Berechnung" kann nicht entnommen werden, dass auch die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Versorgungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich ergeben, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berechnung der für eine Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 35 Rz. 26).

107

(2) Die Höhe der Altersrente berechnet sich nach der vorliegenden betrieblichen Übung abhängig von der Anzahl der Dienstjahre. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 3 bis 5 Jahren ist eine Rentenhöhe von 60,00 DM, von 5 bis 10 Jahren von 100,00 DM, von 10 bis 25 Jahren von 160,00 DM sowie von über 25 Jahren von 250,00 DM vorgesehen. Allein aus dieser "aufsteigenden Berechnung" ergibt sich jedoch noch nicht, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme gelten soll. Vielmehr müsste sich aus der betrieblichen Übung ergeben, dass diese Berechnung auch für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll. Daran fehlt es.

108

(3) Ein Anspruch auf Zahlung ohne Kürzungsmöglichkeit folgt auch nicht daraus, dass an Frau AC. sowie die Herren U. und AA. ausweislich des Schreibens der Rechtsanwältin Q. vom 14. Januar 1994 (Bl. 144 d. A.) eine ungekürzte Rente gezahlt wurde. Frau AC. ist als Witwe eines früheren Mitarbeiters Bezieherin einer Witwenrente und keiner Altersrente. Für die Witwenrente ist - anderes als bei der Altersrente - vorgesehen, dass Leistungen "in Höhe von 50 des erreichten Rentenanspruchs" gewährt werden. Hinsichtlich der Herren U. und AA. hat der Erblasser sich bereit ausweislich des Schreibens der Rechtsanwältin Q. nach anwaltlichem Schreiben bereit erklärt, die Renten in ursprünglicher Höhe zu zahlen. Eine Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht kann hierin nicht gesehen werden. Soweit der Klägervertreter in seinem Schreiben an Frau Rechtsanwältin Q. vom 3. Januar 1994 (Bl. 141 f. d. A.) die ehemaligen Arbeitnehmer AD. AE., AF., R. AG., F. AH., F. AI., H. Lohmann, J. AJ., H. AK., J. AL., J. AM. und A. AN. als Bezieher ungekürzter Renten angeführt hat, ergibt sich aus seiner Aufstellung, dass diese Mitarbeiter zwar vorzeitig eine Rente in Anspruch genommen haben, jedoch bis zum Rentenbeginn bei der Beklagten tätig waren. Ausweislich der Aufstellung "Versorgungsverpflichtungen" (Bl. 5 d. A.) war bei Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze eine Leistung in Höhe des "erreichten" Rentenanspruchs zu erbringen. Hiermit ist der Fall des Ausscheidens vor Rentenbeginn nicht vergleichbar.

109

c) Da die Berechnung der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht geregelt ist, richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - NZA 2002, 93, 96 f.).

110

(1) Danach ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

111

Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z. B. indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt werden kann (BAG, Urteil vom 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - NZA 2013, 1421, 1424 Rz. 26; vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - AP BetrAVG § 2 Nr. 66 Rz. 25, jeweils m. w. N.).

112

Für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist dabei zunächst nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Dies ist nicht die im Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Der Berechnung sind nach § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen und auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, sofern die Versorgungsordnung dies für bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung betriebstreue Arbeitnehmer vorsieht. Gegebenenfalls ist ein so genannter untechnischer versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen, wenn die Versorgungsordnung einen Abschlag bei der vorgezogenen Inanspruchnahme nicht ausschließt; dabei ist die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung bestimmten festen Altersgrenze oder, wenn die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsieht, bis zur Regelaltersrente (vgl. etwa BAG, Urteil vom 25. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 - NZA 2013, 142, 1424 Rz. 27; vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - AP BetrAVG § 2 Nr. 66 Rz. 26, jeweils m. w. N.).

113

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die monatliche Altersrente der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. April 2014 wie folgt zu berechnen:

114

(a) In einem ersten Schritt ist die fiktive Vollrente der Klägerin, also die erreichbare Endrente mit der regelmäßigen Altersgrenze zu ermitteln. Maßgeblich ist die fiktive Vollrente bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters.

115

Nach der betrieblichen Übung ist eine Altersrente "bei Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Erreichen der Altersgrenze, die festgesetzt ist für Männer auf 65 Jahre, für Frauen auf 65 Jahre" zu zahlen. Danach ist auf das gesetzliche Renteneintrittsalter und nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs abzustellen. Entscheidend ist die gesetzliche Altersgrenze, die seit der Rentenreform 1957 für Arbeiter und Angestellte bei Männern und Frauen einheitlich bei 65 Jahren lag. Diese wurde lediglich zur Klarstellung konkret angegeben wurde. Bei der Abfassung von Versorgungsordnungen und der Gewährung von Altersrente gab es keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen. Dies ergibt sich auch aus der Differenzierung zwischen einer "Altersrente", zahlbar "nach Erreichen der Altersgrenze" und einer "Invaliditätsrente", zu leisten "bei Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze". Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits zu einem Zeitpunkt zahlen will, in dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beansprucht werden kann. Das entspricht auch dem im Rahmen der Änderung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, wonach die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden soll. Zuletzt spricht auch der Umstand, dass die vom Arbeitgeber zu erbringende Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst wird, für eine solche Auslegung. Der Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt der Gedanke zugrunde, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden wird. Es liegt darin folglich eine Anlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende Altersgrenze (vgl. BAG, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - NZA-RR 2012, 433, 439 Rz. 50 m. w. N.).

116

Das gesetzliche Renteneintrittsalter beträgt im Fall der im Jahr 1952 geborenen Klägerin 65 Jahre und 6 Monate gemäß § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI. Die fiktive Vollrente, die die Klägerin bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters erreicht hätte, beläuft sich auf 250,00 DM.

117

(b) Sie ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin zu der bis zum Erreichen der Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen.

118

Die Klägerin hätte eine Betriebszugehörigkeit vom 1. September 1979 bis zum 30. September 2017, also von 38 Jahren und 1 Monat erreichen können. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die tatsächliche Betriebszugehörigkeit bis zum Ablauf des Monats zu rechnen, in dem die Altersgrenze überschritten wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - NZA-RR 2012, 433 Rz. 52 m. w. N.). Sie konnten auch bis zum Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze überschritten wird, berechnen.

119

Dem steht eine tatsächliche Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 1. September 1979 bis zum 31. Dezember 1991, also von 148 Monaten gegenüber.

120

Hieraus ergibt sich ein ratierlicher Anspruch nach § 2 BetrAVG in Höhe von 81,14 DM (148 Monate : 456 Monate x 250,00 DM).

121

(c) Besteht - wie im vorliegenden Fall - keine besondere Kürzungsregelung für die vorzeitige Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente gemäß § 6 BetrAVG, so kann der Arbeitgeber einen weiteren „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente vorzunehmen.

122

Die Klägerin hat die vorgezogene Altersrente bereits nach 415 von 456 Monaten in Anspruch genommen.

123

Hieraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 73,84 DM brutto/Monat (81,14 DM x 415 : 456), also umgerechnet 37,76 € brutto.

124

d) Unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten Zahlungen ergeben sich jeweils die ausgeurteilten Rückstände für die Monate Mai 2014, Juni 2014, November 2014 bis einschließlich Dezember 2016 sowie ein monatlicher Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von 37,76 € brutto. Für die Monate April 2014 sowie Juli 2014 bis Oktober 2014 ist der Anspruch der Klägerin vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Rentenzahlungen brutto erhalten und selbst versteuern müssen. Zwar hat die Beklagte zweitinstanzlich behauptet, das Steuerberaterbüro L. habe überwiegend die Nettobeträge ausgezahlt. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Er lässt insbesondere offen, in welchen Monaten Steuern in welcher Höhe abgeführt worden sein sollen.

125

3. Der Zinsanspruch für die Monate Mai 2014, Juni 2014 sowie November 2014 bis einschließlich Dezember 2016 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

C.

126

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 19/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 238/98 Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 1558/10 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.