Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2017 - 6 TaBV 26/16
Gericht
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06. Oktober 2016 - Az.: 3 BV 53/16 - teilweise abgeändert, soweit die Einigungsstelle auch zur Verhandlung eines Interessenausgleichs eingesetzt wurde. Der Antrag des Betriebsrats wird insoweit zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.
Gründe
A
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Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans im Zusammenhang mit einer als solche umstrittenen Betriebsänderung.
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Die Beteiligte zu 2) zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Beschlag-, Lüftungs- und Gebäudetechnik und produziert und liefert Beschlagtechnik für Fenster sowie die Motorik und Sensorik zur Automatisierung von Lüftungs- und Gebäudetechnik. Neben dem Werk T am Hauptsitz in N bei S und einem weiteren Werk A/D/A in C-Stadt bei S hat die Beteiligte zu 2) das Werk P mit den beiden Standorten R und A-Stadt betrieben, in dem die Beschläge für großflächige Elemente entwickelt und produziert werden. Insgesamt beschäftigt die Beteiligte zu 2) in Deutschland etwa 1.350 Mitarbeiter. Im Werk Pin A-Stadt sind ca. 330 Arbeitnehmer tätig. Der Beteiligte zu 1) ist der an den Standorten A-Stadt und R gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
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Der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck der Beteiligten zu 3), die nicht über ein operatives Geschäft und eigene Arbeitnehmer verfügte, bestand zunächst in der Verwaltung eigenen Vermögens. Der persönlich haftende Gesellschafter der Beteiligten zu 2) ist zugleich der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3).
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Die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) einigten sich auf der Grundlage einer vom 19. Mai 2016 datierenden schriftlichen Vereinbarung darauf, den Betrieb der Beteiligten zu 2), das Werk P mit den beiden Standorten A-Stadt und R, und den zukünftigen Betrieb der Beteiligten zu 3) mit Wirkung zum 01. April 2016 als gemeinsamen Betrieb beider Unternehmen zu führen. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 77 f. d. A. Bezug genommen.
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Die Beteiligte zu 3) begründete die ersten Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern am 31. Mai 2016. Ab 01. Juli 2016 nahmen erstmals auch Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) im Werk P ihre Tätigkeit auf. Hierbei handelte es sich um neun Arbeitnehmer, die zuvor bis 22. bzw. 30. Juni 2016 befristet bei der Beteiligten zu 2) eingestellt waren und nunmehr zu ungünstigeren arbeitsvertraglichen Bedingungen bei der Beteiligten zu 3) im Arbeitsverhältnis stehen, sowie um eine Reihe weiterer Arbeitnehmer. Zur Einstellung wurde der Betriebsrat erst nachträglich angehört. Anfang August 2016 waren 37 Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) in A-Stadt eingesetzt, wobei die Beteiligte zu 2) einen Personalbestand von 302 Mitarbeitern vorhielt.
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Am 14. Juli 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 3) eine Änderung des Gesellschaftszwecks, der ausweislich der am 03. August 2016 erfolgten Handelsregistereintragung nunmehr auch "die Beteiligung an der E., sowie die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Beschlägen und Produkten aller Art" umfasst.
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Der Betriebsrat hat am 30. August 2016 beim Arbeitsgericht Trier (2 BVGa 7/16) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, mit dem er die vorläufige Untersagung des Führens eines gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs durch die Beteiligten zu 2) und 3) verfolgt hat. Der Antrag blieb erst- und auch zweitinstanzlich infolge Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2016 - 6 TaBVGa 2/16 - erfolglos.
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Der Betriebsrat hat am 21. September 2016 beim Arbeitsgericht Trier vorliegendes Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans wegen einer nach seiner Auffassung vorliegenden Betriebsänderung durch die Errichtung des Gemeinschaftsbetriebs anhängig gemacht.
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Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die einzusetzende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Er habe feststellen müssen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten, ohne dass er hierüber zuvor informiert oder ihm Verhandlungen mit dem Ziel eines Interessenausgleichs angeboten worden seien. Die Mitarbeiter, die nun ohne Tarifbindung bei der Beteiligten zu 3) beschäftigt seien, wären ansonsten - wie in der Vergangenheit - zu besseren Konditionen bei der Beteiligten zu 2) angestellt worden. Es liege daher eine mit wesentlichen Nachteilen verbundene Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG Satz 3 Nr. 3 wegen eines "Zusammenschlusses mit anderen Betrieben" vor, jedenfalls eine solche im Sinne der Generalklausel des § 111 Satz 1 BetrVG. Es mache keinen Unterschied für den aufnehmenden Betrieb der Beteiligten zu 2), der seine Identität durch den Gemeinschaftsbetrieb verliere, ob der einzugliedernde Betrieb der Beteiligten zu 3) zuvor schon operativ tätig gewesen sei oder erst durch die Gründung des Gemeinschaftsbetriebes.
- 10
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,
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1. der Präsident des Landesarbeitsgerichts M W wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans im Hinblick auf eine Betriebsänderung durch die Errichtung eines Gemeinschaftsbetriebes der Beteiligten zu 2) und 3) im Rahmen des Produktionsbetriebes am Standort A-Stadt/ bestellt.
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2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben zuletzt beantragt,
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die Anträge werden zurückgewiesen.
- 15
Sie haben erstinstanzlich - zuletzt - im Wesentlichen geltend gemacht, die Einsetzung einer Einigungsstelle scheitere daran, dass eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung offensichtlich nicht gegeben sei, da die Beteiligte zu 3) als reaktivierte Konzerngesellschaft zuvor über keinen operativen Betrieb und Betriebsmittel verfügt habe, weshalb kein Zusammenschluss zweier bestehender Betrieb iSd. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG gegeben sei. Mangels grundlegender Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sei auch § 111 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG nicht gegeben und ein "unbenannter Fall" nach § 111 BetrVG komme nicht in Betracht. Ungeachtet dessen sei die Betriebsänderung durch die Invollzugsetzung des Gemeinschaftsbetriebes zum 01. Juli 2016 unter einheitlicher Geschäftsleitung vollständig abgeschlossen und es fehle dem Betriebsrat am Rechtsschutzinteresse an einem Interessenausgleichsversuch im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens. Schließlich lägen - auch wenn die wenigen Mitarbeiter, deren befristete Arbeitsverhältnisse zur Beteiligten zu 2) ausgelaufen und die nun bei der Beteiligten zu 3) eingestellt worden seien, gewisse Gehaltseinbußen durch die neuen Arbeitsbedingungen hätten - wirtschaftliche Nachteile offenkundig nicht, schon gar nicht infolge der Betriebsänderung vor, so dass auch hinsichtlich der Aufstellung eines Sozialplans von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszugehen sei.
- 16
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats - nachdem sich die Beteiligten im Anhörungstermin auf die Person des Einigungsstellenvorsitzenden einigen konnten - mit Beschluss vom 06. Oktober 2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den Anträgen fehle es nicht wegen der bereits durchgeführten Betriebsänderung am Rechtsschutzinteresse, nachdem das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 3 TaBVGa 57/14 - in solchen Fällen einen Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht gezogen habe. Die Anträge seien auch begründet, da nicht sofort erkennbar sei, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme, weil sich die beizulegende Streitigkeit erkennbar nicht unter einen bestimmten Tatbestand fassen lasse. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung Mitbestimmungsrechte zustünden. Es liege eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vor, da die Art des von der Beteiligten zu 3) vor dem Zusammenschluss mit der Beteiligten zu 2) verfolgten Zwecks - reine Verwaltungstätigkeit - keine Rolle spiele. Die erforderlichen Nachteile für zumindest wesentliche Teile der Belegschaft seien daher zu vermuten und erst bei der Aufstellung des Sozialplans zu prüfen. Gleiches gelte für die "wirtschaftlichen Nachteile iSd. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Auch im Rahmen der Begründetheit sei nochmals auf den Folgenbeseitigungsanspruch hinzuweisen, aufgrund dessen es keine Rolle spiele, ob die Betriebsänderung bereits abgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 5 ff. der Entscheidung (= Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2016 mit unzutreffender und am 07. November 2016 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss mit am 27. Oktober 2016 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese begründet.
- 18
Sie machen zur Begründung ihrer Beschwerde nach Maßgabe der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Oktober 2016, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 174 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags geltend,
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die bereits abgeschlossene Betriebsänderung begründe eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick auf einen Interessenausgleichsversuch, ohne dass die Frage eines - ihrer Auffassung nach nicht bestehenden - Folgenbeseitigungsanspruchs hiermit im Zusammenhang stehe. Zudem liege offensichtlich keine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vor, da eine reine Vorrats- oder Mantelgesellschaft zwar mit der Verwaltung eigenen Vermögens einen Geschäftszweck habe, dies aber kein arbeitstechnischer Zweck sei. Die Beteiligte zu 3) habe als reaktivierte Mantelgesellschaft vor der Gründung des Gemeinschaftsbetriebs über keinen Betrieb verfügt, da sie abgesehen von einem organschaftlich bestellten Geschäftsführer weder eigene Mitarbeiter, noch sächliche oder immaterielle Betriebsmittel gehabt habe. Sofern eine Personalführungsgesellschaft, die sich mit einem bereits operativ tätigen Unternehmen zu einem Gemeinschaftsbetrieb zusammenschließe, erst hierdurch eine betriebliche Struktur erhalte, liege per definitionem kein Zusammenschluss iSd. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vor. Auch sei nicht mit einer "logischen Sekunde" zu argumentieren, da maßgeblich für die Bildung des Gemeinschaftsbetriebs dessen Gründung zum 01. April 2016 sei. Auch § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG scheide mangels grundlegender Änderungen der Betriebsorganisation genauso aus, wie ein Rückgriff auf § 111 Satz 1 BetrVG nicht in Betracht komme. Ein Anspruch auf Verhandlungen über einen Sozialplan komme aufgrund offensichtlich fehlender wirtschaftlicher Nachteile ebenso wenig in Frage.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06. Oktober 2016 abzuändern und den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurückzuweisen.
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Der Betriebsrat beantragt,
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die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 24
Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom 02. Dezember 2016 (Bl. 235 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, wie folgt:
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Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei im Rahmen des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens nur dann gegeben, wenn sofort erkennbar sei, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme. Daran fehle es hier, da keineswegs ausgeschlossen sei, dass ihm Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung zustünden. Eine Einengung des Betriebsbegriffes auf operativ tätige Betriebe sei dem BetrVG nicht zu entnehmen. Die Beteiligte zu 3) habe einen selbstständigen Betrieb iSd. § 1 BetrVG dargestellt und sich mit der Beteiligten zu 2) iSd. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG zusammengeschlossen. Angesichts des möglichen Folgenbeseitigungsanspruchs könne von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht ausgegangen werden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
B
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Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise erfolgreich.
- 28
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist zulässig. Sie ist nach § 100 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 100 Abs. 2 S. 2 und 3, 87 Abs. 2 form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Beschwerde keinen Bedenken.
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II. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm eingesetzte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist, soweit ihr vom Betriebsrat beantragter Regelungsgegenstand die Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans im Hinblick auf eine Betriebsänderung anlässlich der Errichtung eines Gemeinschaftsbetriebes durch die Beteiligten zu 2) und 3) im Rahmen des Produktionsbetriebes am Standort A-Stadt/R betrifft. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) erwies sich insoweit unbegründet und zurückzuweisen. Im Übrigen hatte die Beschwerde jedoch Erfolg, da die Einigungsstelle für den weiter vom Betriebsrat verlangten Regelungsgegenstand der Verhandlung eines Interessenausgleichs offensichtlich unzuständig ist. Der erstinstanzliche Beschluss war auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise abzuändern.
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1. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle kann ein Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle demnach weitgehend eingeschränkt. Das Gericht hat im Bestellungsverfahren nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen (ErfK-Koch 17. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 3; Lerch/Weinbrenner NZA 2015, 1228). Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinn des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz 09. November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46, LAG Berlin-Brandenburg 28. Juli 2011 - 26 TaBV 1298/11 - Rz. 40, jeweils zitiert nach juris). Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Die von der Einigungsstelle vertretene Rechtsauffassung unterliegt dann der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (LAG Rheinland-Pfalz 09. November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46, zitiert nach juris).
- 31
Gibt es bei einer Rechtsfrage eine gefestigte und abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung, der zu Folge dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, so ist davon auszugehen, dass die dazu begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (LAG Niedersachen 19. Dezember 2012 - 1 TaBV 112/12 - Rn. 37 mwN, zitiert nach juris). Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle auch dann, was die zugrunde zu legenden Tatsachen anbelangt, wenn die zuständigkeitsbegründende Tatsachengrundlage zwar streitig ist, die Richtigkeit der für die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechenden Tatsachen dem Gericht im Sinn von § 291 ZPO jedoch offenkundig ist oder offenkundig gemacht wird(LAG Hamburg 26. März 2014 - 5 TaBV 3/14 - Rn. 42 mwN, zitiert nach juris). Streitige Tatsachen sind im Verfahren nach § 100 ArbGG nur einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen. Raum für eine Beweisaufnahme besteht nicht (LAG Hessen 15. Juli 2008 - 4 TaBV 128/08 - Rn. 23, zitiert nach juris).
- 32
2. Unter Anlegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs blieb die Beschwerde in der Sache ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Einrichtung einer Einigungsstelle wegen der Aufstellung eines Sozialplans im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gemeinschaftsbetriebs der Beteiligten zu 2) und 3) wendet. Ein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Betriebsrats aus § 111 S. 3 Nr. 3, 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG infolge Vorliegens einer Betriebsänderung durch Zusammenschluss mehrerer Betriebe ist nicht unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen.
- 33
2.1. Gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat der Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern - wie vorliegend - den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande und erfolgt kein Vermittlungsersuchen nach § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle ua. über die Aufstellung eines Sozialplans (§ 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), wobei der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 112 Abs. 4 Satz 2 BetrVG).
- 34
Als Betriebsänderung iSd. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gilt nach § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG ua. der Zusammenschluss mit anderen Betrieben. Der Zusammenschluss eines Betriebes mit einem anderen kann auf zweierlei Weise erfolgen. Zum einen kann aus den bisherigen Betrieben unter Verlust ihrer Identität ein neuer Betrieb gebildet werden; zum anderen kann ein Betrieb unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Identität einen anderen Betrieb aufnehmen werden (Fitting BetrVG 28. Aufl. § 111 Rn. 84; GK-Oetker 10. Aufl. Rn. 128 f. mwN). Gehören die Betriebe verschiedenen Unternehmen an, erfordert der Zusammenschluss eine einheitliche unternehmerische Leitung und es entsteht ein Gemeinschaftsbetrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG(Fitting BetrVG 28. Aufl. § 111 Rn. 84).
- 35
2.2. Nach diesen Grundsätzen ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass in der Errichtung des Gemeinschaftsbetriebes durch die Beteiligten zu 2) und 3) eine Betriebsänderung iSd. § 111 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrVG durch Zusammenschluss mehrerer Betriebe liegt und damit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat gegeben ist.
- 36
a) Ein Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. zur st. Rspr.: BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 -, Rn. 31 f., 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 18 mwN; jeweils zitiert nach juris). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt dagegen nicht, sondern die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des BetrVG müssen institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 -, Rn. 31 f., aaO).
- 37
b) Danach führen die Beteiligten zu 2) und 3) seit 01. Juli 2016 einen Gemeinschaftsbetrieb. Unstreitig haben sie unter dem 19. Mai 2016 eine entsprechende Führungsvereinbarung getroffen, in der die gemeinsame Leitung des nach § 1 der Vereinbarung in der Betriebsstätte der Beteiligten zu 2) von beiden Beteiligten betriebenen gemeinsamen Betriebs der dortigen bisherigen Werksleitung der Beteiligten zu 2) übertragen wurde (vgl. § 2 der Vereinbarung). Damit haben die beiden Beteiligten eine einheitliche Leitungsvereinbarung begründet. Ungeachtet der Tatsache, dass die Führungsvereinbarung bereits im Mai 2016 und - rückwirkend - zum 01. April 2016 abgeschlossen worden ist, ist der Gemeinschaftsbetrieb erst zum 01. Juli 2016 errichtet worden, denn erst ab diesem Zeitpunkt ist die gemeinsame Produktion der Beteiligten zu 2) und 3) im Werk P aufgenommen worden. Da zuvor dort lediglich Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) beschäftigt wurden, konnte weder die einheitliche Leitungsvereinbarung zum Tragen kommen, noch wurden materielle oder immaterielle Betriebsmittel der Beteiligten zu 2) und 3) zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt. Ein Gemeinschaftsbetrieb hat vor dem 01. Juli 2016 nicht bestanden.
- 38
c) Es nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2) und 3) durch Zusammenschluss ihrer Betriebe - hier: Aufnahme des Betriebs der Beteiligten zu 3) durch den Betrieb der Beteiligten zu 2) - zustande gekommen ist und damit eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) scheitert eine Betriebsänderung im genannten Sinne unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrags nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls nicht daran, dass die Beteiligte zu 3) vor Gründung des Gemeinschaftsbetriebs am 01. Juli 2016 offensichtlich keinen eigenen Betrieb gehabt hätte. Auch wenn man mit den Beschwerdeführern davon ausgeht, dass eine reine Vorrats- oder Mantelgesellschaft ohne eigene Mitarbeiter und sächliche oder immaterielle Betriebsmittel, deren Zweck allein in der Verwaltung eigenen Vermögens durch den Organgeschäftsführer besteht, über keinen eigenen Betrieb verfügt, spricht einiges dafür, dass eine derartige Konstellation zum Zeitpunkt der Errichtung des Gemeinschaftsbetriebs am 01. Juli 2016 bei der Beteiligten zu 3) nicht vorgelegen hat. Die nach ihrem eigenen Vortrag über Vermögen verfügende Beteiligte zu 3) hat bereits im Mai 2016 - und damit vor der formalen Änderung des Betriebszwecks durch den erst nach Produktionsaufnahme erfolgten Gesellschafterbeschluss vom 14. Juli 2016 - eine Führungsvereinbarung mit der Beteiligten zu 2) im Hinblick auf den zu begründenden gemeinsamen Produktionsbetrieb und damit ein Geschäft abgeschlossen, welches sich außerhalb ihres bis dahin bestehenden Zwecks der ausschließlichen Vermögensverwaltung bewegte. Ebenfalls im Hinblick auf diesen - nunmehr arbeitstechnischen - Zweck der beabsichtigten Produktion begründete die Beteiligte zu 3) am 31. Mai 2016 die ersten Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, auch wenn diese erst ab 01. Juli 2016 im Werk PORTAL ihre tatsächliche Tätigkeit aufnahmen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Annahme nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 3) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht betriebslos in den Gemeinschaftsbetrieb "hineingewachsen" ist, sondern bereits vorher über einen Betrieb verfügte, der mit dem Betrieb der Beteiligten zu 2) zusammengeschlossen worden ist und damit eine Betriebsänderung nach § 111 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vorgelegen hat.
- 39
2.3. Nachdem damit ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats unter dem Gesichtspunkt einer Zusammenlegung von Betrieben im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Betracht kommt, bedarf es keiner Prüfung ob die in Frage stehende Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben zu Folge haben kann. Liegt einer der Tatbestände des § 111 Satz 3 BetrVG vor, werden diese fingiert(vgl. BAG 09. Januar 2011 - 1 AZR 708/09 - Rn. 13, zitiert nach juris). Ob ausgleichs- oder milderungswürdige Nachteile entstehen, ist bei der Aufstellung des Sozialplans - vorliegend von der Einigungsstelle - zu prüfen und zu entscheiden (vgl. BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - Rn. 34, mwN, zitiert nach juris).
- 40
2.4. Gegen die vom Arbeitsgericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG festgesetzte Zahl der von jeder Seite zu benennenden Besitzer hat die Arbeitgeberin weder Einwände erhoben, noch hat sie im Beschwerdeverfahren Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Festsetzung gebieten würden.
- 41
3. Die Beschwerde ist begründet, soweit das Arbeitsgericht die Einigungsstelle auch für die Verhandlung eines Interessenausgleichs eingesetzt hat, da die Einigungsstelle diesbezüglich nach dem vorliegend eingeschränkten Prüfungsmaßstab auch dann offensichtlich unzuständig ist, wenn man davon ausgeht, dass in der Errichtung des Gemeinschaftsbetriebes eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG lag. Die erstinstanzliche Entscheidung war insoweit abzuändern, da teilbare Regelungsgegenstände vorliegen (vgl. hierzu: ErfK-Koch 17. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 3; GMP-Schlewing 8. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 15, 27).
- 42
3.1. Die gerichtlich Einsetzung einer Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs gemäß §§ 111, 112 BetrVG ist wegen offensichtlicher Unzuständigkeit zu versagen, wenn die Betriebsänderung bereits abgeschlossen ist(LAG Brandenburg 08. Juli 1997 - 7 TaBV 9/97 - Rn. 21, zitiert nach juris). Für bereits durchgeführte Betriebsänderungen kommen die Durchführung von Interessenausgleichsverhandlungen und damit auch die Errichtung einer hierauf bezogenen Einigungsstelle nicht mehr in Betracht (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 23, 14. September 1976 - 1 ABR 784/75 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris; vgl. Fitting BetrVG 28. Aufl. §§ 112, 112 a Rn. 11).
- 43
3.2. Sieht man in der Errichtung ihres Gemeinschaftsbetriebs eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG haben die Beteiligten zu 2) und 3) diese zum 01. Juli 2016 bereits durchgeführt. Auch wenn es sich bei der Führung eines Gemeinschaftsbetriebs um einen dauerhaften Tatbestand handeln mag, hat der - insoweit punktuell ausgestaltete - Zusammenschluss der beiden Betriebe iSd. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG zu diesem Zeitpunkt stattgefunden. Damit scheidet die Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Verhandlung eines Interessenausgleichs offensichtlich aus. Der vom Betriebsrat angeführte "Folgenbeseitigungsanspruch" ändert hieran nichts. Ein Anspruch auf "Folgenbeseitigung" hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung kommt aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten einerseits und wirtschaftlichen Angelegenheiten andererseits einschließlich der jeweils vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (vgl. hierzu im Einzelnen: LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2016 - 6 TaBVGa 2/16 - Rn. 32; im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02. Oktober 2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris). Selbst wenn man im Übrigen einen derartigen Folgenbeseitigungsanspruch bejahen wollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit nach vollständiger Rückabwicklung der Betriebsänderung noch auszugleichende Interessen verhandelbar wären.
C
- 44
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG).
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Annotations
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.