Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Mai 2016 - 5 TaBV 26/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0512.5TABV26.15.0A
published on 12/05/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Mai 2016 - 5 TaBV 26/15
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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. April 2015, Az. 4 BV 24/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung darüber, ob die Beteiligten zu 2) bis 4), hilfsweise die Beteiligten zu 2) und 4), einen gemeinsamen Betrieb führen, für den der antragstellende Betriebsrat (Beteiligter zu 1) zuständig ist.

2

Der Antragsteller ist der im Betrieb der zu 4) beteiligten G.-GmbH gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind drei eigenständige Unternehmen innerhalb der konzernähnlichen Unternehmensstruktur "ST.". Die Beteiligte zu 2) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Sie steht im Eigentum der A-Stadt und hält ebenso wie diese Anteile an der ST GmbH, deren Geschäftsführer ein Vorstandsmitglied der C. AöR (Herrn Dr. Ho.) ist. Nach ihrem Organisationsplan ist die C. AöR für verschiedene Aufgabenbereiche zuständig, ua. für den Bereich Versorgung (Gas, Strom, Trinkwasser) und den Bereich Verkehr. Der Bereich Verkehr, dessen Aufgabe es ist, den ÖPNV in A-Stadt und Umgebung sicherzustellen, wird von einem Verkehrsbetriebsleiter (Herrn Bi.) geleitet, der auch Geschäftsführer der G.-GmbH ist. Der Bereich Verkehr gliedert sich in die Abteilungen Fahrdienst/Vertrieb und Technik/Parken. Die Abteilung Fahrdienst/Vertrieb wird von einem Fahrdienstleiter (Herrn Ho.) geleitet, der auch Handlungsvollmacht für den Personalbereich der G.-GmbH hat. Die C. AöR beschäftigt ca. 700 Arbeitnehmer, die einen Personalrat gewählt haben. Zum Kreis dieser Arbeitnehmer gehören ca. 70 Beschäftigte, die im Bereich Verkehr als Busfahrer, Fahrmeister, Disponenten und Werkstattmitarbeiter tätig sind.

3

Die ST GmbH ist alleinige Gesellschafterin der zu 3) beteiligten E.-GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der G.-GmbH ist, die 1999 gegründet wurde. Die E.-GmbH, deren Geschäftsführer ein Vorstandsmitglied der C. AöR (Herr Dr. Ho.) ist, verfügt über ca. 70 Busse, die sie im Bereich des ÖPNV einsetzt. Die E.-GmbH beschäftigt jedoch keine eigenen Arbeitnehmer, sondern leiht sich Busfahrer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung von der G.-GmbH sowie Busfahrer, Werkstattmitarbeiter, Fahrmeister und Disponenten von der C. AöR aus. Zudem kauft die E.-GmbH Dienstleistungen wie Werkstattleistungen, die Durchführung von Fahrten, Personalführungsdienstleistungen und die Fahrplangestaltung von der C. AöR sowie von anderen Unternehmen (zB. der Firma M.-Reisen).

4

Die G.-GmbH besitzt keine eigenen Busse. Gegenstand des Unternehmens ist die Beschäftigung von Fahrpersonal und die Erbringung von Fahrleistungen für Dritte. Sie beschäftigt ca. 110 Busfahrer, Fahrmeister und Disponenten. Ihr Geschäftsführer ist Arbeitnehmer der C. AöR (Verkehrsbetriebsleiter Bi.) und Prokurist der E.-GmbH. Die G.-GmbH verfügt seit dem Jahr 2011 über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, die ihr zeitlich unbefristet erteilt worden ist. Sie verleiht ihre Arbeitnehmer an die E.-GmbH und gelegentlich an Dritte (zB. die Firma M.-Reisen).

5

Die Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Personalrat der C. AöR nimmt ein Vorstandsmitglied (Herr Dr. Ho.) bzw. der Personalleiter (Herr Ba.) wahr, während Herr Bi. und im Vertretungsfall Herr Ho. die Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Antragsteller ausüben. Bei der E.-GmbH besteht mangels eigener Arbeitnehmer kein Betriebsrat. Der Personalleiter der C. AöR betreut aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags auch das Personal der G.-GmbH. Für alle bei der E.-GmbH eingesetzten Busfahrer wird ein gemeinsamer Dienstplan sowie eine gemeinsame Urlaubs- und Vertretungsregelung im Krankheitsfall erstellt. Die Lohnbuchhaltung erfolgt durch die C. AöR. Diese Arbeiten werden im Verwaltungsgebäude der E.-GmbH in der A-Straße in A-Stadt erbracht, wo sich auch die von allen Fahrern gemeinsam genutzten Sozialräume befinden. Alle Fahrer tragen einheitliche Dienstkleidung mit dem Firmenlogo der ST-Gruppe.

6

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 29.04.2015.

7

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

8

festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) bis 4) einen gemeinsamen Betrieb führen,

9

hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) und 4) einen gemeinsamen Betrieb führen.

10

Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben beantragt,

11

die Anträge abzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht Trier hat die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 29.04.2015 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, es lägen zwar Indizien für einen Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2) bis 4) vor. An einem gemeinsamen Betrieb müssten nicht ausschließlich (juristische) Personen des Privatrechts beteiligt sein. Vorliegend seien jedoch lediglich 10 Prozent der 700 Arbeitnehmer der C. AöR im Bereich ÖPNV beschäftigt. Da die Sicherstellung des ÖPNVs nur einen Teilzweck der C. AöR darstelle, könne allenfalls zwischen einem Teilbereich der C. AöR und der G.-GmbH ein Gemeinschaftsbetrieb bestehen. Dies sei bei einem Anteil von lediglich 10 Prozent ausgeschlossen. Der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs stehe auch entgegen, dass die Arbeitnehmerüberlassung von der G.-GmbH an die E.-GmbH erlaubt und rechtmäßig sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf den begründeten Teil des Beschlusses vom 29.04.2015 Bezug genommen.

13

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 26.08.2015 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat am 16.09.2015 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 26.11.2015 verlängerten Frist am 26.11.2015 begründet.

14

Er macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 26.11.2015, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, es sei unerheblich, dass lediglich 10 Prozent der Arbeitnehmer der C. AöR im Bereich des ÖPNV beschäftigt seien. Dieser Prozentsatz stehe dem Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs nicht als Abgrenzungsgröße entgegen. Es sei unerheblich, dass die Gewährleistung des ÖPNV nur einen von mehreren arbeitstechnischen Zwecken der C. AöR darstelle. Im Übrigen liege keine zulässige Arbeitnehmerüberlassung vor, die einen Gemeinschaftsbetrieb ausschließe.

15

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

16

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.04.2015, Az. 4 BV 24/14, abzuändern und

17

1. festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) bis 4) einen gemeinsamen Betrieb gem. § 1 BetrVG bilden,

18

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) und 4) einen Gemeinschaftsbetrieb gem. § 1 BetrVG bilden.

19

Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen,

20

die Beschwerde zurückzuweisen.

21

Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 08.02.2016, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als zutreffend.

22

Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

B.

23

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sind die Anträge bereits unzulässig.

I.

24

Einer Abweisung der Anträge als unzulässig steht nicht entgegen, dass der Personalrat der C. AöR vom Arbeitsgericht nicht am Verfahren beteiligt wurde. Dies musste in der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden.

25

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Dies hat das Gericht von Amts wegen zu beachten.

26

2. Danach ist der antragstellende Betriebsrat beteiligt. Beteiligte ist ferner die G.-GmbH (Beteiligte zu 4). Sie ist Arbeitgeberin iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG, denn sie ist Inhaberin der betrieblichen Leitungsmacht in dem Betrieb, dessen Arbeitnehmer den Antragsteller gewählt haben.

27

3. Ferner ist die C. AöR an dem Verfahren beteiligt. Bei Bejahung einer Zugehörigkeit der Arbeitnehmergruppe, die im Bereich des ÖPNV eingesetzt wird, zu der vom antragstellenden Betriebsrat repräsentierten Belegschaft der G.-GmbH ist auch die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Beteiligte zu 2) unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Die C. AöR hätte dann sowohl gegenüber dem antragstellenden Betriebsrat als auch gegenüber der betreffenden Arbeitnehmergruppe (ca. 70 Arbeitnehmer) betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten.

28

4. Auch die E.-GmbH (Beteiligte zu 3) ist an dem Verfahren beteiligt, obwohl sie auf vertraglicher Grundlage keine eigenen Arbeitnehmer eingestellt hat. Wie der antragstellende Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer klargestellt hat, ist er der Ansicht, dass die E.-GmbH Arbeitgeberin sei, weil sie als Entleiherin neben den Arbeitnehmern der G.-GmbH zur Gewährleistung des ÖPNV auch Busfahrer einsetze, die bspw. einen Arbeitsvertrag mit der Firma M.-Reisen abgeschlossen haben. Der Betriebsrat nimmt an, dass aufgrund gesetzlicher Fiktion nach den Vorschriften des AÜG Arbeitsverhältnisse mit der E.-GmbH wegen unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung zustande gekommen seien. Da der Betriebsrat auch für diese Arbeitnehmer (mit dem Hauptantrag) eine Zuständigkeit reklamiert, wird auch die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der E.-GmbH berührt.

29

5. Der Personalrat der C. AöR wäre vom Arbeitsgericht analog § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen gewesen.

30

a) Sollte ein gemeinsamer Betrieb zwischen der G.-GmbH mit dem Bereich ÖPNV der C. AöR vorliegen, wie dies der Ansicht des Betriebsrats entspricht, wäre er in vollem Umfange für die im Bereich ÖPNV beschäftigte Gruppe von ca. 70 Arbeitnehmern zuständig. Da der Personalrat die ihm nach dem Personalvertretungsrecht zustehenden Rechte und Pflichten gegenüber allen (ca. 700) Arbeitnehmern der C. AöR wahrnimmt, ist er durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar berührt. Aus seiner Zuständigkeit würde eine Gruppe von ca. 70 Arbeitnehmern herausgelöst. Der Umstand, dass dem Personalrat keine betriebsverfassungs-, sondern allein personalvertretungsrechtliche Kompetenzen gegenüber der im Bereich des ÖPNV beschäftigten Arbeitnehmergruppe zusteht, schließt eine direkte Anwendung des § 83 Abs. 3 ArbGG aus. Diese Vorschrift ist aber wegen der Vergleichbarkeit der kollektivrechtlichen Interessenlage entsprechend anzuwenden (vgl. BAG 18.01.1989 - 7 ABR 62/87 - Rn. 24).

31

b) Einer Anhörung des Personalrats im Beschwerdeverfahren bedurfte es vorliegend nicht mehr, weil der Antrag des Betriebsrats als unzulässig abgewiesen wird. Hierdurch entsteht weder eine Rechtskraft noch eine Bindungswirkung in Bezug auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte oder Pflichten des antragstellenden Betriebsrats und/oder des Personalrats. Damit steht fest, dass der Personalrat der C. AöR durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl. BAG 27.05.2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 23 mwN).

II.

32

Haupt- und Hilfsantrag des Betriebsrats sind unzulässig. Sie sind nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

33

1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 48).

34

2. Diesen Anforderungen werden die Anträge nicht hinreichend gerecht. Aus der Begründung von Haupt- und Hilfsantrag geht hervor, dass der antragstellende Betriebsrat im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht festgestellt haben will, dass ein gemeinsamer Betrieb zwischen der gesamten C. AöR, der G.-GmbH und der E.-GmbH besteht. Wie er in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer bestätigt hat, soll nach seinem Willen geklärt werden, ob zwischen dem Bereich Verkehr der C. AöR und der G.-GmbH sowie der E.-GmbH ein gemeinsamer Betrieb besteht. Für den weit überwiegenden Teil der Arbeitnehmer der C. AöR (90 Prozent von 700) reklamiert der antragstellende Betriebsrat keine Zuständigkeit.

35

Bei einer derartigen Auslegung seines Begehrens hätte der Betriebsrat in seinem Antrag präzisieren müssen, welche abgrenzbare Organisationseinheit innerhalb der C. AöR zumindest mit der G.-GmbH einen gemeinsamen Betrieb bilden soll, für dessen betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten er zuständig sein will. Inhalt und Umfang der Rechtskraft einer über seinen Antrag ergehenden Sachentscheidung wären völlig unklar. Es ließe sich nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit erkennen, welche Arbeitnehmer der C. AöR vom Personalrat und welche vom Betriebsrat repräsentiert werden sollen.

36

Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient gerade der Klärung der Frage, welche Organisationseinheiten einen gemeinsamen Betrieb bilden, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in der er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Deswegen kann nicht unklar bleiben, welcher Dienststellenteil der C. AöR mit der G.-GmbH und der E.-GmbH einen gemeinsamen Betrieb bilden soll. Die Abgrenzung des Dienstellenteils der C. AöR kann der Antragsteller nicht dem Gericht überlassen. Er will seine Zuständigkeit nicht nur auf ca. 40 Busfahrer ausdehnen, die bei der C. AöR angestellt sind, sondern auch auf ca. 20 Arbeitnehmer der Werkstatt, die sich auf dem Betriebsgelände in der A-Straße in A-Stadt befindet. Außerdem gehören aus seiner Sicht zu der Organisationseinheit, die innerhalb der C. AöR für den ÖPNV zuständig ist, ca. 7 bis 8 Disponenten, die die Dienste des Fahrpersonals einteilen, die Mitarbeiter der Kasse, die die Fahrgeldeinnahmen der Busfahrer entgegennehmen und eine Controllerin. Es ist, wie in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer deutlich geworden ist, keineswegs offenkundig, welche Arbeitnehmergruppe dem Organisationsbereich Verkehr der C. AöR zuzurechnen ist. So sind bspw. die Mitarbeiter der Werkstatt nicht nur für die Reparatur und Wartung der Busse der E.-GmbH zuständig, sondern auch für andere Fahrzeuge der C. AöR. Es blieb im Anhörungstermin auch unklar, welcher Organisationseinheit die Mitarbeiter im Fahrkartenverkauf oder bei der Fahrplanauskunft zugerechnet werden sollen.

III.

37

Mangels Zulässigkeit der Anträge des Betriebsrats ist nicht mehr materiell-rechtlich zu prüfen, ob der Bereich Verkehr der C. AöR mit der G.-GmbH und der Verkehr-GmbH einen gemeinsamen Betrieb bildet. Es kann deshalb dahinstehen, ob nur ein Teil einer Dienststelle einen Gemeinschaftsbetrieb mit einem anderen Rechtsträger bilden kann, so dass die bisherige Dienststelle in ihrer Einheit beeinträchtigt wird (vgl. hierzu DKKW-Trümner 11. Aufl. § 1 BetrVG Rn. 139, 140). Bei Beantwortung dieser Frage wäre zu berücksichtigten, dass sich eine Zuständigkeit des Personalrats für die Arbeitnehmer der C. AöR und eine gleichzeitige Zuständigkeit des Betriebsrats - für eine Arbeitnehmergruppe der C. AöR - wechselseitig ausschließen (vgl. BVerwG 13.06.2001 - 6 P 8/00 - Rn. 41; BAG 24.01.1996 - 7 ABR 10/95).

IV.

38

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa
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published on 04/11/2015 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - aufgehoben.
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Annotations

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.