Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Mai 2016 - 5 Sa 499/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juli 2015, Az. 4 Ca 1097/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
- 2
Die 1974 geborene Klägerin ist staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin. Sie wurde 1995 vom beklagten Land als Chemielaborantin eingestellt. Seit 2000 wird sie bei der C. - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier - zuletzt in Teilzeit (75 vH.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
- 3
Nachdem die Klägerin zunächst eine Vergütung nach VergGr. VIII des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) erhalten hatte, wurde sie zum 01.05.1998 in VergGr. VII BAT und zum 01.04.2005 in VergGr. VIb BAT höhergruppiert. Mit In-Kraft-Treten des TV-L am 01.11.2006 erfolgte ihre Überleitung in Entgeltgruppe 6 TV-L. Anfang Dezember 2012 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in Entgeltgruppe 7 TV-L. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Personalreferat im Januar 2014 abgelehnt. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2014 verlangte die Klägerin ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L. Die monatliche Differenz zu ihrer jetzigen Vergütung beträgt € 119,61 brutto.
- 4
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 Abschnitt 22.2 (Techniker) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Sie stützt ihr Höhergruppierungsbegehren maßgeblich auf den Entwurf einer Stellenbeschreibung und den Entwurf einer Stellenbewertung nach Entgeltgruppe 9 TV-L, jeweils vom 07.04.2014, die ihr unmittelbarer Vorgesetzter, Baudirektor P., auf Aufforderung des zuständigen Personalreferats erstellt hat. Der Entwurf der Stellenbeschreibung, den der zuständige Referatsleiter, Leitender Baudirektor W., nicht übernommen hat, lautet auszugsweise wie folgt:
- 5
Lfd.
Nr.a)
b)Arbeitsvorgang
hierfür benötigte Kenntnisse und Fähigkeitenzeitl. Anteil
in %1
a)
Selbstständige Bearbeitung der Eigenüberwachung Abwasser im Rahmen der Gewässerüberwachung gem. § 93 LWG und nach Art. 16 der EU-Richtlinie "Kommunales Abwasser" (91/271 EWG) mit der Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA).
60
b)
Die Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage sind verpflichtet, jährlich Eigenüberwachungsberichte vorzulegen, die zu kontrollieren, überprüfen, bewerten und beurteilen sind. Diese Überprüfung umfasst die Abwassermenge, …, Phosphor gesamt, …, Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, Kanaluntersuchungen, feststellen von Betriebsstörungen, untersuchen der Verbindungssammler und der Ortskanäle sowie der Leitungen und die Reinigungsleistung zu überprüfen (Überprüfung und Funktionskontrolle der technischen Einrichtungen). Es ist ein Abgleich mit den wasserrechtlichen Bescheiden und den Ergebnissen aus der amtlichen Überwachung vorzunehmen. Es ist mit den Ingenieuren aus dem Arbeitsbereich Abwasser zusammenzuarbeiten und sich daraus ergebende Veranlassungen abzustimmen.
Festgestellte Mängel und die Beseitigung sind mit den Kommunen zu besprechen und Abhilfe zu schaffen. Weiterhin sind die Kommunen über die Eigenüberwachung und das Internet- Übermittlungsprogramm zu schulen (selbstständiges Vorbereiten und Durchführen der Schulungstermine).
Die Daten der Eigenüberwachungsberichte stellen eine wichtige Grundlage für die Berichtspflichten gegenüber den EU (Lagebericht zum Stand der Abwasserbeseitigung) dar. Die überprüften Daten und Messwerte sind in der Internetplattform zu erfassen und an das LUWG für die Anfertigung des Lageberichts weiterzuleiten.
Es handelt sich um entsprechende Tätigkeiten, die das Wissen und Können eines staatlich geprüften Technikers erfordern oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen geleistet werden können.
Die Wahrnehmung der Aufgabe erfordert gründliche und vielseitige Kenntnisse in der Kläranlagentechnik, von technischen Verfahrensabläufen und der Analytik.
Die Bewertung und Beurteilung der eingereichten Unterlagen stellt eine selbstständige Tätigkeit entsprechend dem Erfordernis der Entgeltordnung zu der EG Gruppe 9 FG 2 (Teil II Ziff. 22.2) dar. Es liegt eine eigene geistige Initiative vor. Das Arbeitsergebnis steht im Voraus nicht fest. Es ist unter Einsatz des erforderlichen technischen Wissens ein Ergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative zu erarbeiten.
Es sind über 100 Abwasserbehandlungsanlage jährlich zu betreuen, die einen Arbeitsumfang von über 800 Stunden/ Jahr erfordern.2
a)
Führen der Kläranlagenstammdatei (KAWBA) für den Dienstbezirk der Regionalstelle Trier.
15
b)
Es handelt sich um eine landesweite Datenbank, in der die Wasserrechtsbescheide hinsichtlich ihrer einzelnen Parameter (…) sowie der Konzentrationen, Frachten und Mengen, und der technischen Daten der Abwasserbeseitigungsanlage und des Entsorgungsraumes erfasst werden müssen.
Die Daten dienen der Auswertung bzw. der Bewertung des Anlagenbestandes, der Anlagenkapazität und der Anlagentechnik. Es ist eine Plausibilitätsprüfung der zu erfassenden Daten erforderlich. Die Eintragungen sind mit großer Sorgfalt vorzunehmen, da diese gleichzeitig auch die Grundlage für die Festsetzung der Abwasserabgabe darstellt. Es sind technische Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgabe zwingend erforderlich, so dass es sich um entsprechende Tätigkeit eines Technikers oder sonstigen Beschäftigten handelt.
Die Tätigkeit ist auch selbständig zu erledigen, da die Überprüfung der Daten Wissen und Kenntnisse voraussetzen, die einzusetzen sind. Das Arbeitsergebnis steht vorher nicht fest und es ist mehr als eine geringe geistige Initiative erforderlich.3
a)
Erstellen von fachtechnischen Stellungnahmen für bauartzugelassene Kleinkläranlagen.
20
b)
Es sind unterschriftsreife fachtechnische Stellungnahmen zu Wasserrechtsanträgen der unteren Wasserbehörden (Kreisverwaltungen) für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen zu fertigen, die früher von Ingenieuren alleine gefertigt wurden. Aufgrund der personellen Ausstattung der Regionalstelle wird die Aufgabe von Frau A. seit 2010 wahrgenommen.
Es handelt sich um entsprechende technische Aufgaben, die für einen staatlich geprüften Techniker oder sonstigen Beschäftigten eine schwierige Aufgabe im Sinne der Entgeltordnung (Teil II 22.2) darstellen.
Das selbstständige Bearbeiten der Anträge erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse für die Beurteilung und Bewertung in den Bereichen Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen im Rahmen der Wassergesetze und der ATV-Vorschriften. Technisches Fachwissen ist daher unabdingbar. Da die Anträge zu bewerten und zu beurteilen sind, liegt eine eigene geistige Initiative in nicht unerheblichen Umfang vor, die von Frau A. zu erbringen ist. Es sind jährlich ca. 70 Bescheide mit einem Zeitaufwand von 280 Stunden/Jahr zu bearbeiten.4
a)
Führen der technischen Akten des Arbeitsbereichs 4/ Abwasser im Referat 34.
3
b)
Die Aufgabe ist in der Entgeltordnung zum Teil II Ziff. 16 Registratur zuzuordnen.
5
a)
Mitglied im örtlichen Personalrat der Regionalstelle Trier.
2
- 6
Die personalführende Dienststelle bewertete die Stelle am 17.04.2014 und nochmals am 19.12.2014 nach Entgeltgruppe 6 Abschnitt 22.3 (Technische Assistenten) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L. Sie hat folgende Stellenbeschreibung vom 06.06.2014 autorisiert:
- 7
Lfd.
Nr.a)
b)Arbeitsvorgang
hierfür benötigte Kenntnisse und Fähigkeitenzeitl. Anteil
in %1
a)
Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung
Kontrolle und Überprüfung der eingegangenen Eigenüberwachung-berichte der kommunalen und gewerblich industriellen Kläranlagen. Anlegen von Formblättern, Dateneingabe in die Internetplattform zum Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung, Beratung und Schulung der Kommunen im Umgang mit der Internetplattform
(ua. selbstständiges Vorbereiten und Durchführen von Schulungstermine) sowie im Vollzug der EÜVOA nach Art. 16 gem. EU-Richtlinie "Kommunales Abwasser" (91/271 EWG).40
b)
Die Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage sind verpflichtet, jährlich Eigenüberwachungsberichte vorzulegen, die von der SGD-Nord zu kontrollieren, überprüfen und beurteilen sind. Diese Überprüfung umfasst ua. die Abwassermenge, … Phosphor gesamt, …, Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, Angaben zu Betriebsstörungen und zum Kanalnetz. Es ist ein Abgleich mit den wasserrechtlichen Bescheiden und den Ergebnissen aus der amtlichen Überwachung vorzunehmen. Diese Aufgabe erfordert weitreichende EDV- und Fachkenntnisse. Die überprüften Daten und Messwerte sind in der Internetplattform zu erfassen und an das LUWG weiterzuleiten. Die Daten stellen insbesondere eine wichtige Grundlage für die Berichtspflichten gegenüber der EU (Lagebericht zum Stand der Abwasserbeseitigung) dar. Erforderlich sind insbesondere ein analytisches Verständnis für die abgelieferten Messergebnisse in den Eigenüberwachungsberichten, sowie gute Kenntnisse der EU-Richtlinie "Kommunales Abwasser".
2
a)
Pflege von Datenbanken, u.a. Führen der Kläranlagenstammdatei (KAWBA) für den Dienstbezirk der Regionalstelle Trier.
15
b)
Es handelt sich um eine landesweite Datenbank, in der die Wasserrechtsbescheide hinsichtlich ihrer einzelnen Parameter (…) sowie der Konzentrationen, Frachten und Mengen, und der technischen Daten der Abwasserbeseitigungsanlage erfasst werden müssen. Es ist eine Plausibilitätsprüfung der zu erfassenden Daten erforderlich. Die Eintragungen sind mit großer Sorgfalt vorzunehmen, da diese gleichzeitig auch die Grundlage für die Festsetzung der Abwasserabgabe darstellt.
Diese Tätigkeit erfordert ebenfalls Erfahrungen im Umgang mit der EDV und ein hohes Maß an Gewissenhaftigkeit gerade im Umgang mit diesen Datenbanken. Viele andere Datenbanken (…) welche ihre Daten aus der KAWBA ziehen und hiermit im Anschluss arbeiten sind auf korrekte Datenbestände angewiesen.3
a)
Vorbereitung/Mitwirkung bei fachtechnischen Stellungnahmen im Entwurfsstatus für bauartzugelassene Kleinkläranlagen.
40
b)
Es sind fachtechnische Stellungnahmen zu Wasserrechtsanträgen der unteren Wasserbehörden (Kreisverwaltungen) für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen im Entwurf vorzubereiten. Bevor diese unterschriftsreif sind, müssen diese noch von den Ingenieuren auf Richtigkeit geprüft werden.
Ein umfassendes Vorbereiten der fachtechnischen Entwürfe erfordert Fachkenntnisse für die Beurteilung und Bewertung in den Bereichen Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen im Rahmen der Wassergesetze, der ATV-Vorschriften und DIBt-Zulassungen.4
a)
Führen der technischen Akten des Arbeitsbereichs 4/ Abwasser im Referat 34.
5
b)
Die Aufgabe ist in der Entgeltordnung zum Teil II Ziff. 16 Registratur zuzuordnen.
- 8
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.07.2015 Bezug genommen.
- 9
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 01.12.2013 nach Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 TV-L Anlage A 22.2 (Techniker) zu vergüten,
- 11
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Differenz zwischen der bisher gezahlten Nettovergütung und der sich aus der Entgelt-gruppe 9 Fallgr. 2 TV-L Anlage A 22.2 (Techniker) ergebende Netto-vergütungsgruppe jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- 12
Das beklagte Land hat beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 22.07.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 des Abschnitts 22.2 (Techniker) TV-L erfülle. Sie hätte nicht nur ihre eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellen, sondern auch begründen müssen, weshalb es sich um eine eines staatlich geprüften Technikers entsprechende Tätigkeit handele, die sie auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ausübe. Sie hätte außerdem Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich das Heraushebungsmerkmal der selbstständigen Tätigkeit ergebe, sowie Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 7 TV-L ermöglichten. Darüber hinaus habe sie zum Abschnitt 22.3 (Technische Assistenten) keinerlei Ausführungen gemacht, insb. die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 7 und 9 TV-L nicht dargelegt, sondern sich ausschließlich auf das Vorliegen der Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 des Abschnitts 22.2 (Techniker) gestützt. Die Bezugnahme der Klägerin auf die Stellenbeschreibung vom 07.04.2014 sei unzureichend. Die Vorlage einer Tätigkeitsdarstellung und Stellenbewertung ersetze keinen schlüssigen Sachvortrag. Dem Antrag der Klägerin, das beklagte Land aufzufordern, die Überwachungsberichte und -bescheide für die Jahre 2013 und 2014 vorzulegen, sei nicht stattzugeben, weil nicht ersichtlich sei, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hieraus ergeben sollten. Ebenso sei ungenügend, dass die Klägerin zur Bewertung ihrer Tätigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantrage. Dem von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Gesamtbericht für die Kläranlage H. aus dem Jahr 2013 lasse sich lediglich entnehmen, dass sie Werte verglichen und die Überschreitung von Grenzwerten festgestellt habe, nicht jedoch, dass hierfür Kenntnisse erforderlich seien, die denen eines staatlich geprüften Technikers entsprechen. Auch die vorgelegte Teilnahmebescheinigung vom 07.10.2014 über die Maßnahme "Dezentrale Abwasserentsorgung im ländlichen Raum" sowie die Anwesenheitsliste über den "Workshop EÜVOA" vom 07.02.2007 ließen keinen Schluss auf Kenntnisse eines staatlich geprüften Technikers zu. Im Hinblick auf den zur Akte gereichten Leitfaden "Eigenüberwachung von Abwasseranlagen", an dessen Erstellung die Klägerin maßgeblich beteiligt gewesen sein wolle, sei nicht erkennbar, welchen Beitrag die Klägerin geleistet habe und inwiefern hieraus auf die Kenntnisse eines Technikers geschlossen werden könnte. Die Darlegungslast der Klägerin werde auch nicht dadurch erleichtert, dass ihr unmittelbarer Vorgesetzter die Stellenbeschreibung vom 07.04.2014 vorgenommen und unterzeichnet und ihre Stelle nach Entgeltgruppe 9 TV-L bewertet habe. Es gebe keinen Ursachenzusammenhang zwischen der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeit eines Beschäftigten und deren Einschätzung durch dessen Vorgesetzten. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2015 Bezug genommen.
- 15
Gegen dieses Urteil, das ihr 05.11.2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 10.11.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.12.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 16
Sie macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 30.12.2015 und 13.04.2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend, das Urteil des Arbeitsgerichts sei nicht mit Gründen versehen, weil es nicht binnen drei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Das Urteil sei aufzuheben, weil es erst über 14 Wochen nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt sei. Das Arbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, weil es ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Sie habe erstinstanzlich im Einzelnen konkret und substantiiert dargestellt, welche Tätigkeiten ihr übertragen worden seien, die sie auch ausübe. Sie habe auch vorgetragen, dass die ihr übertragenen und ausgeführten Tätigkeiten das Wissen und Können eines Technikers erfordern, oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten geleistet werden können und selbständig seien. Dabei habe sie auch die Zeitanteile genannt und den gesamten Vortrag unter Beweis gestellt. Das Arbeitsgericht habe zwar die von ihrem Vorgesetzten erstellte Tätigkeitsbeschreibung vom 07.04.2014 und dessen Stellenbewertung vom 07.04.2014 erwähnt, aber inhaltlich nicht bearbeitet. Das Arbeitsgericht hätte daher Beweis erheben müssen, wenn es nicht schon davon ausgegangen sei, dass die Darstellung ihres unmittelbaren Vorgesetzten richtig sei. Ihr Vorgesetzter habe die Tarifmerkmale als erfüllt angesehen.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
- 18
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2015, Az. 4 Ca 1097/14, abzuändern und
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1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 01.12.2012 nach Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 TV-L Anlage A 22.2 (Techniker) zu vergüten,
- 20
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Differenz zwischen der bisher gezahlten Nettovergütung und der sich aus der Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 TV-L Anlage A 22.2 (Techniker) ergebende Nettovergütungsgruppe jeweils ab Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- 21
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 23
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Klägerin setze sich nicht in jeder Hinsicht mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts auseinander. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend in Entgeltgruppe 6 Abschnitt 22.3 (Technische Assistenten) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L eingereiht. Die von der personalführenden Dienststelle autorisierte Stellenbeschreibung vom 06.06.2014 sowie die aktualisierte Stellenbewertung vom 19.12.2014 gebe die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin wieder. Nur der zuständige Referatsleiter sei befugt, Stellenbeschreibungen für den jeweiligen Bereich zu verantworten und abzuzeichnen.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 25
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes ordnungsgemäß begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit den die Klageabweisung tragenden Begründungen des Arbeitsgerichts - gerade noch - hinreichend auseinander. Die Klägerin hat aufgezeigt, in welchen Punkten sie das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält, obwohl sie auf eine Vielzahl der rechtlichen und tatsächlichen Argumente des angefochtenen Urteils nicht eingegangen ist.
II.
- 26
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
- 27
1. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, dass das Urteil des Arbeitsgerichts nicht rechtzeitig vollständig abgesetzt und von der Vorsitzenden unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangt sei. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92; BVerfG 15.09.2003 - 1 BvR 809/03; BAG 09.07.2003 - 5 AZR 175/03) ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Hiergegen hat das Arbeitsgericht ersichtlich nicht verstoßen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde am 22.07.2015 verkündet und ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle vollständig abgefasst und unterschrieben am 02.11.2015 der Geschäftsstelle übergeben. Damit ist die Fünfmonatsfrist eingehalten. Im Übrigen wäre wegen eines etwaigen Verfahrensmangels eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach § 68 ArbGG nicht in Betracht gekommen (vgl. BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 11 mwN).
- 28
2. Das Arbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage - auch soweit sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat - zulässige Klage (st. Rspr. zB BAG 18.11.2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 10 mwN) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Die von ihr auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 2 des Abschnitts 22.2 (Techniker) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L, aus denen sie ihren Vergütungsanspruch ableitet. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Urteils.
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a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TV-L. Für die Eingruppierung der Klägerin ist neben § 12 Abs. 1 TV-L der Teil II der Entgeltordnung maßgebend, der Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen enthält. Danach sind die Regelungen des Abschnitts 22 für Beschäftigte in technischen Berufen von Bedeutung, die - auszugsweise - folgenden Wortlaut haben:
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"22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
- 31
22.1 Ingenieure
…
- 32
22.2 Techniker
- 33
Vorbemerkungen
- 34
…
3. Für Beschäftigte mit einer Ausbildung als Chemotechniker im Sinne der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker vom 14./15.05.1964 bzw. vom 31.07.1970 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts 3 (Technische Assistenten).
- 35
Entgeltgruppe 9
- 36
1. Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen.
- 37
2. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind.
- 38
Entgeltgruppe 7
- 39
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- 40
22.3 Technische Assistenten
- 41
Vorbemerkung
- 42
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten oder landwirtschaftlich-technische Assistenten jeweils mit staatlicher Anerkennung.
- 43
Entgeltgruppe 10
- 44
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind und deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert.
- 45
Entgeltgruppe 9
- 46
1. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind.
- 47
2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.
- 48
3. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten, sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- 49
(Hierzu Protokollerklärung)
- 50
Entgeltgruppe 7
- 51
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die schwierige Aufgaben erfüllen.
- 52
Entgeltgruppe 6
- 53
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- 54
Protokollerklärung:
- 55
Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
- 56
22.4 Laboranten
- 57
Entgeltgruppe 7
- 58
Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung, die sich in Entgeltgruppe 6 besonders bewährt haben, und deren Tätigkeit sich durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt.
- 59
Entgeltgruppe 6
- 60
Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.
- 61
Entgeltgruppe 5
- 62
Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
- 63
Entgeltgruppe 4
- 64
Beschäftigte in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie schwierig ist.
- 65
Entgeltgruppe 3
- 66
Beschäftigte in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern."
- 67
Die Niederschriftserklärung Nr. 8. zum vorstehenden Abschnitt 22 lautet auszugsweise wie folgt:
- 68
"Es besteht Einvernehmen, dass - wie bisher - unter „staatlich geprüften Technikern“ sowie unter „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung“ diejenigen Personen zu verstehen sind, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnungen zu führen."
- 69
In Anwendung der vorstehenden tariflichen Regelungen kann der Klage nicht stattgegeben werden, denn schon nach ihrem eigenen Vortrag steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die angestrebte Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Einer Beweisaufnahme ist das Vorbringen der Klägerin nicht zugänglich. Durch den angebotenen Zeugenbeweis oder die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens kann die erforderliche Substantiierung des Tatsachenvortrags nicht ersetzt werden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
- 70
b) Die Klägerin ist chemisch-technische Assistentin mit staatlicher Anerkennung, so dass für die tarifliche Bewertung ihrer Tätigkeit, die unstreitig technischen Charakter hat, nach dem Grundsatz der Spezialität (vgl. BAG 05.06.2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 31, 32 mwN). die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 22.3 (Technische Assistenten) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L maßgebend sind.
- 71
Die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts 3 (Technische Assistenten) bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (vgl. BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19 mwN). Danach muss eine technische Assistentin mit staatlicher Anerkennung in einer dem Streitfall entsprechenden Lage die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 TV-L erfüllen, dh. ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Das ist hier zwischen den Parteien unstreitig.
- 72
Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 TV-L ist darauf aufbauend erforderlich, dass "schwierige Aufgaben" zu erfüllen sind. Mit "schwierigen Aufgaben" fordern die Tarifvertragsparteien eine fachliche Steigerung gegenüber der üblicherweise von einer chemisch-technischen Assistentin iSd. Entgeltgruppe 6 TV-L auszuübenden Tätigkeit. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
- 73
Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L müssten die "schwierigen Aufgaben" darüber hinaus "ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" erfordern (Fallgr. 2) oder neben den "schwierigen Aufgaben" auch "in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten" verrichtet werden (Fallgr. 3). Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie bei ihrer Tätigkeit im tariflich geforderten Umfang die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 9 TV-L nach Abschnitt 22.3 im aufgezeigten Sinne erfüllt. Dafür gibt es nach dem Vorbringen der Klägerin auch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die Berufung beanstandet, dass das Arbeitsgericht dahingehende Ausführungen vermisst hat.
- 74
c) Die Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Merkmale des Abschnitts 22.2 (Techniker) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
- 75
aa) Da die Klägerin unstreitig keine staatlich geprüfte Technikerin ist, könnte sie nur als "sonstige Beschäftigte" in Abschnitt 22.2 eingruppiert sein. Der Vortrag der Klägerin ermöglicht nicht die Wertung, dass sie als sonstige Beschäftigte über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines staatlich geprüften Technikers entsprechen.
- 76
Danach müsste die Klägerin zunächst subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines staatlich geprüften Technikers entsprechen, um die Merkmale der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen" erfüllen zu können. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet technischer Tätigkeiten nicht ausreichend sind. Außerdem muss der Beschäftigte noch objektiv "entsprechende Tätigkeiten" auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05.06.2008 - 11 Sa 110/08 - Rn. 50 ff mwN).
- 77
Bei den subjektiven Voraussetzungen der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen" hat das Bundesarbeitsgericht zwar anerkannt und hervorgehoben, dass es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Beschäftigten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Es muss geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Beschäftigte Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (vgl. BAG 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - Rn. 38 mwN).
- 78
bb) Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt wie ein staatlich geprüfter Techniker. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass dem so sei. Das genügt nicht. Ihre Ausbildung als chemisch-technische Assistentin und ihre langjährige Tätigkeit bei der Kontrolle und Überwachung von Kläranlagen belegen allenfalls gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet.
- 79
Es hilft auch nicht weiter, dass der Vorgesetzte der Klägerin in seiner Stellenbeschreibung vom 07.04.2014 der Klägerin bescheinigt hat, ihre Tätigkeiten im Rahmen des Vollzugs der Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA) erforderten das Wissen und Können eines staatlich geprüften Technikers oder könnten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen geleistet werde. Die Bewertung des Vorgesetzten, die der zuständige Referatsleiter nicht übernommen hat, beinhaltet lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht. In welche Entgeltgruppe die Klägerin zutreffend eingruppiert ist, betrifft hingegen eine Rechtsfrage, die nicht zur Disposition der Parteien steht. Soweit der Vorgesetzte der Klägerin seine eigene Rechtsauffassung im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht hat, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien (vgl. BAG 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - Rn. 51). Die Berufung verkennt, dass Stellungnahmen, die von Vorgesetzten der jeweiligen Kläger verfasst wurden, im Eingruppierungsrechtstreit regelmäßig ohne Belang sind (vgl. BAG 15.03.2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 31).
- 80
cc) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, sie sei "sonstige Beschäftigte" iSd. Abschnitts 22.2 des Teils II der Entgeltordnung, ist ihre Tätigkeit jedenfalls keine "selbständige Tätigkeit" im Sinne der Fallgr. 2 der Entgeltgruppe 9 TV-L
- 81
Eine „selbständigen Tätigkeit“ im tariflichen Sinne liegt nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßstäben nur vor, wenn der Beschäftigte bei seiner Tätigkeit eine den in der Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat. Dabei kann das Merkmal „selbständige Tätigkeit“ nicht mit dem Merkmal „selbständige Leistungen“ gleichgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben, die Angestellten im Verwaltungsdienst und Technikern obliegen, setzt das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Tätigkeit" eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt. Die Annahme einer Eigenständigkeit eines Aufgabengebietes und einer eigenen Entscheidungsbefugnis des Beschäftigten hängt aber maßgeblich vom Ausmaß der organisatorischen Einbindung des Dienstpostens in den Verwaltungsaufbau der konkreten Dienststelle und der hier festzustellenden Eigenständigkeit ab (vgl. BAG 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 24 mwN).
- 82
Nach diesen Grundsätzen erfüllt die Klägerin das Merkmal der "selbständigen Tätigkeit" nicht. Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich nicht als eigenständiger Aufgabenbereich im Tarifsinne dar. Die Ausführungen ihres Vorgesetzten in der Stellenbeschreibung vom 07.04.2014: "Die Bewertung und Beurteilung der eingereichten Unterlagen stellt eine selbständige Tätigkeit entsprechen der Erfordernisse der Entgeltordnung zu der EG Gruppe 9 FG 2 (Teil II Ziff. 22.2) dar. Es liegt eine eigene geistige Initiative vor. Das Arbeitsergebnis steht im Voraus nicht fest. Es ist unter Einsatz des erforderlichen technischen Wissens ein Ergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative zu erarbeiten", beruhen ersichtlich auf einem Missverständnis des vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegten Inhalts des Begriffs der "selbständigen Tätigkeit". Der Vorgesetzte verwechselt den Begriff "selbständige Tätigkeit" mit dem Tarifbegriff "selbständige Leistungen". Außerdem kommt es - wie bereits oben ausgeführt - auf die Rechtsansicht des Vorgesetzten nicht an.
- 83
d) Im Übrigen wären Vergütungsansprüche der Klägerin nach Entgeltgruppe 9 TV-L für die Zeit von Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 gem. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Die Klägerin hat für die Zeit ab 01.12.2012 erstmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2014 eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L beantragt. Mit ihrem Antrag aus Dezember 2012 auf Höhergruppierung in Entgeltgruppe 7 TV-L konnte sie Ansprüche nach Entgeltgruppe 9 TV-L nicht wirksam geltend machen.
III.
- 84
Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
- 85
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.