Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2015 - 5 Sa 48/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0716.5SA48.15.0A
published on 16/07/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2015 - 5 Sa 48/15
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. November 2014, Az. 9 Ca 865/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit ordentlicher Kündigungen der Beklagten und die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für 2013.

2

Der 1981 geborene Kläger (geschieden, ein Kind) war seit 21.08.2006 bei der Beklagten als Verpacker zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt ca. € 3.000,00 beschäftigt. Die Beklagte hat über 100 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

3

Die Beklagte kündigte nach ihrem Vorbringen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 26.11.2013 aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.05.2014. Der Kläger, der sowohl die Existenz als auch den Zugang des Kündigungsschreibens bestreitet, wehrt sich gegen diese Kündigung mit seiner am 26.02.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er trägt vor, er habe am 18.02.2014 erstmals durch Zufall von einem Arbeitskollegen Kenntnis vom angeblichen Ausspruch einer Kündigung erlangt.

4

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.03.2014 vorsorglich nochmals zum 31.05.2014. Mit weiterem Schreiben vom 25.04.2014 kündigte sie hilfsweise erneut zum 30.06.2014. Der Kläger erweitere seine Klage um gegen diese Kündigungen gerichtete Anträge. Außerdem verlangt er eine Weihnachtsgratifikation für 2013 iHv. € 1.425,00 brutto. Seinen weiteren Anträgen auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, einer Arbeits- und einer Lohnsteuerbescheinigung hat das Arbeitsgericht - insoweit rechtskräftig - stattgegeben. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 13.11.2014 (dort Seite 2 bis 7) Bezug genommen.

5

Das Arbeitsgericht hat über die Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben, dass das an den Kläger verfasste Kündigungsschreiben vom 26.11.2013 als Einwurfeinschreiben zur internen Poststelle gegeben worden sei, die es unter der Sendungsnummer RG 00000DE an die Deutsche Post AG weitergeleitet habe. Der Postzusteller habe diese Sendung dem Kläger am 28.11.2013 durch Einwurf in dessen Hausbriefkasten zugestellt. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.11.2014 Bezug genommen.

6

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge mit Urteil vom 13.11.2014 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2013 sei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 28.11.2013 zugegangen. Da er nicht rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG Klage erhoben habe, sei die Kündigung gem. § 7 KSchG rechtswirksam und habe das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2014 aufgelöst. Das Arbeitsgericht hat auch die Klage auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für 2013 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 18 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.11.2014 Bezug genommen.

7

Gegen das am 15.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 09.02.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.04.2015 verlängerten Begründungsfrist mit am 15.04.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

8

Er macht zur Begründung der Berufung geltend, durch die drei Zeugenaussagen sei nicht zweifelsfrei bewiesen, dass ihm ein Kündigungsschreiben vom 26.11. am 28.11.2013 zugestellt worden sei. Die Beklagte sei Arbeitgeberin des Zeugen R, der schon aus arbeitsvertraglicher Verbundenheit ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Es sei bemerkenswert, dass sich der Zeuge R nach zwölf Monaten noch genau daran erinnert habe, dass die Zeugin G das Kündigungsschreiben vom 26.11.2013 abgeholt habe. Wann das genau gewesen sein soll, habe der Zeuge R nicht erklären können.

9

Die Zeugin G habe sich nicht daran erinnern können, mit einem Schreiben an den Kläger befasst gewesen zu sein. Sie habe nur erklärt, dass sie den Eintrag in die Versandliste vorgenommen habe. Weiter habe sie wörtlich erklärt: "Es entzieht sich meiner Kenntnis, was dort zur Versendung gelangt ist. Die Umschläge erhalte ich verschlossen.", "Ich kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, wo ich den Versandauftrag an den Kläger her hatte." Damit habe die Zeugin G nicht die Aussage des Zeugen R bestätigt, dass sie ein Kündigungsschreiben am 26.11.2013 in dessen Büro abgeholt habe. Die Beklagte habe enormen Einfluss auf die Zeugin G genommen, die bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung schon Rentnerin gewesen sei. Die Beklagte sei mit der Zeugin in seiner Angelegenheit weiterhin in Kontakt geblieben. Sie habe die gerichtliche Ladung an die Zeugin weitergeleitet. Weil die Zeugin gemeinsam mit dem Zeugen R und dem Beklagtenvertreter in einem Fahrzeug zum Arbeitsgericht gefahren sei, sei unrealistisch, dass man nicht über die bevorstehende Zeugenvernehmung geredet habe. Das Arbeitsgericht habe es als unstreitig angesehen, dass die Zeugin G das Kündigungsschreiben vom 26.11. am 27.11.2013 beim Zeugen R abgeholt und an die Deutsche Post AG weitergeleitet habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Zeuge R habe keinen genauen Tag genannt, wann die Zeugin das Schreiben bei ihm abgeholt haben soll. Des Weiteren habe die Zeugin erklärt, dass sie den Inhalt des Briefumschlags nicht gekannt habe, den sie am 27.11.2013 versandt habe. Sie habe bekundet, dass sie nicht wisse, von wo sie den Versendungsauftrag an den Kläger hatte. Es sei nicht auszuschließen, dass die Zeugin einen anderen Brief (eventuell die Lohnabrechnung für den Monat November 2013 oder sonstige Arbeitspapiere) versandt habe. Erwähnenswert sei, dass die Beklagte das Kündigungsschreiben für einen Arbeitskollegen an eine falsche Adresse geschickt habe. In der Versandliste sei nicht seine vollständige Anschrift, sondern nur sein Wohnort, nicht die Straße, aufgeführt. Die Zeugin G habe sich nicht erinnern können, welche Adresse auf dem Schreiben an ihn gestanden habe.

10

Auch die Zeugenaussage des Postzustellers H könne an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Das Arbeitsgericht habe ihm schriftliche Fragen zugesandt. Der Zeuge habe also im Vorfeld schon gewusst, um was es bei seiner Vernehmung gehe. Er habe sich vorbereiten können und nicht, wie die übrigen Zeugen, das Geschehen nur aus seiner Erinnerung schildern können. Der Zeuge H sei nur vertretungsweise als Zusteller für seine Wohnanschrift zuständig gewesen. Anhand des Auslieferungsbelegs sei der Zugang der Sendung nicht belegt. Um den Zugang zu beweisen, müsse der Briefträger genau darlegen, wo und in welchen Briefkasten der Brief eingeworfen worden sei. Der Zeuge H habe sich nicht an den Namen erinnern können, der auf dem Briefkasten gestanden habe. Er habe auch nicht darlegen können, in welchen Briefkasten er den Brief eingeworfen habe.

11

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.04.2015 und vom 10.07.2015 Bezug genommen.

12

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2014, Az. 9 Ca 865/14, teilweise abzuändern und

14
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.11.2013 zum 31.05.2014 nicht aufgelöst worden ist,
15
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.03.2014, zugestellt am 28.03.2014, nicht aufgelöst worden ist,
16
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.04.2014, zugestellt am 30.04.2014, nicht aufgelöst worden ist,
17
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.425,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2014 zu zahlen.
18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27.05.2015, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Das Arbeitsgericht habe durch umfangreiche Beweisaufnahme den Ablauf der Kündigung von der Ausfertigung und Versendung bis zur Zustellung des Kündigungsschreibens gewissenhaft nachvollzogen. Der Kläger stelle den Feststellungen des Arbeitsgerichts, die auf unstreitigem Vortrag und den sorgfältig gewürdigten Zeugenaussagen gründeten, lediglich Spekulationen und völlig unwahrscheinliche Theorien über alternative Geschehensabläufe gegenüber.

Entscheidungsgründe

21

I. Die Berufung des Klägers ist mangels Begründung bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2013 iHv. € 1.425,00 richtet.

22

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine klare Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung für jeden eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, wenn das Gericht die einzelnen Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen hat. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (siehe nur BAG 18.04.2012 - 4 AZR 139/10 - Rn. 15 mwN, NZA 2013, 392).

23

Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf die von der Beklagten ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vom 26.11.2013 zum 31.05.2014 sowie die hilfsweise erklärten Folgekündigungen vom 18.03. und 25.04.2014. Die vom Arbeitsgericht dargelegten Entscheidungserwägungen zum Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2013 erwähnt die Berufungsbegründung mit keinem Wort.

24

II. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge gegen die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 26.11.2013 zum 31.05.2014 und die vorsorglichen Kündigungen vom 18.03. und 25.04.2014 richtet.

25

Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

26

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 26.11.2013 nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gem. §§ 4 Satz 1, 7 KSchG gerichtlich geltend gemacht hat. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme am 28.11.2013 zugestellt worden. Seine Klage ist erst am 26.02.2014 - und damit verspätet - erhoben worden.

27

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus „anderen Gründen“ rechtsunwirksam, muss er gem. § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung - wie hier - nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam mit der Folge, dass eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen werden muss.

28

Weil der Kläger sowohl die Existenz als auch den Zugang eines Kündigungsschreibens vom 26.11.2013 bestritten hat, hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten, dass das an den Kläger verfasste Kündigungsschreiben am 26.11.2013 als Einwurfeinschreiben zur internen Poststelle gegeben worden sei, die interne Poststelle die Sendung unter einer bestimmten Sendungsnummer an die Deutsche Post AG weitergeleitet habe, der Zusteller der Deutschen Post AG das Einwurfeinschreiben mit dieser Sendungsnummer am 28.11.2013 unter der Anschrift des Klägers zugestellt habe, durch Vernehmung des Postzustellers H, des für alle arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Beklagten zuständigen Angestellten R und der (inzwischen verrenteten) Sachbearbeiterin der internen Poststelle G.

29

Das erstinstanzliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Aufgrund der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 26.11. am 28.11.2013 zugestellt worden ist. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Arbeitsgerichts begründen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts genügt vielmehr den Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung der Berufungskammer zutreffend.

30

Das Arbeitsgericht hat durch umfangreiche Beweisaufnahme den Ablauf des Kündigungsvorgangs - von der Ausfertigung und Versendung des Kündigungsschreibens bis zur Zustellung - gewissenhaft nachvollzogen. Mit seinen Theorien über einen alternativen Geschehensablauf und seinen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit der drei Zeugen, setzt der Kläger lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Arbeitsgerichts, was nicht ausreicht, um Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Arbeitsgerichts zu begründen. Allein der Umstand, dass der Zeuge R für sämtliche Personalangelegenheiten der Beklagten zuständig ist und die Zeugin G (bis zu ihrer Verrentung) in der internen Poststelle angestellt war, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Zeugen zugunsten der Beklagten die Unwahrheit gesagt haben. Auch die Mutmaßung, dass der Zeuge H, der von der Deutschen Post AG mit der Postzustellung beauftragt war, das Einwurfeinschreiben in den falschen Briefkasten eingeworfen haben könnte, hat keine tragfähige Grundlage. Die vom Kläger angeführten Zweifelsmomente bewegen sich im Bereich der bloßen Spekulation. Seine Angriffe reichen nicht aus, um die sorgfältigen Sachverhaltsfeststellungen des Arbeitsgerichts, das die Zeugenaussagen erschöpfend gewürdigt hat, in Zweifel zu ziehen. Sie erfordern daher auch keine Wiederholung der Beweisaufnahme.

31

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

32

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 18/04/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. September 2009 - 8 Sa 33/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.