Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2017 - 5 Sa 40/17


Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. November 2016, Az. 8 Ca 969/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über einen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit.
- 2
Die 1970 geborene Klägerin ist seit 2003 bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Sie wird als Polizeiangestellte auf dem Flugplatz R. eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.
- 3
In den Allgemeinen Bestimmungen des TVAL II ist ua. eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Arbeitswoche geregelt (§ 9 Ziff. 1). Tarifliche Nachtarbeit ist die zwischen 21:00 und 6:00 Uhr geleistete Arbeit (§ 11 Ziff. 1). Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt nach § 20 Ziff. 1b TVAL II 25% der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung. Im Besonderen Teil des TVAL II sind für bestimmte Personengruppen Sonderbestimmungen vereinbart. So sieht bspw. der Anhang P Sonderbestimmungen für Feuerwehrpersonal vor. Der Anhang Z enthält Sonderbestimmungen ua. für Polizeipersonal. Die Sonderbestimmungen verdrängen oder ergänzen die dort im Einzelnen genannten Allgemeinen Bestimmungen (§ 3 Ziff. 1a TVAL II). Die Sonderbestimmungen im Anhang Z lauten - auszugsweise - wie folgt:
- 4
"I.
Mantelbestimmungen
- 5
…
3. Zu § 9 Regelmäßige Arbeitszeit
- 6
a) Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt:
…
- 7
(4) für Polizeipersonal (Anhang Z Ziff. II. 5b)
- 8
(a) die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 43 Stunden
in der Arbeitswoche oder 86 Stunden
innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Arbeitswochen.
- 9
…
- 10
8. Zu § 20 Zeitzuschläge
- 11
a) Ziffer 1 entfällt für
- 12
(1) … Polizeipersonal (Anhang Z Ziff. II. 5b)
für alle vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden. …
- 13
…
- 14
9. Zu § 21 Sonstige Zulagen
- 15
…
b) Ziffer 2 (Funktionszulage) wird wie folgt ergänzt:
Polizeipersonal, das überwiegend im Polizeivollzugsdienst tätig ist, erhält eine pauschale Polizeizulage in Höhe von 121,63 Euro pro Monat.
…
- 16
II.
Bestimmungen über die Eingruppierung und Einstufung
- 17
...
5. Zu § 58 Gehaltsgruppen
- 18
Die Gehaltsgruppeneinteilung des § 58 entfällt. Es gelten folgende Gehaltsgruppeneinteilungen:
a)
- 19
Angestellte
- 20
Gehaltsgruppeneinteilung ZB
- 21
…
Gehaltsgruppe ZB 3
- 22
Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten mäßigen Schwierigkeitsgrades verrichten, für die eine Berufsausbildung oder eine gute Spezialausbildung erforderlich ist.
- 23
Beispiele: … Polizeiangestellte (nicht im Wechselschichtdienst)
- 24
Gehaltsgruppe ZB 4
- 25
Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten verrichten, die gute Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die im allgemeinen durch eine Berufsausbildung oder in einzelnen Fällen durch langjährige Erfahrung erworben sind.
- 26
Beispiele: … Polizeiangestellte (nicht im Wechselschichtdienst)
…
b)
- 27
Polizeipersonal
- 28
im Wechselschichtdienst
- 29
Gehaltsgruppeneinteilung ZP
- 30
Gehaltsgruppe ZP 1
- 31
Polizeiangestellte/r in der betriebsinternen Ausbildung (in der Regel 3 Monate)
- 32
Gehaltsgruppe ZP 2
- 33
Polizeiangestellte/r unter unmittelbarer Aufsicht nach abgeschlossener betriebsinterner Ausbildung oder mit abgeschlossener Berufsausbildung oder mittlerem Bildungsabschluss oder mit tätigkeitsrelevanter Erfahrung (zum Beispiel Bundeswehr, Werksschutz, etc.)
- 34
Gehaltsgruppe ZP 3
- 35
Polizeiangestellte/r unter allgemeiner Aufsicht und mindestens 6 Monaten Tätigkeit in der Gehaltsgruppe ZP 2
- 36
Gehaltsgruppe ZP 4
- 37
Polizeiangestellte/r unter allgemeiner Aufsicht in Tätigkeiten, die zusätzliche Weiterbildungsmaßnahmen oder Qualifikationen erfordern (zum Bespiel Streifendienstausbildung)
- 38
Gehaltsgruppe ZP 5
- 39
Polizeiangestellte/r in Tätigkeiten gemäß ZP 4 in der Funktion als Teamleiter
III.
- 40
Lohntarif Z, Gehaltstarif Z
- 41
…
- 42
4. Zu § 63 Gehaltstabelle C
- 43
Der § 63 entfällt. Stattdessen ist vereinbart:
a)
- 44
Gehaltstabelle ZB
- 45
für Angestellte
- 46
(Anhang Z Ziffern II.5a, 3b (2))
- 47
Monatliche Vergütungssätze
- 48
für eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden
Gütig ab 1. September 2016 Beträge in Euro
- 49
Gehaltsgruppe
Stufen 1
2
3
4
5
6
Endstufe
…
ZB 3
2536,38
ZB 4
2709,10
…
b)
- 50
Gehaltstabelle ZP
für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst
- 51
(Anhang Z Ziffer II.5b)
- 52
Monatspauschalgehälter
- 53
für eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 43 Stunden
- 54
Gütig ab 1. September 2016 Beträge in Euro
- 55
Gehaltsgruppe
Stufen 1
2
3
4
5
6
Endstufe
…
ZP 4
3044,41
ZP 5
3447,07
- 56
Die Klägerin übt die Funktion einer Teamleiterin aus. Ihr Monatspauschalgehalt für eine wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden beträgt nach Gehaltsgruppe ZP 5 (Endstufe) seit dem 01.09.2016 € 3.447,07 brutto. Außerdem wird ihr eine feste Polizeizulage iHv. € 119,23 brutto gewährt. Die Klägerin arbeitet permanent im Wechselschichtdienst und wird zeitlich überwiegend in der Nachtschicht eingesetzt.
- 57
Sie ist der Ansicht, der TVAL II sehe für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst keinen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit vor, so dass sie nach § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag beanspruchen könne.
- 58
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- 59
festzustellen, dass ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch zusteht, der arbeitgeberseitig alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem im Umfang von 25% des jeweiligen Bruttostundenlohns bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs zu erfüllen ist.
- 60
Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt,
- 61
die Klage abzuweisen.
- 62
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2016 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeit. Der Anhang Z zum TVAL II regle für das Polizeipersonal im Wechselschichtdienst "Monatspauschalgehälter". Die Zahlung von tariflichen Nachtzuschlägen sei für dieses Personal ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Nachtzuschläge seien nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in der Pauschalvergütung enthalten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 29.11.2016 Bezug genommen.
- 63
Die Klägerin hat gegen das am 06.01.2017 zugestellte Urteil mit am 31.01.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 06.04.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 06.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 64
Sie macht geltend, der TVAL II enthalte für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keinen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit in pauschalierter Form. Insbesondere komme dies im Tarifwortlaut nicht dadurch zum Ausdruck, dass der Begriff "Pauschalvergütung" benutzt werde. Aus der Verwendung dieses Begriffs gehe nicht hervor, dass sämtliche Zulagen abgegolten seien. Der TVAL II regele für Polizeipersonal in der Gehaltsgruppeneinteilung ZP keine Pauschalvergütung. Dies gehe aus den einschlägigen Vergütungsrichtlinien (Anhang Z Ziff. II.5b zum TVAL II) nicht hervor. Lediglich im Anhang Z Ziff. III.4b sei die Rede von "Monatspauschalgehälter". Jedoch sei nur über der eigentlichen Tabelle in der zu § 58 (Gehaltsgruppen) gehörenden Erläuterung im Anhang Z Ziff. II.5b die Rede von Gehaltsgruppeneinteilung ZP und Gehaltsgruppen ZP 1 bis ZP 5. Die Bezeichnung "Monatspauschalgehälter", die lediglich über der Gehaltstabelle ZP stehe, beziehe sich ausschließlich und ausdrücklich nur auf die Tatsache, dass das im Wechselschichtdienst tätige Polizeipersonal je nach Anzahl der in einen Monat fallenden Arbeitstage und/oder Arbeitsschichten in den einzelnen Monaten unterschiedlich lange arbeiten müssen, gleichwohl jedoch monatlich als verstetigtes Gehalt, die in der Gehaltstabelle festgelegten "Monatspauschalgehälter" beziehen solle. Mit der Kompensation der ausdrücklich nicht geschuldeten Zulage für Nachtarbeit habe dies nichts zu tun. Dies werde auch dadurch deutlich, wenn man sich die Regelungen im Anhang P für Feuerwehrpersonal betrachte. Dort sei unter Ziff. III. von "Monatspauschalen" die Rede. Dieser Begriff werde dort nicht nur in den Überschriften benutzt, sondern in den einzelnen Vorschriften sei immer wieder die Rede von "monatlichen Pauschalsätzen", "vereinbarten monatlichen Pauschalsätzen". Auch die Gehaltstabelle P sehe "monatlich Pauschalsätze" vor. Im Anhang Z sei nur einmalig über der Gehaltstabelle die Rede von "Monatspauschalgehälter". Zudem seien die Tarifgehälter des im Wechselschichtdienst eingesetzten Polizeipersonals nicht höher als die für vergleichbare - nicht im Wechselschichtdienst - eingesetzte Mitarbeiter. Im Hinblick auf die Gehaltsgruppe ZB 4, deren Mitarbeiter normalerweise nicht im Wechselschichtdienst eingesetzt werden, ergebe sich, dass das Gehalt nach ZP 4 Endstufe - heruntergerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden - € 2.669,74 betrage, wohingegen der nicht im Wechselschichtdienst eingesetzte Polizeiangestellte nach der Gehaltsgruppe ZB 4 Endstufe ein Monatsgehalt iHv. € 2.653,38 beziehe, der jedoch, sollte er in der Nacht einsetzt werden, einen tariflichen Nachtzuschlag von 25% erhalte. Hierin werde deutlich, wie falsch die Annahme des Arbeitsgerichts sei. Hinzu komme, dass im Anhang P für das Feuerwehrpersonal unter Ziff. I.10e expressis verbis geregelt sei, dass in den Lohn-/Gehaltstabellen der Ziff. P II.2 die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt seien. Hier werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien, anders als im Anhang P für das Feuerwehrpersonal, im Anhang Z für das Polizeipersonal in der Gruppeneinteilung ZP gerade nicht regeln wollten, dass sämtliche Zuschläge mit der Pauschalvergütung abgegolten seien, sondern dass lediglich der vom Tarifvertrag ansonsten vorgesehene pauschale Nachtzuschlag von 25% nicht zur Anwendung kommen soll. Aus der Unterscheidung zum Anhang P gehe hervor, dass ein Ausschluss der gesetzlichen Vorschriften - Nachtzuschlag im Arbeitszeitgesetz - nicht erfolgen sollte. Somit sei das Argument des Arbeitsgerichts, die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Anwendung der Nachtzuschläge auf das Polizeipersonal ausgeschlossen hätten, ein starkes Indiz dafür sei, dass - in welchem Umfang auch immer - die Nachtzuschläge in der Pauschalvergütung enthalten seien, nicht zutreffend. Nach den Sonderbestimmungen im Anhang Z sei ausdrücklich kein Nachtzuschlag zu zahlen. Damit stehe gleichzeitig fest, dass der Tarifvertrag keinen Belastungsausgleich für Nachtarbeit vorsehe. Ansonsten fehle im Tarifvertrag jeder - auch nur andeutungsweise - Hinweis darauf, dass und wie die im Rahmen der Sonderbestimmungen Z erfolgte Festlegung der dem Polizeipersonal zustehenden Vergütung ein die Belastung durch die Nachtarbeit kompensierender Zuschlag beinhalte.
- 65
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
- 66
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2016, Az. 8 Ca 969/16, abzuändern und festzustellen, dass ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch zusteht, der arbeitgeberseitig alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem im Umfang von 25% des jeweiligen Bruttostundenlohns bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs zu erfüllen ist.
- 67
Die beklagte Bundesrepublik beantragt,
- 68
die Berufung zurückzuweisen.
- 69
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
- 70
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 71
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
- 72
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
- 73
1. Die Klage ist zulässig.
- 74
a) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 56 Abs. 8 S. 1 ZA-NTS gegeben. Die Klägerin ist zivile Beschäftigte bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften. Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 S. 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier die Vereinigten Staaten von Amerika - auftritt.
- 75
b) Der von der Klägerin gewählte Feststellungsantrag ist zulässig. Gegenstand der erhobenen Feststellungsklage ist ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13-15 mwN).
- 76
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass ihr gem. § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch für die von ihr im Polizeidienst geleistete Nachtarbeit zusteht, bezieht sich hinreichend bestimmt auf den Umfang der Leistungspflicht der US-Streitkräfte und ist damit zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die US-Streitkräfte verpflichtet sind, der Klägerin zusätzlich zum Monatspauschalgehalt und der pauschalen Polizeizulage für geleistete Nachtarbeit einen Ausgleich zu gewähren, besteht auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die von der Klägerin beantragte Feststellung ist des Weiteren geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit über den Ausgleich für Nachtarbeit beizulegen und das Rechtsverhältnis insoweit abschließend zu klären. Die Klägerin ist daher nicht auf eine Leistungsklage zu verweisen.
- 77
2. Die Klage ist unbegründet.
- 78
Die US-amerikanischen Stationierungsstreitkräfte sind nicht verpflichtet, der Klägerin zusätzlich zu ihrem tariflichen Monatspauschalgehalt nach der Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst gem. § 6 Abs. 5 ArbZG einen Ausgleich für Nachtarbeit zu gewähren. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Ansicht der Berufung besteht eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung.
- 79
a) Nach § 6 Abs. 5 ArbZG, auf den die Klägerin den geltend gemachten Anspruch ausschließlich stützt, hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. In Bezug auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG kann der Arbeitgeber frei wählen, ob er ihn durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 13.01.2016 - 10 AZR 792/14 - Rn. 34 mwN).
- 80
b) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ und entspricht Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein. Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18 mwN).
- 81
c) Entgegen der Ansicht der Berufung enthalten die Sonderbestimmungen im Anhang Z zum TVAL II, insbesondere die Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst, nach der die Klägerin zu vergüten ist, als "Gesamtpaket" eine Ausgleichsregelung für die Belastungen durch Nachtarbeit. Das ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
- 82
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Kriterien der Auslegung zB. BAG 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 13-15 mwN).
- 83
bb) Der von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff "Monatspauschalgehälter" in der Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst ist nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass mit der Zahlung der Pauschalgehälter alle Belastungen durch die Wechselschichtarbeit, also auch die anfallende Nachtarbeit, abgegolten sein sollen. Eine "Pauschale" ist ein Geldbetrag, der mehrere Teilsummen zusammenfasst, die nicht einzeln abgerechnet, sondern durch überschlägige Schätzung ermittelt werden. Die Verwendung des Begriffs "Pauschale" bringt einen Rundungsvorgang zum Ausdruck, bei dem von Einzelheiten abstrahiert und sehr stark verallgemeinert wird (BAG 17.06.1997 -1 AZR 674/96 - Rn. 19).
- 84
Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung. Die Tarifvertragsparteien des TVAL II haben im Anhang Z Sonderbestimmungen ua. für Polizeipersonal vereinbart, die die Regelungen im Allgemeinen Teil verdrängen oder ergänzen (§ 3 Ziff. 1 TVAL II). In den Allgemeinen Bestimmungen ist geregelt, dass den Angestellten bei den Stationierungsstreitkräften ein Brutto-Arbeitsverdienst zu zahlen ist, der sich aus einer Grundvergütung (Tabellengehalt) sowie aus Zeitzuschlägen zur Grundvergütung (§ 20 Ziff. 1 TVAL II ua. für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) sowie sonstigen Entlohnungsbestandteilen (ua. Schicht- oder Wechselschichtzulagen) zusammensetzt. Im Anhang Z ist für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst (Anhang Z Ziff. II.5b) - abweichend hiervon - geregelt worden, dass sie "Monatspauschalgehälter" erhalten, jedoch keine Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (Anhang Z Ziff. I.8a(1)) und keine Wechselschichtzulage (Anhang Z Ziff. I.9d(2)). Daraus wird ausreichend deutlich, dass mit den "Monatspauschalgehältern" von den Tarifvertragsparteien auch die besonderen Belastungen der Nachtarbeit, denen das Polizeipersonal im Wechselschichtdienst ausgesetzt ist, bei der Bemessung des Arbeitsverdienstes "pauschal" berücksichtigt wurden. Dieses Ergebnis entspricht auch dem erkennbaren Zweck der Tarifbestimmungen über die Pauschalierung der monatlichen Vergütung.
- 85
cc) Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Vergütungssätzen der Gehaltstabelle ZB und den Pauschalgehältern der Gehaltstabelle ZP (konkret ZB 4/E und ZP 4/E) im Anhang Z nicht, dass die Gehaltstabelle ZP keine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen enthielte. Die Eingruppierungsbestimmungen der Gehaltsgruppeneinteilungen ZB und ZP sind nicht miteinander vergleichbar. Insbesondere geht die Annahme der Berufung fehl, dass Polizeiangestellte der Gehaltsgruppe ZP 4, wenn sie nicht im Wechselschichtdienst arbeiten sollten, in die Gehaltsgruppe ZB 4 einzugruppieren seien. Die Gehaltsgruppe ZB 4 stellt fachlich höhere Anforderungen an die Polizeiangestellten.
- 86
Auch die sonstigen Modellrechnungen der Klägerin verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Polizeipersonal nach Gehaltsgruppe ZP 5 wäre insbesondere nicht nach Gehaltsgruppe 5 der allgemeinen Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte (§ 58 TVAL II) zu vergüten, wenn keine Sonderbestimmungen bestünden. Die Tätigkeitsarten sind unter den für sie normierten verschiedenen Bewertungsmerkmalen nicht miteinander vergleichbar.
- 87
Schließlich verfängt auch der von der Klägerin angestellte Vergleich mit den Formulierungen im Anhang P für Feuerwehrpersonal nicht. Im Angang P ist unter Ziff. I.10e ausdrücklich geregelt worden, dass "in den Lohn-/Gehaltstabellen der Ziff. P-III.2 [...] die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt [sind]". Diese Regelung rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass beim Polizeipersonal im Wechselschichtdienst in den dort geregelten Monatspauschalgehältern nach Gehaltstabelle ZP die Zuschläge nicht enthalten seien.
III.
- 88
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Annotations
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.