Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. März 2016 - 5 Sa 363/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Juni 2015, Az. 1 Ca 988/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert wird auf 7.699,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Erstattung von Dienstreisekosten.
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Der Kläger ist bei dem beklagten Kirchengemeindeverband als Organist und Chorleiter mit Dekanatskantorentätigkeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung KAVO für das Bistum Trier einschließlich der Anlagen Anwendung. Im beklagten Verband gibt es insgesamt 13 Kirchen und Kapellen mit Orgeln. Die Kirchenchöre, die der Kläger leitet, proben in M. und in G., entweder in der Kirche oder in Räumlichkeit in der Nähe. Der Kläger wohnt in T.. Der Beklagte hat seinen Sitz im ca. 45 Kilometer entfernten M. im Hunsrück. Die politische Gemeinde M. gliedert sich in 19 Ortsbezirke (B., E., Go., G., H., He., Hi., Ho., Hu., Hun., Me., Mo., Mor.-R., O., R., W., We., Wen. und Wo.).
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In Anlage 8 zur KAVO ist die Dienstreisekostenerstattung auszugsweise wie folgt geregelt:
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"§ 1 Begriffsbestimmung
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(1) Dienstreisende im Sinne dieser Regelungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieser Regelungen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die vor Antritt angeordnet oder genehmigt worden sind.
(3) Dienstgänge im Sinne dieser Regelungen sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die vor Antritt angeordnet oder genehmigt worden sind.
(4) ….
(5) Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die zuständige Dienststelle, bei der die oder der Dienstreisende regelmäßig beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Der Dienstort kann vom Dienstgeber auch in einer Stellenzuweisung festgelegt werden.
(6) Fahrten oder Gänge zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Dienstfahrten oder Dienstgänge.
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§ 2 Anspruch auf Reisekostenvergütung
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(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen nach Maßgabe dieser Regelungen.
(2) Der Fahrtkostenerstattung sowie der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ist die Entfernung zwischen dem Ort, von dem die Dienstreise angetreten wird, dem Ort des Dienstgeschäftes und dem Ort, zu dem die Rückkehr erfolgt, zu Grunde zu legen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen dem Dienstort und dem Ort des Dienstgeschäfts zu Grunde gelegt.
(3) ….
(4) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, …
- 8
…
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§ 3 Beförderungsmittel
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(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
(2) Die oder der Dienstreisende kann ein eigenes oder ein von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt des Kraftfahrzeug nutzen, wenn dies aus zeitlichen, verkehrstechnischen oder sonstigen Gründen günstiger ist. …
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…
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§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
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(1) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 2 zurückgelegt haben, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach dem jeweils geltenden steuerlich zulässigen Höchstbetrag für Dienstreisen.
(2) …"
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Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund der Verwendung des steuerrechtlichen Reisekostenbegriffs in § 6 der Anl. 8 KAVO und der Änderung der Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 09.06.2011 (VI R 55/10), wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine "regelmäßige Arbeitsstätte" innehaben kann, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Einsatzstellen seines Arbeitgebers aufsucht, die Dienstelle St. A. in M. als "regelmäßige Arbeitsstelle" anzusehen sei. Damit seien Fahrten zwischen seiner Wohnung und allen anderen Einsatzorten als Dienstreisen zu entschädigen.
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Sein Anspruch folge auch aus einem Informationsblatt des Bischöflichen Generalvikariats T. vom 01.06.2012 zur Abrechnung von Reisekosten von Mitarbeitern mit mehreren Einsatz- bzw. Tätigkeitsstätten. Hierin heißt es ua:
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"Einheitlicher Reisekostenbegriff
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Die Reisekostendefinition entspricht der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung, nach der ausschließlich Mehraufwendungen begünstigt sind, die durch eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte (= Dienstort) entstehen, also durch eine berufliche Auswärtstätigkeit.
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Dieser Definition folgt die KAVO mit ihrer Regelung, dass eine Dienstreise nur dann entsteht, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zur Verrichtung der Dienstgeschäfte außerhalb des Dienstortes (Anl. 8 § 1 Abs. 2 zur KAVO) tätig wird, wobei als Dienstort die politische Gemeinde (Anl. 8 § 1 Abs. 5 KAVO) gilt.
…
- 19
Nach der BFH-Rechtsprechung liegt eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.
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Von der bisherigen Rechtsauffassung, dass mehrere regelmäßige Einsatz- bzw. Tätigkeitsstätten eines Arbeitnehmers gleichzeitig mehrere regelmäßige Arbeitsstätten darstellen, ist der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9.6.2011 abgerückt.
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In diesem Urteil hat der BFH festgestellt (Zitat):
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"Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen."
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Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses an mehreren Einsatzstellen tätig sind (bspw. Liturgischer Dienst - Einsätze in mehreren Kirchengemeinden), vom Dienstgeber eine Festlegung getroffen werden muss, welcher Ort die "regelmäßige Arbeitsstätte" der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ist.
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Dies ist in aller Regel der Ort, an dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter überwiegend ihren/seinen Dienst verrichtet.
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Alle weiteren Einsatzstellen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten, sondern weitere (auswärtige) Einsatz- bzw. Tätigkeitsstätten, mit der Konsequenz, dass die Fahrten zur Verrichtung der Dienste an diesen Einsatz- bzw. Tätigkeitsstätten als Dienstfahrten im Rahmen der Reisekostenregelung der Anlage 8 zur KAVO abrechenbar sind. …"
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Außerdem folge der Anspruch aus dem Schreiben des Referenten für Kirchenmusik und Leiters der Bischöflichen Kirchenmusikschule auf Briefpapier des Bischöflichen Generalvikariats T. vom 01.08.2013, in dem es heißt:
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"Neue Regelung für die Abrechnung von Fahrtkosten im Rahmen der Dekanatskantorentätigkeit
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Liebe Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren,
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wieder einmal hat sich die Rechtslage zur Reisekostenabrechnung aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verändert. Auch bei mehreren Tätigkeitsstätten kann es nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben. Diese Änderung gestaltet sich für Euch/Sie eher positiv, hat aber Auswirkungen auf die Abrechnungen Eurer/Ihrer Fahrtkosten:
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1. Nicht abrechnungsfähig sind alle Fahrten vom Wohnort zur regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 1 Abs. 6 Anlage 8 KAVO), das ist der Ort, der im Arbeitsvertrag benannt ist bzw. die Kirchengemeinde mit den zahlenmäßig meisten kirchenmusikalischen Tätigkeiten. Falls es zur regelmäßigen Arbeitsstätte Unklarheiten gibt, wäre diese Frage mit dem Dienstvorgesetzten im Kirchengemeindeverband zu klären. Diese nicht abrechnungsfähigen Fahrten können über den privaten Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerjahresausgleich abgerechnet werden (Pendlerpauschale).
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2. Abrechnungsfähig sind grundsätzlich alle Fahrten vom Wohnort oder regelmäßiger Arbeitsstätte zum weiteren Ort der Dekanatskantorentätigkeit.
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3. Im Übrigen gilt die nach Arbeitsvertrag vereinbarte Anlage 8 KAVO mit den Regelungen zu Ausschlussfristen etc.
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Ich bitte Euch/Sie, diese neue Rechtslage bei den zukünftigen Abrechnungen zu berücksichtigen. Die bereits eingegangenen Abrechnungen werden dementsprechend korrigiert. …."
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Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verlangt der Kläger mit seiner am 13.08.2014 erhobenen Klage die Zahlung von Wegstreckenentschädigung iHv. € 0,30 pro Kilometer für Fahrten mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seinem Wohnort in T. zu Gottesdiensten oder Chorproben, die nicht unmittelbar im Ortsbezirk M. (Dienststelle St. A.) stattfanden, und zurück. Für den Zeitraum vom 03.07.2011 bis 31.12.2013 machte er erstinstanzlich insgesamt € 9.097,90 nebst Zinsen geltend.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 9.097,80 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2014 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 39
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.06.2015 der Klage iHv. € 1.398,99 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung aus Anl. 8 KAVO für Fahrten zwischen seinem Wohnort und weiteren Einsatzorten. Auch aus dem Informationsschreiben des Generalvikariats vom 01.06.2012 könne der Kläger keinen Anspruch herleiten. Ein Anspruch folge aber daraus, dass der Kläger mit dem Beklagten eine Reisekostenvergütung für die Fahrten zwischen T. und weiteren Einsatzorten vereinbart habe, denn das Schreiben des Generalvikariats vom 01.08.2013 sei als Angebot auszulegen, das der Kläger angenommen habe. Da mit dem Schreiben jedoch nur Ansprüche im Rahmen der Ausschlussfrist gem. § 2 Abs. 5 Anl. 8 KAVO (ein Jahr ab Beendigung der Dienstreise) anerkannt werden sollten, seien Ansprüche bis 31.07.2012 verfallen. Der Kläger könne daher für die Monate von August bis Dezember 2012 Wegstreckenentschädigung iHv. insgesamt € 1.398,00 beanspruchen.
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Gegen das am 14.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 14.08.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.09.2015 begründet.
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Er ist der Ansicht, dass er Reisekostenerstattung für Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und einem weiteren Einsatzort, der nicht Dienstort sei, unmittelbar aus Anl. 8 KAVO beanspruchen könne. Die einschränkende Auslegung des Arbeitsgerichts widerspreche dem Wortlaut. Er stütze den Anspruch des Weiteren auf das Informationsschreiben des Bischöflichen Generalvikariats Trier vom 01.06.2012. Jedenfalls sei das Schreiben des Generalvikariats vom 01.08.2013 anspruchsbegründend. Aus dem Wortlaut des Schreibens sei nicht lediglich eine einjährige Rückwirkung abzuleiten, vielmehr sollten alle bereits eingereichten Reisekostenabrechnungen - ohne zeitliche Einschränkung - korrigiert werden. Das Arbeitsgericht sei offensichtlich aus Versehen davon ausgegangen, dass er Erstattungsansprüche nur bis zum 31.12.2012 geltend mache, seine Klage umfasse jedoch seine Reisekosten bis einschließlich 31.12.2013.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.06.2015, Az. 1 Ca 988/14, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 7.699,80 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2014 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für die Zeit vom 03.07.2011 bis zum 31.12.2013 in Höhe weiterer € 7.699,80. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
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1. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus Anlage 8 zur KAVO, die gem. § 30 KAVO die Erstattung der Dienstreisekosten regelt.
- 50
a) Die Berufungskammer hat das kirchliche Recht der Anl. 8 KAVO auszulegen. In einem Arbeitsverhältnis auftretende Fragen des bürgerlichen Rechts sind Streitigkeiten aus einem für alle geltenden Gesetz iSv. Art. 137 Abs. 3 WRV. Die für diese Streitigkeiten zuständigen Arbeitsgerichte müssen auch das entscheidungserhebliche kirchliche Recht anwenden. Sie sind zu einer eigenen Auslegung berechtigt, wenn sich die Kirchen keine Vorfragenkompetenz vorbehalten haben. Die KAVO und andere kirchliche Bestimmungen begründen keine solche Vorfragenkompetenz (vgl. BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 40 mwN, Juris).
- 51
b) Die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung in T. und den innerhalb der politischen Gemeinde M. gelegenen Kirchen und Kapellen, um dort Gottesdienste musikalisch zu begleiten, Orgelunterricht zu erteilen oder mit Kirchenchören zu proben, sind keine Dienstreisen.
- 52
Bei der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist von der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Anl. 8 KAVO auszugehen, die aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Danach sind Dienstreisen im Sinne dieser Regelung Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 6 Anl. 8 KAVO ist Dienstort die politische Gemeinde, in der die zuständige Dienststelle, bei der der Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Hiernach ist Dienstort des Klägers die politische Gemeinde M. im Hunsrück. Die politische Gemeinde M. gliedert sich in 19 Ortsbezirke (B., E., Go., Gu., H., He., Hi., Ho., Hu., Hun., Me., Mo., Mo.-R., O., R., W., We., Wen. und Wo.). Die Kirchen und Kapellen, die der Kläger ausweislich der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Reisekostennachberechnungen in der Zeit vom 03.07.2011 bis zum 31.12.2013 aufgesucht hat, liegen zu 99 % im Gemeindegebiet M..
- 53
Da Fahrten des Klägers von seiner Wohnung in T. zu Kirche und Kapellen in der politischen Gemeinde M. keine Dienstreisen iSv. § 1 Abs. 2 Anl. 8 KAVO darstellen, kann er von dem Beklagten keine Wegstreckenentschädigung gem. § 6 Abs. 1 Anl. 8 KAVO beanspruchen. Es ist unerheblich, ob diese Fahrten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH 09.06.2011 - VI R 55/10 und VI R 36/10 - Juris) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Diese Frage hat der Kläger im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung mit den Steuerbehörden zu klären. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Bewertung einer Fahrt als Dienstreise iSd. Anl. 8 KAVO nicht auf die steuerrechtliche Bewertung an. Maßgebend ist vielmehr, ob die Fahrt eine Dienstreise iSd. Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Anl. 8 KAVO darstellt. Der Umstand, dass sich die Wegstreckenentschädigung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Anl. 8 KAVO nach dem jeweils geltenden steuerlich zulässigen Höchstbetrag für Dienstreisen richten soll, ändert daran nichts. Der Anspruch setzt das Vorliegen einer Dienstreise voraus. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
- 54
c) Selbst wenn man das Vorliegen einer Dienstreise zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, wenn er nicht unmittelbar von T. zur Kirche St. A. in M. gefahren ist, bestünde kein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung in eingeklagter Höhe. Denn in § 2 Abs. 1 Anl. 8 KAVO ist bestimmt, dass bei der Berechnung der Reisekostenvergütung nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen zu erstatten sind. Die Dienstreise soll dem Mitarbeiter keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen. Die Erstattung von Reisekosten kommt demnach nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter Aufwendungen machen musste, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreise entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die ihm dadurch entstehen würden, dass er andernfalls von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müsste (vgl. zu § 3 Abs. 1 BRKG BVerwG 23.10.1985 - 6 C 3/84 - Juris). Der durch die Wegstreckenentschädigung abzugeltende Aufwand beläuft sich demnach (nur) auf die Differenz zwischen den dienstlich veranlassten Fahrtkosten und den der allgemeinen Lebensführung zuzurechnenden Kosten der Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung in T. und der Kirche St. A. in M.. Diese Mehraufwendungen hat ihm der Beklagte erstattet.
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2. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus den beiden Informationsschreiben auf Briefpapier des Bischöflichen Generalvikariats Trier vom 10.06.2012 und 01.08.2013. Beide Schreiben stellen keine selbständige Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Reisekosten dar. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Bischöfliche Generalvikariat T. innerhalb der kirchlichen Organisation für den beklagten Kirchengemeindeverband rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und insb. ob die Unterzeichner der Schreiben den Generalvikar vertreten dürfen.
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Der Kläger konnte angesichts des Wortlauts der beiden Schreiben nicht davon ausgehen, dass ihm das Generalvikariat eine Reisekostenvergütung - unabhängig vom Vorliegen der in Anl. 8 KAVO geregelten Voraussetzungen - zusagen wollte. Beide Schreiben nehmen vielmehr ausdrücklich auf die Regelungen der KAVO Bezug. Sie enthalten keine zugunsten des Klägers hiervon abweichende konstitutive Zusage, sondern lediglich Rechtsauskünfte zur Reisekostenabrechnung nach Anl. 8 KAVO im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Sie sind aber nicht als eine eigenständige Verpflichtungserklärung aufzufassen, dass der Beklagte bzw. das Bistum Trier sich verpflichte, unabhängig vom Vorliegen einer Dienstreise iSd. Anl. 8 KAVO, dem Kläger Reisekosten zu vergüten. Im Informationsblatt vom 01.06.2012 ist ausdrücklich ausgeführt worden, dass eine Dienstreise nur dann vorliegt, wenn ein Mitarbeiter außerhalb des Dienstortes tätig wird, wobei als Dienstort die politische Gemeinde gilt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufung meint, dass das Generalvikariat im Informationsschreiben anstelle der politischen Gemeinde eine bestimmte Arbeitsstätte als Dienstort behandle. Das Gegenteil ist richtig. Auch im Schreiben vom 01.08.2013 wird ausdrücklich auf die vereinbarte Anl. 8 KAVO Bezug genommen.
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3. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Reisekostenvergütung aus betrieblicher Übung. Der Beklagte hat dem Kläger bisher keine Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen seinem Wohnort in T. und den in der politischen Gemeinde M. gelegenen Kirchen und Kapellen gezahlt. Es gibt daher kein Verhalten des Beklagten, woraus der Kläger schließen dürfte, ihm werde eine Leistung oder Vergünstigung, die er nie erhalten hat, auch künftig gewährt.
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Im Übrigen könnte ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen - wie hier Anl. 8 KAVO - verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte (vgl. BAG 10.12.2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62 mwN, Juris), was der Kläger aus den Informationsschreiben des Bischöflichen Generalvikariats herauslesen will.
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4. Soweit der Kläger die Erstattung von Reisekosten für Fahrten von T. über K. nach M. (04.08. und 05.09.2011), von T. nach Sp. (24.10.2011), von T. nach K. (04.02. und 20.11.2012), von T. nach Mo. (09.11.2012), von Tr. über B. nach M. (24.06.2013) und von T. über Mo. nach M. (18.11.2013) geltend macht, hat ihm der Beklagte bereits Fahrtkosten für 344 Kilometer mit einem Satz von € 0,30 erstattet. Wenn der Kläger für weitere 470 Kilometer Wegstreckenentschädigung verlangt, verkennt er, dass die Fahrten zwischen T. und M. - wie oben ausgeführt - keine Dienstreisen sind, § 1 Abs. 6 Anl. 8 KAVO. Er kann daher gem. § 2 Abs. 1 Anl. 8 KAVO nur Reisekostenvergütung für die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen beanspruchen. Diese ist ihm gewährt worden.
III.
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Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
- 61
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.