Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2016 - 5 Sa 114/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2016, Az. 1 Ca 1137/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund einer Telearbeitsvereinbarung berechtigt ist, an vier Wochentagen seine Arbeit in der eigenen Wohnung auszuüben.
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Der 1958 geborene Kläger ist seit 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter im Finanzwesen zu einer Bruttomonatsvergütung nach Gehaltsgruppe C7A/E iHv. € 4.845,28 beschäftigt. Er arbeitet im Hauptquartier der US-Luftwaffe in Europa auf dem Flugplatz und ist der Dienststelle U., zugeordnet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.
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Am 16.03.2015 unterzeichneten der Kläger und sein Vorgesetzter, Captain G., auf einem Formblatt (DD 2946) ein vom 16.03.2015 bis zum 15.03.2016 befristetes "Telework Agreement", wonach der Kläger berechtigt ist, an vier Tagen pro Woche seine vertraglich geschuldete Arbeit in der eigenen Wohnung auszuüben. Captain G. war von seinem Vorgesetzten, Colonel P., und auch von dessen Vorgesetzten, Colonel B., angewiesen und bevollmächtigt worden, die Telearbeitsvereinbarung mit dem Kläger abzuschließen. Colonel B. war Squadron Commander und für die Beschäftigungsdienststelle des Klägers zuständig.
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Das Telework-Programm der US-Luftwaffe in Europa vom August 2011 (USAFE Telework Program) lautet - übersetzt - auszugsweise wie folgt:
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"Als allgemeine Regel ist Telearbeit auch für ortsansässiges ziviles Personal vorgesehen. Jedoch muss die Einführung dieser Telearbeitsrichtlinie die Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen und Gesetzen und Arbeitsverträgen des Gastlandes sicherstellen, so wie diese im Rahmen der länderspezifischen Personalprogramme für ortsansässige Arbeitnehmer anwendbar sind. Wo erforderlich, kann die Einführung von Telearbeit die vorherige Koordinierung und/oder Verhandlung mit Behörden oder Arbeitnehmerorganisationen des Gastlandes notwendig machen. In Ländern, in denen andere US-Teilstreitkräfte ebenfalls ortsansässiges Personal beschäftigen oder nutzen, sind alle Anstrengungen zu unternehmen, gemeinsame Regeln und einheitliche Telearbeitsrichtlinien zu schaffen. Die Leitlinien für länderspezifische Telearbeitsvereinbarungen für ortsansässige Arbeitnehmer erfordern die vorherige Genehmigung durch HQ USAFE/A1K [Erl. Stabstelle Zivilpersonal des europäischen Hauptquartiers der US-Luftwaffe].
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Die Eignungskriterien basieren auf der bestehenden DoD Instruction 1035.01 Telework Policy. Entscheidungen zur Telearbeit sollten auf der niedrigsten praktikablen Vorgesetztenebene getroffen werden mit Zustimmung des Kommandeurs der Schwadron, des Direktorats oder einer entsprechenden Vorgesetztenebene.
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Alle Arbeitnehmer, die Telearbeit beantragen und hierzu die Genehmigung haben, sollen ein Formblatt DD 2946 (DoD Telework Agreement) und ein Telework Alternate Workplace Arrangements & Schedule ausfüllen. Das Formblatt DD 2946 soll vom Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten datiert und unterzeichnet und vom Vorgesetzten vorgehalten werden. Eine Kopie geht an das Zivilpersonalbüro für die Meldepflichten an den Kongress.…
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Die Vorgesetzten von Telearbeitnehmern sollen:
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- Vor Fertigstellung und Unterzeichnung des Formblatts DD 2946 (Telework Agreement) mit dem Squadron/Group Kommandeur oder der designierten Standortkommando-Ebene koordinieren und die Genehmigung für alle Anträge von Arbeitnehmern einholen."
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Trotz der Vereinbarung vom 16.03.2015 sind die US-Stationierungsstreitkräfte nicht bereit, dem Kläger die häusliche Telearbeit zu gestatten. Sie sind der Ansicht, die Vereinbarung müsse nach den maßgeblichen Vertretungsvorschriften (appointing authority) entweder vom Leiter der Non-US Personalabteilung oder dem Brigadegeneral (Kommandeur) genehmigt werden. Zwar habe das Hauptquartier der US-Luftwaffe in Europa den jeweiligen Beschäftigungsdienststellen freigestellt, ein Telework-Programm zu planen, das von der Stabstelle Zivilpersonal des Hauptquartiers überprüft und genehmigt werden müsse. Ein in dieser Form genehmigtes Programm bestehe jedoch für die Beschäftigungsdienststelle des Klägers nicht.
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Die von der Beklagten vorgelegte Übersetzung der - aus ihrer Sicht - relevanten Vertretungsvorschriften (Air Force Instruction 36-102) aus Februar 2005 lautet auszugsweise wie folgt:
- 12
"Grundlegende Befugnisse und Verantwortung für ziviles Personalmanagement und -verwaltung …
- 13
Befugnisse und Verantwortung für das Personalmanagement folgen der Leitungsorganisation der Luftwaffe. Dieses Konzept ist essenziell für die Zuweisung von auftragsbezogener Verantwortung vom Sekretär der Air Force zum Stabschef und nachfolgend zu Kommandeuren der oberen Kommandobereiche oder vergleichbaren Organisationen, zu den untergeordneten Kommandeuren bis hin zu den Vorgesetzten der untersten Leitungsebene. Jede Ebene in der Leitungsorganisation hat Personalmanagement-Verantwortlichkeiten, von der übergeordneten Leitungs-und Richtlinienkompetenz der obersten Führungsebene hin zur unmittelbaren Beaufsichtigung auf der operativen Ebene.
- 14
(USAFE) AFI 36-102, 18 Feb 1994, wird wie folgt ergänzt: Diese Ergänzung trifft auf alle Einheiten der US-Luftwaffe in Europa (USAFE) zu. …
- 15
Seite 2, Paragraf 1
- 16
1. Delegation der Einstellungsbefugnis. Einstellungsbefugnis (appointing authority) nach der Definition in AFPD 36-1 wird vom US Kongress an den Sekretär der Luftwaffe verliehen, der sie an diejenigen Standortkommandeure weiter delegiert, denen eine zivile Personalverwaltung zugeteilt ist …
- 17
1. (USAFE) Innerhalb USAFE (US-Luftwaffe in Europa) besteht eine Sonderregelung dahingehend, dass die Leiter der Zivilpersonalbüros (CPO) für den Kommandeur auch die Administration von Ortskräften ausführen, die von nicht genehmigten US-Haushaltsmitteln (Selbstzahler-Einheiten) bezahlt werden."
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass er im Rahmen seines mit den US-Stationierungsstreitkräften bestehenden Arbeitsverhältnisses berechtigt ist, an den Wochentagen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in Heimarbeit (Home-Office) zu arbeiten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit am 17.02.2016 verkündetem Urteil stattgegeben.
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Am 01.03.2016 unterzeichneten der Kläger und sein neuer Vorgesetzter, Captain D., ein weiteres "Telework Agreement", das für die Zeit vom 16.03.2016 bis zum 31.03.2017 befristet ist.
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Gegen das am 14.03.2016 zugestellte Urteil vom 17.02.2016 hat die Beklagte mit am 29.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 14.06.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 14.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie macht geltend, die Klage sei nicht begründet. Weder Captain G. noch Colonel P. seien berechtigt gewesen, für die US-Stationierungsstreitkräfte einen Telearbeitsvertrag zu unterzeichnen. Dies gelte im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgeschlossene Verlängerung auch für Captain D.. Die Vertretungsverhältnisse seien in der europaweit geltenden Richtlinie USAFI 36-102 aus Februar 2005 geregelt. Danach sei auf der US Air Base der Kommandeur des 86th Air Wing, Brigadegeneral T., vertretungsberechtigt. Dieser bediene sich zur Durchführung der Personalarbeit und der administrativen Umsetzung der erforderlichen Personalmaßnahmen des Zivilpersonalbüros, dessen Leiter ebenfalls zum Vertragsabschluss ermächtigt sei. Eine Delegation der "Appointing Authority" weiter nach unten in der Struktur erfolge nicht. Die Richtlinie stelle keine bloß interne Beschränkung der Vertretungsbefugnisse, sondern die Begründung der Vertretungsmacht als solche dar. Es sei insoweit nicht zutreffend, wenn das Arbeitsgericht ausführe, dass die Überschreitung von Vertretungsbefugnissen lediglich das Innenverhältnis betreffe.
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Die Vertretungsberechtigung ergebe sich auch nicht aus der Telearbeitsrichtlinie vom August 2011. Diese Richtlinie gelte nicht unmittelbar. Es sei zwar richtig, dass Entscheidungen zur Telearbeit auf der niedrigsten praktikablen Vorgesetztenebene mit Zustimmung des Commanders der Squadron getroffen werden solle. Das Arbeitsgericht habe aber nicht beachtet, dass es hierfür der Implementierung des vom Hauptquartier genehmigten Programms für länderspezifische Telearbeitsvereinbarungen bzw. eines entsprechenden Telearbeitsprogramms bedürfe. Dies ergebe sich aus der Telearbeitsrichtlinie unmittelbar sowie unter Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Mitbestimmungsrechte der Betriebsvertretung. Ein legitimiertes Telearbeitsprogramm liege bis zum heutigen Tag in der Dienststelle des Klägers nicht vor. Zur Einführung von Telearbeit sei im Übrigen ein Beteiligungsverfahren der Betriebsvertretung erforderlich. Dies sei nicht eingeleitet worden. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsvertretung wären verletzt, würde die Telearbeitsrichtlinie unmittelbare Anwendung für die ortsansässigen Beschäftigten der Dienststelle des Klägers finden.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.02.2016, Az. 1 Ca 1137/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 31
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, es sei den US-Stationierungsstreitkräften verwehrt, mit ihm einerseits eine formelle Telearbeitsvereinbarung abzuschließen und - in Kenntnis des laufenden Rechtsstreits - am 01.03.2016 zu erneuern, und andererseits geltend zu machen, dass eine solche Vereinbarung aus Rechtsgründen nicht abgeschlossen werden könne. Die Beklagte berufe sich zweitinstanzlich erstmals darauf, dass das erforderliche Beteiligungsverfahren mit der Betriebsvertretung nicht durchgeführt worden sei. Die Verletzung eines etwaigen Beteiligungsrechts der Betriebsvertretung führe nicht zur Unwirksamkeit der Abrede.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger ist berechtigt, an vier Wochentagen (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag) seine Arbeit in der eigenen Wohnung auszuüben, weil zwischen ihm und den US-Stationierungsstreitkräften ein wirksamer Telearbeitsvertrag, zuletzt für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.03.2017, zu Stande gekommen ist.
- 35
1. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die US-Stationierungsstreitkräfte seien an die Telearbeitsvereinbarung, die Captain G. mit dem Kläger geschlossen habe, gebunden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass Captain G. bevollmächtigt gewesen sei, zumal dieser sich zuvor beim Squadron Commander, Colonel B., die Genehmigung zum Abschluss der Vereinbarung eingeholt habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Vereinbarung nicht unwirksam, weil die Beschäftigungsdienststelle nicht ein zuvor vom Hauptquartier genehmigtes Telearbeitsprogramm erstellt habe. Ausweislich der "USAFE Telework Policy" aus August 2011 sollen die Entscheidungen zur Telearbeit auf der niedrigsten praktikablen Vorgesetztenebene mit Zustimmung des Squadron Commanders getroffen werden. Insoweit solle das Formblatt DD 2946 vom Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten datiert und unterzeichnet werden. Außerdem sollen die Vorgesetzten von Telearbeitnehmern vor Fertigstellung und Unterzeichnung des Formblattes DD 2946 die entsprechende Genehmigung für den Antrag des Arbeitnehmers beim Squadron Commander einholen. All dies sei im Fall des Klägers geschehen. Sollte der Squadron Commander - wie die Beklagte meint - insoweit seine Vertretungsbefugnisse überschritten haben, betreffe dies lediglich das Innenverhältnis zu seinem nächst höheren Vorgesetzten. Für den Kläger bleibe die Entscheidung des Squadron Commander maßgeblich.
- 36
2. Dem schließt sich die Berufungskammer an. Die zwei befristeten Telearbeitsverträge für die Zeit vom 16.03.2015 bis zum 15.03.2016 sowie vom 16.03.2016 bis zum 31.03.2017 sind wirksam. Die Vereinbarungen wirken für und gegen die US-Stationierungsstreitkräfte, weil sie von Captain G. und Captain D. jeweils im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis unterzeichnet worden sind.
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Der Kläger ist zivile Arbeitskraft iSv. Art. IX Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts (NTS). Nach Art. 56 Abs. 1a Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der bei einer Truppe und bei dem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitskräfte alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nach Art. 56 Abs. 6 ZA-NTS haben die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges gegenüber den zivilen Arbeitskräften die Befugnis zur Einstellung, Zuweisung des Arbeitsplatzes, Ausbildung, Versetzung, Kündigung und Entgegennahme von Kündigungen.
- 38
Nach den einschlägigen Vertretungsvorschriften für alle Einheiten der US-Luftwaffe in Europa (Air Force Instruction 36-102), die die Beklagte in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, folgen die Vertretungsbefugnisse, der "Leitungsorganisation der Luftwaffe". Die Vertretungsbefugnis ist auf die Standortkommandeure delegiert worden, denen eine zivile Personalverwaltung zugeteilt ist. Dabei besteht eine Sonderregelung dahin, dass die Leiter der Zivilpersonalbüros (CPO) für den Kommandeur auch die Administration von Ortskräften ausführen. Diese Vertretungsregel ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dahin zu verstehen, dass der Standortkommandeur - ein Brigadegeneral der US-Luftwaffe - nicht die Möglichkeit hätte, sich gegenüber den zivilen Arbeitskräften auch durch ihm hierarchisch unterstellte Offiziere vertreten zu lassen, sondern - wenn er nicht persönlich handeln sollte - ausschließlich vom Leiter des Zivilpersonalbüros.
- 39
Aus dem Wortlaut der Vertretungsvorschrift (AFI 36-102) lässt sich die einschränkende Auslegung der Beklagten nicht ableiten. Captain G. unterzeichnete die Telearbeitsvereinbarung auf Anweisung und in Vollmacht seiner Dienstvorgesetzten Colonel P. und Colonel B.. Die Beklagte behauptet nicht, dass Colonel P. und Colonel B., der damalige Squadron Commander, nicht mit Vollmacht des Standortkommandeurs gehandelt haben. Es ist deshalb unerheblich, dass die Mitarbeiter des Zivilpersonalbüros F. und C. dem Kläger in einem Gespräch am 21.01.2015 auf Rückfrage erklärt haben, dass keine Möglichkeit bestehe, eine Telearbeitsvereinbarung abzuschließen. Tatsächlich bestand diese Möglichkeit, weil Captain G. und später Captain D. in Vertretung für den Standortkommandeur die befristeten Verträge mit dem Kläger abgeschlossen haben. Captain G. und Captain D. konnten sich über den ausdrücklichen Willen der Herren F. und C. von der Non-US Personalabteilung hinwegsetzen, weil sie in Vollmacht des Squadron Commanders B. gehandelt haben.
- 40
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, durfte der Kläger jedenfalls darauf vertrauen, dass die handelnden US-Offiziere bevollmächtigt waren, mit ihm einen Telearbeitsvertrag im Namen der US-Stationierungsstreitkräfte abzuschließen. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt. Auf die Frage, ob das Telework-Programm der US-Luftwaffe in Europa vom August 2011 in der Beschäftigungsdienststelle des Klägers bereits implementiert war, kommt es nicht an. Der Kläger und seine Vorgesetzten haben das für die Vereinbarung ausdrücklich vorgesehene Formblatt DD 2946 ausgefüllt, datiert und unterzeichnet. Vor Fertigstellung und Unterzeichnung des Formblattes lag die Zustimmung des zuständigen Squadron Commanders vor. Der Kläger konnte davon ausgehen, dass der Squadron Commander mit der erforderlichen Vertretungsmacht ausgestattet war, die der Leitungsorganisation der US-Luftwaffe folgt. Anhaltspunkte dafür, dass der Squadron Commander seine Befugnisse im Verhältnis zum Standortkommandeur überschritten haben sollte, bestehen nicht und sind von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
- 41
Die Vereinbarungen über die Telearbeit sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unwirksam, weil die Betriebsvertretung nicht beteiligt worden ist. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten (vgl. BAG 23.02.2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 16). Vorliegend belastet die Telearbeitsvereinbarung den Kläger nicht, so dass die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht an der fehlenden Beteiligung der Betriebsvertretung scheitert.
III.
- 42
Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
- 43
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.