Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juni 2015 - 4 TaBV 14/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0617.4TABV14.14.0A
published on 17/06/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juni 2015 - 4 TaBV 14/14
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I. Die Beschwerden der Antragsteller, des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.3.2014 - 8 BV 32/13 - werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12. wird als unzulässig verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer im Betrieb der Beteiligten zu 10. (im Folgenden: Arbeitgeberin) durchgeführten Wahl, aus der der zu 11. beteiligte Betriebsrat hervorging und zu dessen Vorsitzenden der Beteiligte zu 12. gewählt wurde. Bei den Beteiligten zu 1. bis 9. (Antragsteller) handelt es sich um wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs. Kernbereich der Geschäftstätigkeit der Arbeitgeberin ist das Beschichten von Bettungen von Sandalen und Clogs.

2

In der vom Wahlvorstand - zusammen mit dem Wahlausschreiben - am 28.03.2013 am Schwarzen Brett im Betrieb ausgehängten Wählerliste waren insgesamt 54 Arbeitnehmer als wahlberechtigt aufgelistet. Darunter befand sich auch der Beteiligte zu 12, dessen aktives und passives Wahlrecht zwischen den Beteiligten umstritten ist. Nicht aufgeführt in der Wählerliste waren jedoch mehrere seinerzeit im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer.

3

Im Zeitpunkt der Betriebsratswahl beschäftigte die Arbeitgeberin sieben Leiharbeitnehmer, die im Zeitraum vom 13.03. bis 13.05.2013 in den Betrieb eingetreten waren. Auf Anfrage des Wahlvorstands hatte die Arbeitgeberin die Auskunft erteilt, diese Leiharbeitnehmer würden nicht länger als drei Monate beschäftigt. Tatsächlich waren jedoch fünf dieser Leiharbeitnehmer noch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Anhörungstermin (11.03.2014) im Betrieb tätig.

4

34 der in der Wählerliste aufgeführten Arbeitnehmer sind Deutsche. Die restlichen 20 Arbeitnehmer sprechen insgesamt neun verschiedene Muttersprachen. Die Arbeitsverträge und Aushänge im Betrieb werden in deutscher Sprache verfasst. Im Vorfeld der Betriebsratswahl beabsichtigte die Vorsitzende des Wahlvorstandes, das Wahlausschreiben und die Briefwahlunterlagen in neun Sprachen (Türkisch, Vietnamesisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Polnisch, Tschechisch und Thailändisch) übersetzen zu lassen. Nachdem sich die Arbeitgeberin jedoch lediglich dazu bereiterklärte, die Kosten für die Übersetzung in nur zwei Sprachen zu übernehmen, wurde das Wahlausschreiben nur in die vietnamesische und in die russische Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der Briefwahlunterlagen erfolgte nicht.

5

Zur Betriebsratswahl wurden drei Vorschlagslisten zugelassen.

6

Die Öffnung der insgesamt 53 abgegebenen Wahlumschläge und die Stimmauszählung erfolgten am 14.05.2013. Dabei wurden drei abgegebene Stimmzettel vom Wahlvorstand für ungültig erklärt. Am nächsten Tag, dem 15.05.2013, bemerkten die Mitglieder des Wahlvorstandes an den Selbstklebelaschen von drei Briefwahlumschlägen, bezüglich derer noch am Vortrag die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen festgestellt worden war, Spuren, die nach ihrer Ansicht auf ein vorzeitiges Öffnen hindeuteten.

7

Nach dem Ergebnis der am 14.05.2013 erfolgten Stimmauszählung entfielen auf die Liste 1 9 Stimmen, auf die Liste 2 22 Stimmen und auf die Liste 3 19 Stimmen. Damit erhielten die Listen 2 und 3 jeweils 2 Betriebsratssitze, die Liste 1 einen Betriebsratssitz.

8

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 17.05.2013.

9

Mit am 28.05.2013 beim Arbeitsgericht eingereichter Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1. bis 8., mit am 31.05.2013 eingereichtem Schriftsatz auch der Beteiligte zu 9. die Nichtigkeit sowie hilfsweise die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht.

10

Die Antragsteller haben erstinstanzlich geltend gemacht, die Betriebsratswahl sei wegen vorzeitiger Öffnung dreier Briefwahlumschläge nichtig. Die vorzeitige Öffnung könne daraus geschlossen werden, dass die Selbstklebelaschen bei diesen Briefwahlumschlägen verknittert, in einem Fall darüber hinaus sogar eingerissen gewesen seien. Die vorzeitige Öffnung sei durch den Beteiligten zu 12. vorgenommen worden, der die Briefwahlunterlagen verspätet an den Wahlvorstand herausgegeben habe. Im Übrigen sei die Betriebsratswahl aus mehreren Gründen anfechtbar. Bei dem Beteiligten zu 12. handele es sich um einen leitenden Angestellten, der weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sei. Seine Einordnung als leitender Angestellter ergebe sich insbesondere daraus, dass er die Grundlagen für die an die Mitarbeiter auszuzahlenden Leistungsprämien sicherstelle und die Prämien errechne. Außerdem entscheide er über die Urlaubsgewährung, dürfe Abmahnungen aussprechen und entscheide auch über Sonderzahlungen für die Erbringung besonderer Leistungen. Auch leite er die Teamleiterbesprechungen. Seinen erheblichen Entscheidungsspielraum könne man daran erkennen, dass die Geschäftsführung bis vor wenigen Monaten nur ein- oder zweimal im Jahr vor Ort gewesen sei. Die Betriebsratswahl sei auch deshalb anfechtbar, weil die seinerzeit im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer sämtlich wahlberechtigt gewesen seien. Ein Anfechtungsgrund ergebe sich auch aus der unzulässigen Einflussnahme des Beteiligten zu 12. auf die Betriebsratswahl. Zum einen habe er den Beteiligten zu 5. durch den Vorwurf diffamiert, er sei "bekloppt", könne nicht zum Betriebsrat gewählt werden und spiele sich als Chef auf. Darüber hinaus habe er eine Mitarbeiterin unter Druck gesetzt, in dem er ihr erklärt habe, sie dürfe nicht mehr mit dem Firmenbus zur Arbeit fahren, wenn sie ihn - den Beteiligten zu 12. - nicht wähle. Ausschließlich aus diesem Grund habe die betreffende Mitarbeiterin den Beteiligten zu 12. gewählt. Schließlich habe er einer Mitarbeiterin einen fünfwöchigen Urlaub in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsratswahl bewilligt, obwohl dies nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages nicht vorgesehen sei. Zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führten auch die unterbliebene Übersetzung der Briefwahlunterlagen und die nicht ausreichende Übersetzung des Wahlausschreibens. Zwei der drei abgegebenen ungültigen, per Briefwahl abgegebenen Stimmen, seien auf Verständnisprobleme der vietnamesischen Mitarbeiter zurückzuführen. Eine der türkischen Arbeitnehmerinnen hätte anders gewählt, wenn eine Übersetzung in die türkische Sprache erfolgt wäre.

11

Die Antragsteller haben beantragt,

12

die Betriebsratswahl im Betrieb der Firma S., S-Straße, Sankt K., vom 14.05.2013 für nichtig zu erklären,

13

hilfsweise,

14

die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären,

15

höchst hilfsweise,

16

festzustellen, dass der Betriebsratsvorsitzende, Herr W., nicht als Betriebsratsmitglied wählbar war.

17

Die Beteiligten zu 10., 11. und 12 haben beantragt,

18

die Anträge zurückzuweisen.

19

Die Beteiligten zu 10. bis 12. haben erstinstanzlich geltend gemacht, die Betriebsratswahl sei wirksam. Der Beteiligte zu 12. sei kein Betriebsleiter im eigentlichen Sinne, sondern nehme vielmehr klassische Aufgaben eines Vorarbeiters wahr. Das Prämiensystem sei vorgegeben und werde von ihm nur umgesetzt. Er selbst habe keinen Einfluss auf die Berechnung von Prämien und habe niemals selbständig Sonderzahlungen gewährt. Auch die Urlaubsgewährung sei ihm nur nach den Vorgaben der Geschäftsleitung erlaubt. Auch bei der Einteilung der Arbeitszeit bestehe für ihn keine Möglichkeit, von den klaren Vorgaben der Geschäftsführung abzuweichen. Hinsichtlich der Leiharbeitnehmer sei dem Wahlvorstand keine falsche Auskunft erteilt worden. Deren Einsatz sei nur für sechs bis acht Wochen ab Eintrittsdatum geplant gewesen. Dies sei auch vertraglich mit dem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen vereinbart worden, wie sich aus der Eidesstattlichen Versicherung des Regionalleiters des betreffenden Unternehmens vom 07.03.2014 (Bl. 399 d. A.) ergebe. Der dem Wahlvorstand erteilten Auskunft habe die Ende 2012 erstellte Personalplanung für das Jahr 2013 zugrunde gelegen. Kriterium für die Planung sei die Zahl der zu produzierenden Schuhpaare gewesen. Ende 2012 seien für den Zeitraum von März bis Juni 2013 33.000 Paar pro Arbeitstag und für den Zeitraum für Juli bis August 2013 22.000 Paar pro Arbeitstag geplant gewesen. Tatsächlich seien dann jedoch im März und im April mindestens 36.000, im Juni 34.500 und im Juli und August 35.000 Paare angefordert worden. Die Produktion entwickele sich insgesamt besser als vorhergesehen. Ende 2013 seien pro Arbeitstag sogar 38.500 Paar bearbeitet worden. Außerdem sei im Februar 2013 der Krankenstand im Betrieb ungewöhnlich hoch gewesen. Im März habe sich der Krankenstand sodann wieder auf das normale Niveau reduziert. Auch deswegen habe ein erheblicher zusätzlicher Personalbedarf bestanden, der vorher nicht absehbar gewesen sei. Der Beteiligte zu 12. habe keinerlei Einfluss auf die Betriebsratswahl genommen.

20

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2014 (Bl. 428 bis 437 d. A.) Bezug genommen.

21

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.03.2014 die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt und den auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichteten Hauptantrag abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Betriebsratswahl sei in Ermangelung eines groben und offensichtlichen Verstoßes gegen wesentliche Wahlgrundsätze nicht nichtig, jedoch wegen Verstoßes gegen § 7 Satz 2 BetrVG anfechtbar, weil zumindest fünf der zum damaligen Zeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer in die Wählerliste hätten aufgenommen werden müssen.

22

Der Beschluss des Arbeitsgerichts enthielt (zunächst) eine Rechtsmittelbelehrung, nach deren Inhalt gegen den Beschluss von den Beteiligten sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden kann. In dieser Fassung ist der Beschluss vom 11.03.2014 den Antragstellern, dem Betriebsrat sowie dem Beteiligten zu 12. am 10.06.2014 und der Arbeitgeberin am 11.06.2014 zugestellt worden. Auf Antrag der Beteiligten zu 11. und 12. hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.06.2014 die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt und sodann den Beschluss vom 11.03.2014 mit berichtigter und korrekter Rechtsmittelbelehrung (erneut) der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat und dem Beteiligten zu 12 am 20.06.2014 und den Antragstellern am 24.06.2014 zugestellt.

23

Gegen den Beschluss vom 11.03.2014 haben die Arbeitgeberin am 25.06.2014, der Betriebsrat sowie der Beteiligte zu 12. am 03.07.2014 und die Antragsteller am 04.07.2014 Beschwerde eingelegt. Die Arbeitgeberin hat ihre Beschwerde am 14.08.2014, der Betriebsrat sowie der Beteiligte zu 12. ihre Beschwerden am 19.08.2014 und die Antragsteller ihre Beschwerden innerhalb der ihnen mit Beschluss vom 26.08.2014 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 22.09.2014 begründet.

24

Die Antragsteller machen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Betriebsratswahl nicht nur anfechtbar, sondern darüber hinaus auch nichtig. Da die Arbeitgeberin neben der Stammbelegschaft von seinerzeit 54 Mitarbeitern damals sieben Leiharbeitnehmer beschäftigt habe, die fehlerhafterweise nicht an der Betriebsratswahl hätten teilnehmen können, stehe fest, dass mehr als zehn Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer von der Betriebsratswahl ausgeschlossen gewesen seien. Unter dieser Voraussetzung könne der gewählte Betriebsrat nicht mehr über die erforderliche demokratische Legitimation verfügen. Die Betriebsratswahl sei aber auch deshalb für nichtig zu erklären, da mit dem Beteiligten zu 12. praktisch diejenige Person, die im Unternehmen über Jahre hinweg sämtliche Arbeitgeberfunktionen ausgeübt habe, zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden sei. Zwar verfüge der Beteiligte zu 12 unstreitig über keine Prokura und dürfe auch keine Entlassungen vornehmen, er sei jedoch gegenüber sämtlichen Mitarbeitern - mit Ausnahme des weiteren Betriebsleiters - weisungsbefugt sowie verantwortlich für die tägliche Arbeitsorganisation. Darüber hinaus übe er Kontrollfunktionen wie etwa die Erfassung der Anzahl der produzierten Schuhe aus, unterzeichne die Urlaubsanträge und bewillige den Urlaub. Ihm obliege praktisch die gesamte Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Belegschaft. Daher sei er zwingend als leitender Angestellter anzusehen.

25

Die Antragsteller beantragen,

26

1. den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Betriebsratswahl für nichtig erklärt wird,

27

2. die Beschwerden der Arbeitgeberin, des Betriebsrats und des Beteiligten zu 12 zurückzuweisen.

28

Die Beteiligten zu 10. bis 12. machen zur Begründung ihrer Beschwerden im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die seinerzeit im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer nicht wahlberechtigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl sei beabsichtigt gewesen, die betreffenden Leiharbeitnehmer nur für einen kurzen Zeitraum zu beschäftigen. Diesbezüglich sei zunächst § 2 des mit dem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen geschlossenen Überlassungsvertrages zu berücksichtigen, wonach die Leiharbeitnehmer "auf Anforderung" überlassen würden. Die Verweildauer sei jeweils durch mündliche Ab-sprachen festgelegt worden. Konkret sei mit dem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen eine Einsatzzeit von jeweils sechs bis acht Wochen vereinbart worden, was durch den Inhalt der bereits erstinstanzlich vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Regionalleiters vom 07.03.2014 bestätigt werde. Diese kurzen Einsatzzeiten seien auf der Grundlage des voraussichtlich bestehenden Personalbedarfs festgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl sei nicht absehbar gewesen, dass die Leiharbeitnehmer - entgegen dieser Planung - teilweise länger als drei Monate eingesetzt würden. Zwar seien im März und April 2013 mit mindestens 36.000 Paaren je Arbeitstag mehr Schuhe produziert worden als dies die ursprüngliche, Ende 2012 erstellte Produktionsplanung für 2013 vorgesehen habe. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl sei jedoch noch keinesfalls von einer nachhaltigen Entwicklung ausgegangen worden. Erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sei die Personalplanung nach oben korrigiert worden. Dies habe daran gelegen, dass der Absatz der gefertigten Produkte sich sowohl im Inland als auch im Ausland unerwartet gut entwickelt habe, wofür u. a. der heiße Sommer 2013 ein wesentlicher Faktor gewesen sei. Zu der positiven Entwicklung dürften auch eine Vielzahl an strukturellen und organisatorischen Neuerungen im Unternehmen geführt haben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Überlassung grundsätzlich unbefristet erfolgen solle. Dies sei schon mit dem typischen vorübergehenden Charakter der Arbeitnehmerüberlassung unvereinbar. Auch stelle das in § 8 Abs. 4 dieses Vertrages vereinbarte Recht des Verleihers, den Arbeitnehmer unter Einhaltung einer zweitägigen Ankündigungsfrist auszutauschen, einer prognostizierbaren, länger als drei Monate andauernden Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers entgegen. Eine rechtliche Verpflichtung, die Ende des Jahres 2012 erstellte Personalplanung anlässlich der Durchführung der Betriebsratswahl zu aktualisieren, habe nicht bestanden. Unabhängig davon habe auch keine Veranlassung dafür bestanden, die Personalplanung zu ändern. Dass sich die Nachfrage nach den produzierten Schuhen so positiv entwickeln würde, sei zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl (noch) nicht abzusehen gewesen. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass die zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl beschäftigten Leiharbeitnehmer nicht wahlberechtigt gewesen seien.

29

Die Beteiligten zu 10. bis 12. beantragen,

30

1. den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag insgesamt abzuweisen,

31

2. die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.

32

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

33

1. Die statthaften Beschwerden der Beteiligten sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden, wobei die Monatsfrist zur Einlegung des Rechtsmittels (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) erst mit Zustellung des berichtigten, mit der richtigen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses in Gang gesetzt worden war (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG) und die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt war (BAG v. 13.04.2005 - 5 AZB 76/04 - AP Nr. 28 zu § 9 ArbGG 1979).

34

Die Beschwerde des Beteiligten zu 12. ist jedoch unzulässig, da es insoweit an der erforderlichen Beschwer fehlt. Der Beteiligten zu 12. ist durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht beschwert. Das Arbeitsgericht hat über den nur äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass er - der Beteiligte zu 12. - nicht wählbar ist, nicht befunden. Die Rechtsstellung des Beteiligten zu 12., die erstinstanzlich seine Beteiligungsbefugnis als Antragsgegner begründet hat, ist daher in keiner Weise beeinträchtigt.

35

2. Die insgesamt zulässigen Beschwerden der Antragsteller, der Arbeitgeberin und des Betriebsrats sind nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichteten Antrag zurückgewiesen, die Wahl jedoch für unwirksam erklärt.

36

a) Die am 14.05.2013 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführt Betriebsratswahl ist nicht nichtig.

37

Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden Wahlverstößen angenommen werden: Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG v. 21.09.2011 - 7 ABR 54/10 - AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG 1972).

38

Hiernach ist die Betriebsratswahl nicht nichtig. Keiner der von den Antragstellern gerügten Wahlverstößen ist derart gravierend, dass von einem offenkundigen Mangel ausgegangen werden könnte und ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl deshalb zu versagen wäre.

39

Weder die von den Antragstellern behauptete Nichtwählbarkeit des Beteiligten zu 12. noch eine nicht ausreichende Unterrichtung der ausländischen Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 WO führen dazu, dass gegen die allgemeinen Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen sein könnte, dass bereits der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Gleiches gilt für die Nichtaufnahme der im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer in die Wählerliste und einer damit verbundenen Vereitelung des aktiven Wahlrechts dieser Arbeitnehmer. Dies gilt auch dann, wenn - wie von den Antragstellern geltend gemacht - hiervon mehr als zehn Prozent der Belegschaft betroffen waren, da es sich bei der fehlerhaften Prognose hinsichtlich der für das Bestehen des aktiven Wahlrechts gemäß § 7 Satz 2 BetrVG der betreffenden Leiharbeitnehmer erforderlichen Beschäftigungsdauer nicht um einen besonders gravierenden Wahlverstoß bzw. um einen offenkundigen Mangel handelt. Ein willkürlicher Ausschluss der Leiharbeitnehmer von der Wahl ist vorliegend nicht erkennbar. Die von den Antragstellern behauptete Beeinflussung zweier Mitarbeiterinnen durch den Beteiligten zu 12. vermag eine Nichtigkeit der Wahl ebenfalls nicht zu begründen. Eine Wahlbeeinflussung führt nur in besonders schweren Fällen, in denen der Abstimmung schon rein äußerlich der Charakter einer Wahl fehlt, zur Nichtigkeit (BAG v. 08.03.1957 - 1 ABR 5/55 - AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG), was vorliegend jedoch keinesfalls bejaht werden kann. Entsprechendes gilt bezüglich der vom Beteiligten zu 12. öffentlich geäußerten Zweifel an der Arbeit des Wahlvorstandes und seiner Kritik an dem Beteiligten zu 5.

40

Schließlich führt auch die behauptete Manipulation von Briefwahlunterlagen in drei Fällen nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Allein der Umstand, dass die Briefwahlunterlagen auch durch die Hände des Beteiligten zu 12. gingen, stellt keinen Verstoß gegen Wahlvorschriften dar. Es kann auch nicht - wie bereits vom Arbeitsgericht in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde - davon ausgegangen werden, dass die von den Antragstellern behaupteten Manipulationen tatsächlich stattgefunden haben. Der Wahlvorstand hat beim Öffnen der Briefwahlunterlagen keine Spuren einer vorzeitigen Öffnung festgestellt. Die Feststellung von Beschädigungsspuren am darauffolgenden Tag stellt kein ausreichendes Indiz für eine vorzeitige Öffnung der Briefwahlunterlagen dar. Die von den Antragstellern beschriebenen Beschädigungen an den Selbstklebelaschen können sowohl bereits vom ordnungsgemäßen Öffnen bei der Auszählung als auch von einem mehrmaligen Verschließen durch die Briefwähler selbst herrühren. Ebenso ist es möglich, dass die Beschädigungen erst im Zeitraum zwischen der Stimmenauszählung am 14.05.2013 und ihrer Entdeckung am folgenden Tag entstanden sind.

41

b) Der Hilfsantrag der Antragsteller, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, ist jedoch zulässig und begründet.

42

aa) Die Anfechtung der Betriebsratswahl ist zulässig.

43

Die neun Antragsteller sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung berechtigt. Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG normierte Zweiwochenfrist ist gewahrt.

44

bb) Der Antrag, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, ist auch begründet.

45

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

46

Diese Voraussetzungen liegen vor.

47

(1) Bei der angefochtenen Betriebsratswahl wurde gegen § 7 Satz 2 BetrVG, eine wesentliche Vorschrift über die Wahlberechtigung, verstoßen, da zumindest fünf wahlberechtigte Leiharbeitnehmer infolge ihrer Nichtaufnahme in die Wählerliste nicht zur Wahl zugelassen worden waren.

48

Nach § 7 Satz 2 BetrVG sind Leiharbeitnehmer aktiv wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzung des aktiven Wahlrechts ist der Wahltag. War der Leiharbeitnehmer am Wahltag noch nicht länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt, so ist eine Prognoseentscheidung bezüglich seiner weiteren Einsatzzeit erforderlich (vgl. Richardi, BetrVG, 13. Auflage, § 7 Rz. 10).

49

Vorliegend waren im Betrieb der Arbeitgeberin am Wahltag insgesamt sieben Leiharbeitnehmer beschäftigt, die im Zeitraum vom 13.03. bis einschließlich 13.05.2013 eingestellt worden waren. Fünf dieser Leiharbeitnehmer waren unstreitig noch am 11.03.2014 und damit weitaus länger als drei Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt.

50

Eine den Dreimonatszeitraum überschreitende Einsatzzeit dieser Arbeitnehmer war am Wahltag auch bereits abzusehen bzw. prognostizierbar.

51

Die bezüglich der Beschäftigungsdauer erforderliche Prognoseentscheidung hat sich in erster Linie am Vertrag zwischen Betriebsinhaber und Verleiher zu orientieren (vgl. Richardi, a. a. O., § 7, Rz. 10). Sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat haben diesbezüglich vorgetragen, mit dem Regionalleiter des Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens sei eine Einsatzzeit der Leiharbeitnehmer für jeweils nur sechs bis acht Wochen vereinbart worden. Dieser Sachvortrag wird auch durch den Inhalt der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Regionalleiters des Zeitarbeitsunternehmens vom 07.03.2014 bestätigt. Die betreffende Vereinbarung wurde indessen nicht eingehalten. Vier der insgesamt sieben am Wahltag bei der Arbeitgeberin beschäftigten Leiharbeitnehmer waren nämlich - wie sich aus den Eintrittsdaten ergibt - zu diesem Zeitpunkt bereits länger als acht Wochen ununterbrochen im Betrieb eingesetzt. Ein maximal achtwöchiger Einsatz von Leiharbeitnehmern konnte daher am Wahltag keineswegs mehr prognostiziert werden. Der zwischen der Arbeitgeberin und dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 15.04.2013 enthält keine Bestimmungen, die auf eine Verleihdauer von maximal drei Monaten hindeuten. Zwar ist der Personaldienstleister nach § 8 Abs. 4 des Vertrages berechtigt, die beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmer unter Einhaltung einer zweitägigen Ankündigungsfrist auszutauschen, was - jedenfalls bei isolierter Betrachtung - der Vorhersehbarkeit eines länger als drei Monate andauernden Einsatzes des einzelnen Leiharbeitnehmers entgegenstehen könnte (vgl. Richardi, a. a. O., § 7, Rz. 10). Diesem Gesichtspunkt kommt vorliegend jedoch angesichts einer am Wahltag bereits in vier Fällen abgelaufenen ca. zweimonatigen Beschäftigungszeit und der ununterbrochenen Weiterbeschäftigung von fünf dieser Leiharbeitnehmer bis 11.03.2014 keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, ob überhaupt und wie oft der Verleiher von seinem Austauschrecht Gebrauch gemacht hat.

52

Die Richtigkeit der Prognose eines längerfristigen, d. h. den Zeitraum von drei Monaten überschreitenden Einsatzes der einzelnen Leiharbeitnehmer ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Arbeitgeberin. Deren Geschäftsführer hat im Anhörungstermin vom 11.03.2014, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, erklärt, dass ab März 2013 erkennbar gewesen sei, dass die tatsächlichen Produktionszahlen erheblich von den im Jahr 2012 projektierten Produktionszahlen nach oben abweichen würden. Unstreitig hat die Arbeitgeberin im März und April 2013 mehr produziert als noch im Jahr 2012 erwartet. Dies gilt auch für die Monate Juni, Juli und August 2013. Bereits Anfang September 2013 wurde das Produktionsziel - unter Zugrundelegung des Vorbringens der Arbeitgeberin - sogar auf 37.500 Paare pro Tag erhöht. Angesichts dieses Zahlenmaterials, insbesondere des Umstandes, dass ein Anstieg der Produktionszahlen nach Behauptung der Arbeitgeberin bereits ab März 2013 erkennbar war, erscheint die Prognose eines lediglich sechs- bis achtwöchigen Einsatzes der Leiharbeitnehmer am Wahltag nicht mehr nachvollziehbar. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass dieser Zeitraum am Wahltag bereits in vier Fällen überschritten war. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin unstreitig mehrere Wochen vor der Betriebsratswahl gegenüber der Arbeitnehmerschaft erklärt hat, dass man die Produktion ab April 2013 im Hinblick auf die gute Auftragslage sogar auf ca. 40.000 Paar Schuhe pro Tag erhöhen müsse. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich lediglich von einem kurzfristigen Anstieg der Produktionszahlen ausgegangen werden konnte, sind auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Produktion von Sandalen und Clogs um ein Saisongeschäft handelt, weder vorgetragen noch ersichtlich. Letztlich geht auch der Hinweis der Arbeitgeberin auf einen rückläufigen Krankenstand im März 2013 in diesem Zusammenhang fehl, da gerade im Monat März unstreitig vier Leiharbeitnehmer eingestellt wurden.

53

In Anbetracht der vorgenannten Umstände war im Zeitpunkt der Betriebsratswahl die Prognose zu treffen, dass jedenfalls diejenigen fünf Leiharbeitnehmer, die auch noch am 11.03.2014 eingesetzt wurden, über einen längeren Zeitraum als drei Monate durchgehend beschäftigt werden. Diese Prognose wird auch letztlich durch den tatsächlichen weiteren Verlauf bestätigt.

54

Die betreffenden Leiharbeitnehmer waren daher - jedenfalls nachträglich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WO - in die Wählerliste aufzunehmen. Da dies nicht erfolgt ist, waren sie an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts (§ 7 Satz 2 BetrVG) gehindert.

55

Die Nichtzulassung der fünf Leiharbeitnehmer zur Wahl war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Schlägt man beispielsweise die fünf Stimmen dieser Arbeitnehmer der Liste 2 zu, so entfällt die niedrigste der für die Verteilung der Betriebsratssitze auf die einzelnen Listen in Betracht kommende Höchstzahl (9) auf die Listen 1 und 2 mit der Folge, dass gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 WO insoweit durch Los zu entscheiden gewesen wäre.

56

Den Antragstellern ist es auch nicht deshalb verwehrt, die Unvollständigkeit der Wählerliste und die damit verbundene Vereitelung des aktiven Wahlrechts der Leiharbeitnehmer geltend zu machen, weil sie nicht zuvor Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt haben. Durch Einspruch gegen die Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO können Arbeitnehmer zwar geltend machen, dass die Wählerliste nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes erfasst. Der rechtzeitige Einspruch beim Wahlvorstand gegen die Richtigkeit der Wählerliste ist jedoch keine Voraussetzung für die Anfechtungsberechtigung. In § 19 Abs. 2 BetrVG ist die Anfechtungsbefugnis uneingeschränkt gewährt. Durch niederrangiges Recht wie die Wahlordnung können die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung nicht eingeschränkt werden. Mit dieser überzeugenden Begründung hat das BAG entschieden, dass die Wahlanfechtungsbefugnis einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nicht davon abhängt, dass zuvor Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde (BAG v. 29.03.1974 - 1 ABR 27/73 - AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972; BAG v. 25.06.1974 - 1 ABR 68/73 - AP Nr. 3 zu § 19 BetrVG 1972). Für das Anfechtungsrecht der Arbeitnehmer kann nichts anderes gelten (LAG Köln v. 04.05.2000 - 10 TaBV 56/99 - zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Anfechtungsbefugnis bereits deshalb nicht von einem vorherigen fristgerechten Einspruch gegen die Wählerliste abhängig gemacht werden kann, weil bei der Prognose bezüglich der Dauer des Einsatzes der Leiharbeitnehmer und damit für die Frage, ob diese in die Wählerliste aufzunehmen sind, auf den Zeitpunkt der Wahl bzw. auf den Tag vor Beginn der Stimmabgabe (§ 4 Abs. 3 Satz 2 WO) abgestellt werden muss und zu diesem Zeitpunkt die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 WO längst abgelaufen ist. Innerhalb der Einspruchsfrist ist oftmals nicht erkennbar, ob am Wahltag eine Einsatzzeit von Leiharbeitnehmern, insbesondere wenn diese erst nach Erlass des Wahlausschreibens eingestellt werden, prognostiziert werden kann.

57

(2) Die Betriebsratswahl vom 14.05.2013 ist auch deshalb unwirksam, weil gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen wurde.

58

Bei der Regelung in § 2 Abs. 5 WO handelt es sich trotz der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i. S. v. § 19 Abs. 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt (BAG v. 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP Nr. 1 zu § 2 WO BetrVG 1972). Nach dieser Bestimmung soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Insoweit wird überwiegend vertreten, dass dieser Pflicht - entgegen dem Gesetzeswortlaut: "Vor Einleitung der Betriebsratswahl" - regelmäßig auch dadurch genügt werden kann, dass der Wahlvorstand die Aushänge im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl auch in den Sprachen macht, die von den ausländischen Arbeitnehmern verstanden werden (vgl. Richardi, BetrVG, 13. Auflage, § 2 WO, Rz. 21. m. w. N.).

59

Vorliegend hat der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen, da er das Wahlausschreiben lediglich in die vietnamesische und die russische Sprache übersetzen ließ und eine den Anforderungen des § 2 Abs. 5 WO genügende Unterrichtung der übrigen im Betrieb tätigen ausländischen Arbeitnehmer, die (weitere) insgesamt sieben verschiedene Muttersprachen (Türkisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Polnisch, Tschechisch und Thailändisch) sprechen, nicht erfolgt ist. Dies, obwohl er zunächst selbst davon ausging und auch davon ausgehen musste, dass diese Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht i. S. v. § 2 Abs. 5 WO mächtig sind.

60

Bei der Frage, ob die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache i. S. v. § 2 Abs. 5 mächtig sind, ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Wahl zu vermitteln, um ihnen in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen, nicht lediglich darauf abzustellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb eine größere Anzahl ausländischer Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich mit einfachen Arbeiten beschäftigt ist. Diese Arbeitnehmer mögen zwar über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse auch genügen, um sich die zu einer umfassenden Wahrnehmung der Rechte im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl nötigen Informationen selbst zu verschaffen. Denn zur Erledigung einfacher Tätigkeiten im gewerblichen Bereich sind in der Regel nur geringe Deutschkenntnisse erforderlich (BAG v. 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP Nr. 1 zu § 2 WO BetrVG 1972).

61

Der Wahlvorstand ging - nicht zuletzt im Hinblick auf die betrieblichen Verhältnisse - zunächst zu Recht davon aus, dass die im Betrieb tätigen ausländischen Arbeitnehmer die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, um sich selbst über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmenabgabe zu informieren. Die Beteiligten haben im Anhörungstermin übereinstimmend bekundet, dass die im Betrieb der Arbeitgeberin tätigen Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Betriebsleiter - ausschließlich einfache manuelle gewerbliche Arbeiten ausführen, die keinerlei Ausbildung bedürfen. Vom Vorhandensein der zum Verständnis der komplizierten Wahlvorschriften und des Inhalts des Wahlausschreibens ausreichender Deutschkenntnisse kann bei diesen Arbeitnehmern keinesfalls ausgegangen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitsverträge und die betrieblichen Aushänge im Betrieb in deutscher Sprache verfasst werden. Es mag zwar zutreffen, dass die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer den Inhalt ihres Arbeitsvertrages und der betrieblichen Aushänge verstehen. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Deutschkenntnisse dieser Arbeitnehmer ausreichen, um komplizierte Wahlvorschriften zu verstehen.

62

Der Wahlvorstand hat demgemäß zunächst zu Recht beabsichtigt, das Wahlausschreiben und die Briefwahlunterlagen in die neun im Betrieb vertretenen Fremdsprachen übersetzen zu lassen. Aufgrund der Weigerung der Geschäftsführung der Arbeitgeberin, die Kosten für eine Übersetzung in mehr als zwei Fremd-sprachen zu übernehmen, hat sich der Wahlvorstand - entgegen seiner ursprünglichen Absicht - dazu entschieden, lediglich das Wahlausschreiben in zwei Sprachen - Vietnamesisch und Russisch - übersetzen zu lassen und damit gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen.

63

Zwar wird vertreten, der Vorschrift des § 2 Abs. 5 WO sei genüge getan, wenn eine Übersetzung der Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstandes lediglich in die im Betrieb vertretenen Hauptsprachen erfolgt (so etwa LAG Hessen v. 25.09.2003 - 9 TaBV 33/03 - zitiert nach juris). Diese Ansicht ist jedoch nach Auffassung des Beschwerdegerichts mit dem Zweck der Vorschrift, jedem ausländischen Arbeitnehmer die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung seines aktiven und passiven Wahlrechts zu vermitteln, nicht vereinbar und führt zu einer Benachteiligung desjenigen Arbeitnehmers, dessen Muttersprache im Betrieb nur gering vertreten ist. Aber auch soweit diese Ansicht vertreten wird, wird gefordert, dass jedenfalls ein in den Hauptsprachen abgefasster allgemeiner Hinweis darauf, dass bei Bedarf eine Unterrichtung in weitere Sprachen erfolgt, zu erteilen ist, um den Anforderungen des § 2 Abs. 5 WO zu genügen (vgl. LAG Hessen, a.a.O.). Ein solcher allgemeiner Hinweis ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.

64

Der Verstoß gegen die nach § 2 Abs. 5 WO Unterrichtungspflicht war auch geeignet, da Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Anzahl derjenigen Arbeitnehmer, in deren Muttersprache keine Übersetzung des Wahlausschreibens erfolgte, beläuft sich auf mindestens sieben. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Arbeitnehmer im Falle einer ordnungsgemäßen Unterrichtung von ihrem Wahlrecht in anderer Weise Gebrauch gemacht hätten als dies tatsächlich geschehen ist. Dies hätte zu einem anderen Wahlergebnis führen können.

65

(3) Ob die angefochtene Betriebsratswahl auch aus weiteren Gründen unwirksam ist, kann dahinstehen.

III.

66

Nach alledem waren die Beschwerden der Antragsteller, des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12. war als unzulässig zu verwerfen.

67

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 21/09/2011 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. August 2010 - 5 TaBV 9/10 - aufgehoben.
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published on 27/10/2015 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09. Januar 2015 - Az.: 8 BV 44/14 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschw
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Annotations

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.