Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2016 - 3 Sa 459/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 9.7.2015 Az: 5 Ca 1213/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Betriebsrentenanspruch zusteht.
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Der im 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten von 1968 bis 1985 (insgesamt 16,5 Jahre) als Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dessen Besitz sich der Kläger nicht befindet. Streitig ist im erstinstanzlichen Rechtszug geblieben, ob sich noch arbeitsvertragliche Unterlagen der Parteien bei der Beklagten befinden.
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Der Betrieb der Beklagten wurde am 25.07.2014 eingestellt und die Gesellschaft ist seit dem 08.09.2014 aufgelöst. Sie befindet sich derzeit in Liquidation.
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Das Steuerbüro M. aus M. hat die steuerlichen Belange der Fa. J. GmbH & Co KG vertreten.
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Im Januar 2011 ist der Kläger 65 Jahre alt geworden.
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Mit Klageschrift vom 31.12.2014, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, hat der Kläger Zahlungsklage erhoben.
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Der Kläger hat vorgetragen,
im Büro der Beklagten in L. hätten sich noch im September 2014 alle Akten befunden, aus denen sich seine Rentenansprüche ergeben würden. Es habe sich auch eine schriftliche Zusage der betrieblichen Rente in diesen Unterlagen befunden. Der Anspruch gehe bereits aus dem Arbeitsvertrag hervor. Im Übrigen gebe es eine vom Steuerbüro M. aus M. angefertigte Aufstellung mit der Überschrift "Pensionsverpflichtung", in der die Pensionsverpflichtungen der Beklagten gegenüber ihren Arbeitnehmern aufgeführt seien; die Aufstellung trage das Datum 25.06.2010.
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Seine Rentenanwartschaft belaufe sich auf monatlich 39,05 EUR, die er ab Februar 2011 geltend mache.
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Der Rentenanspruch sei weder verfallen noch verjährt. Es gebe keine schriftlichen Unterlagen, aus denen zu entnehmen sei, dass eine bestimmte Verfallfrist vereinbart worden sei. Verjährung und Verfall setzten zudem voraus, dass der Anspruch fällig geworden sei. Fällig sei der Anspruch aber erst im Jahr 2011 gewesen, so dass eine Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2014 habe eintreten können. Da die Klage am 31.12.2014 eingereicht und der Beklagten alsbald zugestellt worden sei, könne keine Verjährung eingetreten sein.
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Am 23.04.2015 erging gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 29.04.2015 zugestellt wurde.
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Mit Schriftsatz vom 24.04.2015, eingegangen beim Arbeitsgericht am 27.04.2015, hat der Kläger Einspruch eingelegt.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.817,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 23.04.2015 aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
da eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen in dem über 60 Jahren andauernden Betrieb abgeschlossen worden seien, könne derzeit nicht nachvollzogen werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Anspruch bestehe.
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Das vom Kläger vorgelegte Schriftstück mit dem Titel "Pensionsverpflichtung: Druckzusammenfassung einer Firma" sei nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen oder nachzuweisen. Das Schriftstück weise weder ein Datum noch einen Aussteller aus. In der Eigenschaft als Geschäftsführer habe der heutige Liquidator keinen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen und sei auch keine Verpflichtung zur Rentenzahlung eingegangen.
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Der Sachvortrag des Klägers sei unschlüssig. Bei dem angebotenen Zeugenbeweis handele es sich angesichts des unsubstantiierten Vortrags um einen reinen Ausforschungsbeweis.
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Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat gem. Beweisbeschluss vom 09.07.2015, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 55 d. A. Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 09.07.2015 (Bl. 56 - 58 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 09.07.2015 - 5 Ca 1213/14 - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.04.2015 verurteilt, an den Kläger 1815,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2015 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 62 - 70 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 02.09.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 02.10.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 02.11.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte hat mit der Berufungsbegründung den schriftlichen Formular-Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Fa. J., B-Stadt. vom 01.05.1972, einen vorformulierten Arbeitsvertrag, vorgelegt. Dieser schriftliche Arbeitsvertrag hat u.a. folgenden Wortlaut:
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"Der Vertrag soll eine optimale wirtschaftliche Nutzung des Unternehmens für beide Vertragspartner gewährleisten. Nur ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen kann freiwillige Sozialleistungen erbringen. Diese sind z. Zt.:
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1. Für jeden Mitarbeiter besteht eine innerbetriebliche Altersversorgung von mindestens DM 200.— monatlich und zwar für weiblich Mitarbeiter und für Kraftfahrer mit Erreichung des 60. Lebensjahres, für die übrigen Mitarbeiter mit Erreichung des 65. Lebensjahres. Grundlage hierzu sind die gesetzlichen Bestimmungen über die freiwilligen Sozialleistungen.
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2. Im Jahre 1971 erfolgte eine Einmalig-Lebensversicherung aller Mitarbeiter zur Zukunftssicherung in Höhe von DM 5000.-- gemäß den Bedingungen der Deckungszusage.
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Die Firma strebt je nach der wirtschaftlichen Situation und den gesetzlichen Möglichkeiten an, jährlich zusätzliche freiwillige Sozialleistungen zu erbringen, die nach Leistung differenziert berechnet werden.
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Auf diese freiwilligen Sozialleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sollten in Zukunft durch Tarifverträge oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden, so werden die schon bestehenden freiwilligen Leistungen nach Treu und Glauben entsprechend angerechnet."
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Formular-Arbeitsvertrages wird auf Bl. 108, 109 d. A. Bezug genommen. Sie hat des Weiteren Unterlagen über Einmalig-Lebensversicherungen, Kapital- bzw. Lebensversicherungen, bezogen auf den Kläger, vorgelegt über Verträge vom 17.01.1979 (Bl. 110 d. A.), am 28.11.1977 (Bl. 111 d. A.), am 13.09.1976 (Bl. 112 d. A.), vom 09.01.1974 (Bl. 113 d. a.) und vom 02.02.1973 (Bl. 114 d. A.).
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Darauf wurden dem Kläger im Jahr 2011 insgesamt 16.874,00 € ausbezahlt.
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Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im Jahre 1985 aufgrund einer rechtswirksamen außerordentlichen Kündigung der Beklagten.
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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente zu.
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Der Kläger habe bereits keinen Arbeitsvertrag vorlegen können, der seinen Anspruch begründe. Die Aussage des Zeugen M. sei zudem nicht geeignet, die mit der Klage geltend gemachte Forderung zu beweisen. Das Arbeitsgericht habe nach der vorliegenden Beweisaufnahme und den nicht vorhandenen Vertragsunterlagen keineswegs zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass dem Kläger ein Anspruch generell bzw. in der streitgegenständlichen Höhe zustehe.
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Der Kläger habe auch unterlassen mitzuteilen, dass ihm seinerzeit fristlos gekündigt worden sei. Der Kläger habe bei der Beklagten eingelagerte Ware des Großkunden der Beklagten, der Fa. XY Ware gestohlen. Mit der Firma XY habe ein jahrelang andauerndes Vertragsverhältnis bestanden. Das Vertrauen des Kunden war aufgrund dieses Vorfalls so erschüttert gewesen, dass dieser die Kündigung der laufenden Geschäftsverbindungen erwogen habe. Diese Geschäftsverbindung sei für die Beklagte sehr wichtig gewesen, die drohende Kündigung des Dauerschuldverhältnisses habe für die Firma eine existenzbedrohende Wirkung gehabt. Erst aufgrund der intensiven Intervention der damaligen Geschäftsführerin, Frau Z. habe die Situation gerettet werden können und die Kündigung der Geschäftsverbindung sei unterblieben. Das Verhalten des Klägers sei für die Beklagte so schädlich und existenzbedrohend gewesen, dass der Kläger fristlos habe gekündigt werden müssen. Dadurch habe der Kläger aber auch etwaige Rechte verwirkt bzw. sei die Geltendmachung einer Betriebsrente rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe so gravierend gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, dass er keine weiteren Leistungen von der Beklagten mehr habe erwarten können.
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Der Kläger habe zudem in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse im Jahre 2011 insgesamt 16.874,00 € im Hinblick auf die zuvor benannten Versicherungsverträge ausbezahlt erhalten. Gegen die Klageforderung werde mit diesem Betrag die Aufrechnung erklärt, in Höhe des überschießenden Betrages werde die Anrechnung mit etwaigen künftigen Ansprüchen erklärt.
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Hilfsweise werde für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung abweise, die Auszahlung der Versicherungsleistungen in Höhe von 16.874,00 € widerrufen. Der Widerruf erfolge infolge des schädigenden Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit seiner Kündigung.
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Betreffend die Beklagte stelle sich die Situation so dar, dass diese am 25.07.2014 ihren Betrieb endgültig eingestellt habe. Am 08.09.2014 sei die Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation angemeldet worden. Seit dem werde die Liquidation betrieben. Durch Schreiben vom 11.09.2015 habe die Beklagte alle freiwilligen Sozialleistungen widerrufen.
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Aus der formularvertraglichen Regelung gehe hervor, dass die Beklagte sich nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten verpflichtet habe, freiwillige Sozialleistungen zu erbringen. Es sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass auf die freiwilligen Sozialleistungen kein Rechtsanspruch bestehe. Dies sei dem Kläger auch unmissverständlich klar gewesen. Mit dieser Regelung habe sich der Kläger durch seine Unterschrift einverstanden erklärt. Ebenso sei vereinbart gewesen, dass weitere zeitlich nach dem Jahr 1972 folgende freiwillige Sozialleistungen nach Treu und Glauben anzurechnen seien, sofern der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien Sozialleistungen zur Pflicht machen sollten. Auch damit habe sich der Kläger durch seine Unterschrift einverstanden erklärt. Daraus folge, dass die Beklagte jedenfalls nur einmal habe zahlen wollen, und zwar freiwillig und nur soviel wie wirtschaftlich möglich. Dabei komme es nicht auf den Wortlaut "Tarifverträge oder gesetzliche Bestimmungen" als Voraussetzung einer Anrechnungsmöglichkeit an. Die Beklagte habe sich schließlich nicht selbst dafür strafen wollen, dass sie beabsichtigte, auch künftig im Rahmen ihrer Möglichkeiten freiwillige soziale Leistungen zu erbringen. Deshalb sei der Vertragstext dahin zu verstehen und auszulegen, dass künftige weitere Sozialleistungen zur Anrechnung kommen sollten und zwar auch in dem Fall, dass sie freiwillig erbracht werden. Den wenn schon gesetzliche oder tarifvertraglich verordnete weitere Sozialleistungen zur Anrechnung gelangen sollten, dann erst Recht diejenigen, die freiwillig erbracht worden seien. Die Beklagte habe sich verpflichtet, freiwillig Sozialleistungen in Höhe von 200,00 DM Betriebsrente und eine Lebensversicherung von 5.000,00 DM zu erbringen. Nur auf diese Verpflichtung habe der Kläger Vertrauen können. Für die Zukunft sei angezeigt gewesen, dass die Bereitschaft bestanden habe, je nach Wirtschaftskraft des Unternehmens, weitere Sozialleistungen zu erbringen. Die Beklagte habe aber auch für den Fall vorgesorgt, dass man künftig zur Zahlung von zusätzlichen Sozialleistungen verpflichtet habe werden sollen. Selbst in diesem Fall hätten die bereits freiwillig geleisteten Sozialleistungen nach Treu und Glauben zur Anrechnung gelangen sollen. Die freiwilligen Sozialleistungen hätten dabei unter einem Widerrufsvorbehalt gestanden.
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Nachdem die Beklagte nunmehr keine Erträge mehr erwirtschafte, sei eine Anrechnung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten und verhältnismäßig.
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Eine Anrechnung sei auch gem. § 5 Abs. 2 S. 2 BetrVG möglich. Die Beiträge für die Versicherungen seien vorliegend ausschließlich durch die Beklagte als Arbeitgeberin gezahlt worden.
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Die arbeitsvertragliche Klausel unterliege zudem nicht der heutigen AGB-Kontrolle. Im Übrigen stelle die gesetzliche Änderung dahin, dass einmal zugesagte Betriebsrenten zwingend zu zahlen seien, eine gesetzliche Änderung dar, bei der sich die Beklagte eine Anrechnung weiterer freiwilliger Sozialleistungen vorbehalten habe. Eine wirtschaftliche Notlage trete aber automatisch ein, wenn ein Betrieb nicht mehr fortgeführt werde, keine Erträge erwirtschafte, aber laufende Zahlungsverpflichtungen bestünden. Schließlich habe die Beklagte im Vertrag ausschließlich darauf hingewiesen, dass Leistungen nur solange geschuldet würden, wie es die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens erlaube. Das Unternehmen erwirtschafte aber keine Einnahmen mehr, aus denen es Betriebsrenten zahlen könne.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.11.2015 (Bl. 101 - 107 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 108 - 120 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 13.01.2016 (Bl. 133, 134 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 5 Ca 1213/14 vom 09.07.2015, zugestellt am 02.09.2015, die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Begehren des Klägers rechtfertige sich bereits eindeutig aus der Aussage des Zeugen M.. Dass dem Kläger nunmehr vorgeworfen werde, er habe damals eingelagerte Ware rechtswidrig an sich genommen, möge dahin gestellt bleiben, da selbst dies den Anspruch auf die Betriebsrente nicht ins Wanken bringen könne. Im Übrigen sei dieser Vorwurf niemals nachgewiesen worden, so dass auch nicht mehr darauf eingegangen werden müsse.
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Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich im Übrigen auch aus dem nunmehr von der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag des Klägers. Dieser Anspruch sei nicht verwirkt. Die geltend gemachte Anrechnungsklausel unterliege nach heutigem Recht der AGB-Kontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB. Gemessen daran, könne die Beklagte eine Anrechnung für Leistungen aus einer abgeschlossenen Lebensversicherung auf die Betriebsrente des Klägers nicht vornehmen. Auch die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. eine wirtschaftliche Notlage komme als Grund für den Wegfall der Zahlungsverpflichtungen nicht in Betracht. Im Übrigen argumentiere die Beklagte im Wesentlichen damit, dass infolge des Fehlens laufend erwirtschafteter Erträge nach Treu und Glauben ein Festhalten an einer Zahlungsverpflichtung unbillig sei. Dass eine Notlage im Sinne der alten Rechtsprechung vorliege, werde mit keinem Wort erwähnt; die Beklagte wolle wohl offenbar keine Insolvenz anmelden, da ansonsten die Gesellschafter Gefahr liefen, auch mit ihrem Privatvermögen zu haften.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 01.12.2015 (Bl. 125 - 128 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2016.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 1.815,16 € Betriebsrente nebst Zinsen verlangen kann.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht das klageabweisende und zunächst ergangene Versäumnisurteil aufgehoben, weil die zulässige Zahlungsklage in der streitgegenständlichen Höhe voll umfänglich begründet ist.
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Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum von Februar 2011 bis Dezember 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 1815,16 € zur Auszahlung verlangen (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1 ff. BetrVG).
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Dies folgt ohne Weiteres zunächst aus dem von der Beklagten nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegten schriftlichen Formular-Arbeitsvertrag zwischen den Parteien, auf den sich der Kläger nunmehr vollumfänglich stützen kann. Des Weiteren ist das Arbeitsgericht im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass bereits die vom Kläger in Kopie vorgelegte Druckzusammenfassung der Pensionsverpflichtungen vom 25.06.2010 im Zusammenhang mit der Zeugenaussage des Steuerberaters der sich in Liquidation befindlichen Beklagten, M. ausreicht, um die richterliche Überzeugung gem. § 286 Abs. 1 ZPO zu gewinnen, dass dem Kläger ein jährlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 473,46 € zusteht.
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Insoweit gelten folgende Grundsätze:
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Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen.
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Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.).
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Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein.
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Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass sich aus der Zeugenaussage ergibt, dass diese Druckzusammenfassung von der Gesellschaft des Zeugen M. erstellt worden ist, dass diese Druckzusammenfassung für die Pensionsverpflichtung zur ordnungsgemäßen Bilanzierung gehört und auch regelmäßig der Beklagten überlassen worden ist. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit, sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 6 - 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 66 - 68 d. A.) Bezug.
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Mangels näherer und ohne Weiteres zumutbarer Angaben dazu, wie sich grundsätzlich die Rentenhöhe des Klägers berechnet, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass dem Kläger mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren im Januar 2011 die Betriebsrente zugestanden hat, dass sie zumindest zum Bilanzstichtag im Dezember 2009 in Bezug auf den Kläger errechnet worden ist und sich gemäß der Druckzusammenfassung daraus eine Jahresrente in Höhe von 473,46 € ergibt. Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum von 46 Monaten folgt daraus insgesamt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1815,16 €.
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Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die vergangenen Monate weder verfallen noch verjährt; auch insoweit folgt die Kammer den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 69 d. A.) Bezug.
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Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
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Der Anspruch entfällt zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits deshalb, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten im Jahre 1985 sein Ende gefunden hat. Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch etwas, dass der Kündigung der Diebstahl von Waren zu Grunde lag und dies erhebliche Probleme für die Beklagte im Rahmen einer wichtigen Geschäftsbeziehung hervorgerufen hat.
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Denn wegen Treuepflichtverletzungen des Arbeitnehmers kommt ein Widerruf von Altersversorgungsleistungen durch den Arbeitgeber auch aufgrund eines Vorbehaltes, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, »wenn der Versorgungsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden« nur sehr eingeschränkt in Betracht (s. BAG 12.11.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 149 = NZA 2014, 780; Aldenhoff/Hilderink NZA-RR 2004,281 ff. vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl., 2016, Kap. 3 Rn. 3500 ff.).
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Hat z. B. ein leitender Angestellter durch weisungswidriges Verhalten einen hohen Schaden verursacht, so rechtfertigt dies allein noch nicht den Widerruf der Versorgungszusage. Vielmehr kommt es darauf an. ob die gesamten Umstände einen so schwerwiegenden Vorwurf ergeben, dass die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage des Arbeitgebers wegen der Art und Schwere seines Verstoßes gegen die Treuepflicht als rechtsmissbräuchlich erscheint (BAG 3.4. 1990 EzA §1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 2; 8. 5. 1990 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 3; OLG München 25. 1. 2005 DB 2005,2198 m. Anm. Greih DB 2005, 2199 f.).
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Es muss ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegen; die Verfehlungen des Arbeitnehmers müssen letztlich so schwer wiegen, dass sich die erbrachte Betriebstreue für den Arbeitgeber wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens als wertlos (BAG 29. 1. 1991 AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; BGH 17.12.2001 NZA 2002, 511; LAG Hmb. 18. 8.2004 NZA-RR 2005, 150) oder erheblich entwertet erweist (BGH 13. 12. 1999 EzA §1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4). Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat. berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist (BAG 13. 11.2012 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6; BAG 12.11.2013 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 149 = NZA 2014. 780; 17.6.2014 3 AZR 412/13 EzA-SD 20/2014 S. 12 LS).
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Der Rechtsmissbrauchseinwand kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das setzt voraus, dass eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, hervor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen. Eine »Vertuschung« in diesem Sinn kann auch darin liegen, dass sich der Arbeitnehmer seine Stellung in der Betriebshierarchie und die damit verbundene »Abhängigkeit« anderer Mitarbeiter zunutze macht, um seine Pflichtverletzungen zu verschleiern (BAG 13. 11. 2012 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6). Die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbes. durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und ihm hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat (BAG 13. 11. 2012 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6 = NZA 2013. 1279; 12.11.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 149 = NZA 2014, 780).
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Führen vom Arbeitnehmer durch pflichtwidriges Verhalten verursachte Vermögensschäden nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind die Interessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (BAG 13. 11. 2012 EzA § I BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6= NZA 2013, 1279).
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Der Widerruf einer Versorgungszusage ist kein fristgebunden auszuübendes Gestaltungsrecht, sondern findet seine Grundlage in dem Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, den der Verpflichtete dem Begehren des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen schwerwiegendes Fehlverhalten entgegensetzen kann (BGH 13. 12. 1999 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4). Ein Rechtsmissbrauch in diesem Sinne kann weder aus der Schädigung als solcher noch aus der Schadenshöhe allein hergeleitet werden. Ebenso wenig reicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung aus (ebenso BGH 25. 11. 1996 NZA-RR 1997, 147, 17. 12. 2001 NZA 2002,511; LAG Köln 28. 4.2000 NZA-RR 2000, 656), selbst wenn im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass der Anspruch auf Ruhestandsbezüge erlischt, wenn Gründe eintreten, die die fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Zu beachten ist stets, dass der Widerruf einer Versorgungszusage nicht dazu dient, auf einfachem und schnellem Weg einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (BAG 8.5.1990 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 3, LAG Hmb. 18. 8.2004 NZA-RR 2005, 150). Der teilweise »Widerruf« einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. An einen »Teilwiderruf« einer Versorgungszusage sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den vollständigen »Widerruf« (BAG 12.11.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 149 - NZA 2014,780).
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»Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum »Widerruf« der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat oder wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 12.11.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 149 = NZA 2014, 780). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Versorgungszusage nicht vollständig, sondern nur teilweise widerruft. Ein Arbeitgeber, der sich auf einen »Teilwiderruf« des Versorgungsversprechens beschränkt, kann sich nicht unter erleichterten Bedingungen von seiner Bindung an die erteilte Versorgungszusage lösen (BAG 12.11.2013 EzA §613a BGB 2002 Nr. 149).«
- 74
Der Arbeitgeber kann sich mittels eines Widerrufsvorbehalts also insgesamt nicht unter leichteren Voraussetzungen von der erteilten Versorgungszusage befreien, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB möglich ist. Deshalb ist ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt regelmäßig nur als deklaratorischer Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand zu verstehen (BAG 17.6. 2014 3 AZR 412/13 EzA-SD 20/2014 S. 12 LS).
- 75
Insoweit kann auf folgende Beispiele aus der Rechtsprechung hingewiesen werden:
- 76
Ein Pförtner, der nach über 20 Dienstjahren seinen Arbeitsplatz verliert, weil er in den letzten 9 Monaten Unterschlagungen in einer Gesamthöhe von etwa 30.000,00 DM gedeckt hat, handelt nicht arglistig, wenn er sich auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft beruft (BAG 8. 2. 1983 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 1).
- 77
Missbraucht dagegen der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu, den Arbeitgeber zu schädigen und erweist sich die von ihm erbrachte Betriebstreue deshalb im Rückblick als wertlos, kann dies den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens begründen (BAG 8.5. 1990 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 3).
- 78
Ein Arbeitnehmer handelt arglistig, wenn er sich auf die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft beruft, obwohl er die erforderliche Betriebszugehörigkeitsdauer nur durch das Vertuschen schwerer Verfehlungen (z. B. der laufenden Erpressung unterstellter Gastarbeiter) erreichen konnte. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Versorgungszusage widerrufen, sobald die Verfehlungen zu seiner Gewissheit festgestellt sind (BAG 8. 2. 1983 EzA § 1 BetrAVG Nr. 24).
- 79
Rechtsmissbräuchlich handelt auch der aus der Versorgungszusage Berechtigte, der das Unternehmen, aus dessen Erträgen seine Pension bezahlt werden soll, fortgesetzt schädigt (z. B. anerkannt bei einem Schaden von 6 Millionen DM) und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet (BGH 25. 11. 1996 NZA-RR 1997, 147).
- 80
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer erhebliche immaterielle Schäden des Arbeitgebers verbunden mit einer Schädigung der Allgemeinheit verursacht, z. B. durch die langjährige Bestechlichkeit eines für Führerscheinprüfungen zuständigen TÜV-Sachverständigen. Das LAG Köln (2.6.1997 NZA-RR 1998, 7) hat im konkret entschiedenen Einzelfall zudem angenommen, dass die Erklärung des Widerrufs bereicherungsrechtlich auch Wirkungen für die Vergangenheit entfaltet.
- 81
Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach der der Begünstigte jede Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung ablehnt (BGH 29. 5.2000 NZA 2001.266).
- 82
Der Widerruf einer Versorgungszusage kann auch nur teilweise gerechtfertigt sein. Hat ein Arbeitnehmer seine Vertragspflichten vorsätzlich gröblichst verletzt, seinen Arbeitgeber dadurch geschädigt und ist eine außerordentliche Kündigung nur unterblieben, weil der Arbeitnehmer dies erfolgreich vertuscht hat, so kann der Widerruf der Versorgungszusage Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt sein (Hess. LAG 31.5. 2000 LAGE § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4).
- 83
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn zum einen hat die Beklagte keinerlei näher inhaltlich konkretisierte Tatsachen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vorgetragen, die zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führen könnten. Sie hat insbesondere auch keine Tatsachen vorgetragen, die nachvollziehbar begründen könnten, dass die Verfehlungen des Klägers letztlich so schwerwiegend waren, dass sich die erbrachte Betriebstreue für den Arbeitgeber wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens als wertlos oder erheblich entwertet erweist. Sie hat lediglich - nicht näher substantiiert - auf erhebliche Probleme im Rahmen einer Geschäftsbeziehung verwiesen, die schlussendlich doch noch gelöst werden konnten. Dies genügt den hier zu stellenden und dargelegten Anforderungen ersichtlich nicht.
- 84
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der von ihr erklärten Anrechnung bzw. Aufrechnung wegen der insgesamt an den Kläger ausbezahlten Summe von 16.874,00 EUR aufgrund von für ihn abgeschlossenen Kapital- bzw. Lebensversicherungen 1973, 1974, 1976, 1977 und 1979.
- 85
Eine derartige Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn dies einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien entspricht. Davon kann vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht ausgegangen werden.
- 86
Die Beklagte beruft sich insoweit auf den nunmehr im zweitinstanzlichen Rechtszug doch noch aufgefundenen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien; dieser Hinweis erweist sich aber als unbehelflich.
- 87
Denn der Formular-Arbeitsvertrag vom 01.05.1972 unterliegt aufgrund der Übergangsregelung des Artikels 229 EGBGB § 5 ab dem 01.01.2003 der Anwendung des BGB in Form des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Für eine vertragliche Änderungsklausel in einem Formular-Arbeitsvertrag gelten aber folgende Grundsätze:
- 88
Überraschende Vertragsklauseln in Formulararbeitsverträgen und allgemeinen Arbeitsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c Abs. 1 BGB). Überraschend ist eine Vertragsklausel, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsabschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbes. das äußere Erscheinungsbild des Vertrags.
- 89
Die Unklarheitenregel (§ 305 c Abs. 2 BGB) gilt auch für Klauseln, die den Arbeitgeber berechtigen sollen, seine Beiträge zur Finanzierung von Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zu reduzieren.
- 90
Gesetzesänderungen können zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Hat sich jedoch die Gesetzeslage im Verhältnis zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht geändert, wird dadurch eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht begründet. Eine Veränderung bei der Gesetzeshandhabung genügt dafür ohnehin nicht.
- 91
Vor diesem Hintergrund liegt eine inhaltlich klare vertragliche Regelung zwischen den Parteien, die eine Anrechnung nach Maßgabe der Vorstellungen der Beklagten zulassen würde, nicht vor. Denn der Formular-Arbeitsvertrag enthält zwar eine Regelung dahin, wonach dann, wenn in Zukunft durch Tarifverträge oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden, die schon bestehenden freiwilligen Leistungen nach Treu und Glauben entsprechend angerechnet werden. Vorliegend sind aber ersichtlich nicht durch Tarifverträge irgendwelche zusätzliche Sozialleistungen vereinbart worden, die hier in Betracht kämen. Gleiches gilt für gesetzliche Bestimmungen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer darauf hingewiesen hat, sie halte die nach dem BetrAVG angeordnete Rechtsverbindlichkeit von Betriebsrentenzusagen für eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verordnete zusätzliche Sozialleistung, folgt die Kammer dem nicht. Dies folgt bereits nicht aus dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung. Denn insoweit bleibt völlig offen, ob damit bereits allein eine Anrechnungsmöglichkeit wegen der durch das BetrAVG Ende 1974 angeordnete Unfallverfallbarkeit eine derartige gesetzliche Bestimmung sein soll, was bereits deshalb nicht in Betracht zu ziehen wäre, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits zuvor von einer Rechtsverbindlichkeit von Betriebsrentenzusagen auszugehen war, so dass es sich um Wortsinn insoweit nicht um "zusätzliche Sozialleistungen" handeln könnte. Zudem würde sich daraus eine Anrechnung für die weiteren Lebensversicherungsverträge vom 09.02.1973 und vom 09.01.1974 ohnehin nicht ergeben. Schließlich kommt eine Anwendung dieser Vertragsklausel bezogen auf die Kapital- und Lebensversicherungen nach Inkrafttreten des BetrAVG schon deshalb nicht in Betracht, weil die jeweiligen Leistungszusagen in Kenntnis der Gesetzeslage ohne irgendwelche Vorbehalte erteilt wurden, so dass sich die Vertragsklausel allenfalls auf weitere Sozialleistungen beziehen könnte, die vorliegend hier nicht streitgegenständlich sind. Für die von der Beklagten gewünschte Auslegung des Formular-Arbeitsvertrages bestehen folglich bereits nach dem Wortlaut keine hinreichenden Anhaltspunkte; hier stünde im Übrigen auch die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen.
- 92
Folglich kommt vorliegend weder eine Anrechnung, noch eine Aufrechnung der Beklagten in Betracht.
- 93
Ebenso wenig ist ein rechtswirksamer Widerruf der Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 16.874,00 EUR möglich.
- 94
Denn insoweit gilt Folgendes:
- 95
Eine Versorgungsvereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer bei weiterer Betriebstreue eine höhere Versorgung erreichen kann, kann der Arbeitgeber nur widerrufen, wenn er sich den Widerruf vertraglich vorbehalten hatte oder wenn die Geschäftsgrundlage (s. dazu BAG 24.01.2006 EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 28; LAG Köln 14.08.2007 NZA-RR 2008. 267) für diese Vereinbarung weggefallen ist. Der allgemeine Vorbehalt, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass dem Unternehmen eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, enthält nur den Hinweis auf Kürzungs- oder Widerrufsmöglichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
- 96
Nach der Rechtsprechung des BAG (26.04.1988 EzA § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage Nr. 1) war der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gleichbedeutend mit dem Begriff der wirtschaftlichen Notlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG a.F., d. h. der Bestand des Unternehmens musste wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet sein.
- 97
Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage, an dem sich die Rechtsprechung orientiert hatte, ist durch § 7 BetrAVG n.F. mit Wirkung ab dem 01.01.1999 allerdings ersatzlos gestrichen worden, weil er nach Auffassung des Gesetzgebers kaum praktische Bedeutung erlangt hat. Gegen den damit verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Verpflichtung zur Betriebsrentenzahlung ohne Widerrufsrecht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn eine erdrosselnde Wirkung und damit ein Eingriff in ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nur vor, wenn eine Geldleistungspflicht regelmäßig die Fortführung des Unternehmens finanziell unmöglich macht. Die Zahlung einer Betriebsrente hat diese Folge aber nicht regelmäßig (BVerfG 29.02.2012 NZA 2012, 788). Das BAG (17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69) geht davon aus, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann. Denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 EzA § 7 BetrAVG Nr. 72).
- 98
Die zuvor bestehende gesetzliche Regelung ist also mit Wirkung ab dem 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers kaum praktische Bedeutung erlangt hat.
- 99
Konsequenz der Neuregelung des § 7 BetrAVG ist, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74; 17.06.2003 EzA §A 7 BetrAVG Nr. 69); denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 373/06, EzA-SD 24/2007 S. 12 LS). Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite verbleibt auch für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. kein Raum mehr. Damit kann auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in den sog. Übergangsfällen grds. nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74).
- 100
In Anwendung dieser Grundsätze kommt ein Widerruf aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage vorliegend nicht in Betracht.
- 101
Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1, 2 BetrAVG.
- 102
Nach § 5 Abs. 1 BetrAVG dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden (Auszehrungsverbot). Eine Auszehrung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Betrag sinken. Die vom selben Arbeitgeber gewährten Versorgungsleistungen sind dabei i.d.R. auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedene Versorgungsformen verteilt sind (BAG 05.10.1999 EzA § 17 BetrAVG Nr. 7).
- 103
Um den Arbeitgeber nicht durch Eigenvorsorgemaßnahmen des Arbeitnehmers zu entlasten, dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (Anrechnungsverbot).
- 104
Zu den Versorgungsbezügen, die auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, können z.B. solche aus privaten Lebensversicherungen des Arbeitnehmers, Gehaltsverwendungsversicherungen, Direktversicherungen, Pensionskassen bei demselben Arbeitgeber, soweit auch tatsächlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhend, Versorgungsleistungen von Berufsverbänden, Leistungen aus der Weiterführung betrieblicher Versorgungszusagen eines früheren Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer selbst oder Leistungen aus der Höherversicherung oder der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören.
- 105
§ 5 BetrAVG entgegenstehende vertragliche Regelungen sind gem. § 134 BGB nichtig. Bei einer rechtswidrigen Kürzung von Versorgungsleistungen hat der Betriebsrentner Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der festgesetzten und der gekürzten Rente. Bei rechtswidriger Anrechnung besteht ein entsprechender Nachforderungsanspruch.
- 106
Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften kommt vorliegend bereits nach ihrem Regelungsinhalt ersichtlich nicht in Betracht; davon geht auch die Beklagte aus. Soweit sie allerdings daraus, insbesondere aus § 5 Abs. 2 BetrAVG den Schluss zieht, eine andere Regelung sei durchaus möglich und zulässig, wird verkannt, dass vorliegend eine entsprechende inhaltlich konturierte und zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis führende vertragliche Vereinbarung nicht festgestellt werden kann. Auch vor diesem Hintergrund ist folglich eine Anrechnung bzw. ein rechtswirksamer Widerruf nicht möglich.
- 107
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 108
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 109
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.