Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Okt. 2012 - 3 Sa 272/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.05.2012 - 4 Ca 115/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfall der Klägerin auf dem Firmenparkplatz der Beklagten.
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Die bei der Beklagten damals als Arbeitnehmerin beschäftigte Klägerin rutschte am 30. November 2010 bei winterlichen Bedingungen gegen 06:45 Uhr auf dem Firmenparkplatz der Beklagten aus und zog sich bei ihrem Sturz Verletzungen zu. Der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Firmenparkplatz befindet sich gemeinsam mit einer Lagerhalle (Halle 2) auf dem umzäunten Betriebsgelände der Beklagten. Angrenzend hierzu verläuft die Industriestraße in C-Stadt, die das gesamte Industriegebiet erschließt. Die Klägerin musste den Firmenparkplatz verlassen und diese öffentliche Straße überqueren, um ihren Arbeitsplatz im gegenüberliegenden Gebäude der Beklagten zu erreichen.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Personenschäden aufgrund ihres Unfalls am 30. November 2010 auf dem Firmenparkplatz der Beklagten.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Haftungsprivilegierung nach § 104 Abs. 1 SGB VII komme der Beklagten nicht zugute, weil es vorliegend um den Ersatz des Personenschadens gehe, der durch einen Wegeunfall i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII entstanden sei. Sie habe sich nämlich noch auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz befunden, welcher erst nach Überquerung der angrenzenden öffentlichen Straße innerhalb der eigentlichen Betriebsstätte mit Durchschreiten des Eingangsportals erreicht werde. Unabhängig davon, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um einen Wegeunfall gehandelt habe, scheitere die Haftungsprivilegierung auch daran, dass der Versicherungsfall und dessen Folgen vorsätzlich herbeigeführt worden seien. Als sie nach ihrem Sturz am 30. November 2010 der Beklagten mitgeteilt habe, dass der Parkplatz nicht geräumt gewesen sei, habe ihr der hierfür zuständige Mitarbeiter J. G. entgegnet, dass er dies wisse, er aber Besseres zu tun habe. Nach dieser Aussage sei der Beklagten der Zustand des Parkplatzes bekannt gewesen, so dass ihr Sturz als mögliche Unfallfolge mindestens billigend in Kauf genommen worden sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. November 2010 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche ihr künftig entstehende materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit ihrem Unfall am 30. November 2010 auf dem Firmenparkplatz der Beklagten vor deren Lagerhalle zu ersetzen, soweit sie diese nicht durch Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte ersetzt erhält bzw. diese nicht auf diese übergegangen sind,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.855,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Sie hat erwidert, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil entgegen der Ansicht der Klägerin das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SBG VII zu ihren Gunsten eingreife. Der von der Klägerin geschilderte Unfall sei nicht als Wegeunfall, sondern als Unfall auf einem Betriebsweg und damit als Arbeitsunfall zu qualifizieren. Im Übrigen seien die Vorwürfe unbegründet, weil sie ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen sei. Am Tag vor dem Unfall sei die Parkplatzfläche gegen 16.00 Uhr von Herrn G. mit einem Winterdiensttraktor geräumt und abgestreut worden. Am Morgen des Unfalltages habe Herr G. noch vor Eintreffen der Klägerin selbst seinen Pkw auf diesem Parkplatz abgestellt und dabei feststellen können, dass die Verkehrflächen trocken gewesen seien. Jedenfalls könne die Klägerin nicht ernsthaft behaupten, sie habe Schutzmaßnahmen zugunsten ihrer Mitarbeiter vorsätzlich in der Erwartung außer Acht gelassen, dass ihre Mitarbeiter dabei zu Schaden kommen würden.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 8. Mai 2012 - 4 Ca 115/12 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe den Versicherungsfall am 30. November 2010 nicht vorsätzlich herbeigeführt. Allein die vorsätzliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht rechtfertige nicht zugleich die Annahme einer vorsätzlichen Unfallverursachung. Der Versicherungsfall sei auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg, sondern auf einem Betriebsweg herbeigeführt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme dem Arbeitgeber die Privilegierung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII immer dann zugute, wenn sich der Arbeitnehmer in die betriebliche Sphäre begebe. Im Streitfall habe sich die Klägerin bereits auf dem Firmenparkplatz in der betrieblichen Sphäre der Beklagten befunden. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die betriebliche Sphäre verlassen und den öffentlichen Straßenraum betreten müsse, um seinen eigentlichen Arbeitsplatz zu erreichen, ändere daran nichts, zumal dies oftmals von den örtlichen Gegebenheiten und damit vom Zufall abhänge.
- 11
Gegen das ihr am 16. Mai 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
- 12
Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie bereits mit Erreichen des Firmenparkplatzes vor der Lagerhalle der Beklagten die Betriebsstätte betreten habe und damit ein versicherter Wegeunfall ausscheide. Weder der eingezäunte Parkplatz noch die Lagerhalle, vor welcher sich der Parkplatz befinde, seien als Betriebsstätte anzusehen. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Fällen des Sammeltransports könne auf den vorliegenden Fall nicht direkt übertragen werden. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht das Verhalten des Herrn G. nicht als bedingt vorsätzlich eingestuft. Durch sein Verhalten und seine Aussage, er wisse, dass es auf dem Parkplatz glatt sei, er habe jetzt aber Besseres zu tun, als den Parkplatz zu räumen, habe dieser ihren Sturz und ihre Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen, weil er nicht ernsthaft habe darauf vertrauen können, dass niemand witterungsbedingt zu Fall kommen würde.
- 13
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 8. Mai 2012 - 4 Ca 115/12 - abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. November 2010 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche ihr künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit ihrem Unfall am 30. November 2010 auf dem Firmenparkplatz der Beklagten vor deren Lagerhalle zu ersetzen, soweit sie diese nicht durch Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte ersetzt erhält bzw. solche nicht auf diese übergegangen sind,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.855,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Sie erwidert, die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich vorliegend um einen nicht haftungsprivilegierten Wegeunfall gehandelt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der von der Klägerin behauptete Unfall unstreitig auf dem zu ihrem Betrieb gehörenden Parkplatzgelände und damit in ihrer Einflusssphäre ereignet habe. Der Charakter der Betriebsstätte werde nicht dadurch unterbrochen, dass eine nicht zum Betrieb gehörige Verbindungsstraße überquert werden müsse. Soweit die Klägerin aus der bestrittenen Aussage des Herrn G. einen zumindest bedingten Vorsatz ableiten wolle, werde dies selbst dann nicht möglich sein, wenn die bestrittene Äußerung in der Beweisaufnahme eine Bestätigung finden würde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 19
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).
- 20
Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg.
- 21
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen Personenschäden aus ihrem Unfall vom 30. November 2010 (Schmerzengeld, Haushaltsführungsschaden und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden) nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.
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1. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich ihr Unfall am 30. November 2010 nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall), sondern auf dem nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg (Arbeitsunfall) ereignet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entsprechend dem Normzweck in der vorliegenden Fallkonstellation eingreift.
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a) Für die Ausgestaltung des Rechts der sozialen Unfallversicherung war neben dem Prinzip des sozialen Schutzes auch maßgeblich, dass die zivilrechtliche Haftpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern abgelöst werden sollte, um eine betriebliche Konfliktsituation zu vermeiden; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt (Prinzip der Haftungsersetzung). Auf diese Weise sollten das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber, der die Beiträge für die Unfallversicherung allein aufbringt, kalkulierbar und Anlässe zu Konflikten im Betrieb eingeschränkt werden. Die Kollision von Zivil- und Sozialrecht wird in verfassungskonformer Weise mittels des Wegfalls zivilrechtlicher Ansprüche gelöst. Diesem Zweck entspricht es, wenn die Sperrwirkung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eingreift, sobald sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begibt, also in einen Bereich, der der Organisation des Unternehmers unterliegt (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - Rn. 23 u. 24, AP SGB VII § 104 Nr. 4; 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - Rn. 26 u. 27, AP SGB VII § 104 Nr. 2).
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b) Die Klägerin hat am 30. November 2010 zur Aufnahme ihrer Arbeit den von der Beklagten ihren Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Firmenparkplatz aufgesucht, der sich gemeinsam mit einer Lagerhalle auf dem umzäunten Betriebsgelände der Beklagten befindet. Damit hat sich die Klägerin in die betriebliche Sphäre der Beklagten begeben, der die Verkehrssicherungspflicht für den ihrer Organisation unterliegenden Firmenparkplatz obliegt.
- 25
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist unerheblich, dass zwischen dem umzäunten Betriebsgelände der Beklagten, auf dem sich der Firmenparkplatz befindet, und dem gegenüberliegenden Betriebsgebäude der Beklagten, in dem sich der Arbeitsplatz der Klägerin befand, eine öffentliche Straße verläuft, die von der Klägerin zur Arbeitsaufnahme überquert werden musste. Es ist nicht zulässig, von Fall zu Fall auf die speziellen örtlichen und baulichen Verhältnisse der jeweiligen Betriebsstätte abzustellen (BAG 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - Rn. 19, NZA 2001, 549). Auf dem umzäunten Betriebsgelände besteht dessen betriebseigentümliche Gefahr und nicht nur das allgemeine Wegerisiko. Der Unfall der Klägerin hat sich auf dem abgegrenzten Betriebsgelände der Beklagten und nicht auf einer öffentlichen Straße zugetragen. Der Weg auf dem Firmenparkplatz steht mit der versicherten Tätigkeit in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang. Die Abgrenzungsfrage, ob sich der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg oder während der versicherten Tätigkeit ereignet, ist aus der Sicht des Geschädigten zu beantworten. Normzweck ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen Arbeitgeber und Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - Rn. 19, AP SGB VII § 104 Nr. 4). Für die Einordnung als Betriebsweg kommt es darauf an, ob sich der Arbeitnehmer in einen Gefahrenkreis begeben hat, der auch zur Organisationsaufgabe seines Unternehmens gehört. Erleidet er dort einen Unfall, ist dieser Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmer, derentwegen das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII besteht. Er bewegt sich innerhalb dieses Gefahrenkreises im Verhältnis zu seinem Unternehmen nicht als "normaler Verkehrsteilnehmer" (BGH 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - Rn. 14, AP SGB VII § 8 Nr. 1). Die Klägerin hat ihr Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz abgestellt, um sich von dort aus unmittelbar zu ihrem Arbeitsplatz zu begeben. Auch wenn sie hierzu noch eine öffentliche Straße zu überqueren hatte, ändert dies nichts daran, dass sich der Unfall auf dem der Organisation der Beklagten unterliegenden Firmenparkplatz ereignet und sich damit ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat. Dementsprechend macht die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte gerade aus der von ihr behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, den Firmenparkplatz gegen Glätte abzusichern, geltend.
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2. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Unfall der Klägerin nicht vorsätzlich i.S.v. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII herbeigeführt hat.
- 27
Im Streitfall kann die von der Klägerin behauptete Aussage des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn J. G., zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden. Selbst wenn der hierfür zuständige Mitarbeiter G. geäußert haben sollte, dass er wisse, dass der Parkplatz nicht geräumt sei, er aber Besseres zu tun habe, lässt dies nicht den Schluss auf eine (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls zu. Denn auch bei Annahme einer vorsätzlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den hierfür zuständigen Mitarbeiter der Beklagten wird hierdurch noch keine vorsätzliche Herbeiführung der Arbeitsunfalls indiziert.
- 28
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt die Annahme eines bedingten Vorsatzes, dass der Schädiger den Eintritt des Unfalls gebilligt hat. Danach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln. Dies folgt bereits aus dem verschiedenen Unrechtsgehalt. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will demnach meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer, als in dem anders gelagerten Falle, in dem jemand - mit oder ohne Pflichtenverstoß - den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt (BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - Rn. 50 und 52, NZA-RR 2010, 123).
- 29
b) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Mitarbeiter G. einen von ihm als möglich erkannten Sturz auf dem nicht geräumten Parkplatz billigend in Kauf genommen hat. Selbst wenn dieser gegenüber der Klägerin geäußert haben sollte, er wisse, dass der Parkplatz nicht geräumt sei, er aber Besseres zu tun habe, hat er zumindest darauf vertraut, dass keinem Mitarbeiter ein Unfall widerfahren werde. Nichts spricht dafür, dass der Mitarbeiter G. den Unfall eines Mitarbeiters bzw. der Klägerin gebilligt hat. Selbst wenn dieser bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass niemand zu Schaden kommen kann, begründet dies allenfalls eine (bewusst) fahrlässige, nicht aber eine (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls.
- 30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 31
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen Anspruch, von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz beraten zu werden. In Einzelfällen sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Darüber hinaus stellen die nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.