Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Juli 2009 - 3 Sa 148/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0721.3SA148.09.0A
published on 21/07/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Juli 2009 - 3 Sa 148/09
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2009 - Az: 4 Ca 98/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.058,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.058,00 EUR brutto (nebst Zinsen) gegen die Beklagte weiter.

2

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 105 ff. d.A.). Satz 2 der dort vom Arbeitsgericht zitierten Vorschrift des § 2 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

3

"Die §§ 37 (2), 40, 42 bis 45, 53 (3), 62 bis 64 BAT finden keine Anwendung!"

4

In dem vom Arbeitsgericht (weiter) zitierten Schreiben vom 24.01.2009 (Bl. 9 d.A.) heißt es u.a.:

5

"… Hiermit machen wir die Zahlung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes 2006 rechtlich geltend. Hilfsweise machen wir die Zahlung einer Sonderzuwendung nach TVöD rechtlich geltend.

6

Wir fordern Sie auf, die Ansprüche unseres Mitgliedes, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, zu erfüllen. Als Termin haben wir uns den 02.02.2007 vorgemerkt. Sollte bis dahin die Zahlung von Ihnen nicht geleistet sein, werden wir unserem Mitglied anraten, ihre Ansprüche vor dem zuständigen Arbeitsgericht weiter zu verfolgen."

7

Nach der Anspruchsbegründung vom 16.01.2008 (Bl. 8 d.A.) setzt sich der Betrag von 1.058,00 EUR zusammen aus

8

- Weihnachtsgeld 2006:

891,83 EUR und

- Urlaubsgeld 2006:

166,17 EUR.

9

Im Schriftsatz vom 17.07.2008 (Bl. 39 f. d.A.) führt die Klägerin dazu aus, dass sich der Anspruch auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld/Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 nach den Regelungen des TVöD bzw. TVÜ ergebe.

10

Mit Urteil vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Anspruch in Höhe von 1.058,00 EUR brutto abgewiesen (und der Klage in Höhe von 150,00 EUR brutto stattgegeben [= im Berufungsverfahren nicht streitgegenständliche Einmalzahlung]).

11

Hinsichtlich der Klageabweisung stellt das Arbeitsgericht tragend darauf ab, dass der nicht rechtzeitig geltend gemachte - etwaige - Zahlungsanspruch für das Jahr 2006 verfallen sei (§ 37 TVöD).

12

Gegen das ihr am 12.02.2009 zugestellte Urteil vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - hat die Klägerin am 12.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 12.05.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss Bl. 133 f. d.A.) mit dem Schriftsatz vom 12.05.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.05.2009 (Bl. 135 ff. d.A.) verwiesen.

13

Die Klägerin trägt dort u.a. vor:

14

Im März 2007 habe die Beklagte der Arbeitnehmerin A. A.-N. das Angebot unterbreitet, sie solle auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 verzichten. Die Arbeitnehmerin sei insoweit im März 2007 - die Angabe eines genaueren Datums sei ihr heute nicht mehr möglich - von dem damaligen Personalleiter der Beklagten, M. H., angesprochen worden, der ihr mitgeteilt habe, ihre Gewerkschaft wolle ja eine Klage wegen des Weihnachtsgeldes anstrengen - aber das bringe nichts, die Arbeitnehmerin solle doch auf die entsprechenden Ansprüche verzichten. Dazu habe H. ihr ein entsprechend von der Beklagten vorbereitetes Schreiben vorgelegt.

15

Nach Ansicht der Klägerin zeigt das Gespräch vom März 2007 zwischen H. und A. A.-N., dass dem damaligen Personalleiter bzw. späteren Heimleiter das Geltendmachungsschreiben vom 24.01.2007 offensichtlich bekannt gewesen sei, - auch wenn über das konkrete Schreiben in dem Gespräch nicht gesprochen worden sei. Allerdings sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände H. überhaupt Kenntnis von dem Umstand gehabt habe, dass die Gewerkschaft der Klägerin wegen der streitigen Ansprüche eine Klage anstrebe, wenn nicht durch das Geltendmachungsschreiben vom 24.01.2007. Unter diesen Umständen sei der Zugang des Geltendmachungsschreibens vom 24.01.2007 als erwiesen anzusehen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des ArbG Koblenz vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.058,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2007 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

20

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 04.06.2009 (Bl. 149 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Dort bestreitet die Beklagte insbesondere den gesamten Sachvortrag der Klägerin in Bezug auf das Gespräch der A. A.-N. mit dem Zeugen H.. Der Zeuge H. - so macht die Beklagte geltend - habe zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung - wie von der Klägerin behauptet - abgegeben. Selbst wenn (aber) der Zeuge H. gegenüber der Zeugin A. A.-N. tatsächlich die behauptete Erklärung abgegeben hätte, sei nicht ersichtlich, woraus sich ein Beweis des Zugangs des die Klägerin betreffenden Geltendmachungsschreibens ergeben sollte. Allenfalls könnten Indizwirkungen für ein vermeintliches Geltendmachungsschreiben zu Gunsten der Zeugin A. A.-N. aus einer entsprechenden Erklärung, - sofern eine solche denn tatsächlich abgegeben worden wäre -, abgeleitet werden.

21

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem im Berufungsverfahren alleine noch streitgegenständlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.058,00 EUR zu recht abgewiesen (- im Hinblick auf den auf S. 3 - unten - des Urteils vom 21.01.2009 [beim Antrag zu 2] unrichtig genannten Betrag (= "692,32 EUR") ist klarzustellen, dass der Betrag von 1.058,00 EUR bereits erstinstanzlich eingeklagt war; dies ergibt sich eindeutig aus der jeweiligen Antragsstellung in den Terminen vom 17.09.2008, Bl. 50 d.A., und vom 21.01.2009, Bl. 101 d.A.).

II.

23

Die Klage ist insoweit unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin 1.058,00 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen.

24

1. Ein etwaiger Zahlungsanspruch der Klägerin ist jedenfalls verfallen, d.h. erloschen.

25

a) Dies gilt für alle insoweit in Betracht kommenden Ansprüche.

26

Es kann also dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich (im Jahre 2006) die in § 2 S. 1 des Arbeitsvertrages geregelte Bezugnahme auf den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (vom 16.03.1977), den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12.10.1973) und/oder den TVöD sowie den TVÜ-VKA erstreckte (vgl. zu dieser Frage: Hümmerich/Mäßen NZA 2005, 961 ff.; Fieberg NZA 2005, 1226; LAG Niedersachsen 15.09.2008 - 14 Sa 1731/07 - [Az. des Revisionsverfahrens = BAG - 4 AZR 924/08 -]).

27

b) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Zahlungsansprüche rechtzeitig innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte. Dabei kann offen bleiben, ob sich die von der Klägerin zu wahrende Ausschlussfrist aus § 70 S. 1 BAT oder aus § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD ergibt (jeweils in Verbindung mit § 2 S. 1 des Arbeitsvertrages). Sowohl bei Geltung des TVöD als auch bei Geltung des BAT hätte die Klägerin - zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen bzw. eines Rechtsverlustes - ihren Anspruch innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Dies ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht geschehen.

28

c) Kommt es - wie vorliegend - darauf an, ob ein Anspruch innerhalb einer tariflichen Verfallfrist (Ausschlussfrist) ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist, dann muss im Streitfall der Anspruchsteller - hier also die Klägerin - die Einhaltung der Ausschlussfrist beweisen. Darüber, dass vorliegend überhaupt eine Ausschlussfrist zu wahren war, - sei es die des § 70 BAT, sei es die des § 37 TVöD -, haben die Parteien zu recht nicht gestritten. Jedenfalls eine dieser beiden tariflichen Ausschlussfristen ist gemäß § 2 S. 1 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar. Dies ergibt die Vertragsauslegung.

29

Das Arbeitsgericht ist damit (weiter) zutreffend von der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausgegangen.

30

Unstreitig oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist der Zugang des Schreibens vom 24.01.2007 nicht. Die Beklagte hat den Zugang in beiden Tatsacheninstanzen gerade nicht unstreitig gestellt. Bereits erstinstanzlich ist die Absicht der Beklagten, den Zugang des Schreibens (vom 24.01.2007) bestreiten zu wollen, genügend eindeutig aus den schriftsätzlichen Einlassungen der Beklagten hervorgegangen. (Auch) liegt ein widersprüchlicher Vortrag der Beklagten insoweit nicht vor.

31

Alleine aus dem Umstand, dass die Beklagte erstinstanzlich zunächst auch die Frage der fehlenden Unterschrift problematisiert hatte, kann hier nicht darauf geschlossen werden, die Beklagte habe den Zugang als solchen nicht bestreiten wollen. Immerhin trägt ja das von der Klägerin zu Bl. 9 d.A. gereichte Exemplar des Schreibens vom 24.01.2007 - anders als das auch vorgelegte Geltendmachungsschreiben vom 24.08.2007 (Bl. 3 d.A., - die Einmalzahlung für April und Juli 2007 betreffend) - gerade keine Unterschrift.

32

d) Dahingestellt bleiben kann, ob das Schreiben vom 24.01.2007, auf das sich die Klägerin beruft, inhaltlich den Anforderungen entspricht, die an eine ordnungsgemäße Geltendmachung zu stellen sind. Diesbezügliche Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass dort immerhin zwei Ansprüche (bzw. sogar drei Ansprüche: "Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld"; hilfsweise "Sonderzuwendung nach TVöD") erwähnt werden. Im Falle einer derartigen Anspruchshäufung bedarf es an sich einer Bezifferung jedes einzelnen Anspruches, - die vorliegend im Schreiben vom 24.01.2007 fehlt.

33

aa) Angaben zur Höhe könnten freilich dann entbehrlich gewesen sein, wenn der Beklagten die ungefähre Höhe der Forderung ohnehin schon bekannt gewesen wäre. Davon könnte möglicherweise dann ausgegangen werden, wenn es sich bei dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12.10.1973) und bei dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (vom 16.03.1977) um zum BAT "ergangene Tarifverträge und Sonderregelungen" im Sinne des § 2 S. 1 des Arbeitsvertrages handeln würde und/oder die Beklagte der Klägerin in der Vergangenheit Urlaubsgeld und Zuwendung (als "Weihnachtsgeld") in (entsprechender) Anwendung des Zuwendungs-Tarifvertrages und des Urlaubsgeld-Tarifvertrages gezahlt hätte. Dann könnte (wohl) angenommen werden, dass der Beklagten (jedenfalls) die ungefähre Höhe von "Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld" ohnehin schon bekannt gewesen ist.

34

bb) Bedenken bestehen gegen die Annahme, mit dem Schreiben vom 24.01.2007 sei auch der dort weiter ("hilfsweise") erwähnte Anspruch auf "Zahlung einer Sonderzuwendung nach TVöD" ordnungsgemäß geltend gemacht worden. Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, die (zumindest) ungefähre Höhe einer Forderung auf "Zahlung einer Sonderzuwendung nach TVöD" sei der Beklagten ohnehin schon bekannt gewesen. Zwar ist eine Bezifferung dann nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung bekannt oder diese ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht; dies ist besonders bei Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüchen regelmäßig der Fall. Ob und inwieweit die Beklagte zur genauen Bezifferung einer "Sonderzuwendung nach TVöD" in der Lage war, erschließt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass den vertretungsberechtigten Personen bzw. der - im Anschriftenfeld des Schreibens vom 24.01.2007 genannten - "Geschäftsführung" der Beklagten die Berechnungsvorschrift des § 20 Abs. 3 TVÜ-VKA geläufig war (vgl. in diesem Zusammenhang auch die §§ 20 und 39 Abs. 1 S. 2 lit. a) TVöD). Das Schreiben vom 24.01.2007 bedient sich im Übrigen einer Terminologie ("Weihnachtsgeld"; "Sonderzuwendung") die die Tarifwerke des BAT, des Zuwendungstarifvertrages, des TVöD und des TVÜ-VKA so nicht kennen. Zutreffender Fachbegriff im Rahmen des Zuwendungstarifvertrages ist der Begriff der "Zuwendung" und zutreffender Fachbegriff im Sinne des TVöD und des TVÜ-VKA ist der Begriff der "Jahressonderzahlung".

35

2. Die eben aufgeworfenen Fragen können letztlich dahingestellt bleiben.

36

Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen der ihr (hinsichtlich des Zuganges des Schreibens vom 24.01.2007) obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügend nachgekommen ist. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (= S. 7 f. des Urteils) macht sich die Berufungskammer unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen.

37

Mit dem in das Wissen der Zeugin A. A.-N. und des Zeugen H. gestellten Vorbringen (= Gespräch von März 2007) ist der Klägerin ebenfalls nicht die hinreichende Darlegung gelungen, dass der Beklagten überhaupt ein Schreiben vom 24.01.2007 - sei es unterschrieben oder sei es nicht unterschrieben - zugegangen ist.

38

Ein - gerade im Namen der Klägerin (= A.) verfasstes - Schreiben der Gewerkschaft Ver.di vom 24.01.2007 hat der Zeuge H. in dem (behaupteten) Gespräch von März 2007 nach der eigenen Sachdarstellung der Klägerin nicht erwähnt. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte bzw. der Zeuge H. die Klägerin A. zu einem Anspruchsverzicht bewegen wollte. Derartiges wird nur für den Fall der A. A.-N. behauptet. Dort (d.h. im Verfahren - 3 Sa 149/09 -) mögen die bezüglich des Gesprächs von März 2007 in das Wissen der Zeugen H. und A. A.-N. gestellten Tatsachen von einer gewissen indiziellen Bedeutung für die Frage des Zugangs eines (- für die A. A.-N. verfassten -) Geltendmachungsschreibens vom 24.01.2007 sein. Für den hier zu entscheidenden Fall der Klägerin A. gilt dies jedoch nicht. Denn selbst wenn H. aufgrund eines entsprechenden Geltendmachungsschreibens der A. A.-N. bzw. der Gewerkschaft gewusst haben sollte, dass die Gewerkschaft für A. A.-N. eine Klage wegen des Weihnachtsgeldes anstrengen wollte, bedeutet dies keineswegs, dass ihm (auch) ein etwaiges - für die Klägerin A. verfasstes - Geltendmachungsschreiben bekannt gewesen ist. Aus diesem Grunde waren weder der Zeuge H. noch die Zeugin A. A.-N. zu vernehmen.

III.

39

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen.

40

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

41

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

42

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.

43

Darauf wird die Klägerin hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit
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published on 16/06/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. September 2008 - 14 Sa 1731/07 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.