Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Aug. 2017 - 2 Sa 526/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2016 - 11 Ca 55/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rückforderung geleisteter Krankengeldzuschüsse sowie über die anteilige Rückforderung einer geleisteten Jahressonderzahlung nach dem TVöD.
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Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 1993 bei der Klägerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Die Beklagte wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD erhalten Beschäftigte, die schuldlos durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert werden, bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach der in § 21 TVöD geregelten Bemessungsgrundlage. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD erhalten die Beschäftigten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Der Krankengeldzuschuss wird nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Weiterhin ist in § 22 Abs. 4 TVöD Folgendes geregelt:
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"(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt."
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Die Beklagte war seit dem 22. April 2014 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Im Anschluss an die geleistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen erhielt die Beklagte Krankengeldzuschuss, der sich in den streitgegenständlichen Monaten September, Oktober und November 2014 auf jeweils 261,30 EUR netto und im Dezember 2014 auf 70,64 EUR netto belief. Darüber hinaus zahlte die Klägerin an die Beklagte für das Jahr 2014 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 2.979,97 EUR brutto. Die Jahressonderzahlung ist in § 20 TVöD geregelt. § 20 Abs. 4 TVöD lautet auszugsweise wie folgt:
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"(4) Der Anspruch nach den Abätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftes für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
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…
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2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist."
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Auf ihren Antrag vom 26. August 2014 wurde der Beklagten mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17. März 2015 (Bl. 58 - 62 d. A.) rückwirkend zum 1. September 2014 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt (zunächst befristet bis zum 31. August 2016 und dann mit Bescheid vom 6. April 2016 auf unbestimmte Dauer, Bl. 63 f. d. A.). Ab dem 1. Mai 2015 betrug die Rente monatlich 687,31 EUR. Die für den Rentenzeitraum vom 1. September 2014 bis zum 30. April 2015 bewilligte Nachzahlung in Höhe von 5.503,10 EUR wurde durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht an die Beklagte zur Auszahlung gebracht.
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Nachdem die Deutsche Rentenversicherung die Klägerin über den der Beklagten erteilten Rentenbescheid vom 17. März 2015 in Kenntnis gesetzt hatte, verlangte die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Erstattung der an die Beklagte als Krankengeldzuschuss und anteilige Jahressonderzahlung insgesamt geleisteten 1.647,46 EUR netto. Dies wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund unter Verweis darauf abgelehnt, dass vorrangig der Erstattungsanspruch der Krankenkasse zu erfüllen gewesen sei. Weiterhin lehnten auch die für die Zusatzversorgung zuständigen Rheinischen Versorgungskassen eine Erstattung ab.
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Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 (Bl. 17 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der als Krankengeldzuschuss für die Monate September bis Dezember 2014 sowie anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 1.647,46 EUR auf; wegen der Einzelheiten wird auf das Geltendmachungsschreiben vom 28. Juli 2015 verwiesen.
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Mit Schreiben vom 5. März 2015 beantragte die Beklagte, auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in Teilzeit weiterbeschäftigt zu werden. Mit Wirkung ab dem 1. August 2015 vereinbarten die Parteien, dass die Arbeitszeit der Beklagten auf 20 Wochenstunden verringert wird (Bl. 13 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt nahm die Beklagte ihre Tätigkeit nach ihrer Erkrankung wieder auf.
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Nachdem in der Zwischenzeit über eine Korrektur der Sozialversicherungsbeiträge eine Erstattung in Höhe von 18,20 EUR für den Monat November 2014 und in Höhe von 0,26 EUR für den Monat Dezember 2014 erfolgt war, hat die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage ihren vorgerichtlich geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.629,00 EUR (1.647,46 EUR abzüglich der erstatteten Beträge i.H.v. 18,20 EUR und 0,26 EUR) gegen die Beklagte weiterverfolgt.
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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. November 2016 - 11 Ca 55/16 - Bezug genommen.
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Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihr am 25. November 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Februar 2017 mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Die Beklagte trägt vor, die rechtliche Begründung des Arbeitsgerichts sei unrichtig. Das Bundesarbeitsgericht habe in der vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - für den Fall, dass die Rückforderung des Krankengeldzuschusses - wie hier - die Rentennachzahlung übersteige, ausdrücklich auf § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD verwiesen, wonach der Arbeitgeber im Rahmen gebundenen Ermessens den Verzicht auf den Differenzbetrag zu prüfen habe. Hinzu komme aber, dass nach der von ihr erstinstanzlich angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2015 - 9 Sa 779/15 - in einem Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Krankengeldzuschuss bereits dann gegeben seien, wenn daneben eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen werde. Danach sei ein Doppelbezug, der eine Rückforderung überhaupt erst rechtfertigen könne, bei einer erwerbsminderungsbedingten Leistungsunfähigkeit (Rente) wie auch bei der arbeitsunfähigkeitsbedingten Leistungsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld und Zuschuss zum Krankengeld) bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und gleichzeitiger Teilzeitarbeit und hier auftretender Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Dabei könne ihrer Ansicht nach für den streitgegenständlichen Zeitraum keine andere Betrachtung gelten, als wenn sie - wie nach dem 1. August 2015 - neben ihrer teilweisen Erwerbsminderungsrente einer entsprechend geminderten Teilzeittätigkeit nachgehe oder in dem hier streitigen Zeitraum (teilweise) Krankengeld beziehe und teilweise Erwerbsminderungsrente. Jede andere Interpretation widerspräche dem Gleichheitssatz.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. November 2016 - 11 Ca 55/16 - die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Bundesarbeitsgericht habe mit seinem Urteil vom 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - erkannt, dass § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD einen Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum ausschließe. Mit der in § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD angeordneten Vorschussfiktion berücksichtigten die Tarifvertragsparteien, dass der Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt einer Erwerbsminderung anerkenne und von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rentenversicherungsleistungen erbringe. In einem solchen Fall solle der Krankengeldzuschuss dem Arbeitnehmer nicht neben dem Rentenanspruch verbleiben. Durch die Qualifizierung der überzahlten Krankengeldzuschüsse als Vorschüsse würden diese ihren ursprünglichen Entgeltcharakter verlieren. Die Leistung des Krankengeldzuschusses werde rückabgewickelt. Das Bundesarbeitsgericht habe in dem vorgenannten Urteil auch festgestellt, dass ein Beschäftigter nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit weiterhin eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen könne. Werde der Beschäftigte im Rahmen der Weiterbeschäftigung arbeitsunfähig krank, habe er ggf. wiederum Anspruch auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss. Auf eine solche mögliche Fallkonstellation habe auch das Arbeitsgericht in seinem Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2015 - 9 Sa 779/15 - hingewiesen. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, weil die Beklagte neben der seit dem 1. September 2014 bewilligten teilweisen Erwerbsminderungsrente die Teilzeitbeschäftigung erst zum 1. August 2015 aufgenommen habe. Soweit die Beklagte ausführe, dass das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vom 12. Mai 2016 ausdrücklich auf § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD verwiesen habe, wonach der Arbeitgeber im Rahmen gebundenen Ermessens den Verzicht auf den Differenzbetrag zu prüfen habe, seien tarifrechtliche Maßstäbe an die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers hier nicht vorgesehen. Daher könne der Arbeitgeber seine Entscheidung nach freiem Ermessen bestimmen und sei nicht an Billigkeitserwägungen gebunden. Die Grenze der freien Ermessensausübung liege beim Willkürverbot. So habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 nicht beanstandet, dass der Arbeitgeber ohne Einzelfallprüfung wegen angespannter Haushaltslage die überzahlten Beträge zurückgefordert habe. Dies entspräche billigem Ermessen, so das Bundesarbeitsgericht, sofern der Arbeitnehmer nicht substantiierte Umstände vortrage, die die Rückforderung als unbillig erscheinen ließen. Im vorliegenden Fall sei ein entsprechender Vortrag der Beklagten nicht erfolgt. In ihrem Rückforderungsschreiben vom 28. Juli 2015 habe sie gegenüber der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der prekären Haushaltslage auf eine Rückforderung nicht verzichten könnte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
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Das Berufungsgericht folgt den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten sind unbegründet.
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1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt der für die Monate September bis Dezember 2014 gezahlte Krankengeldzuschuss aufgrund der zum 1. September 2014 rückwirkend bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 i.V.m. Satz 2 TVöD als Vorschuss auf die Rentenzahlung für diesen Zeitraum. Danach ist die Beklagte zur Rückzahlung des Krankengeldzuschusses gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD verpflichtet ist, soweit die Klägerin hier keine Erstattung durch die Rentenversicherung erhielt.
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a) Gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Mai 2016 (- 6 AZR 365/15 - Rn. 14 ff., NZA 2016, 1345) erfasst § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD sowohl nach seinem eindeutigen Wortlaut als auch seinem Zweck und seinem tariflichen Zusammenhang auch die gesetzliche Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Die Beklagte erhielt ab dem 1. September 2014 eine solche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch wenn diese wegen vorrangiger Erstattungsansprüche der Krankenkasse tatsächlich nicht zur Auszahlung kam. Maßgeblich ist der Tag, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers als der des Rentenbeginns bezeichnet ist. Unbedeutend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 41, NZA 2016, 1345).
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b) Soweit die Beklagte angeführt hat, dass § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD gemäß dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2015 - 9 Sa 779/15 - Ansprüche auf Krankengeldzuschuss in einem Arbeitsverhältnis, das neben dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werde, nicht ausschließe, liegt diese Fallgestaltung hier nicht vor. Sie ist mit dem vorliegenden Fall auch nicht vergleichbar.
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Die mit Schreiben vom 5. März 2015 beantragte und ab 1. August 2015 vereinbarungsgemäß aufgenommene Weiterbeschäftigung der Beklagten in Teilzeit ist erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum (September bis Dezember 2014) erfolgt. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2016 (- 6 AZR 365/15 - Rn. 35, NZA 2016, 1345) ausgeführt hat, spricht der Umstand, dass ein Beschäftigter nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit weiterhin eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen kann, nicht dafür, dass ein Anspruch auf diese Rentenleistung den Krankengeldzuschuss nicht verringern darf. Eine Weiterbeschäftigung trotz teilweiser Erwerbsminderung ist zwar gemäß § 33 Abs. 3 TVöD möglich. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird jedoch nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI nicht überschritten wird. Wird ein Beschäftigter im Rahmen der Weiterbeschäftigung wegen Krankheit arbeitsunfähig, hat er ggf. wiederum Anspruch auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 35, NZA 2016, 1345).
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Die Beklagte hat die an ihre festgestellte teilweise Erwerbsminderung angepasste Teilzeitbeschäftigung mit verminderter Arbeitszeit und dementsprechend geringerer Vergütung erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum beantragt und aufgenommen. Der vorliegende Fall, der sich auf den vorangegangenen Zeitraum von September bis Dezember 2014 bezieht, ist hingegen von § 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Halbs. 1 TVöD erfasst. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD will einen Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum ausschließen und ist im Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD zu sehen. Mit der dort angeordneten Vorschussfiktion berücksichtigen die Tarifvertragsparteien, dass der Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt einer Erwerbsminderung anerkennt und erst von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rentenversicherungsleistung erbringt. In einem solchen Fall soll der Krankengeldzuschuss dem Arbeitnehmer nicht neben dem Rentenanspruch verbleiben. Durch die Qualifizierung der überzahlten Krankengeldzuschüsse als Vorschüsse verlieren diese ihren ursprünglichen Entgeltcharakter. Die Leistung des Krankengeldzuschusses wird rückabgewickelt (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 17, NZA 2016, 1345). Im vorliegenden Fall gilt hinsichtlich des im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Krankengeldzuschusses § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 i.V.m. Satz 2 TVöD, der den Ausschluss des Doppelbezugs von Rente und Krankengeldzuschuss bewirkt.
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Hingegen liegt nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2015 - 9 Sa 779/15 - ein solcher Doppelbezug nicht vor, wenn der Beschäftigte ungeachtet des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden eingeschränkten zeitlichen Einsetzbarkeit in einem (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt und dann - im Rahmen dieser Weiterbeschäftigung - wegen Krankheit arbeitsunfähig wird. Gemäß dem Zweck der tarifvertraglichen Regelung (Vermeidung eines Doppelbezugs von Rente und Krankengeldzuschuss) ist diese Fallgestaltung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, so dass die unterschiedliche Behandlung dieser Fallkonstellationen auch nicht dem Gleichheitssatz widerspricht.
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c) Im Hinblick darauf, dass sich die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehenden Beschäftigten hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung nicht in einer mit den anderen Beschäftigten vergleichbaren Situation befinden, durften die Tarifvertragsparteien auch nur den Rentenbeziehern die Rückzahlung des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 i.V.m. Satz 2 TVöD auferlegen. Die daraus folgende Belastung ist zwar nicht zu verkennen. § 22 Abs. 4 Satz 2 setzt keine bestimmte Höhe der Rente voraus, so dass die Rückforderung des Krankengeldzuschusses die Rentennachzahlung übersteigen kann. Die Tarifvertragsparteien haben für diesen Fall jedoch durch § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD die Möglichkeit des Verzichts des Arbeitgebers auf den entsprechenden Betrag eröffnet. Zudem durften sie im Rahmen der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass die soziale Absicherung der Beschäftigten nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD) primär und ausreichend durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen erfolgt. Sie mussten nicht für alle Konstellationen das bisherige Nettoentgelt durch eine tarifliche Leistung, wie den Krankengeldzuschuss, sichern. Es ist daher ohne Belang, dass ein Beschäftigter trotz der ihm grundsätzlich zustehenden sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis von der Krankenkasse gemäß § 51 SGB V i.V.m. § 116 Abs. 2 SGB VI letztlich zur Beantragung der Rente angehalten werden kann. Die Krankenkasse kann bei nachträglicher Rentenbewilligung gemäß § 103 Abs. 1 SGB X eine Erstattung des Krankengeldes von der Rentenversicherung verlangen. In dieser Höhe erfolgt keine Rentenauszahlung an den betroffenen Beschäftigten, denn dessen Rentenanspruch gilt insoweit als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X). Er hat die entsprechende Summe aber bereits erhalten, wenn auch als Krankengeld (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 37 u. 38, NZA 2016, 1345).
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d) Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, von der Rückforderung der überzahlten Beträge abzusehen.
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Nach § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD kann der Arbeitgeber nach freiem Ermessen entscheiden, ob er von der Rückforderung absieht; die Entscheidung muss nicht billigem Ermessen entsprechen, sie ist lediglich durch die Grenze der Willkür eingeschränkt (vgl. zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT: BAG 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - Rn. 30, NZA 2000, 547; BAG 07. Februar 2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 21, NZA 2007, 1007; vgl. zu § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD: BeckOK TVöD/Guth Stand 01. Oktober 2012 TVöD-AT § 22 Rn. 34; Burger Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst 3. Aufl. § 22 TVöD Rn. 103).
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Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung als willkürlich zu bewerten sein soll, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Entscheidung selbst billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB entspricht. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Die Klägerin hat unwidersprochen auf ihre prekäre Haushaltslage verwiesen, die zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann. Sie hat bereits in ihrem Geltendmachungsschreiben vom 28. Juli 2015 ausgeführt, dass es ihr aufgrund der bekannten prekären Haushaltslage nicht möglich sei, einen Erlass ihrer Forderung nach § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD auszusprechen. Die Beklagte hat demgegenüber keine Umstände vorgebracht, die die Rückforderung als unbillig erscheinen lassen könnten. Danach ist die Entscheidung der Klägerin selbst bei Vornahme einer Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch BAG 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - Rn. 34 ff., NZA 2000, 547).
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2. Die Beklagte ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD auch zur Rückzahlung der anteiligen Jahressonderzahlung verpflichtet.
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a) Die in dieser Tarifnorm enthaltene Vorschussregelung bezieht sich nicht nur auf überzahlten Krankengeldzuschuss, sondern auch auf "sonstige Überzahlungen". Damit sind tarifliche Nebenleistungen, wie die Jahressonderzahlung, gemeint, soweit die Überzahlung auf das Zusammentreffen mit den angeführten Versorgungsleistungen zurückzuführen ist. Dies kann bezüglich der Jahressonderzahlung wegen der gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 TVöD bestehenden Verknüpfung mit dem Krankengeldzuschuss der Fall sein (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 43, NZA 2016, 1345).
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b) Die Beklagte hatte zunächst für die Monate September bis Dezember 2014 gemäß § 22 Abs. 2 TVöD einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss, welcher auch erfüllt wurde. Dementsprechend unterblieb eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD. Wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung gilt die Zahlung dieser anteiligen Jahressonderzahlung nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD nunmehr als Vorschuss, da die Jahressonderzahlung sich nach Wegfall der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD vermindert.
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3. Die Höhe des geltend gemachten Rückforderungsbetrags von insgesamt 1.629,00 EUR steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.
(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
(1b) (weggefallen)
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, - 2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, - 3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.
(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
- 1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder - 2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.
(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
- 1.
Krankengeld, - a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder - b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
- 2.
Versorgungskrankengeld, - a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder - b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
- 3.
Übergangsgeld, - a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder - b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
- 4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.
(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.
(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).
(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(1a) (weggefallen)
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
(1) (weggefallen)
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
- 1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder - 2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.