Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2017 - 2 Sa 488/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0316.2Sa488.16.00
published on 16/03/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2017 - 2 Sa 488/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 - 3 Ca 1314/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld.

2

Die Klägerin war von Januar 1975 bis Juli 2005 bei der Beklagten - einer gesetzlichen Krankenkasse - beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 04. November 1974 ist u.a. Folgendes vereinbart:

3

"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

4

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tag des Inkrafttretens auch für ihr Anstellungsverhältnis".

5

Nach § 37 Abs. 2 des Ersatzkassen-Tarifvertrags Manteltarifvertrag (im Folgenden EKT) richten sich die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Kasse vor dem 01. Januar 1977 begann, nach der Anlage 7a zum EKT, soweit die Altersversorgung nicht nach der Anlage 7 zum EKT durchgeführt wird.

6

Die Beklagte schloss im Jahr 2010 mit der Gewerkschaft ver.di eine "Vereinbarung zur Anwendung des Ersatzkassentarifvertrages-Mantel nebst Anlagen für die DAK ab 01.01.2010 (DAK-Anwendungsvereinbarung)". Danach wurde der EKT i.d.F des 24. Ergänzungstarifvertrags ab dem 01. Januar 2010 für die Beschäftigten mit der Bezeichnung DAK-Tarifvertrag (im Folgenden DAK-TV) übernommen.

7

Seit dem 01. August 2010 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente. Zudem gewährt die Beklagte ihr seitdem einen Zuschuss zum Gesamtruhegeld auf der Grundlage der Anlage 7a zum DAK-TV. Die Anlage 7a zum DAK-TV enthält u.a. folgende Regelungen:

"Nr. 8

8

Zuschuss an Angestellte

9

1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Betrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

10

(…)

Nr. 10

11

Ruhegeldfähiges Gehalt

12

1. Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt (§ 11 EKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); (…)

13

(…)

Nr. 11

14

Anzurechnende Bezüge

15

1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

16

a) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die vergleichbaren Rentenleistungen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht.

17

(…)

Nr. 14

18

Anpassung des Gesamtruhegeldes

19

Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.

20

(…)"

21

Zum 05. Juli 2012 trat der von der Beklagten abgeschlossene "Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05.07.2012" (im Folgenden Gehalts-TV) in Kraft. Dieser bestimmt u.a.:

"II.

22

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012

§ 1

23

Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

§ 2

24

Die Gehaltstabelle I und die Gehaltstabelle II werden ab 01.08.2012 durch die Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags ersetzt.

25

(…)

§ 9

26

Die DAK-Gesundheit hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DAK-TV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DAK-TV dar.

III.

27

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013

§ 1

28

Für Beschäftigte, die am 01.08.2013 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2013 die Grundvergütungen, die sich aus den ab 01.08.2012 geltenden Gehaltstabellen I und II (Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrages) ergeben, um 1,8 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

29

(…)

§ 9

30

Die DAK-Gesundheit hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DAK-TV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DAK-TV dar.

IV.

31

Anlage 7a zum DAK-TV

32

Das ruhegeldfähige Gehalt nach Nr. 10 Anlage 7a zum DAK-TV wird ab 01.08.2014 um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht. Ist die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher, gilt nach Nr. 14 Satz 1 Anlage 1a zum DAK-TV dieser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H."

33

Der Zuschuss zum Gesamtruhegeld der Klägerin belief sich zunächst auf 1.438,64 EUR. Nachdem zum 01. Juli 2012 und zum 01. Juli 2013 die gesetzliche Rente der Klägerin erhöht wurde, sank der von der Beklagten gezahlte Zuschuss zum 01. Juli 2012 auf 1.398,85 EUR und zum 01. Juli 2013 auf 1.395,65 EUR.

34

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage hat die Klägerin die Fortzahlung des Zuschusses zum Gesamtruhegeld in der ursprünglich geleisteten Höhe begehrt und die sich hiernach ergebene Differenzbeträge für die Monate Juli 2012 bis August 2013 beziffert geltend gemacht. Weiterhin hat sie die Feststellung begehrt, dass ihre betriebliche Altersversorgung - über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus - mindestens die ursprünglich gezahlte Höhe von 1.438,64 EUR brutto monatlich betrage.

35

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - Bezug genommen.

36

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

37

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 563,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 477,48 EUR seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 42,99 EUR seit dem 16.07.2013 und aus weiteren 42,99 EUR seit dem 16.08.2013 zu bezahlen.

38

2. festzustellen, dass ihre betriebliche Altersversorgung mindestens 1.438,64 EUR brutto monatlich beträgt.

39

Die Beklagte hat beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Mit Urteil vom 05. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt; wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in dem zuvor unter dem Aktenzeichen 2 Sa 80/14 geführten Berufungsverfahren wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2014 Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2015 - 3 AZN 192/15 - die Revision zugelassen. Auf die Revision der Klägerin, mit der sie nur ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt hat, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2014 - 2 Sa 80/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage auf Zahlung von 563,46 EUR nebst Zinsen abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - zurückgewiesen hat, und den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In seiner Urteilsbegründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Tarifparteien mit den Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt hätten. Zwar sei das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Senat zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar sei. Allerdings seien die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Führe die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürften die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssten, hänge von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstünden. Anders als von der Klägerin angenommen, reichten bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führten, sachliche Gründe aus. Vorliegend liege lediglich ein geringfügiger Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin vor. Die Tarifparteien hätten die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts lediglich für zwei einzelne, verhältnismäßig geringfügige Gehaltserhöhungen ausgesetzt. Zum 01. August 2014 sei zudem eine garantierte Anpassung in Höhe von 1 v.H. vorgesehen. Die durch II § 9 und III § 9 Gehalts-TV verursachten Eingriffe hätten den Versorgungsberechtigten noch keinen ausreichenden Anlass geboten, die dadurch entstehenden Versorgungseinbußen anderweitig auszugleichen. Ob sachliche Gründe für die tariflichen Verschlechterungen vorliegen würden, habe das Landesarbeitsgericht allerdings rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Im Rahmen seiner neuen Verhandlung und Entscheidung werde das Landesarbeitsgericht daher zu prüfen haben, ob die Parteien des Gehalts-TV sachliche Gründe hätten, die Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter der Versorgungsempfänger an die Vergütungssteigerung der aktiven Arbeitnehmer zum 01. August 2012 und 01. August 2013 auszusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliege der Beklagten. Dieser sei Gelegenheit zu geben, ihren im Revisionsverfahren gehaltenen Sachvortrag in das Berufungsverfahren einzuführen und ggf. zu vertiefen.

42

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits und dem daraufhin ergangenen Auflagenbeschluss vom 24. November 2016 trägt die Beklagte vor, die hier streitige tarifliche Regelung sei Teil eines Gesamtpaketes von Regelungen gewesen, um ihre Verwaltungskostensituation zu stabilisieren. Insbesondere sei die Weihnachtsgeldzahlung für aktive Mitarbeiter ausgesetzt worden, während die Klägerin weiterhin ihr Weihnachtsgeld erhalten habe. Ihre Verwaltungskostensituation habe einer Stabilisierung bedurft, weil sie zu dieser Zeit bei ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag habe erheben müssen, der zu einer erheblichen Zahl von Kündigungen geführt habe. Deshalb habe die Abschaffung des Zusatzbeitrags für sie oberste Priorität gehabt. Ursache der Verwaltungskostensituation sei u.a. die Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (KK-AltRückV) gewesen, wonach auch gesetzliche Krankenkassen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen zu bilden hätten. Angesichts der opulenten Altersversorgung insbesondere der wie die Klägerin bis 1979 eingestellten Mitarbeiter stelle dies trotz langer Übergangsfristen eine immense Aufgabe für sie dar. Zudem bedeute für sie eine Anpassung des Ruhegehalts um 1,6 Prozent eine tatsächliche Erhöhung der Betriebsrenten um einen nahezu doppelt so hohen Prozentsatz, weil sich die 1,6 Prozent aus der Gesamtversorgung berechneten, die betriebliche Rentenzahlung jedoch hiervon nur die Hälfte ausmache. Ebenso bedeute eine Erhöhung der Betriebsrenten eine Erhöhung der Altersvorsorgeverpflichtungen, für die Rückstellung zu bilden seien, und damit eine zusätzliche Verschärfung des Problems der zu hohen Verwaltungskosten. Die hier streitgegenständliche Regelung stelle deshalb auch nach Auffassung ihres Tarifpartners einen angemessenen Ausgleich der Interessen der "Anlage 7 a Versorgungsempfänger", der weiteren Versorgungsempfänger, der aktiven Mitarbeiter und ihr da. Soweit die Klägerin meine, das Gericht habe über die Argumente der Tarifvertragsparteien über die streitige Tarifregelung zu befinden, wolle sie die Tarifregelung einer unzulässigen Billigkeitskontrolle unterwerfen. Anzumerken sei auch, dass die Klägerin umgekehrt in der Vergangenheit davon profitiert habe, dass ihre Ruhegehaltserhöhungen höher ausgefallen seien als die Erhöhung der gesetzlichen Rente und sich deshalb die betriebliche Rentenzahlung überproportional erhöht habe. So habe die Erhöhung des Ruhegehalts zum 01. April 2010 um 2,4 Prozent bei gleichzeitiger Nullrunde für die gesetzlichen Rentenbezieher bedeutet, dass sich die zu zahlende Betriebsrente um fast 5 Prozent erhöhe habe. Im Entgelttarifvertrag vom 01. Juni 2009, dem letzten Entgelttarifvertrag vor dem hier streitigen Entgelttarifvertrag aus dem Jahr 2012, seien mit den Tarifpartnern Erhöhungen der Gehälter und Versorgungsbezüge von 1,7 Prozent ab dem 01. September 2009 und weitere 2,4 Prozent ab dem 01. April 2010 vereinbart worden, was zu einem Ausgabenanstieg der Verwaltungskosten geführt habe, ohne dass dies durch entsprechende Zuweisungen für Verwaltungskosten aus dem Gesundheitsfonds abgedeckt gewesen sei. Auch im Leistungskostenbereich hätten die Ausgaben die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds überstiegen. Deshalb habe von ihr ab dem 01. April 2010 ein Zusatzbeitrag von 8,-- EUR pro Monat und Mitglied erhoben werden müssen. Dies habe zwar einerseits zu Beitragsmehreinnahmen, andererseits aber zu massiven Versichertenverlusten geführt, weil ihre Versicherten aufgrund des Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht gehabt hätten. Ausweislich des vorgelegten Auszugs aus der amtlichen Statistik habe sie im Jahr 2010 bereits 460.000 Versicherte verloren, im Jahr 2011 noch einmal weitere 281.000 Versicherte und damit weit mehr als 10 Prozent aller Versicherten. Soweit die Klägerin irreführend auf einen "Höchststand an Versicherungsmitgliedern" im Jahr 2012 verweise, übersehe sie, dass die Vereinigung der DAK mit der BKK Gesundheit zum 01. Januar 2012 nicht nur zu einem Zuwachs an Mitgliedern, sondern auch zu einem Zuwachs an Verwaltungskosten geführt habe, zumal auch die BKK Gesundheit wegen einer Haushaltsunterdeckung einen Zusatzbeitrag habe erheben müssen. Die Klägerin übersehe weiter, dass der streitgegenständliche Tarifvertrag allein die DAK mit den dortigen Mitgliederverlusten und Versorgungsempfängern betroffen habe und die BKK Gesundheit ausdrücklich ausgenommen gewesen sei. Die Versichertenverluste seien der Hauptgrund für die notwendigen Kosteneinsparungen gewesen, weil der Verlust an Versicherten zwangsläufig dazu führe, dass die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die auf die Zahl der Versicherten abgestellten, geringer würden, so dass sich der Druck zu Ausgabenkürzungen weiter erhöht habe. Ausweislich der vorgelegten Pressemitteilung über den Abbruch der Tarifverhandlungen vom 30. März 2011 habe sie neben betrieblichen Maßnahmen wie einem Einstellungsstopp und der Nichtübernahme von Auszubildenden mit der Gewerkschaft ver.di über einen Notlagentarifvertrag verhandelt, in dem neben weiteren tariflichen Einschnitten u.a. Arbeitszeitkürzungen vorgesehen gewesen seien. Die mangelnde Kompromissbereitschaft der Arbeitnehmerseite habe schließlich dazu geführt, dass sie im September 2011 alle Tarifverträge gekündigt habe. Damit habe u.a. für das Jahr 2012 ein Haushalt geplant werden können, der ab dem 01. April 2012 die Abschaffung des Zusatzbeitrags vorgesehen habe, um die Abwärtsspirale aus einer Deckungslücke zu stoppen, die einen Zusatzbeitrag bedinge und zu Versichertenverlusten mit einer höheren Deckungslücke führe. Das Bundesversicherungsamt habe die Abschaffung des Zusatzbeitrags genehmigt, jedoch wegen der gesetzlich geregelten Deckelung der Verwaltungskosten für 2012 auf dem Niveau des Jahres 2010 weitere Sparanstrengungen gefordert, um die notwendige Senkung der Verwaltungskosten um rund 55 Mio. EUR zu erreichen. Insbesondere die Entgelterhöhung von 2,4 Prozent zum 01. April 2010, die bei gleichzeitiger Nullrunde in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erhöhung des betrieblichen Anteils an der Gesamtversorgung um knapp 5 Prozent geführt habe, sei der Grund für die überproportionale Steigerung der Versorgungsleistungen im Verhältnis zu den sonst sinkenden persönlichen Verwaltungskosten gewesen. Ausweislich der von ihr vorgelegten Anlagen B 7 und B 8 seien ihre Ausgaben für Versorgungsleistungen in den Jahren 2010 und 2011 im Verhältnis zu den sonstigen Verwaltungskosten überproportional angestiegen. Ohne den streitgegenständlichen Tarifvertrag wären die Versorgungsleistungen gegenüber den sonstigen Verwaltungskosten wiederum überproportional angewachsen. Hinzu komme, dass ihre Versorgungsleistungen im Verhältnis zu den weiteren Ersatzkassen und zur gesamten gesetzlichen Krankenversicherung die höchsten gewesen seien. Während alle anderen gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2012 im Schnitt 9,31 EUR pro Versicherten hätten aufwenden müssen, seien dies bei ihr (ohne die Fusionskasse BKK Gesundheit) 16,36 EUR gewesen. Ein weiteres Problem sei durch die Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (KK-AltRückV) entstanden, die nach ihrem Inkrafttreten am 18. Juli 2011 ihren Haushalt durch die Verpflichtung zum sukzessiven Aufbau eines Deckungskapitals für die zukünftigen Versorgungsleistungen zusätzlich belastet habe. Nachdem zunächst vorgesehen gewesen sei, nicht nur bei den aktiven Beschäftigten, sondern auch bei den Versorgungsempfängern das Weihnachtsgeld für ein Jahr auszusetzen, seien die Tarifpartner übereingekommen, das Weihnachtsgeld nur bei den aktiven Beschäftigten der damaligen DAK, nicht aber bei den Versorgungsempfänger der damaligen DAK auszusetzen, dafür jedoch nur den aktiven Beschäftigten in den Jahren 2012 und 2013 eine Entgelterhöhung zu gewähren. Zur Abfederung dieser Maßnahme und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätten die Tarifparteien zudem vereinbart, den Versorgungsempfängern ab dem Jahr 2014 unabhängig von einer weiteren Entgelterhöhung für aktive Beschäftigte eine Mindesterhöhung des versorgungsfähigen Grundgehalts von einem Prozent zu garantieren. Sie habe nicht nur dargelegt, dass es eine gesetzliche Verwaltungskostendeckelung für das Jahr 2012 auf Basis des Jahres 2010 gegeben habe, sondern auch eine Hochrechnung der Verwaltungskostenausgaben für 2012 ohne den streitgegenständlichen Tarifvertrag. Sie habe vor der KK-AltRückV keine entsprechenden Rückstellungen gebildet. Die Barmer Ersatzkasse finanziere ihre Pensionskasse. Die hierfür aufgewendeten Mittel seien Gegenstand der Darstellung der Versorgungsleistungen im Jahr 2010, nicht nur die unmittelbar an die Versorgungsempfänger geleisteten Zahlungen. Entsprechend seien die Aufwendungen der Barmer Ersatzkasse für die Pensionskasse auch in die Durchschnittsdarstellung pro Versicherten eingegangen. Soweit die Klägerin bestreite, dass der streitgegenständliche Tarifvertrag zu Einsparungen geführt habe, sei darauf zu verweisen, dass allein die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes für aktive Beschäftigte im Jahr 2012 zu einer Einsparung von ca. 46 Mio. EUR geführt habe, während die Entgelterhöhung für aktive Beschäftigte in den Jahren 2012 und 2013 zusammen ca. 28,5 Mio. EUR an Mehrausgaben bedeutet habe. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei die Zahl der Versorgungsempfänger nach Anlage 7a nicht rückläufig, sondern von 2009 bis 2014 jedes Jahr angestiegen. Dass die Klägerin bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die ihre Beitragseinnahmen an den Gesundheitsfonds abführen müsse und ihre Ausgaben mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds bestreite, über "Überschüsse" in den Jahren 2011 und 2012 und von einer "positiven Prognose" im Jahr 2012 spreche, sei ebenfalls falsch.

43

Die Klägerin beantragt:

44

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2014 - 2 Sa 80/14 - wird aufgehoben, soweit es ihre Berufung gegen das ihre Zahlungsklage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 - 3 Ca 1314/13 - zurückgewiesen hat. Auf ihre Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an sie 563,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 477,48 EUR seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 42,99 EUR seit dem 16.07.2013 und aus weiteren 42,99 EUR seit dem 16.08.2013 zu bezahlen.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Die Klägerin erwidert, der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sei völlig unsubstantiiert und lasse keine sachlichen Gründe für die tariflichen Verschlechterungen erkennen. Die Beklagte habe keine wirtschaftlichen Kennzahlen für das Jahr 2012 vorgelegt. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Ausgaben die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds 2011 und 2012 überstiegen hätten. Aus dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2017 ergebe sich für das Jahr 2012 ein Höchststand an Versicherungsmitgliedern. Weiterhin habe die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie seit 01. April 2012 und danach auch zum Zeitpunkt des Eingriffs in das Pensionssystem keinen Zusatzbeitrag bei ihren Versicherungsnehmern mehr erhoben habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte anders als andere Krankenkassen nicht bereits vor Inkrafttreten der KK-AltRückV entsprechende Rückstellungen bzw. Rücklagen gebildet hätte. Soweit die Beklagte vortrage, dass ihre Ausgaben für Versorgungsleistungen im Jahr 2010 mehr als die Hälfte der Versorgungsleistungen aller Ersatzkassen betragen habe, obwohl sie nur ein Drittel der Betriebsrentner habe, handele es sich um eine wirtschaftlich nicht aussagekräftige Information. Sie habe ebenso wie die anderen unter die Anlage 7a zum DAK-TV fallende Mitarbeiter eine Direktzusage erhalten, womit die Pensionszahlungen unmittelbar bilanzwirksam würden. Soweit andere Ersatzkassen dagegen ihre Pensionsverpflichtungen ausgelagert hätten, führe dies zu keinem Geldabfluss von der Krankenkasse, so dass diese keine Kosten in der Bilanz aufweisen könnten. Entscheidend sei jedoch nicht, ob Pensionsleistungen im Unternehmen gehalten würden oder ausgelagert seien. Das von ihr mit Nichtwissen bestrittene Vorbringen, dass die gesetzlichen Krankenkassen und/oder die Ersatzkassen im Jahr 2012 im Schnitt 9,31 EUR pro Versicherten hätten aufwenden müssen, die Beklagte dagegen 16,36 EUR, sei unsubstantiiert, weil bereits unklar sei, worauf sich diese Zahl beziehe. Falls es sich nur um Zahlungen auf Pensionsleistungen handeln solle, stelle sich erneut das Problem der Auslagerung von solchen Kosten auf externe Pensionskassen oder Fonds. Das von ihr bestrittene Vorbringen der Beklagten zu einem überproportionalen Anstieg der Kosten für die Versorgungsleistungen an den Gesamtverwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2011 sei nicht näher einlassungsfähig. Das Argument der Beklagten, dass die nach ihrem unsubstantiierten und bestrittenen Sachvortrag angeführten Verwaltungskosteneinsparungen in den Jahren 2012 und 2013 wegen eines Rückgangs der Versicherungsmitglieder erforderlich gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte nach den von ihr vorgetragenen Zahlen auf einen Zuwachs des Versichertenbestandes von 2011 auf 2012 habe schauen können. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass das Bundesversicherungsamt Einsparungen von Verwaltungskosten bei der Beklagten in Höhe von rund 55 Mio. EUR verlangt habe. Weiterhin bestreite sie, dass durch die Einmalzahlungen sowie linearen Erhöhungen der Gehälter für die aktiven Angestellten und gleichzeitige Kürzung der betrieblichen Altersversorgungszahlung für die Gruppe von Pensionären, die unter die Anlage 7a zum DAK-TV fielen, "Sanierungsanstrengungen" unternommen worden seien und Kosten hätten eingespart werden können. Vorsorglich bestreite sie auch, dass das Bundesversicherungsamt einen Eingriff in die erteilte Versorgungszusage nach Anlage 7a zum DAK-TV gefordert habe. Durch den Eingriff in die quasi-beamtenrechtliche Versorgung habe die Beklagte nicht nur keine höheren Ausgaben gehabt, sondern im Vergleich zum Vorjahr sogar weniger Pensionslasten gehabt. Aufgrund des Gesamtversorgungssystems seien die von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Rentenerhöhungen zu 100 Prozent zur Absenkung der Zahlungen aus betrieblicher Altersversorgung genutzt worden. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass es zu einer Erhöhung der Ausgaben der Beklagten für alle Pensionsbezieher, die unter die Anlage 7a des DAK-TV fielen, gekommen wäre, wenn in das Versorgungssystem nicht durch den Änderungstarifvertrag eingegriffen worden wäre. Das Versorgungssystem der Anlage 7a zum DAK-TV sei bereits in den 1970iger Jahren geschlossen worden, so dass davon auszugehen sei, dass deutlich mehr Sterbefälle Neubeziehern von Pensionsleistungen nach Anlage 7a zum DAK-TV gegenüberstünden. Im Hinblick darauf, dass sie erst zum 01. August 2010 in die Altersrente eingetreten sei, sei ihre betriebliche Altersversorgung vor der Aussetzung der Pensionsanpassung entgegen der Darstellung der Beklagten niemals erhöht worden. Vielmehr habe sie ihren Sanierungsbeitrag wie alle anderen Mitarbeiter und Betriebsrentner dadurch geleistet, dass es im Jahr 2011 keine Entgelterhöhung gegeben habe. Es sei nicht erkennbar, welche finanziellen Auswirkungen eine Erhöhung entsprechend der quasi-beamtenrechtlichen Versorgungsordnung zur Folge gehabt hätte. Zudem sei nicht erkennbar, ob die Beklagte im Jahr 2011 und 2012 Überschüsse erwirtschaftet habe oder nicht und welche Prognose die Beklagte insoweit getroffen habe. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Beklagte wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre, diese Pensionskosten zu tragen. Soweit die Beklagte eine wirtschaftlich schlechte Lage für die Jahre 2010 und 2011 behaupte, könne unstreitig gestellt werden, dass es auch im Jahr 2011 keine Gehaltsanpassungen gegeben habe. Der streitgegenständliche Gehalts- und Änderungstarifvertrag sei jedoch erst am 05. Juli 2012 abgeschlossen worden. Hier habe eine positive Prognose für die Beklagte bestanden. Es handele sich mitnichten um einen Sanierungstarifvertrag. Vielmehr habe die Beklagte eine Umverteilung dergestalt beabsichtigt, dass sie den aktiven Beschäftigten mehr Geld habe zukommen lassen wollen und den vermeintlich zu gut bezahlten, quasi-beamtenrechtlichen Pensionären dagegen weniger. Die einen hätten eine Einmalzahlung von 600,-- EUR zuzüglich zwei Lohnerhöhungen von insgesamt 3,4 Prozent erhalten, während die Beklagte ihren Beitrag bei den unter die Anlage 7a zum DAK-TV fallenden Pensionären durch die unterbliebene Erhöhung faktisch auf Kosten der gesetzlichen Rentenanpassungen abgesenkt habe. Die Finanzierungslücke bei den Leistungsausgaben der Beklagten für das Jahr 2010 sei unbeachtlich für die Frage, ob im Jahr 2012 sachliche Gründe für einen Eingriff in das Versorgungssystem vorgelegen hätten. Die Beklagte habe hier im Jahr 2011 Gegenmaßnahmen ergriffen, u.a. keine Entgelterhöhungen vorgenommen.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

Die Berufung der Klägerin gegen das die Zahlungsklage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist unbegründet. Für die tariflichen Verschlechterungen liegen sachliche Gründe vor.

50

Gemäß den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner zurückverweisenden Entscheidung (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 35 - 38) handelt es sich vorliegend lediglich um einen geringfügigen Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin, für den bei tariflichen Regelungen sachlich nachvollziehbare, Willkür ausschließende Gründe ausreichen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 35 und BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38, NZA 2012, 1229). Dabei ist auch zu beachten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen verlangt (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - Rn. 46, ZTR 2002, 93).

51

Die Tarifvertragsparteien haben mit dem abgeschlossenen Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05. Juli 2012 (Gehalts-TV) die Anpassung der ruhegehaltsfähigen Gehälter der Versorgungsempfänger an die Vergütungssteigerung der aktiven Arbeitnehmer zum 01. August 2012 und 01. August 2013 nicht willkürlich, sondern aus sachlich nachvollziehbaren Gründen ausgesetzt. Der vorangegangene Entgelttarifvertrag vom 01. Juni 2009 hatte bei der Beklagten Erhöhungen der Gehälter und Versorgungsbezüge um 1,7 % ab dem 01. September 2009 und weiteren 2,4 % ab dem 01. April 2010 zur Folge. Die Entgelterhöhung von 2,4 % zum 01. April 2010 bei gleichzeitiger Nullrunde in der gesetzlichen Rentenversicherung führte zu einer überproportionalen Steigerung der Versorgungsleistungen, weil sich aufgrund des bestehenden Gesamtversorgungssystems der betriebliche Anteil an der Gesamtversorgung um fast 5 Prozent erhöhte. Im Hinblick darauf, dass die Ausgaben der Beklagten die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds überstiegen, musste die Beklagte unstreitig ab 01. April 2010 einen Zusatzbeitrag von 8,00 EUR pro Monat und Mitglied erheben (§ 242 SGB V). Daraufhin verlor die Beklagte nach dem vorgelegten Auszug aus der amtlichen Statistik vom 01. Januar 2010 zum 01. Januar 2011 ca. 460.000 Versicherte und vom 01. Januar 2011 zum 01. Januar 2012 nochmals ca. 280.000 Versicherte. Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass die Beklagte nach den vorgelegten Zahlen auf einen Zuwachs des Versichertenbestandes von 2011 auf 2012 habe schauen können, ist das unzutreffend, weil für die dargestellte Entwicklung der angegebene Versichertenbestand von 5.526.749 zum 01. Januar 2012 ohne Berücksichtigung der zum 01. Januar 2012 erfolgten Fusion der Beklagten mit der BKK Gesundheit und der BKK Axel Springer maßgeblich ist und nicht etwa der allein aus der Fusion resultierende Anstieg des Versichertenbestandes von 5.526.749 auf 6.481.636 zum 01. Januar 2012. In Anbetracht der nach Einführung des Zusatzbeitrages eingetretenen Versichertenverluste, die zu geringeren Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds führten, hatte die Beklagte die Abschaffung des Zusatzbeitrages angestrebt, was zum 01. April 2012 unstreitig dann erfolgte. Nach dem GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 durften sich die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkassen in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Jahr 2010 allerdings nicht erhöhen. Die von der Beklagten dargestellte angespannte Lage ergibt sich mithin bereits daraus, dass die Beklagte zur Vermeidung eines Defizits ab 01. April 2010 einen Zusatzbeitrag erheben musste und im GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 festgelegt war, dass die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkassen sich nicht nur im Jahr 2011, sondern auch im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2010 nicht erhöhen dürfen. Vor diesem Hintergrund begründete die ab dem 01. April 2012 vorgesehene und erfolgte Abschaffung des Zusatzbeitrages das von der Beklagten angeführte Bedürfnis zur Stabilisierung ihrer Verwaltungskostensituation, ohne dass die Beklagte hierfür "wirtschaftliche Kennzahlen" hätte vorlegen müssen. Der Gehalts-TV lässt den von der Beklagten angeführten Handlungsbedarf zur Stabilisierung bzw. Begrenzung der Verwaltungskosten insbesondere auch daran erkennen, dass im Gehalts-TV für die aktiven Beschäftigten eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts der Weihnachtsgeldzahlungen festgelegt ist. Zum einen ist geregelt, dass für das Kalenderjahr 2013 der Anspruch auf Weihnachtsgeld entfällt und erst im Januar 2014 eine entsprechende Sonderzahlung erfolgt. Zum anderen ist in Bezug auf das Weihnachtsgeld November 2014 geregelt, dass der Anspruch nur in Höhe von 50 % entsteht, wenn eine finanzielle Bewertung im Rahmen der Haushaltsplanung für 2014 bis zum 30. September 2013 ergibt, dass das Einsparvolumen infolge Stellenreduzierung durch die erfolgte und geplante Umsetzung personalwirtschaftlicher Maßnahmen den Betrag der vollen Weihnachtsgeldzahlung für November 2015 um mehr als 50 % unterschreitet. Zwar ist auch für diesen Fall eine entsprechende Nachzahlung der Sonderzahlung im Januar 2015 vorgesehen. Daraus lässt sich aber entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation zur Kostenbegrenzung für die beiden nachfolgenden Haushaltsjahre auch eine nachteilige Regelung ausschließlich zu Lasten der aktiven Beschäftigten getroffen haben. Auch vor dem Hintergrund, dass sich der betriebliche Anteil an der Gesamtversorgung aufgrund der zuletzt vereinbarten Entgelterhöhung zum 01. April 2010 bei gleichzeitiger Nullrunde in der gesetzlichen Rentenversicherung um fast 5 Prozent erhöht hatte, ist es keineswegs willkürlich, sondern sachlich nachvollziehbar, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Gehalts-TV vom 05. Juli 2012 in Anbetracht der dargestellten angespannten Lage zur Stabilisierung der Verwaltungskostensituation für die vereinbarte Gehaltserhöhung in Höhe von 1,6 % zum 01. August 2012 und in Höhe von 1,8 % zum 01. August 2013 zum einen die Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter ausgesetzt und zum anderen allein bei den aktiven Beschäftigten eine Verschiebung der Auszahlung des Weihnachtsgeldes vorgenommen haben. Zum 01. August 2014 wurde zudem für die Versorgungsberechtigten eine garantierte Anpassung in Höhe von einem Prozent vorgesehen. Die Begrenzung der Arbeitgeberkosten durch die Aussetzung der Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter für die beiden vereinbarten Gehaltserhöhungen ist ein wesentlicher Teil der im Zuge der Tarifverhandlungen erzielten Kompromisslösung. Abgesehen davon, dass die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle eines Tarifvertrages verlangt, haben die Tarifvertragsparteien eine behutsame Lösung gewählt, die auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruhte (vgl. hierzu auch BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 327/00 - Rn. 47, juris; BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - Rn. 46, juris).

52

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Klägerin die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

53

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/09/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2014 - 2 Sa 80/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das
published on 17/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 - 3 Ca 1314/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten
published on 28/06/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2009 - 9 Sa 1651/08 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Feststellungsau
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen. Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1a) (weggefallen)

(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für

1.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
2.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
3.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
4.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht,
5.
Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie
6.
Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.

(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.

(5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.