Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 Sa 29/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0922.2SA29.16.0A
published on 22/09/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 Sa 29/16
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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04. November 2015 - 4 Ca 1129/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1) des Tenors des vorbezeichneten Urteils zur Klarstellung (aufgrund der teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 184,61 EUR brutto) wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.661,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung.

2

Die Klägerin war vom 01. April 2014 bis zum 31. Oktober 2014 beim Beklagten als Steuerfachangestellte gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,00 EUR in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Ausweislich ihres ab 01. Januar 2004 gültigen Schwerbehindertenausweises (Bl. 20 d. A.) ist sie mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. November 2013 (Bl. 3, 4 d. A.) ist zum Urlaubsanspruch unter Ziff. 4 Abs. 2 Folgendes geregelt:

3

"Der Jahresurlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Urlaub zeitanteilig. Für jedes Jahr der Beschäftigung erhöht sich der Urlaubsanspruch um ein Jahr."

4

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs verlangt.

5

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04. November 2015 - 4 Ca 1129/15 - verwiesen.

6

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht den Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.846,15 EUR brutto (Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2015 und 461,54 EUR brutto (Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs von fünf Arbeitstagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2015 zu zahlen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

7

Gegen das ihm am 19. Januar 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 21. Januar 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. Februar 2016 eingegangen, begründet.

8

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe seinen Einwand nicht berücksichtigt, wonach die Klägerin vier Tage in der Zeit vom 09. bis 13. September 2014 unentschuldigt gefehlt habe. Diese vier Tage seien von der Abgeltung abzuziehen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs zugesprochen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits bei ihrer Einstellung von ihrer Schwerbehinderteneigenschaft gewusst und diese gleichwohl verschwiegen habe, müssten ihr auch keine zusätzlichen Urlaubstage gewährt werden. Ansonsten würde eine Situation entstehen, nach der Schwerbehinderte möglicherweise grundsätzlich bei Einstellung ihre Schwerbehinderteneigenschaft verheimlichen würden, um dann später erhöhte Ansprüche hinsichtlich der Urlaubsabgeltung durchsetzen zu können, womit der Arbeitgeber definitiv nicht habe rechnen müssen. Weiterhin sei aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Klägerin eine tatsächliche Urlaubsgewährung gar nicht möglich gewesen. Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den Monat März 2016 hinaus wären aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit alle Urlaubsansprüche verfallen und dementsprechend auch nicht abzugelten. Im Übrigen sei der Urlaub nach der in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung nur anteilig zu bewilligen. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, nach der eine entsprechende Abänderung nur durch Tarifvertrag erfolgen könne, gehe fehl, weil dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall gelten könne, dass es auch tatsächlich Tarifvertragsparteien gebe. Darüber hinaus sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, der volle Urlaubsanspruch sei nach einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 BUrlG entstanden, nicht richtig. Vielmehr gehe § 5 BUrlG davon aus, dass das Arbeitsverhältnis schon zum Jahresbeginn und nicht wie hier ab 01. April bestanden habe.

9

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf die vom Beklagten behauptete Gewährung von zwei Urlaubstagen am 30. Juli und 01. August 2014 in Höhe von 184,61 EUR brutto (2.000,00 x 3 : 65 x 2 Urlaubstage) zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 19. August 2016 zugestimmt.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04. November 2015 - 4 Ca 1129/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie erwidert, entgegen der Behauptung des Beklagten habe sie in der Zeit vom 09. bis 13. September 2014 nicht unentschuldigt gefehlt, sondern sich gemäß der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 03. November 2015 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 09. September 2014 einer stationären Behandlung unterziehen müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe ihr gemäß § 125 SGB IX ein Zusatzurlaub von fünf Tagen unabhängig davon zu, ob der Beklagte von der Schwerbehinderung Kenntnis gehabt habe oder nicht. Soweit der Beklagte vortrage, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht in Betracht kämen, weil sie nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt sei, verkenne er die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

17

Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, zu Recht stattgegeben. Soweit die Klägerin ihre Klage teilweise in Höhe von 184,61 EUR brutto (wegen der nach dem Vortrag des Beklagten gewährten zwei Urlaubstage am 30. Juli und 01. August 2014) mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das erstinstanzliche Urteil gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in dieser Höhe wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der hiernach verbleibende Klageanspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 18 Arbeitstagen in Höhe von 1.661,54 EUR brutto (2.000,00 EUR brutto x 3/65 x 18 Arbeitstage) und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs von fünf Arbeitstagen in Höhe von 461,54 EUR brutto (2.000,00 EUR x 3/65 x 5 Arbeitstage) ist begründet.

I.

18

Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen gesetzlichen Mindesturlaubs von 18 Arbeitstagen in Höhe von 1.661,54 EUR brutto.

19

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober 2014 bestandenen Verhältnisses der Parteien der volle Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2014 entstanden ist.

20

Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlausanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am 01. April 2014 und endete am 31. Oktober 2014, so dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden zum 31. Oktober 2014 die Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hatte. Beim vorliegenden Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den ungekürzten Vollurlaub, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis schon zum Jahresbeginn bestand; eine Kürzung (Teilurlaub) sieht § 5 BUrlG für diesen Fall nicht vor (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 12, NZA 2012, 1087; BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 20, juris).

21

Zwar weicht § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien hiervon zuungunsten der Klägerin ab, indem der Urlaubsanspruch nur zeitanteilig entstehen soll. Diese Abweichung ist aber nach § 13 Abs. 1 BUrlG einzelvertraglich nicht zulässig und für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 12, NZA 2012, 1087). Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG selbst durch eine tarifliche Regelung nicht ausgeschlossen oder gemindert werden (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21, juris). Noch weniger können die Arbeitsvertragsparteien zulasten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Mindesturlaub abweichen (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 22, juris). Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann, mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG, von den Bestimmungen des BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

22

2. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass die Klägerin vier Tage in der Zeit vom 09. bis 12. September 2014 unentschuldigt gefehlt habe, ist dieser Einwand unerheblich.

23

Abgesehen davon, dass die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in dieser Zeit nicht unentschuldigt gefehlt hat, sondern arbeitsunfähig erkrankt war, hat der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 09. bis 12. September 2014 jedenfalls keinen Urlaub gewährt. Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Klägerin vier Tage unentschuldigt gefehlt hat, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Fehlzeit nachträglich als gewährten Erholungsurlaub zu behandeln und von der Urlaubsabgeltung abzuziehen (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 9 AZR 339/93 - Rn. 15, NZA 1995, 591; vgl. hierzu auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 16. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 9).

24

3. Der weitere Einwand des Beklagten, dass aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Klägerin eine tatsächliche Urlaubsgewährung gar nicht möglich gewesen sei, ist ebenfalls unerheblich. Das Bundesarbeitsgericht hat die sog. Surrogatstheorie für Abgeltungsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums in der Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 -) insgesamt aufgegeben. Danach ist der Abgeltungsanspruch ein Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15, NZA 2012, 1087).

25

4. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe der Klägerin zwei Tage Urlaub am 30. Juli 2014 und 01. August 2014 gewährt, hat die Klägerin ihren Klageanspruch nicht mehr weiterverfolgt und die Klage in Höhe des sich danach ergebenden Betrags von 184,61 EUR brutto (2.000,00 EUR brutto x 3/65 x 2 Arbeitstage) zurückgenommen. Zur Klarstellung ist Ziff. 1 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils entsprechend neu gefasst worden.

II.

26

Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Anspruchs auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 SGB IX zu.

27

1. Die Klägerin ist ausweislich ihres ab 01. Januar 2004 gültigen Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Auf den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX sind die Vorschriften auf die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 40, NZA 2012, 514), so dass gemäß den obigen Ausführungen für das Jahr 2014 der volle Zusatzurlaub unabhängig von der Arbeitsfähigkeit der Klägerin abzugelten ist.

28

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist unerheblich, dass die Klägerin ihn nicht bereits bei ihrer Einstellung, sondern erst nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers (Griese in jurisPK-SGB IX 2. Aufl. § 125 Rn. 13). Der Abgeltungsanspruch entsteht auch ohne vorherige Geltendmachung des Freistellungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Schwerbehinderte erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweist (BAG 25. Juni 1996 - 9 AZR 182/95 - NZA 1996, 1153; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 16. Aufl. § 125 SGB IX Rn. 3). Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat sich die Klägerin auch nicht unredlich verhalten, weil sie bei ihrer Einstellung ihre Schwerbehinderteneigenschaft nicht offen gelegt hat. Nach allgemeiner Ansicht muss der Schwerbehinderte von sich aus nicht über die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft aufklären, soweit ihm die Tätigkeit - wie hier - dadurch nicht unmöglich gemacht wird (BAG 05. Oktober 1995 - 2 AZR 923/94 - Rn. 18, NZA 1996, 371). Da die Klägerin nicht verpflichtet war, ihre Schwerbehinderteneigenschaft von sich aus zu offenbaren, ist sie auch nicht wegen treuwidrigen Verhaltens an der Durchsetzung des Anspruchs auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs gehindert.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO.

30

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 19/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2010 - 14 Sa 2333/09 - aufgehoben.
published on 13/12/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2010 - 6 Sa 1944/09 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklag
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(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.